opencaselaw.ch

48_III_222

BGE 48 III 222

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

222

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 65.

65. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Eindha.user.

Art. 88 Abs. 2; 83 Abs. 1 SchKG: Auch bei bloss proviso-

rischer Pfändung kann nach Ablauf eines Jahres seit der

Zustellung des Zahlungsbefehls Nachpfändung nicht mehr

verlangt werden.

A. -

Am 16. Juli 1921 hob P. O. Gross gegen Hans

Kindhauser in Ragaz für 2978 Fr. 95 Cts. Betreibung an.

Kindhauser schlug Recht vor und führte, als Gross

provisorische R~chtsöffnung erwirkte und gestützt da-

rauf das Fortsetzungsbegehren stellte, Aberkennungs-

klage, die noch nicht beurteilt ist. Bei der am 28. Sep-

tember

1921

vorgenommenen

Pfändung war kein

pfändbares Vermögen vorhanden; dagegen konnten am

11. Oktober und am 16. Dezember 1921 einige Gegen-

stände gepfändet werden, und das Betreibungsamt

bemerkte daher auf der Pfändungsurkunde, sie gelte

für den ungedeckten Betrag von 2638 Fr. 45 Cts. als

Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG (proviso-

rischer Verlustschein). Nachdem Kindhauser nach Lang-

nau i. E. übergesiedelt war, verlangte Gross am 28.

Oktober 1922 eine Nachpfändung (durch das Betrei-

bungsamt Langnau), mit der Begründung:

« da die

Pfändung gemäss Art. 88 SchKG noch in Kraft steht ».

Das Betreibungsamt Ragai leitete das Begehren am

7. November an das Betreibungsamt Langnau weiter,

und dieses nahm am 15. November eine Lohnpfändung

vor. Schon am Tage vorher hatte Kindhauser gegen den

Requisitionsauftrag Beschwerde geführt, mit dem Antrag

auf Aufhebung desselben. Zur Begründung machte er

vor der oberen Aufsichtsbehörde noch geltend, Nach-

pfändungsbegehren seien nach Ablauf eines Jahres

seit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr

zulässig.

E. -

Durch Entscheid vom 12. Dezember hat die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 65.

223

Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde

abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat Kindhauser an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Das Recht des Gläubigers zur Stellung des Pfändungs-

begehrens erlischt gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG mit

Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungs-

befehls. Und zwar gilt dies, wie das Bundesgericht be-

reits ausgesprochen hat, einerseits für das Begehren

um provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG

(AS 46 III S. 17), anderseits für das Begehren um Nach-

pfändung (AS 25 I S. 152 = Sep.-Ausg. 2 S.42); dann

kann aber für das Begehren um provisorische Nach-

pfändung nichts anderes gelten. Insbesondere lässt

sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die von der

Vorinstanz herangezogenen Art. 116 und 118 SchKG

stützen, da diese Bestimmungen nur vorschreiben,

wann frühestens

und spätestens das Verwertungs-

begehren gestellt werden kann. Wenn danach der Gläu-

biger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist,

die Verwertung nicht verlangen und infolgedessen das

Betreibungsamt für solange auch nicht gestützt auf

Art. 145 SchKG eine Nachpfändung vornehmen kann,

so berechtigt doch nichts zum Schluss, dass jener auch

noch nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des

Zahlungsbefehls eine Nachpfändung verlangen könnte,

zu einer Zeit also, da das Recht zur Stellung des Pfän-

dungsbegehrens gemäss der ausdrücklichen Vorschrift

des Art. 88 Abs. 2 SchKG bereits erloschen ist. Insbe-

sondere steht diese Vorschrift der Auffassung des

Rekursgegners entgegen, dass eine Nachpfändung jeder-

. zeit verlangt werden könne, solange die Pfändung in

Kraft steht. Die zeitliche Ausdehnung dieses Rechts

würde die Rechte der übrigen Gläubiger in einer im

AS 48 III -

1922

16

224

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 66.

Gesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen

Weise beeinträchtigen und ist zum Schutze des Gläubigers

auch nicht notwendig, da dieser gemäss Art. 115 SchKG,

wenn er durch die Pfändung nicht genügend gedeckt

ist, allfällig erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zu-

stellung des Zahlungsbefehls neuentdeckte oder neu-

erworbene Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen

kann. Das Betreibungsamt hätte daher dem Nach-

pfändungsbegehren des Rekursgegners keine Folge geben

dürfen. Die Aufhebung seines Requisitionsauftrages

zieht ohne weiteres den Hinfall der gestützt darauf

vorgenommenen-Lohnpfändung nach sich.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkl/rskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die ange-

fochtene Verfügung aufgehoben.

66. Entscheid vom 27. Dezember 1922 i. S. Wolf & Wahlen.

Art. 262 Abs. 1 SchKG: Ob eine -

nicht bestrittene -

Forderung Konkursforderung oder M ass e ver bin d-

I ich k e i t

sei, entscheiden die Aufsichtsbehörden im

Beschwerdeverfahren.

~

Eine während des Nachlassverfahrens eingegangene Ver-

bindlichkeit ist im nachfolgenden Konkurs nicht Masse-

verbindlichkeit, selbst wenn sie vom Sachwalter einge-

gangen wurde.

.

A. -

Während des Nachlassverfahrens über die Bau-

firma Adank, Vetter & Oe lieferte ihr die Firma Wolf

& Wahlen unter verschiedenen Malen Baumaterialien.

wofür der gerichtliche Sachwalter jeweilen in dem Sinne

Gutsprache auf die Neubauten, für welche die Materialien

Verwendung fanden, erteilte, dass er die Eingänge aus

diesen Neubauten für Arbeitslöhne und Lieferanten-

rechnungen zu reservieren und verhältnismässige Zahlung

daraus zu leisten versprach. Im weiteren lieferte die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 66.

225

Firma Wolf & Wahlen nach der später erfolgten Er-

öffnung des Konkurses über Adank, Vetter & Oe noch

Baumaterialien, die der (gewesene) Sachwalter mit

Vollmacht des Konkursamtes bestellt hatte. Für die

bezüglichen Fakturen im Gesamtbetrage von 2155 Fr.

80 Cts. verlangte die Firma Wolf & Wahlen von der

Konkursverwaltung volle Bezahlung. Doch liess diese

die Forderung nur in fünfter Klasse zu. Hiegegen führten

Wolf & Wahlen Beschwerde mit dem Antrag, ihre

Forderung sei als Massaschuld anzuerkennen und zu

behandeln.

B. -

Durch Entscheid vom 7. Dezember hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde

mit Bezug auf die Lieferungen nach der Konkurser-

öffnung, nämlich für den Betrag von 253 Fr. gutge-

heissen, im übrigen aber abgewiesen.

e. -

Diesen am 13. Dezember zugestellten Ent-

scheid hat die Firma Wolf & 'Vahlen am 21. Dezember

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Der Begriff der Masseverbindlichkeit ist dem

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht bekannt.

Erhebt ein Gläubiger den Anspruch, für seine Forderung

aus der Konkursmasse vorweg bezahlt zu werden,

so vermag er sich hiefür nur auf Art. 262 Abs. 1 SchKG

zu stützen, wonach die Konkurskosten vorab zu decken

sind. Können MasseverbindHchkeiten somit nur unter

dem Gesichtspunkt anerkannt werden, dass sie Konkurs-

kosten im weiteren Sinne darstellen, so steht im Streitfall

die Entscheidung darüber, ob eine Forderung Konkurs-

forderung oder aber Masseverbindlichkeit sei, gleichwie

nach Geb. T. Art. 10 und 15 die Entscheidung über die

Konkurskosten überhaupt, den Aufsichtsbehörden zu.

Dazu kommt, dass, wenn die Konkursverwaltung eine

Forderung als Masseverbindlichkeit gelten lässt, dies