Volltext (verifizierbarer Originaltext)
162 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45.
auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpflichtige
für den ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn
beanspruchen könnte, ohne sich entgegenhalten lassen zu
müssen, er habe sich nicht nach einer anderweitigen
Beschäftigung umgesehen.
Beschränkt sich aber der Anspruch der Kläger aus
der Nichterfüllung der Dienstverträge auf Schadener-
satz, so sind sie dafür auch nicht des Konkursprivilegs
teilhaftig, welches Art. 219 SchKG für Lohnansprüche
gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzansprüche aus
Nichterfüllung von Dienstverträgen auszudehnen. In der
Tat lässt sich. dieses Privileg, gleichwie dasjenige der
teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen für die
Gegenleistung für Dienste, welche der Dienstpflichtige
wirklich geleistet hat -oder zu deren Leistung er min-
destens zur Verfügung stehen musste.
3. -
Sollte man übrigens Art. 332 OR auf den vor-
liegenden Fall anwenden und annehmen, jene Vor-
schrift habe den Loh n anspruch auf die n ach der
Konkurseröffnung liegende Zeit ausdehnen wollen, so
ergäbe sich daraus doch noch nicht ohne weiteres eine
Abänderung des SchKG im Sinne der Ausdehnung
des von ihm nur für ~ine gewisse Zeit vor der Kon-
kurseröffnung gewährten Privilegs auch aUf diesen Lohn-
anspruch. Hiefür hätte es einer ausdrücklichen Vor-
schrift schon deswegen be~urft, weil sonst ganz ung~
wiss ist, auf wielange hinaus es daure, ob wiederum
während der für die Zeit vor der Konkurseröffnung vor-
gesehenen Frist, oder einfach im ganzen, d. h. für die
Zeit vor und nach der Konkurseröffnung zusammen,
während jenes Zeitraumes, oder aber für welche Zeit
immer. Zudem könnte eine derart abwegige Rechtsfigur
wie ein erst nach der Konkurseröffnung entstehendes
Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion
nicht anßrkannt werden. Entgegen der Auffassung der
lQäger darf nämlich nicht davon ausgegangen werden,
ihre Forderung fliesse aus der noch vor der Konkurs-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 163
eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung
ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Dienst-
verhältnis nicht beeinflusst, mindestens nicht in der
hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht
ohnehin bestehenden Ansprüche zur Entstehung kom-
men lässt. Bildet nun auch der Dienstvertrag die Grund-
lage für die Lohnansprüche, so gelangen diese doch erst
nach Massgabe deJ,' geleisteten bezw. angebotenen Dienste
zur Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über
den Dienstherrn nur für die bis dahin geleisteten bezw.
zur Verfügung gestellten Dienste. Nach dem Ausge-
führten entspringt aber die Forderung, welche die Klä-
ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen
können, vielmehr eigentlich der Weigerung der Kon-
kursverwaltung, in den Vertrag einzutreten, einer Tat-
sache also, welche in die Zeit nach der Konkurseröffnung
fällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann,
wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 1922 be-
stätigt.
46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juli 1922
i. S. Xonkursmasse Xeller gegen Xorporation Freiteil und Graf.
ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentums-
vorbehaltes im Konkurs; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1).
ZGB Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2 : Retentionsrecht.
Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Be-
sitz. Ausschluss beim Kreditkauf (Erw. 2).
SchKG Art. 250, KV Art. 47 If. : Unzulässigkeit einer,auf
Aussonderung abzielenden Hauptintervention im Kollo-
kationsprozess (Erw. 3).
A. -
Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an
Walter Keller in Sachsein und Otto Graf in Sarnen
164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 46.
