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222 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 65.
65. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Eindha.user. Art. 88 Abs. 2; 83 Abs. 1 SchKG: Auch bei bloss proviso- rischer Pfändung kann nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Nachpfändung nicht mehr verlangt werden. A. - Am 16. Juli 1921 hob P. O. Gross gegen Hans Kindhauser in Ragaz für 2978 Fr. 95 Cts. Betreibung an. Kindhauser schlug Recht vor und führte, als Gross provisorische R~chtsöffnung erwirkte und gestützt da- rauf das Fortsetzungsbegehren stellte, Aberkennungs- klage, die noch nicht beurteilt ist. Bei der am 28. Sep- tember 1921 vorgenommenen Pfändung war kein pfändbares Vermögen vorhanden; dagegen konnten am
11. Oktober und am 16. Dezember 1921 einige Gegen- stände gepfändet werden, und das Betreibungsamt bemerkte daher auf der Pfändungsurkunde, sie gelte für den ungedeckten Betrag von 2638 Fr. 45 Cts. als Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG (proviso- rischer Verlustschein). Nachdem Kindhauser nach Lang- nau i. E. übergesiedelt war, verlangte Gross am 28. Oktober 1922 eine Nachpfändung (durch das Betrei- bungsamt Langnau), mit der Begründung: « da die Pfändung gemäss Art. 88 SchKG noch in Kraft steht ». Das Betreibungsamt Ragai leitete das Begehren am
7. November an das Betreibungsamt Langnau weiter, und dieses nahm am 15. November eine Lohnpfändung vor. Schon am Tage vorher hatte Kindhauser gegen den Requisitionsauftrag Beschwerde geführt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Zur Begründung machte er vor der oberen Aufsichtsbehörde noch geltend, Nach- pfändungsbegehren seien nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr zulässig. E. - Durch Entscheid vom 12. Dezember hat die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 65. 223 Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat Kindhauser an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Recht des Gläubigers zur Stellung des Pfändungs- begehrens erlischt gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungs- befehls. Und zwar gilt dies, wie das Bundesgericht be- reits ausgesprochen hat, einerseits für das Begehren um provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG (AS 46 III S. 17), anderseits für das Begehren um Nach- pfändung (AS 25 I S. 152 = Sep.-Ausg. 2 S.42); dann kann aber für das Begehren um provisorische Nach- pfändung nichts anderes gelten. Insbesondere lässt sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die von der Vorinstanz herangezogenen Art. 116 und 118 SchKG stützen, da diese Bestimmungen nur vorschreiben, wann frühestens und spätestens das Verwertungs- begehren gestellt werden kann. Wenn danach der Gläu- biger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, die Verwertung nicht verlangen und infolgedessen das Betreibungsamt für solange auch nicht gestützt auf Art. 145 SchKG eine Nachpfändung vornehmen kann, so berechtigt doch nichts zum Schluss, dass jener auch noch nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Nachpfändung verlangen könnte, zu einer Zeit also, da das Recht zur Stellung des Pfän- dungsbegehrens gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 88 Abs. 2 SchKG bereits erloschen ist. Insbe- sondere steht diese Vorschrift der Auffassung des Rekursgegners entgegen, dass eine Nachpfändung jeder- . zeit verlangt werden könne, solange die Pfändung in Kraft steht. Die zeitliche Ausdehnung dieses Rechts würde die Rechte der übrigen Gläubiger in einer im AS 48 III - 1922 16 224 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 66. Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Weise beeinträchtigen und ist zum Schutze des Gläubigers auch nicht notwendig, da dieser gemäss Art. 115 SchKG, wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zu- stellung des Zahlungsbefehls neuentdeckte oder neu- erworbene Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen kann. Das Betreibungsamt hätte daher dem Nach- pfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben dürfen. Die Aufhebung seines Requisitionsauftrages zieht ohne weiteres den Hinfall der gestützt darauf vorgenommenen-Lohnpfändung nach sich. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkl/rskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die ange- fochtene Verfügung aufgehoben.
66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf & Wahlen. Art. 262 Abs. 1 SchKG: Ob eine - nicht bestrittene - Forderung Konkursforderung oder M ass e ver bin d- I ich k e i t sei, entscheiden die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren. ~ Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Ver- bindlichkeit ist im nachfolgenden Konkurs nicht Masse- verbindlichkeit, selbst wenn sie vom Sachwalter einge- gangen wurde. . A. - Während des Nachlassverfahrens über die Bau- firma Adank, Vetter & Oe lieferte ihr die Firma Wolf & Wahlen unter verschiedenen Malen Baumaterialien. wofür der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem Sinne Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien Verwendung fanden, erteilte, dass er die Eingänge aus diesen Neubauten für Arbeitslöhne und Lieferanten- rechnungen zu reservieren und verhältnismässige Zahlung daraus zu leisten versprach. Im weiteren lieferte die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66. 225 Firma Wolf & Wahlen nach der später erfolgten Er- öffnung des Konkurses über Adank, Vetter & Oe noch Baumaterialien, die der (gewesene) Sachwalter mit Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die bezüglichen Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr. 80 Cts. verlangte die Firma Wolf & Wahlen von der Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess diese die Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten Wolf & Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre Forderung sei als Massaschuld anzuerkennen und zu behandeln. B. - Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde mit Bezug auf die Lieferungen nach der Konkurser- öffnung, nämlich für den Betrag von 253 Fr. gutge- heissen, im übrigen aber abgewiesen.
e. - Diesen am 13. Dezember zugestellten Ent- scheid hat die Firma Wolf & 'Vahlen am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht bekannt. Erhebt ein Gläubiger den Anspruch, für seine Forderung aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden, so vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1 SchKG zu stützen, wonach die Konkurskosten vorab zu decken sind. Können MasseverbindHchkeiten somit nur unter dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurs- kosten im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall die Entscheidung darüber, ob eine Forderung Konkurs- forderung oder aber Masseverbindlichkeit sei, gleichwie nach Geb. T. Art. 10 und 15 die Entscheidung über die Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu. Dazu kommt, dass, wenn die Konkursverwaltung eine Forderung als Masseverbindlichkeit gelten lässt, dies