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154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 43. ,qu'il est indispensable a l'entretien du debiteur ou de sa familIe, rien ne pennet de statuer differemment lorsqu'il s'agit d'un droit de jouissance stipule dans un contrat de travail pour tenir lieu de remuneration pecuniaire, et, partant, des revenus que ce droit peut proeurer (cf. RO 23 II p. 1980). La recourante ne fait, en sous-louant run des deux appartements mis a sa disposition, que realiser le salaire auquel elle a droit en contre-partie de ses services per- sonnels. Saisir integralement le prix de la sous-Iocation equivaut donc ä. la priver de son salaire, dans Ia mesure Oll il lui est fourni en nature. En deniant au loyer dft par Fuchs le caractere de « revenu provenant d'emploi », l'Autorite de surveillance s'est attacbee exclusivement a la nature juridüjue du bien a saisir. Or le Tribunal fMeral a declare maintes fois que, pour examiner si l'on se trouve en presence d'»n salaire .... etc., au sens de l'art. 93 LP, il faut se placer, non pas tant au point de vue juridique qu'au point de vue economlque. Le juge doit des lors se preoccuper, moins de la nature du contrat qui donne naissance au revenu, que de la source de ce revenu, c'est-a-dire qu'il doit rechereher avant tout si ce dernier est le produit d'un travail ou d'un autre facteur de production (capital, credit, etc.) (RO 33 I p. 437 ; ed. sp. X p. 103). . Le recours de dame Willener est donc fonde. Il Ji'est pas necessaire de renvoyer la cause a l'instance cantollale, car la somme de 25 fr. par mois due par Fuchs apparait d'embIee comme illsaisissable au regard de rart. 93 LP. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis. En consequence le prononce de l' Autorite de surveillance des offices de poursuites pour dettes et de faillite du canton de Geneve, du 23 septembre 1922, est annule et la decision du prepose, du 12 aotit 1922, maintenue. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht No 44. 155
44. Entscheid vom 14. Oktober 1922 i. S. Bloch. SchKG Art. 281~ 112: Das Recht des Arrestgläubigers zum Anschluss ~ die Pfändung wird dadurch nicht ausgeschlossen dass der pfandende Gläubiger selbst die Gegenstände vor- her hatte mit Arrest belegen lassen. A .. - Am 16. Januar hob der Rekurrent Adolf Bloch gegen Frau Bopp, Handlung in Moosseedorf, für seine Ford~rung von 1215 Fr. 05 Cts.· Betreibung an. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag ; doch gewährte der G~richtspräsident von Fraubrunnen erstinstanzlich durch Entscheid vom 9. Mai und der Appellationshof des Kantons Bern zweitinstanzlich durch Entscheid vom 13., zugestellt am 22. Juni, für den Teilbetrag von 1256 Fr. 30 Cts. provisorische Rechtsöffnung. Da die Schuldnerin unterdessen nach Berlin überge- siedelt war, stellte Bloch am 23. Juni beim Gerichts. präsidenten von Fraubrunnen das Gesuch um Acres- tierung ihrer (privilegierten Frauenguts-)Forderung an der Konkursmasse ihres Ehemannes Gustav Bopp ; der Arrest wurde bewilligt und am 24. Juni vollzogen. Gleichen Tages stellte Bloch auch das Begehren um Fortsetzung)einer Betreibung ; jedoch wurde die Pfän- dung wegen der Schwierigkeit ihrer Ankündigung erst am 20. Juli vollzogen. Unterdessen hatte auch der Rekursgegner A. Gähwiler das Gesuch um Arrestierung der Frauengutsforderung für seine Forderung von 6287 Fr. 85 Cts. gestellt, und der Arrest war am 30. Juni vollzogen worden. Infolgedessen liess das Betreibungs- amt in Anwendung von Art. 281 SchKG Gähwiler an der für Bloch vollzogenen Pfändung teilnehmen. Hie- gegen_'lführte Bloch Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung und Feststellung, dass. er c einziger Gläubiger in seiner Gruppe ist ». Dabei machte er wesentlich geltend, Art. 281 SchKG könne im Ver- hältnis zweier Arrestpfändungsgläubiger untereinander 156 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 44. nicht zur Anwendung gebracht werden; ArreStpfän- dungsgläubiger unterliegen unter sich den gleichen Vorschriften· wie . gewöhnliche Pfändungsgläubiger unter sich. B. - Durch Entscheid vom 30. September hat die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkurs- ämter des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen. C. - Diesen am 5. Oktober zugestellten Entscheid hat Bloch am 11. Oktober an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrest- gegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere gemäss Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil, und gemäss Art. 112 SchKG wird diese Teilnahme in der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt der Wortlaut dieser Vorschriften keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass der pfändende Gläubiger; wenn er die in Betracht kommenden Gegenstände selbst vorher mit Arrest hatte belegen lassen, sich die Teilnahme. eines andern Arrest- gläubigers, der seinen Arrest nach ihm herausgenommen hat, an seiner Pfändung nicht gefallen zu lassen brauche. Auch was in der Rechtsprechung über die ratio der angeführten Vorschriften gelegentlich ausgeführt worden ist, vermag den Ausschluss des zweiten Arrestgläubigers von der Teilnahme an der für den ersten Arrestgläu- biger ,vollzogenen Pfändung nicht zu rechtfertigen. Denn der Ausschluss des Teilnahmerechts wäre nur unter dem Gesichtspunkte möglich, dass dem frühern Arrest mit Hinsicht auf den späteren Arrest die gleichen Wirkungen beigemessen werden wie einer dem Arrest vorausgehenden Pfändung, an welcher teilzunehmen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44. 157 der spätere Arrest in der' Tat kein Recht verschafft, auch wenn er innert der dreissigtägigen Teilnahmefrist erwirkt wird. Diese Auffassung lässt sich a~er mit Art. 281 Abs .. 3 SchKG nicht vereinbaren, wonach der Arrest ausser dem erwähnten Teilnahmerecht und dem Recht auf Deckung der Arrestkosten aus dem Erlös der Arrest- gegenstände kein Vorzugsrecht begründet. Wollte man ihr aber auch grundsätzlich beitreten, so dürfte der zweite Arrestgläubiger von der Teilnahme an der Pfän- dung des ersten Arrestgläubigers billigerweise doch jedenfalls dann nicht ausgeschlossen werden. wenn er seinen Arrest innert 30 Tagen seit dem ersten Arrest- vollzug herausgenommen hat, wie es hier geschehen ist. Allein eine Gruppenbildung im Anschluss an den Arrest ist im Gesetz nicht vorgesehen und mit dem Wesen'des Arrestes als bloss vorsorglicher Massnahme zur Sicherung einer späteren Pfändung auch nicht wohl vereinbar. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.