« sämtliches Rundholz, welches sich auf den Lagerplätzen
Teufi, Studenried und am Schelfweg entlang befindet ••
nämlich 1032,85 m8 für 55,773 Fr.90, wovon 25,000 Fr.
am 15. April 1920 und der Rest am 15. Oktober 1920
bezahlt werden sollten, während die Abfuhr des Holzes
bis im Juli 1920 vorgesehen wurde. Gemäss Zilf. 6 des
Vertrages « behält sich die Verkäuferin das Recht vor. die
ihr nötig erscheinenden Vorkehren zur Sicherung der
Zahlung zu treffen und wahrt sich das Eigentumsrecht
gemäss Art. 715 ZGB». Am 15. Mai 1920 liess die Klägerin
den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehalts-
register von Sarnen, und am 15. April 1921 in das-
jemge von Sachsein eintragen. Am 7. Mai 1921 wurde
über Keller der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete
eine auf den 30. April aufgerechnete Restforderung von
15,460 Fr. 01 nebst Zins von 13,777 Fr. 40 seit 1. Mai
bis zur Zahlung an und beanspruchte gleichzeitig « das
vorhandene Holzlager in Sarnen und eventuell in Sach-
seIn als Eigentum B. Die Konkursverwaltung liess die
Forderung -
mit Rücksicht auf die Beteiligung des
Graf -
nur zur Hälfte, d. h. bis zum Betrage von
7730 Fr.01 in 5. Klasse zu und wies die Eigentumsan-'
sprache ab. Darauf reichte die Klägerin folgende Kollo-
kationsklage ein :
« 1. Es sei am Kollokationsplan im Konkurs Walter
Keller Sachsein die gesamte Forderung von 15,460 Fr. 01
nebst Zins a 6 % seit 1. Mai Ül21 zuzulassen ?
2. Es sei diese Forderung unter die faustpfandge ..
sicherten Forderungen aufzunehmen unter Anerkennung
des Eigentumsrechts auf die vorhandenen Schnitt-
waren beim Bahnhof in Sarnen und auf dem Lagerplatz
in Sachsein ?
3. Eventuell sei der Klägerin das Recht gerichtlich
zugestanden, die mit Eigentumsvorbehalt verkauften
Holzwaren zurückzunehmen, eventuell inwieweit?»
Die Beklagte trug zunächst auf Abweisung der Klage
an. Am 26. August beschloss jedoch der Gläubigeraus-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabtellungen). No 46. 165
schuss, die Forderung der Klägerin im Betrage von
15,460 Fr. 01 in 5. Klasse zuzulassen. Am 2. September
reichte Graf « Hauptinterventionsklage » ein mit den
Anträgen:
« 1. es sei die Klage der Freiteilverwaltung vollin-
haltlich gutzuheissen oder aber
2. seien die vorhandenen Schnittwaren auf dem
Bahnhofplatze Sarnen als Eigentum· des Interventions-
klägers zu erklären, eventuell. inwieweit (will sagen:
zur Hälfte) ? »
Die Beklagte beantragte Abweisung auch dieser Inter-
ventionsklage.
B. -
Am 12. Januar hat das Kantonsgericht Unter-
waiden ob dem Wald folgendes Urteil gefällt:
« I. Die klägerische Forderung im Betrage von
15,460 Fr. 01 nebst Zins zu 6 % seit 1. Mai 1921 ist durch
Anerkennung seitens der Konkursverwaltung erledigt.
II. Die klägerische Forderung ist unter die faust-
pfandgesicherten Forderungen aufzunehmen unter grund-
sätzlicher Anerkennung des Eigentumsrechtes an dem
auf dem Lagerplatze beim Bahnhof in Sarnen und bei der
Sägerei in SachseIn vorfindlichen Freiteilholz.
.
III. Die Eventualfrage in Ziff. 3 des RechtsbegehreD$·
sowie die Interventionsklage sind durch vorstehende
Entscheidungen hinfällig geworden.))
Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem
Wald hat am 20. Mai die von der Beklagten gegen dieses
Urteil eingelegte Berufung abgewiesen.
C. -
Am 31. Mai hat die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
« 1. Das obergerichtliche Urteil ist aufzuheben.
2. Die Forderung der Berufungsbeklagten sei in 5.
Klasse zu verweisen.
