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48_III_163

BGE 48 III 163

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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162 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45.

auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpflichtige

für den ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn

beanspruchen könnte, ohne sich entgegenhalten lassen zu

müssen, er habe sich nicht nach einer anderweitigen

Beschäftigung umgesehen.

Beschränkt sich aber der Anspruch der Kläger aus

der Nichterfüllung der Dienstverträge auf Schadener-

satz, so sind sie dafür auch nicht des Konkursprivilegs

teilhaftig, welches Art. 219 SchKG für Lohnansprüche

gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzansprüche aus

Nichterfüllung von Dienstverträgen auszudehnen. In der

Tat lässt sich. dieses Privileg, gleichwie dasjenige der

teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen für die

Gegenleistung für Dienste, welche der Dienstpflichtige

wirklich geleistet hat -oder zu deren Leistung er min-

destens zur Verfügung stehen musste.

3. -

Sollte man übrigens Art. 332 OR auf den vor-

liegenden Fall anwenden und annehmen, jene Vor-

schrift habe den Loh n anspruch auf die n ach der

Konkurseröffnung liegende Zeit ausdehnen wollen, so

ergäbe sich daraus doch noch nicht ohne weiteres eine

Abänderung des SchKG im Sinne der Ausdehnung

des von ihm nur für ~ine gewisse Zeit vor der Kon-

kurseröffnung gewährten Privilegs auch aUf diesen Lohn-

anspruch. Hiefür hätte es einer ausdrücklichen Vor-

schrift schon deswegen be~urft, weil sonst ganz ung~

wiss ist, auf wielange hinaus es daure, ob wiederum

während der für die Zeit vor der Konkurseröffnung vor-

gesehenen Frist, oder einfach im ganzen, d. h. für die

Zeit vor und nach der Konkurseröffnung zusammen,

während jenes Zeitraumes, oder aber für welche Zeit

immer. Zudem könnte eine derart abwegige Rechtsfigur

wie ein erst nach der Konkurseröffnung entstehendes

Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion

nicht anßrkannt werden. Entgegen der Auffassung der

lQäger darf nämlich nicht davon ausgegangen werden,

ihre Forderung fliesse aus der noch vor der Konkurs-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 163

eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung

ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Dienst-

verhältnis nicht beeinflusst, mindestens nicht in der

hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht

ohnehin bestehenden Ansprüche zur Entstehung kom-

men lässt. Bildet nun auch der Dienstvertrag die Grund-

lage für die Lohnansprüche, so gelangen diese doch erst

nach Massgabe deJ,' geleisteten bezw. angebotenen Dienste

zur Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über

den Dienstherrn nur für die bis dahin geleisteten bezw.

zur Verfügung gestellten Dienste. Nach dem Ausge-

führten entspringt aber die Forderung, welche die Klä-

ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen

können, vielmehr eigentlich der Weigerung der Kon-

kursverwaltung, in den Vertrag einzutreten, einer Tat-

sache also, welche in die Zeit nach der Konkurseröffnung

fällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann,

wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes

des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 1922 be-

stätigt.

46. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 17. Juli 1922

i. S. Xonkursmasse Xeller gegen Xorporation Freiteil und Graf.

ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentums-

vorbehaltes im Konkurs; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1).

ZGB Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2 : Retentionsrecht.

Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Be-

sitz. Ausschluss beim Kreditkauf (Erw. 2).

SchKG Art. 250, KV Art. 47 If. : Unzulässigkeit einer,auf

Aussonderung abzielenden Hauptintervention im Kollo-

kationsprozess (Erw. 3).

A. -

Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an

Walter Keller in Sachsein und Otto Graf in Sarnen

164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabteilungen). N° 46.

