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158 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). Na 45
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Juli 1922
i. S. PIetscher und XODSorten
gegen Xonkursmasse Schröter, Jenn;y & Cle.
Tritt die Konkl1rsverwaltung des Dienstherrn nicht in den
Dienstvertrag ein, so erwächst dem Dienstpflichtigen daraus
nur eine (nicht privilegierte) Schadenersatzforderung (SchKG
Art. 211, Abs. 2, 219 _ (erste Klasse), OR Art. 332).
A. -
Die Kläger Klöti, PIetscher, Rupli, Schudel
standen als Werkmeister, der Kläger Frei als Techniker
im Dienste der Firma Schröter, Jenny & Oe. Nachdem
Pletscher bereits früher ansgetreten war~ kündigte die·
Firma am 31. Dezember 1~20 die Dienstverträge der
übrigen Kläger auf Ende Februar 1921. Gleichen Tages
wurde der Konkurs über sie eröffnet. Die Konkurs-
masse trat nicht in die Dienstverträge ein, sondern
schloss die Fabrik sofort nach Kenntnisnahme vom
Konkursdekret am 3. Januar 1921. In der Folge mel-
deten die Kläger (neben .anderen. heute nicht mehr
streitigen) folgende Forderungen an :
Frei
Klöti Pletscher Rupli
Schudel
Rückständige Teuerungs-
zulagen . . . . Fr.
1170
800
1920
1170
Lohn für Januar und
Februar 1921
. Fr. 1500 1000
1000
1000
und beanspruchten dafür ein Privileg in erster Klasse.
Die Konkursverwaltung nahm die Lohnforderungen für
Januar und Februar 1921 als nicht privilegierte Scha-
denersatzforderungen und die Teuerungszulagenforderun-
gen des Klöti, PIetscher und Schudel, letztere freilich
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). N° 45. 159'
nur im reduzierten Betrage von 970 Fr., ebenfalls in die
fünfte Klasse des Kollokationsplanes auf, wies dagegen die
Teuerungszulagenforderung des ~upli gänzlich ab. ~t
der vorliegenden Klage (soweit SIe heute noch streItIg
ist) verlangen die Kläger Abänderung des Kollo~ations.;
planes dahin, dass ihre erwähnten Forderungen m erster
Klasse kolloziert werden.
B. -
Durch Urteil vom 14. Juni 1921 liess das Kon-
kursgericht Schaffhausen die Lohnforderungen für Ja-
nuar und Februar 1921 und die Teuerungszulagenfor-
derung des Rupli im Betrage von 120 Fr. in erster Klasse,
deren Mehrbetrag von 1800 Fr. und die Teuerungs-
zulagenforderungen der übrigen Kläger in fünft~r Klasse
zu, diejenige des Schudel freilich ebenfalls nur l~ redu-
zierten Betrage von 970 Fr. Gegen dieses Urte~l appel-
lierte einzig die. Beklagte, mit den Ant,:äge?, d~e ~?hn
forderungen für Januar und Februar Selen m die funfte
Klasse zu versetzen und die Teuerungszulagenforderung
des Rupli gänzlich abzuweisen. Durch Urteil vom 20.
Januar 1922 hat das Obergericht des Kantons. Schaff-
hausen die Appellation mit Bezug auf die· Lo~nfor
derungen für Januar und Februar 1921 gutgeheissen,
dagegen mit Bezug auf die Teuerungszul~.e~orderung
des Rupli das Urteil der ersten Instanz bestabgt:
. C. -
Gegen dieses am 3. Mai zugestellte UrteIl haben
die Kläger am 23. Mai die Berufung an da~ Bundes-
gericht eingelegt, mit dem Antrag auf GutheIS~ung der
Klage in vollem (d. h., wie sich aus der beIgelegten
Berufungsschrift ergibt, im oben angegebenen) Umfang.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ~ Da die Kläger das erstinstanzliche Urteil hin-
genommen haben, durch welches ihre ~eue~ng~zu
lagenforderungen (abgesehe~ ~on. eine:n Teil defJemgen
des Rupli) bloss als nicht pflVIlegIerte m 5. Klasse zuge-
lassen wurden, deren Zulassung in e r.s ~ e r Klas~e ~.
