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48_III_158

BGE 48 III 158

Bundesgericht (BGE) · 1922-07-12 · Deutsch CH
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158 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). Na 45

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Juli 1922

i. S. PIetscher und XODSorten

gegen Xonkursmasse Schröter, Jenn;y & Cle.

Tritt die Konkl1rsverwaltung des Dienstherrn nicht in den

Dienstvertrag ein, so erwächst dem Dienstpflichtigen daraus

nur eine (nicht privilegierte) Schadenersatzforderung (SchKG

Art. 211, Abs. 2, 219 _ (erste Klasse), OR Art. 332).

A. -

Die Kläger Klöti, PIetscher, Rupli, Schudel

standen als Werkmeister, der Kläger Frei als Techniker

im Dienste der Firma Schröter, Jenny & Oe. Nachdem

Pletscher bereits früher ansgetreten war~ kündigte die·

Firma am 31. Dezember 1~20 die Dienstverträge der

übrigen Kläger auf Ende Februar 1921. Gleichen Tages

wurde der Konkurs über sie eröffnet. Die Konkurs-

masse trat nicht in die Dienstverträge ein, sondern

schloss die Fabrik sofort nach Kenntnisnahme vom

Konkursdekret am 3. Januar 1921. In der Folge mel-

deten die Kläger (neben .anderen. heute nicht mehr

streitigen) folgende Forderungen an :

Frei

Klöti Pletscher Rupli

Schudel

Rückständige Teuerungs-

zulagen . . . . Fr.

1170

800

1920

1170

Lohn für Januar und

Februar 1921

. Fr. 1500 1000

1000

1000

und beanspruchten dafür ein Privileg in erster Klasse.

Die Konkursverwaltung nahm die Lohnforderungen für

Januar und Februar 1921 als nicht privilegierte Scha-

denersatzforderungen und die Teuerungszulagenforderun-

gen des Klöti, PIetscher und Schudel, letztere freilich

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZIvilabteilungen). N° 45. 159'

nur im reduzierten Betrage von 970 Fr., ebenfalls in die

fünfte Klasse des Kollokationsplanes auf, wies dagegen die

Teuerungszulagenforderung des ~upli gänzlich ab. ~t

der vorliegenden Klage (soweit SIe heute noch streItIg

ist) verlangen die Kläger Abänderung des Kollo~ations.;

planes dahin, dass ihre erwähnten Forderungen m erster

Klasse kolloziert werden.

B. -

Durch Urteil vom 14. Juni 1921 liess das Kon-

kursgericht Schaffhausen die Lohnforderungen für Ja-

nuar und Februar 1921 und die Teuerungszulagenfor-

derung des Rupli im Betrage von 120 Fr. in erster Klasse,

deren Mehrbetrag von 1800 Fr. und die Teuerungs-

zulagenforderungen der übrigen Kläger in fünft~r Klasse

zu, diejenige des Schudel freilich ebenfalls nur l~ redu-

zierten Betrage von 970 Fr. Gegen dieses Urte~l appel-

lierte einzig die. Beklagte, mit den Ant,:äge?, d~e ~?hn­

forderungen für Januar und Februar Selen m die funfte

Klasse zu versetzen und die Teuerungszulagenforderung

des Rupli gänzlich abzuweisen. Durch Urteil vom 20.

Januar 1922 hat das Obergericht des Kantons. Schaff-

hausen die Appellation mit Bezug auf die· Lo~nfor­

derungen für Januar und Februar 1921 gutgeheissen,

dagegen mit Bezug auf die Teuerungszul~.e~orderung

des Rupli das Urteil der ersten Instanz bestabgt:

. C. -

Gegen dieses am 3. Mai zugestellte UrteIl haben

die Kläger am 23. Mai die Berufung an da~ Bundes-

gericht eingelegt, mit dem Antrag auf GutheIS~ung der

Klage in vollem (d. h., wie sich aus der beIgelegten

Berufungsschrift ergibt, im oben angegebenen) Umfang.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ~ Da die Kläger das erstinstanzliche Urteil hin-

genommen haben, durch welches ihre ~eue~ng~zu­

lagenforderungen (abgesehe~ ~on. eine:n Teil defJemgen

des Rupli) bloss als nicht pflVIlegIerte m 5. Klasse zuge-

lassen wurden, deren Zulassung in e r.s ~ e r Klas~e ~.

vor der Vorinstanz nicht mehr streItIg war, ISt die

160 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zlv1labtellungen). N0 45.

