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Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 47.
B. Sanierung von HoLelunternebmungen.
Assainissement des entreprises hOLelieres.
47. Entscheld vom 7. Juli 1922 i. s. Keierhans.
HPfNV Art. 40 : Gegen die Zurückweisung des Gesuches von
Solidarbürgen oder Mitverpflichteten um Ausdehnung der
Kapitalstundung auf sich seitens des Sachwalters kann
Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geführt werden.
Die Beschwerdeführer sind als Erben dps Adolf Meier-
hans solidarisch haftende Bürgen des Zinsendienstes
für eine Hypothekenforderung der Volksbank in Luzern
an Gebrüder Zimmermann, Eigentümern des Hotels
Schweizerhof in Weggis, im Kapitalbetrage von 80,000 Fr.
Nachdem über die Gebrüder Zimmermann das Pfand-
nachlassverfahren eröffnet worden war und die Gläu-
'bigerin gegen die Bürgen für die verfallenen Zinsen
Betreibungen angehoben hatte, stellten diese bei den
Amtsgerichtspräsidenten von 'Hochdorf und Luzern-
Land als den Nachlassbehörden ihres Wohnortes bezw.
des Sitzes der Schuldnerin das Gesuch um Ausdehnung
der dieser zu gewährenden Stundung auch auf sie selbst
gemäss Art. 23 HPfNV. Der Amtsgerichtspräsident
von Luzern-Land sandte das Gesuch den Beschwerde-
führern zurück, mit der Begründung, dass die Nach-
lassbehörde zur Erledigung desselben nicht zuständig
sei, es vielmehr nach Art. 40 HPfNV dem Sachwalter
der Hauptschuldnerin eingereicht werden müsse. Der
Amtsgerichtspräsident von Hochdorf dagegen leitete
das Gesuch an den Sachwalter der Hauptschuldnerin,
A. Ammann in Weggis, « zu Handen der dortigen Nach-
lassbehörde, weil diese zuständig ist ». Der Sachwalter
endlich wies das Gesuch zurück, mit der Begründung,
Sanierung von Hotelunternehmungen. No 47.
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dass die HPfNV die Ausdehnung der Stundung auf
die Bürgen für Z ins forderungen nicht vorsehe; um
solche allein aber handle es sich hier. Hiegegen richtet
sich die vorliegendB Beschwerde, mit welcher die Aus-
dehnung der Gebrüder Zimmermann « gewährten » Stun-
dung auf die Beschwerdeführer, eventuell Weiterleitung
des Gesuches zur materiellen Behandlung an die zustän-
dige Instanz beantragt wird.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Dem Bundesgericht kommt im Pfandnachlassverfahren
keine weitere Zuständigkeit zu als die Beurteilung von
Rekursen gegen die Entscheidungen der Nachlassbehörde
in denjenigen Fällen, für welche dies in der HPfNV
ausdrücklich vorgesehen ist. Nun liegt aber ein Entscheid
der Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Stundung
auf die Beschwerdeführer überhaupt noch nicht vor,
indem die jetzige Stellungnahme des Amtsgerichts-
präsidenten von Luzern-Land keineswegs ausschliesst,
dass er seinerzeit gemäss Art. 42 Abs. 4 HPfNV im'
Hauptentscheid (Genehmigungsverfahren) über das Ge-
such der Beschwerdeführer befinden wird, wenn es ihm
vom Sachwalter unterbreitet werden wird. Gemäss
Art. 43 1. c. kann dann wohl jener Hauptentscheid an
das Bundesgericht weitergezogen werden; dagegen ist
die Weiterziehung gegen die bloss vorläufige Zurück-
weisung eines solchen bei der Nachlassbehörde selbst
angebrachten Gesuches nicht vorgesehen und daher
nicht zulässig. Im Grunde richtet sich die Beschwerde
denn auch vielmehr gegen die Weigerung des Sach-
walters, das Gesuch entgegenzunehmen und damit nach
den zutreffenden Vorschriften· der HPfNV zu verf~l1ren.
Für die Beurteilung derartiger Rechtsverweigerungs-
beschwerden gegen den Sachwalter aber sind nach
Art. 295 Abs. 3 SchKG die Aufsichtsbehörden für Schuld-
betreibung und Konkurs zuständig. das Bundesgericht
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Sanierung von Hoteluntemehmungen. N0 48.
also erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
48 .. Auszug aus lIem Entsche14 vom lS. September lSaa
i. S. Bofer.
Pfandnachlassverfahren über einen Miteigentümer. Voraus-
. setzungen.
Am 14. August 1922 reichte Amold Hofer, der zu~
sammen mit Frau Burckhalter Eigentümer der Hotelß
Viktoria und Baumgarten in Thun ist, und zwar zu
einem Drittel, bei der dortigen Nachlassbehörde (Ge-
richtspräsident) das Gesuch um Bewilligung einer Nach-
lasstundung
und Eröffnung
des
Pfandnachlassver-
fahrens ein. Im Instruktionsverfahren gab der Ehemann
Burkhalter die Erklärung ab, dass er und seine Frau
sich der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über
Hofer widersetzen, weil sie von den Pfandgläubigern
nicht bedrängt werden ..
Aus den Erwägungen:
Übrigens würde der angefochtene Ents~heid auch :der
materiellen Prüfung standhalten. Denn der Rekurrent
erklärt nicht etwa, die in Art.l6 ff. HPfNV vorgesehene
Massnahme der Tilgung der rückständigen . PfandZinse
vermittelst Amortisationshypothek nicht in· Anspruch
nehmen zu wollen, wie denn auch angesichts der mim-
haften Zinsrückstände davon auszugehen ist, . das Pfand-
nachlassverfahren würde ohne Durchführung . dieser
Massnahme nicht zum Ziele führen können. Belasten
Sanierung von Hoteluntemehmungen. N° 48.
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aber die Grundpfandschulden, deren Zinsen derart
getilgt werden wollen, nicht nur den Miteigentumsanteil
desjenigen Miteigentümers, welcher· allein die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens beantragt, sondern das
Hotelgrundstück als solches, was hier ohne weiteres
anzunehmen ist, da der Gesuchsteller ja sogar behauptet,
er sei Solidarschuldner sämtlicher Grundpfandschulden,
so muss auch die Amortisationshypothek auf das Grund-
stück als solches gelegt werden. Dann bedarf es aber zur
Errichtung dieser Hypothek als einer neuen Grund-
stücksbelastung auch der Zustimmung sämtlicher Mit-
eigentümer (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Kann wegen der
möglichen Verschiedenheit der Vermögensverhältnisse der
Miteigentümer wohl nicht verlangt, ja vielleicht nicht
einmal zugelassen werden, dass alle Miteigentümer
zusammen ein einheitliches Pfandnachlassverfahren ein-
leiten (vgl. AS 47 111 S. 52 f. Erw.3), so bedarf es nach
dem Gesagten doch mindestens der Zustimmung der
übrigen Miteigentümer, wenn einer von ihnen das Pfand-
nachlassverfahren einleiten will. Infolge des offenen
Widerstandes des anderen Miteigentümers kann daher
das Pfandnachlassverfahren über den Rekurrenten in,
der Tat nicht eröffnet
~erden.
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