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48_III_170

BGE 48 III 170

Bundesgericht (BGE) · 1922-07-07 · Deutsch CH
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170

Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 47.

B. Sanierung von HoLelunternebmungen.

Assainissement des entreprises hOLelieres.

47. Entscheld vom 7. Juli 1922 i. s. Keierhans.

HPfNV Art. 40 : Gegen die Zurückweisung des Gesuches von

Solidarbürgen oder Mitverpflichteten um Ausdehnung der

Kapitalstundung auf sich seitens des Sachwalters kann

Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geführt werden.

Die Beschwerdeführer sind als Erben dps Adolf Meier-

hans solidarisch haftende Bürgen des Zinsendienstes

für eine Hypothekenforderung der Volksbank in Luzern

an Gebrüder Zimmermann, Eigentümern des Hotels

Schweizerhof in Weggis, im Kapitalbetrage von 80,000 Fr.

Nachdem über die Gebrüder Zimmermann das Pfand-

nachlassverfahren eröffnet worden war und die Gläu-

'bigerin gegen die Bürgen für die verfallenen Zinsen

Betreibungen angehoben hatte, stellten diese bei den

Amtsgerichtspräsidenten von 'Hochdorf und Luzern-

Land als den Nachlassbehörden ihres Wohnortes bezw.

des Sitzes der Schuldnerin das Gesuch um Ausdehnung

der dieser zu gewährenden Stundung auch auf sie selbst

gemäss Art. 23 HPfNV. Der Amtsgerichtspräsident

von Luzern-Land sandte das Gesuch den Beschwerde-

führern zurück, mit der Begründung, dass die Nach-

lassbehörde zur Erledigung desselben nicht zuständig

sei, es vielmehr nach Art. 40 HPfNV dem Sachwalter

der Hauptschuldnerin eingereicht werden müsse. Der

Amtsgerichtspräsident von Hochdorf dagegen leitete

das Gesuch an den Sachwalter der Hauptschuldnerin,

A. Ammann in Weggis, « zu Handen der dortigen Nach-

lassbehörde, weil diese zuständig ist ». Der Sachwalter

endlich wies das Gesuch zurück, mit der Begründung,

Sanierung von Hotelunternehmungen. No 47.

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dass die HPfNV die Ausdehnung der Stundung auf

die Bürgen für Z ins forderungen nicht vorsehe; um

solche allein aber handle es sich hier. Hiegegen richtet

sich die vorliegendB Beschwerde, mit welcher die Aus-

dehnung der Gebrüder Zimmermann « gewährten » Stun-

dung auf die Beschwerdeführer, eventuell Weiterleitung

des Gesuches zur materiellen Behandlung an die zustän-

dige Instanz beantragt wird.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Dem Bundesgericht kommt im Pfandnachlassverfahren

keine weitere Zuständigkeit zu als die Beurteilung von

Rekursen gegen die Entscheidungen der Nachlassbehörde

in denjenigen Fällen, für welche dies in der HPfNV

ausdrücklich vorgesehen ist. Nun liegt aber ein Entscheid

der Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Stundung

auf die Beschwerdeführer überhaupt noch nicht vor,

indem die jetzige Stellungnahme des Amtsgerichts-

präsidenten von Luzern-Land keineswegs ausschliesst,

dass er seinerzeit gemäss Art. 42 Abs. 4 HPfNV im'

Hauptentscheid (Genehmigungsverfahren) über das Ge-

such der Beschwerdeführer befinden wird, wenn es ihm

vom Sachwalter unterbreitet werden wird. Gemäss

Art. 43 1. c. kann dann wohl jener Hauptentscheid an

das Bundesgericht weitergezogen werden; dagegen ist

die Weiterziehung gegen die bloss vorläufige Zurück-

weisung eines solchen bei der Nachlassbehörde selbst

angebrachten Gesuches nicht vorgesehen und daher

nicht zulässig. Im Grunde richtet sich die Beschwerde

denn auch vielmehr gegen die Weigerung des Sach-

walters, das Gesuch entgegenzunehmen und damit nach

den zutreffenden Vorschriften· der HPfNV zu verf~l1ren.

Für die Beurteilung derartiger Rechtsverweigerungs-

beschwerden gegen den Sachwalter aber sind nach

Art. 295 Abs. 3 SchKG die Aufsichtsbehörden für Schuld-

betreibung und Konkurs zuständig. das Bundesgericht

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Sanierung von Hoteluntemehmungen. N0 48.

also erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges.

Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

48 .. Auszug aus lIem Entsche14 vom lS. September lSaa

i. S. Bofer.

Pfandnachlassverfahren über einen Miteigentümer. Voraus-

. setzungen.

Am 14. August 1922 reichte Amold Hofer, der zu~

sammen mit Frau Burckhalter Eigentümer der Hotelß

Viktoria und Baumgarten in Thun ist, und zwar zu

einem Drittel, bei der dortigen Nachlassbehörde (Ge-

richtspräsident) das Gesuch um Bewilligung einer Nach-

lasstundung

und Eröffnung

des

Pfandnachlassver-

fahrens ein. Im Instruktionsverfahren gab der Ehemann

Burkhalter die Erklärung ab, dass er und seine Frau

sich der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über

Hofer widersetzen, weil sie von den Pfandgläubigern

nicht bedrängt werden ..

Aus den Erwägungen:

Übrigens würde der angefochtene Ents~heid auch :der

materiellen Prüfung standhalten. Denn der Rekurrent

erklärt nicht etwa, die in Art.l6 ff. HPfNV vorgesehene

Massnahme der Tilgung der rückständigen . PfandZinse

vermittelst Amortisationshypothek nicht in· Anspruch

nehmen zu wollen, wie denn auch angesichts der mim-

haften Zinsrückstände davon auszugehen ist, . das Pfand-

nachlassverfahren würde ohne Durchführung . dieser

Massnahme nicht zum Ziele führen können. Belasten

Sanierung von Hoteluntemehmungen. N° 48.

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aber die Grundpfandschulden, deren Zinsen derart

getilgt werden wollen, nicht nur den Miteigentumsanteil

desjenigen Miteigentümers, welcher· allein die Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens beantragt, sondern das

Hotelgrundstück als solches, was hier ohne weiteres

anzunehmen ist, da der Gesuchsteller ja sogar behauptet,

er sei Solidarschuldner sämtlicher Grundpfandschulden,

so muss auch die Amortisationshypothek auf das Grund-

stück als solches gelegt werden. Dann bedarf es aber zur

Errichtung dieser Hypothek als einer neuen Grund-

stücksbelastung auch der Zustimmung sämtlicher Mit-

eigentümer (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Kann wegen der

möglichen Verschiedenheit der Vermögensverhältnisse der

Miteigentümer wohl nicht verlangt, ja vielleicht nicht

einmal zugelassen werden, dass alle Miteigentümer

zusammen ein einheitliches Pfandnachlassverfahren ein-

leiten (vgl. AS 47 111 S. 52 f. Erw.3), so bedarf es nach

dem Gesagten doch mindestens der Zustimmung der

übrigen Miteigentümer, wenn einer von ihnen das Pfand-

nachlassverfahren einleiten will. Infolge des offenen

Widerstandes des anderen Miteigentümers kann daher

das Pfandnachlassverfahren über den Rekurrenten in,

der Tat nicht eröffnet

~erden.

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