Berufung insoweit unzulässig, als sie hierauf abzielt

(vergl. OG Art. 59 Abs. 1). Kann somit auf diesen

Berufungspunkt nicht eingetreten werden, so erreicht

der Streitwert doch ohnedies immer noch die für das

schriftliche Verfahren erforderliche Berufungssumme, da

nach dem Bericht des Konkursamtes eine derart geringe

Konkursdividende zu' erwarten ist, dass die nominell

noch streitig gebliebenen 4500 Fr. durch deren Zuteilung

nicht auf weniger als 4000 Fr. herabgemindert würden.

2. -

Gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG hat die Kon-

kursverwaltung das R e c h t, die Verbindlichkeiten des

Gemeinschuldners zu erfüllen, ist also nicht verpflichtet,

es zu tun. Ist sie aber zur Erfüllung nicht verpflichtet,

so kann sie durch die Nichterfüllung auch nicht in Ver-

zug kommen, weil der Verzug seinem Begriffe nach

eine solche Verpflichtung voraussetzt. Zu Unrecht

glauben daher die Kläger, die noch im Streite liegenden

« Lohnforderungen») für die Monate Januar und Fe-

bruar bezw. das dafür beanspruchte Konkursprivileg

aus Art. 332 OR herleiten zu können, wonach, wenn der

Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in

Verzug kommt, der Dienstpflichtige den vereinbarten

Lohn fordern kann, immerhin unter Anrechnung dessen,

was er, infolge des Unterbleibens der Dienstleistung

erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder

zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Diese Vor-

schrift kann nach dem Gesagten dann nicht angerufen

werden, wenn die Konkursverwaltung nicht in den

vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Dienstvertrag

eintritt, mindestens nicht, wenn sie es unverzüglich

ablehnt, wie sie es vorliegend getan hat. Vielmehr hat

es bei' dem an die Stelle des Erfüllungsanspruches tre-

tenden Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also auf

Schadenersatz sein Bewenden. Die Verweigerung des

Lohnes rechtfertigt sich denn auch vollauf dadurch,

dass der Dienstpflichtige nicht zur weiteren Dienst-

leistung verpflichtet bleibt, wenn die Konkursverwal-

Schuldbetreibungs . und Konkursrecht (Zlvilabtellungen). No 45. 161

tung nicht in den Vertrag eintritt, während er durch

den blossen Verzug des Dienstherrn in der Annahme

der Dienstleistung seiner Verpflichtungen aus dem

Dienstvertrag nicht enthoben wird, sondern die Dienst-

leistung wieder aufnehmen muss, sobald es der Dienst-

herr verlangt, und infolgedessen nicht in eine andere

feste Anstellung treten, sondern allfällig nur auf eigene

Rechnung arbeiten oder aber Dienstleistungen nur' auf

kurze Zeit übernehmen kann. Daher braucht sich der

Dienstpflichtige im letzteren Falle auch nur anrechnen

zu lassen, was er (erspart oder) durch anderweitige

Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unter-

lassen hat während bei der Bemessung jenes Schaden-

ersatzans~ruches ein Abzug auch dann zu machen ist,

wenn der Dienstpflichtige lediglich infolge seiner Nach-

lässigkeit nicht anderweitige angemessene Beschäftigung

hat finden können. Insbesondere lässt sich für die An-

wendbarkeit des Art_ 332 OB auf Fälle vorliegender Art

dessen Entstehungsgeschichte nicht heranziehen. Aus

den von der Vorinstanz angeführten Stellen aus der

Botschaft des Bundesrates (Bundesblatt 1909 III S.747)

und dem Referat HUBER (Amtliches stenographisches

Bulletin der Bundesversammlung 1909, Nationalrat

S. 635/6) ist nur auf die Absicht de~ Gesetzgebers z;t

schliessen, dass" wenn der Dienstherr ll1 der letzten Zelt

vor der Konkurseröffnung mit der Annahme der Dienst-

leistung in Verzug gekommen ist, der Dienstpflichtige

dann im Konkurs nicht, wie nach dem alten OR, auf

die Geltendmachung eines nicht privilegierten Schaden-

ersatzanspruches angewiesen sein, sondern den

~e­

gebenenfalls privilegierten Lohn soll beanspruchen kon-

nen wie wenn er die Dienste geleistet hätte; dagegen

ist ~on einem privilegierten Lohnansprueh für di: Zeit

nach der Konkurseröffnung nicht die Rede. Zweifellos

hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Art. 332 ()R

auf Fälle der vorliegenden Art auch gar 'nicht im Auge;