« sämtliches Rundholz, welches sich auf den Lagerplätzen

Teufi, Studenried und am Schelfweg entlang befindet ••

nämlich 1032,85 m8 für 55,773 Fr.90, wovon 25,000 Fr.

am 15. April 1920 und der Rest am 15. Oktober 1920

bezahlt werden sollten, während die Abfuhr des Holzes

bis im Juli 1920 vorgesehen wurde. Gemäss Zilf. 6 des

Vertrages « behält sich die Verkäuferin das Recht vor. die

ihr nötig erscheinenden Vorkehren zur Sicherung der

Zahlung zu treffen und wahrt sich das Eigentumsrecht

gemäss Art. 715 ZGB». Am 15. Mai 1920 liess die Klägerin

den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehalts-

register von Sarnen, und am 15. April 1921 in das-

jemge von Sachsein eintragen. Am 7. Mai 1921 wurde

über Keller der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete

eine auf den 30. April aufgerechnete Restforderung von

15,460 Fr. 01 nebst Zins von 13,777 Fr. 40 seit 1. Mai

bis zur Zahlung an und beanspruchte gleichzeitig « das

vorhandene Holzlager in Sarnen und eventuell in Sach-

seIn als Eigentum B. Die Konkursverwaltung liess die

Forderung -

mit Rücksicht auf die Beteiligung des

Graf -

nur zur Hälfte, d. h. bis zum Betrage von

7730 Fr.01 in 5. Klasse zu und wies die Eigentumsan-'

sprache ab. Darauf reichte die Klägerin folgende Kollo-

kationsklage ein :

« 1. Es sei am Kollokationsplan im Konkurs Walter

Keller Sachsein die gesamte Forderung von 15,460 Fr. 01

nebst Zins a 6 % seit 1. Mai Ül21 zuzulassen ?

2. Es sei diese Forderung unter die faustpfandge ..

sicherten Forderungen aufzunehmen unter Anerkennung

des Eigentumsrechts auf die vorhandenen Schnitt-

waren beim Bahnhof in Sarnen und auf dem Lagerplatz

in Sachsein ?

3. Eventuell sei der Klägerin das Recht gerichtlich

zugestanden, die mit Eigentumsvorbehalt verkauften

Holzwaren zurückzunehmen, eventuell inwieweit?»

Die Beklagte trug zunächst auf Abweisung der Klage

an. Am 26. August beschloss jedoch der Gläubigeraus-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabtellungen). No 46. 165

schuss, die Forderung der Klägerin im Betrage von

15,460 Fr. 01 in 5. Klasse zuzulassen. Am 2. September

reichte Graf « Hauptinterventionsklage » ein mit den

Anträgen:

« 1. es sei die Klage der Freiteilverwaltung vollin-

haltlich gutzuheissen oder aber

2. seien die vorhandenen Schnittwaren auf dem

Bahnhofplatze Sarnen als Eigentum· des Interventions-

klägers zu erklären, eventuell. inwieweit (will sagen:

zur Hälfte) ? »

Die Beklagte beantragte Abweisung auch dieser Inter-

ventionsklage.

B. -

Am 12. Januar hat das Kantonsgericht Unter-

waiden ob dem Wald folgendes Urteil gefällt:

« I. Die klägerische Forderung im Betrage von

15,460 Fr. 01 nebst Zins zu 6 % seit 1. Mai 1921 ist durch

Anerkennung seitens der Konkursverwaltung erledigt.

II. Die klägerische Forderung ist unter die faust-

pfandgesicherten Forderungen aufzunehmen unter grund-

sätzlicher Anerkennung des Eigentumsrechtes an dem

auf dem Lagerplatze beim Bahnhof in Sarnen und bei der

Sägerei in SachseIn vorfindlichen Freiteilholz.

.

III. Die Eventualfrage in Ziff. 3 des RechtsbegehreD$·

sowie die Interventionsklage sind durch vorstehende

Entscheidungen hinfällig geworden.))

Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem

Wald hat am 20. Mai die von der Beklagten gegen dieses

Urteil eingelegte Berufung abgewiesen.

C. -

Am 31. Mai hat die Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:

« 1. Das obergerichtliche Urteil ist aufzuheben.

2. Die Forderung der Berufungsbeklagten sei in 5.

Klasse zu verweisen.