3. (Rückweisungsantrag). »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Soweit die vorliegende Klage auf den Eigentums-
166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46.
vorbehalt gestützt· wird, stehen ihrer Gutheissung die
von der Beklagten heute freilich nicht mehr angerufenen
Vorschriften der Art. 716 ZGB und 226 u. 227 OR ent-
gegen. Während gemäss Art. 212 SchKG der Verkäufer,
welcher dem
Gemeinschuldner die verkaufte Sache
vor der Konkurseröffnung übertragen hat, nicht vom
Vertrag zurücktreten und die übergebene Sache nicht
zurückfordern kann, auch wenn er sich dies ausdrücklich
vorbehalten hat, kann beim Verkauf unter Eigentums-
vorbehalt der Verkäufer den ausstehenden Rest des
Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt bezw. das
Eigentum geltend machen, weil der Eigentumsvorbehalt
den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises hinausschiebt. Doch stehen ihm diese
Rechte nach dem klaren Wortlaut jener Vorschriften
nur alternativ zu, so zwar, dass er bei der Geltend-
machung des Eigentums die bereits geleisteten Ab-
zahlungen (unter Vorbehalt gewisser Ahzüge) zurück-
zuerstatten hat. (Darüber, dass der Rücktritt nicht eine
von der Geltendmachung des Eigentums verschiedene
Alternative darstellt, vgL zutreffend VON TUHR, Schweiz.
,Juristenzeitung 1921/2 S.371). Nachdem die Klägerin
in erster Linie den noch ausstehenden Rest des Kauf-
preises gefordert hat, dieser von den Organen des Kon-
kursverfahrens kolloziert worden und die bezügliche
Kollokationsverfügung in .Rechtskraft erwachsen ist,
ist ihr Wahlrecht konsumiert und muss es sein Bewenden
dabei haben, dass ihr die auf den Rest der Kaufpreis-
forderung entfallende Konkursdividende zugeteilt wird,
wobei der Zinsenlauf jedoch mit dem Datum der Kon-
kurseröffnung aufhört (Art. 208 SchKG). Die Geltend-
machung dieses Anspruches seitens der Klägerin, der die
Aufrechterhaltung des Vertrages voraussetzt, schliesst
nach dem Gesagten die Inanspruchnahme des Holzes als
ihr Eigentum, welche sich ja nur aus dem Rücktritt vom
Vertrage herleiten liesse, ohne weiteres aus, involviert
• im Gegenteil die Überlassung des Holzes an die Kon-
Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 167
kursmasse, wie denn ja auch die Klägerin mit ihrer Klage
dessen Zurücknahme nur eventuell verlangt. Insbe-
sondere köIinte keine Rede davon sein, dass ihr das Holz
zurückgegeben würde und sie ausserdem für den dessen
Wert übersteigenden Teil der Kaufpreisrestanz kolloziert
bliebe, wie sie sich vorzustellen scheint. Anderseits aber
vermag der Eigentumsvorbehalt auch nicht die Grund-
lage für ein den Rest des Kaufpreises versicherndes Faust-
pfandrecht abzugeben. Wie das Bundesgericht bereits
ausgesprochen hat (AS 38 I S.236 f. Erw. 2; Sep.-Ausg. 15
S. 77 f. Ent. 2), betrifft die im Kreisschreiben Nr. 29 vom
31. März 1911 (AS Sep.-Ausg. 14 S. 130 ff.; Sammlung
der eidgenössischen Erlasse und Schuldbetreibung über
Konkurs S.237 ff.) für die Pfändung und Verwertung
von unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen
getroffene Anordnung, dass mit ihnen in gleicher
Weise zu verfahren ist, wie wenn sie für den Rest des
Kaufpreises verpfändet wären -
wonach übrigens der
Verkäufer ebenfalls nur entweder den Rest des Kauf-
preises bezahlt erhält oder aber der Eigentumsvorbehalt
ihm gewährt bleibt -, das Konkursverfahren nicht,·
wie denn ja hiefür auch keine Notwendigkeit vorliegt,
da die Konkursmasse an die Stelle des Käufers tritt und
daher die diesem zustehenden Rechte selbst geltend
machen kann,
während im Gegensatz hiezu der
pfändende Glä.ubiger die Stellung eines am Vertrag nicht
beteiligten Dritten einnimmt. Kann sonach die Klägerin
aus dem Eig~ntumsvorbehalt ohnehin keinerlei Rechte
mehr herleiten, so bedürfen die von der Beklagten
dagegen erhobenen Einwendungen der Prüfung nicht.