vor der Vorinstanz nicht mehr streItIg war, ISt die
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Berufung insoweit unzulässig, als sie hierauf abzielt
(vergl. OG Art. 59 Abs. 1). Kann somit auf diesen
Berufungspunkt nicht eingetreten werden, so erreicht
der Streitwert doch ohnedies immer noch die für das
schriftliche Verfahren erforderliche Berufungssumme, da
nach dem Bericht des Konkursamtes eine derart geringe
Konkursdividende zu' erwarten ist, dass die nominell
noch streitig gebliebenen 4500 Fr. durch deren Zuteilung
nicht auf weniger als 4000 Fr. herabgemindert würden.
2. -
Gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG hat die Kon-
kursverwaltung das R e c h t, die Verbindlichkeiten des
Gemeinschuldners zu erfüllen, ist also nicht verpflichtet,
es zu tun. Ist sie aber zur Erfüllung nicht verpflichtet,
so kann sie durch die Nichterfüllung auch nicht in Ver-
zug kommen, weil der Verzug seinem Begriffe nach
eine solche Verpflichtung voraussetzt. Zu Unrecht
glauben daher die Kläger, die noch im Streite liegenden
« Lohnforderungen») für die Monate Januar und Fe-
bruar bezw. das dafür beanspruchte Konkursprivileg
aus Art. 332 OR herleiten zu können, wonach, wenn der
Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in
Verzug kommt, der Dienstpflichtige den vereinbarten
Lohn fordern kann, immerhin unter Anrechnung dessen,
was er, infolge des Unterbleibens der Dienstleistung
erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder
zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Diese Vor-
schrift kann nach dem Gesagten dann nicht angerufen
werden, wenn die Konkursverwaltung nicht in den
vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Dienstvertrag
eintritt, mindestens nicht, wenn sie es unverzüglich
ablehnt, wie sie es vorliegend getan hat. Vielmehr hat
es bei' dem an die Stelle des Erfüllungsanspruches tre-
tenden Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also auf
Schadenersatz sein Bewenden. Die Verweigerung des
Lohnes rechtfertigt sich denn auch vollauf dadurch,
dass der Dienstpflichtige nicht zur weiteren Dienst-
leistung verpflichtet bleibt, wenn die Konkursverwal-
Schuldbetreibungs . und Konkursrecht (Zlvilabtellungen). No 45. 161
tung nicht in den Vertrag eintritt, während er durch
den blossen Verzug des Dienstherrn in der Annahme
der Dienstleistung seiner Verpflichtungen aus dem
Dienstvertrag nicht enthoben wird, sondern die Dienst-
leistung wieder aufnehmen muss, sobald es der Dienst-
herr verlangt, und infolgedessen nicht in eine andere
feste Anstellung treten, sondern allfällig nur auf eigene
Rechnung arbeiten oder aber Dienstleistungen nur' auf
kurze Zeit übernehmen kann. Daher braucht sich der
Dienstpflichtige im letzteren Falle auch nur anrechnen
zu lassen, was er (erspart oder) durch anderweitige
Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unter-
lassen hat während bei der Bemessung jenes Schaden-
ersatzans~ruches ein Abzug auch dann zu machen ist,
wenn der Dienstpflichtige lediglich infolge seiner Nach-
lässigkeit nicht anderweitige angemessene Beschäftigung
hat finden können. Insbesondere lässt sich für die An-
wendbarkeit des Art_ 332 OB auf Fälle vorliegender Art
dessen Entstehungsgeschichte nicht heranziehen. Aus
den von der Vorinstanz angeführten Stellen aus der
Botschaft des Bundesrates (Bundesblatt 1909 III S.747)
und dem Referat HUBER (Amtliches stenographisches
Bulletin der Bundesversammlung 1909, Nationalrat
S. 635/6) ist nur auf die Absicht de~ Gesetzgebers z;t
schliessen, dass" wenn der Dienstherr ll1 der letzten Zelt
vor der Konkurseröffnung mit der Annahme der Dienst-
leistung in Verzug gekommen ist, der Dienstpflichtige
dann im Konkurs nicht, wie nach dem alten OR, auf
die Geltendmachung eines nicht privilegierten Schaden-
ersatzanspruches angewiesen sein, sondern den
~e
gebenenfalls privilegierten Lohn soll beanspruchen kon-
nen wie wenn er die Dienste geleistet hätte; dagegen
ist ~on einem privilegierten Lohnansprueh für di: Zeit
nach der Konkurseröffnung nicht die Rede. Zweifellos
hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Art. 332 ()R
auf Fälle der vorliegenden Art auch gar 'nicht im Auge;
ürde sie doch zu dem absurden Resultat führ. en, dass
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auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpflichtige
für den ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn
beanspruchen könnte, ohne sich entgegenhalten lassen zu
müssen, er habe sich nicht nach einer anderweitigen
Beschäftigung umgesehen.