3. (Rückweisungsantrag). »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit die vorliegende Klage auf den Eigentums-

166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46.

vorbehalt gestützt· wird, stehen ihrer Gutheissung die

von der Beklagten heute freilich nicht mehr angerufenen

Vorschriften der Art. 716 ZGB und 226 u. 227 OR ent-

gegen. Während gemäss Art. 212 SchKG der Verkäufer,

welcher dem

Gemeinschuldner die verkaufte Sache

vor der Konkurseröffnung übertragen hat, nicht vom

Vertrag zurücktreten und die übergebene Sache nicht

zurückfordern kann, auch wenn er sich dies ausdrücklich

vorbehalten hat, kann beim Verkauf unter Eigentums-

vorbehalt der Verkäufer den ausstehenden Rest des

Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt bezw. das

Eigentum geltend machen, weil der Eigentumsvorbehalt

den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Zahlung

des Kaufpreises hinausschiebt. Doch stehen ihm diese

Rechte nach dem klaren Wortlaut jener Vorschriften

nur alternativ zu, so zwar, dass er bei der Geltend-

machung des Eigentums die bereits geleisteten Ab-

zahlungen (unter Vorbehalt gewisser Ahzüge) zurück-

zuerstatten hat. (Darüber, dass der Rücktritt nicht eine

von der Geltendmachung des Eigentums verschiedene

Alternative darstellt, vgL zutreffend VON TUHR, Schweiz.

,Juristenzeitung 1921/2 S.371). Nachdem die Klägerin

in erster Linie den noch ausstehenden Rest des Kauf-

preises gefordert hat, dieser von den Organen des Kon-

kursverfahrens kolloziert worden und die bezügliche

Kollokationsverfügung in .Rechtskraft erwachsen ist,

ist ihr Wahlrecht konsumiert und muss es sein Bewenden

dabei haben, dass ihr die auf den Rest der Kaufpreis-

forderung entfallende Konkursdividende zugeteilt wird,

wobei der Zinsenlauf jedoch mit dem Datum der Kon-

kurseröffnung aufhört (Art. 208 SchKG). Die Geltend-

machung dieses Anspruches seitens der Klägerin, der die

Aufrechterhaltung des Vertrages voraussetzt, schliesst

nach dem Gesagten die Inanspruchnahme des Holzes als

ihr Eigentum, welche sich ja nur aus dem Rücktritt vom

Vertrage herleiten liesse, ohne weiteres aus, involviert

• im Gegenteil die Überlassung des Holzes an die Kon-

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 167

kursmasse, wie denn ja auch die Klägerin mit ihrer Klage

dessen Zurücknahme nur eventuell verlangt. Insbe-

sondere köIinte keine Rede davon sein, dass ihr das Holz

zurückgegeben würde und sie ausserdem für den dessen

Wert übersteigenden Teil der Kaufpreisrestanz kolloziert

bliebe, wie sie sich vorzustellen scheint. Anderseits aber

vermag der Eigentumsvorbehalt auch nicht die Grund-

lage für ein den Rest des Kaufpreises versicherndes Faust-

pfandrecht abzugeben. Wie das Bundesgericht bereits

ausgesprochen hat (AS 38 I S.236 f. Erw. 2; Sep.-Ausg. 15

S. 77 f. Ent. 2), betrifft die im Kreisschreiben Nr. 29 vom

31. März 1911 (AS Sep.-Ausg. 14 S. 130 ff.; Sammlung

der eidgenössischen Erlasse und Schuldbetreibung über

Konkurs S.237 ff.) für die Pfändung und Verwertung

von unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen

getroffene Anordnung, dass mit ihnen in gleicher

Weise zu verfahren ist, wie wenn sie für den Rest des

Kaufpreises verpfändet wären -

wonach übrigens der

Verkäufer ebenfalls nur entweder den Rest des Kauf-

preises bezahlt erhält oder aber der Eigentumsvorbehalt

ihm gewährt bleibt -, das Konkursverfahren nicht,·

wie denn ja hiefür auch keine Notwendigkeit vorliegt,

da die Konkursmasse an die Stelle des Käufers tritt und

daher die diesem zustehenden Rechte selbst geltend

machen kann,

während im Gegensatz hiezu der

pfändende Glä.ubiger die Stellung eines am Vertrag nicht

beteiligten Dritten einnimmt. Kann sonach die Klägerin

aus dem Eig~ntumsvorbehalt ohnehin keinerlei Rechte

mehr herleiten, so bedürfen die von der Beklagten

dagegen erhobenen Einwendungen der Prüfung nicht.