ürde sie doch zu dem absurden Resultat führ. en, dass

162 Schuldbetreibungs- und Konku~recht (Zivilabteilungen). N° 45.

auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpflichtige

für den ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn

beanspruchen könnte, ohne sich entgegenhalten lassen zu

müssen, er habe sich nicht nach einer anderweitigen

Beschäftigung umgesehen.

Beschränkt sich aber der Anspruch der K1äger aus

der Nichterfüllung der Dienstverträge auf Schadener-

satz, so sind sie dafür auch nicht des Konkursprivilegs

teilhaftig, welches Art. 219 SchKG für Lohnansprüche

gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzanspruche aus

Nichterfüllung von Dienstverträgen auszudehnen. In der

Tat lässt sich. dieses Privileg, gleichwie dasjenige der

teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen für die

Gegenleistung für Dienste, welche der Dienstpflichtige

wirklich geleistet hat. oder zu deren Leistuug er min-

destens zur Verfügung stehen musste.

3. -

Sollte man übrigens Art. 332 OR auf den vor-

liegenden Fall anwenden und annehmen, jene Vor-

schrüt habe den Loh n anspruch auf die n ach der

Konkurseröffnung liegende Zeit ausdehnen wollen, so

ergäbe sich daraus doch noch nicht ohne weiteres eine

Abänderung des SchKG im Sinne der Ausdehnung

des von ihm nur für ~ine gewisse Zeit vor der Kon-

kurseröffnung gewährten Privilegs auch auf diesen Lohn-

anspruch. Hiefür hätte es einer ausdrücklichen Vor-

schrift schon deswegen bedurft, weil sonst ganz unGe-

b

wiss ist, auf wielange hinaus es daure, ob wiederum

während der für die Zeit vor der Konkurseröffnung vor-

gesehenen Frist, oder einfach im ganzen, d. h. für die

Zeit Vor und nach der Konkurseröffnung zusammen,

während jenes Zeitraumes, oder aber für welche Zeit

immer. Zudem könnte eine derart abwegige Rechtsfigur

wie ein erst nach der Konkurseröffnung entstehendes

Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion

nicht an~rkannt werden. Entgegen der Auffassung der

~äger darf nämlich nicht davon ausgegangen werden,

ihre Forderung fliesse aus der noch vor der Konkurs-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 163

eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung

ja bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Dienst-

verhältnis nicht beeinflusst, mindestens nicht in der

hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht

ohnehin bestehenden Anspruche zur Entstehung kom-

men lässt. Bildet nun auch der Dienstvertrag die Grund-

lage für die Lohnanspruche, so gelangen diese doch erst

nach Massgabe der geleisteten bezw. angebotenen Dienste

zur Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über

den Dienstherrn nur für die bis dahin geleisteten bezw.

zur Verfügung gestellten Dienste. Nach dem Ausge-

führten entspringt aber die Forderung, welche die K1ä-

ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen

können, vielmehr eigentlich der Weigerung der Kon-

kursverwaltung, in den Vertrag einzutreten, einer Tat-

sache also, welche in die Zeit nach der Konkurseröffnung

fällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann,

wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes

des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar 1922 be-

stätigt.

46. Orten der II. Zivilabtenung vom 17. Juli 1922

LS. Xonkursmasse Xeller gegen Xorporation Freiteil und Graf.

ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentums-

vorbehaltes im Konkurs; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1).

ZGB Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2: Retentionsrecht.

Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Be-

sitz. Ausschluss beim Kreditkauf (Erw. 2).

SchKG Art. 250, KV Art. 47 ff.: Unzulässigkeit einer ·auf

Aussonderung abzielenden Hauptintervention im Kollo-

kationsprozess (Erw. 3).

A. -

Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an

Walter Keller in Sachsein und Otto Graf in Sarnen