Beschränkt sich aber der Anspruch der K1äger aus
der Nichterfüllung der Dienstverträge auf Schadener-
satz, so sind sie dafür auch nicht des Konkursprivilegs
teilhaftig, welches Art. 219 SchKG für Lohnansprüche
gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzanspruche aus
Nichterfüllung von Dienstverträgen auszudehnen. In der
Tat lässt sich. dieses Privileg, gleichwie dasjenige der
teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen für die
Gegenleistung für Dienste, welche der Dienstpflichtige
wirklich geleistet hat. oder zu deren Leistuug er min-
destens zur Verfügung stehen musste.
3. -
Sollte man übrigens Art. 332 OR auf den vor-
liegenden Fall anwenden und annehmen, jene Vor-
schrüt habe den Loh n anspruch auf die n ach der
Konkurseröffnung liegende Zeit ausdehnen wollen, so
ergäbe sich daraus doch noch nicht ohne weiteres eine
Abänderung des SchKG im Sinne der Ausdehnung
des von ihm nur für ~ine gewisse Zeit vor der Kon-
kurseröffnung gewährten Privilegs auch auf diesen Lohn-
anspruch. Hiefür hätte es einer ausdrücklichen Vor-
schrift schon deswegen bedurft, weil sonst ganz unGe-
•
b
wiss ist, auf wielange hinaus es daure, ob wiederum
während der für die Zeit vor der Konkurseröffnung vor-
gesehenen Frist, oder einfach im ganzen, d. h. für die
Zeit Vor und nach der Konkurseröffnung zusammen,
während jenes Zeitraumes, oder aber für welche Zeit
immer. Zudem könnte eine derart abwegige Rechtsfigur
wie ein erst nach der Konkurseröffnung entstehendes
Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion
nicht an~rkannt werden. Entgegen der Auffassung der
~äger darf nämlich nicht davon ausgegangen werden,
ihre Forderung fliesse aus der noch vor der Konkurs-
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eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung
ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Dienst-
verhältnis nicht beeinflusst, mindestens nicht in der
hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht
ohnehin bestehenden Anspruche zur Entstehung kom-
men lässt. Bildet nun auch der Dienstvertrag die Grund-
lage für die Lohnanspruche, so gelangen diese doch erst
nach Massgabe der geleisteten bezw. angebotenen Dienste
zur Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über
den Dienstherrn nur für die bis dahin geleisteten bezw.
zur Verfügung gestellten Dienste. Nach dem Ausge-
führten entspringt aber die Forderung, welche die K1ä-
ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen
können, vielmehr eigentlich der Weigerung der Kon-
kursverwaltung, in den Vertrag einzutreten, einer Tat-
sache also, welche in die Zeit nach der Konkurseröffnung
fällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann,
wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 1922 be-
stätigt.
46. Orten der II. Zivilabtenung vom 17. Juli 1922
LS. Xonkursmasse Xeller gegen Xorporation Freiteil und Graf.
ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentums-
vorbehaltes im Konkurs; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1).
ZGB Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2: Retentionsrecht.
Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Be-
sitz. Ausschluss beim Kreditkauf (Erw. 2).
SchKG Art. 250, KV Art. 47 ff.: Unzulässigkeit einer ·auf
Aussonderung abzielenden Hauptintervention im Kollo-
kationsprozess (Erw. 3).
A. -
Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an
Walter Keller in Sachsein und Otto Graf in Sarnen