2. -

Eventuell versucht die Klägerin ein Retentions-

recht darzutun, dessen Bestehen, wie übrigens auch

dasjenige eines Faustpfandrechts, das Nichtbestehen

ihres Eigentumsrechts zur Voraussetzung hätte, da der

Rechtsordnung derartige Rechte an eigener Sache fremd

sind. Nun ist der Klägerin aber zunächst der Nach-

weis nicht gelungen, dass ihr ein den Besitz des Gemein-

168 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivUabte1lIJll,eil). N0 46.

schuldners ausschliessender Besitz an dem fraglichen

Holz zusteht, wofür sie hauptsächlich den Umstand

angerufen hat, dass es auf von ihr gemietetem Platze

lagere bezw. die Lagerung auf ihren Namen erfolgt sei.

Denn aus der Bezahlung der Miete für den Lagerplatz

bezw. des Lagergeldes liesse sieh nicht ohne weiteres ein

Schluss auf einen solchen ausschliesslichen Besitz ziehen.

Zudem sind derartige Zahlungen nur für das in Sarnen,

nicht aber auch für das in Sachseln lagernde . Holz

erwiesen, und auch für jenes, abgesehen von der Zahlung

eines nichtssagend geringen Betrages von 3 Fr. 90 am

29. April 1921. 'nur Zahlungen. die nach der Konkurs-

eröffnung erfolgt sind, ohne dass den Akten mit Sicher-

heit entnommen werden könnte, dass sie sich auf die

Zeit vor der Konkurseröffnung beziehen; gelangte aber

die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt in den Besitz

des Holzes, so konnte sie dadurch das. Retentionsrecht

für eine Konkursforderung natürlich ohnehin nicht

mehr erWerben. Gegen den ausschliesslichen Besitz der

Klägerin spricht übrigens positiv der Umstand, dass

laut vorliegendem Buchauszug der Station Sarnen der

Gemeinschuldner es dorthin an seine eigene .. Adresse

g~andt hatte. übrigens muss das

Retentionsrecht

~uch daran scheitern, dass der Verkäufer. welcher auf

Kredit verkauft, wie es hier geschehen ist. ungeachtet

des Eigentumsvorbehaltes, der ja gerade den Schutz

des sich des Besitzes entäussernden Efgentümers be-

zweckt, zur Übertragung des Besitzes an den Käufer

verpflichtet ist (Art. 896 Abs. 2 ZGB).

3. -

Ist demnach die Klage abzuweisen, so erhebt sich

die Frage nach der weitern . Behandlung der für diesen

Fall von Otto Graf erhobenen Hauptintervention. Wäre

sie als prozessual zulässig zu erachten, so liesse sich

die Rückweisung der Sache· an die Vorinstanz nicht

umgehen. weil sie in dieser Beziehung nicht als spruch-

reif erscheint. Doch ist dies. zu verneinen. Dabei braucht

zur Frage nicht Stelluag genommen zu werden, ob

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N0 46. 169

im Kollokationsprozess die Hauptintervention grund-

säizlich unzulässig sei, d. h. auch dann, wenn sie den

Anspruch zum Gegenstand hat, auf welchen sich die

angefochtene Kollokation bezieht. Denn die vorliegende

Hauptintervention zielt nieht auf die Inanspruchnahme

eines Rechtes solcherArt ab, über welche im Kollokations-

verfahren zu entscheiden ist. Vielmehr macht der Inter-

venient damit das Eigentumsrecht an dem streitigen

Holz geltend, also dessen Aussonderung aus der Masse.

Für die Erledigung solcher Anspruche aber hat das durch

die KV, Art. 47 ft. geregelte, vom Kollokationsver-

fahreb durchaus verschiedene Verfahren platzzugreifen,'

welch~ 'der Gläubigerschaft ein unmittelbares Recht

zur Mitsprache einräumt; hinwiderum ist dafür nicht

daS beschleunigte Prozessverfahren massgebend. Der-

artige Interventionen würden somit nicht nur die Durch-

führung des

Kollokationsprozesses empfindlich ver-

zögern. . sondern auch das der Gläubigerschaft garan-

tierte MitspraCherecht bei der Erledigung: der Aus-

sonderungsanspruche ausschalten. Ihre Zulassung durch

das kantonale Prozessrecht vermag daher. .vor dem

Bundesrecht nieht standzuhalten (vgl. AS 29 II S.401).

I

Derrinach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald

vom 20. Mai aufgehoben, die Klage abgewiesen, sow~t

sie nicht anerkannt worden ist, und ·auf die Haupt:"

intervention nicht eingetreten.

AS 48111 -

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1~