2. -
Eventuell versucht die Klägerin ein Retentions-
recht darzutun, dessen Bestehen, wie übrigens auch
dasjenige eines Faustpfandrechts, das Nichtbestehen
ihres Eigentumsrechts zur Voraussetzung hätte, da der
Rechtsordnung derartige Rechte an eigener Sache fremd
sind. Nun ist der Klägerin aber zunächst der Nach-
weis nicht gelungen, dass ihr ein den Besitz des Gemein-
168 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabte1lIJll,eil). N0 46.
schuldners ausschliessender Besitz an dem fraglichen
Holz zusteht, wofür sie hauptsächlich den Umstand
angerufen hat, dass es auf von ihr gemietetem Platze
lagere bezw. die Lagerung auf ihren Namen erfolgt sei.
Denn aus der Bezahlung der Miete für den Lagerplatz
bezw. des Lagergeldes liesse sieh nicht ohne weiteres ein
Schluss auf einen solchen ausschliesslichen Besitz ziehen.
Zudem sind derartige Zahlungen nur für das in Sarnen,
nicht aber auch für das in Sachseln lagernde . Holz
erwiesen, und auch für jenes, abgesehen von der Zahlung
eines nichtssagend geringen Betrages von 3 Fr. 90 am
29. April 1921. 'nur Zahlungen. die nach der Konkurs-
eröffnung erfolgt sind, ohne dass den Akten mit Sicher-
heit entnommen werden könnte, dass sie sich auf die
Zeit vor der Konkurseröffnung beziehen; gelangte aber
die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt in den Besitz
des Holzes, so konnte sie dadurch das. Retentionsrecht
für eine Konkursforderung natürlich ohnehin nicht
mehr erWerben. Gegen den ausschliesslichen Besitz der
Klägerin spricht übrigens positiv der Umstand, dass
laut vorliegendem Buchauszug der Station Sarnen der
Gemeinschuldner es dorthin an seine eigene .. Adresse
g~andt hatte. übrigens muss das
Retentionsrecht
~uch daran scheitern, dass der Verkäufer. welcher auf
Kredit verkauft, wie es hier geschehen ist. ungeachtet
des Eigentumsvorbehaltes, der ja gerade den Schutz
des sich des Besitzes entäussernden Efgentümers be-
zweckt, zur Übertragung des Besitzes an den Käufer
verpflichtet ist (Art. 896 Abs. 2 ZGB).
3. -
Ist demnach die Klage abzuweisen, so erhebt sich
die Frage nach der weitern . Behandlung der für diesen
Fall von Otto Graf erhobenen Hauptintervention. Wäre
sie als prozessual zulässig zu erachten, so liesse sich
die Rückweisung der Sache· an die Vorinstanz nicht
umgehen. weil sie in dieser Beziehung nicht als spruch-
reif erscheint. Doch ist dies. zu verneinen. Dabei braucht
zur Frage nicht Stelluag genommen zu werden, ob
Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 46. 169
im Kollokationsprozess die Hauptintervention grund-
säizlich unzulässig sei, d. h. auch dann, wenn sie den
Anspruch zum Gegenstand hat, auf welchen sich die
angefochtene Kollokation bezieht. Denn die vorliegende
Hauptintervention zielt nieht auf die Inanspruchnahme
eines Rechtes solcherArt ab, über welche im Kollokations-
verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr macht der Inter-
venient damit das Eigentumsrecht an dem streitigen
Holz geltend, also dessen Aussonderung aus der Masse.
Für die Erledigung solcher Anspruche aber hat das durch
die KV, Art. 47 ft. geregelte, vom Kollokationsver-
fahreb durchaus verschiedene Verfahren platzzugreifen,'
welch~ 'der Gläubigerschaft ein unmittelbares Recht
zur Mitsprache einräumt; hinwiderum ist dafür nicht
daS beschleunigte Prozessverfahren massgebend. Der-
artige Interventionen würden somit nicht nur die Durch-
führung des
Kollokationsprozesses empfindlich ver-
zögern. . sondern auch das der Gläubigerschaft garan-
tierte MitspraCherecht bei der Erledigung: der Aus-
sonderungsanspruche ausschalten. Ihre Zulassung durch
das kantonale Prozessrecht vermag daher. .vor dem
Bundesrecht nieht standzuhalten (vgl. AS 29 II S.401).
I
Derrinach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom 20. Mai aufgehoben, die Klage abgewiesen, sow~t
sie nicht anerkannt worden ist, und ·auf die Haupt:"
intervention nicht eingetreten.
AS 48111 -
192'2
1~