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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 43.
,qu'il est indispensable a l'entretien du debiteur ou de
sa familIe, rien ne pennet de statuer differemment
lorsqu'il s'agit d'un droit de jouissance stipule dans un
contrat de travail pour tenir lieu de remuneration
pecuniaire, et, partant, des revenus que ce droit peut
proeurer (cf. RO 23 II p. 1980).
La recourante ne fait, en sous-louant run des deux
appartements mis a sa disposition, que realiser le salaire
auquel elle a droit en contre-partie de ses services per-
sonnels. Saisir integralement le prix de la sous-Iocation
equivaut donc ä. la priver de son salaire, dans Ia mesure
Oll il lui est fourni en nature. En deniant au loyer dft par
Fuchs le caractere de « revenu provenant d'emploi »,
l'Autorite de surveillance s'est attacbee exclusivement
a la nature juridüjue du bien a saisir. Or le Tribunal
fMeral a declare maintes fois que, pour examiner si l'on
se trouve en presence d'»n salaire .... etc., au sens de
l'art. 93 LP, il faut se placer, non pas tant au point de
vue juridique qu'au point de vue economlque. Le juge
doit des lors se preoccuper, moins de la nature du contrat
qui donne naissance au revenu, que de la source de ce
revenu, c'est-a-dire qu'il doit rechereher avant tout si ce
dernier est le produit d'un travail ou d'un autre facteur
de production (capital, credit, etc.) (RO 33 I p. 437;
ed. sp. X p. 103).
.
Le recours de dame Willener est donc fonde. Il Ji'est
pas necessaire de renvoyer la cause a l'instance cantollale,
car la somme de 25 fr. par mois due par Fuchs apparait
d'embIee comme illsaisissable au regard de rart. 93 LP.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis. En consequence le prononce de
l'Autorite de surveillance des offices de poursuites
pour dettes et de faillite du canton de Geneve, du 23
septembre 1922, est annule et la decision du prepose,
du 12 aotit 1922, maintenue.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht No 44.
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44. Entscheid vom 14. Oktober 1922 i. S. Bloch.
SchKG Art. 281~ 112: Das Recht des Arrestgläubigers zum
Anschluss ~ die Pfändung wird dadurch nicht ausgeschlossen
dass der pfandende Gläubiger selbst die Gegenstände vor-
her hatte mit Arrest belegen lassen.
A .. -
Am 16. Januar hob der Rekurrent Adolf Bloch
gegen Frau Bopp, Handlung in Moosseedorf, für seine
Ford~rung von 1215 Fr. 05 Cts.· Betreibung an. Die
Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag; doch gewährte
der G~richtspräsident von Fraubrunnen erstinstanzlich
durch Entscheid vom 9. Mai und der Appellationshof
des Kantons Bern zweitinstanzlich durch Entscheid
vom 13., zugestellt am 22. Juni, für den Teilbetrag
von 1256 Fr. 30 Cts. provisorische Rechtsöffnung.
Da die Schuldnerin unterdessen nach Berlin überge-
siedelt war, stellte Bloch am 23. Juni beim Gerichts.
präsidenten von Fraubrunnen das Gesuch um Acres-
tierung
ihrer
(privilegierten Frauenguts-)Forderung
an der Konkursmasse ihres Ehemannes Gustav Bopp;
der Arrest wurde bewilligt und am 24. Juni vollzogen.
Gleichen Tages stellte Bloch auch das Begehren um
Fortsetzung)einer Betreibung; jedoch wurde die Pfän-
dung wegen der Schwierigkeit ihrer Ankündigung erst
am 20. Juli vollzogen. Unterdessen hatte auch der
Rekursgegner A. Gähwiler das Gesuch um Arrestierung
der Frauengutsforderung für seine Forderung von
6287 Fr. 85 Cts. gestellt, und der Arrest war am 30. Juni
vollzogen worden. Infolgedessen liess das Betreibungs-
amt in Anwendung von Art. 281 SchKG Gähwiler an
der für Bloch vollzogenen Pfändung teilnehmen. Hie-
gegen_'lführte Bloch Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung dieser Verfügung und Feststellung, dass. er
c einziger Gläubiger in seiner Gruppe ist ». Dabei machte
er wesentlich geltend, Art. 281 SchKG könne im Ver-
hältnis zweier Arrestpfändungsgläubiger untereinander
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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 44.
nicht zur Anwendung gebracht werden; ArreStpfän-
dungsgläubiger unterliegen unter sich den gleichen
Vorschriften· wie . gewöhnliche Pfändungsgläubiger unter
sich.
B. -
Durch Entscheid vom 30. September hat die
Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkurs-
ämter des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen am 5. Oktober zugestellten Entscheid
hat Bloch am 11. Oktober an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrest-
gegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet,
bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren
stellen kann, so nimmt der letztere gemäss Art. 281
SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung
teil, und gemäss Art. 112 SchKG wird diese Teilnahme
in der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Wie schon die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt der Wortlaut
dieser Vorschriften keinen Anhaltspunkt dafür ab,
dass der pfändende Gläubiger; wenn er die in Betracht
kommenden Gegenstände selbst vorher mit Arrest hatte
belegen lassen, sich die Teilnahme. eines andern Arrest-
gläubigers, der seinen Arrest nach ihm herausgenommen
hat, an seiner Pfändung nicht gefallen zu lassen brauche.
Auch was in der Rechtsprechung über die ratio der
angeführten Vorschriften gelegentlich ausgeführt worden
ist, vermag den Ausschluss des zweiten Arrestgläubigers
von der Teilnahme an der für den ersten Arrestgläu-
biger,vollzogenen Pfändung nicht zu rechtfertigen.
Denn der Ausschluss des Teilnahmerechts wäre nur
unter dem Gesichtspunkte möglich, dass dem frühern
Arrest mit Hinsicht auf den späteren Arrest die gleichen
Wirkungen beigemessen werden wie einer dem Arrest
vorausgehenden Pfändung, an welcher teilzunehmen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.
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der spätere Arrest in der' Tat kein Recht verschafft,
auch wenn er innert der dreissigtägigen Teilnahmefrist
erwirkt wird. Diese Auffassung lässt sich a~er mit Art.
281 Abs .. 3 SchKG nicht vereinbaren, wonach der Arrest
ausser dem erwähnten Teilnahmerecht und dem Recht
auf Deckung der Arrestkosten aus dem Erlös der Arrest-
gegenstände kein Vorzugsrecht begründet. Wollte man
ihr aber auch grundsätzlich beitreten, so dürfte der
zweite Arrestgläubiger von der Teilnahme an der Pfän-
dung des ersten Arrestgläubigers billigerweise doch
jedenfalls dann nicht ausgeschlossen werden. wenn
er seinen Arrest innert 30 Tagen seit dem ersten Arrest-
vollzug herausgenommen hat, wie es hier geschehen ist.
Allein eine Gruppenbildung im Anschluss an den Arrest
ist im Gesetz nicht vorgesehen und mit dem Wesen'des
Arrestes als bloss vorsorglicher Massnahme zur Sicherung
einer späteren Pfändung auch nicht wohl vereinbar.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.