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48_III_155

BGE 48 III 155

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 43.

,qu'il est indispensable a l'entretien du debiteur ou de

sa familIe, rien ne pennet de statuer differemment

lorsqu'il s'agit d'un droit de jouissance stipule dans un

contrat de travail pour tenir lieu de remuneration

pecuniaire, et, partant, des revenus que ce droit peut

proeurer (cf. RO 23 II p. 1980).

La recourante ne fait, en sous-louant run des deux

appartements mis a sa disposition, que realiser le salaire

auquel elle a droit en contre-partie de ses services per-

sonnels. Saisir integralement le prix de la sous-Iocation

equivaut donc ä. la priver de son salaire, dans Ia mesure

Oll il lui est fourni en nature. En deniant au loyer dft par

Fuchs le caractere de « revenu provenant d'emploi »,

l'Autorite de surveillance s'est attacbee exclusivement

a la nature juridüjue du bien a saisir. Or le Tribunal

fMeral a declare maintes fois que, pour examiner si l'on

se trouve en presence d'»n salaire .... etc., au sens de

l'art. 93 LP, il faut se placer, non pas tant au point de

vue juridique qu'au point de vue economlque. Le juge

doit des lors se preoccuper, moins de la nature du contrat

qui donne naissance au revenu, que de la source de ce

revenu, c'est-a-dire qu'il doit rechereher avant tout si ce

dernier est le produit d'un travail ou d'un autre facteur

de production (capital, credit, etc.) (RO 33 I p. 437;

ed. sp. X p. 103).

.

Le recours de dame Willener est donc fonde. Il Ji'est

pas necessaire de renvoyer la cause a l'instance cantollale,

car la somme de 25 fr. par mois due par Fuchs apparait

d'embIee comme illsaisissable au regard de rart. 93 LP.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est admis. En consequence le prononce de

l'Autorite de surveillance des offices de poursuites

pour dettes et de faillite du canton de Geneve, du 23

septembre 1922, est annule et la decision du prepose,

du 12 aotit 1922, maintenue.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht No 44.

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44. Entscheid vom 14. Oktober 1922 i. S. Bloch.

SchKG Art. 281~ 112: Das Recht des Arrestgläubigers zum

Anschluss ~ die Pfändung wird dadurch nicht ausgeschlossen

dass der pfandende Gläubiger selbst die Gegenstände vor-

her hatte mit Arrest belegen lassen.

A .. -

Am 16. Januar hob der Rekurrent Adolf Bloch

gegen Frau Bopp, Handlung in Moosseedorf, für seine

Ford~rung von 1215 Fr. 05 Cts.· Betreibung an. Die

Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag; doch gewährte

der G~richtspräsident von Fraubrunnen erstinstanzlich

durch Entscheid vom 9. Mai und der Appellationshof

des Kantons Bern zweitinstanzlich durch Entscheid

vom 13., zugestellt am 22. Juni, für den Teilbetrag

von 1256 Fr. 30 Cts. provisorische Rechtsöffnung.

Da die Schuldnerin unterdessen nach Berlin überge-

siedelt war, stellte Bloch am 23. Juni beim Gerichts.

präsidenten von Fraubrunnen das Gesuch um Acres-

tierung

ihrer

(privilegierten Frauenguts-)Forderung

an der Konkursmasse ihres Ehemannes Gustav Bopp;

der Arrest wurde bewilligt und am 24. Juni vollzogen.

Gleichen Tages stellte Bloch auch das Begehren um

Fortsetzung)einer Betreibung; jedoch wurde die Pfän-

dung wegen der Schwierigkeit ihrer Ankündigung erst

am 20. Juli vollzogen. Unterdessen hatte auch der

Rekursgegner A. Gähwiler das Gesuch um Arrestierung

der Frauengutsforderung für seine Forderung von

6287 Fr. 85 Cts. gestellt, und der Arrest war am 30. Juni

vollzogen worden. Infolgedessen liess das Betreibungs-

amt in Anwendung von Art. 281 SchKG Gähwiler an

der für Bloch vollzogenen Pfändung teilnehmen. Hie-

gegen_'lführte Bloch Beschwerde mit dem Antrag auf

Aufhebung dieser Verfügung und Feststellung, dass. er

c einziger Gläubiger in seiner Gruppe ist ». Dabei machte

er wesentlich geltend, Art. 281 SchKG könne im Ver-

hältnis zweier Arrestpfändungsgläubiger untereinander

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Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 44.

nicht zur Anwendung gebracht werden; ArreStpfän-

dungsgläubiger unterliegen unter sich den gleichen

Vorschriften· wie . gewöhnliche Pfändungsgläubiger unter

sich.

B. -

Durch Entscheid vom 30. September hat die

Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkurs-

ämter des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen am 5. Oktober zugestellten Entscheid

hat Bloch am 11. Oktober an das Bundesgericht weiter-

gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrest-

gegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet,

bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren

stellen kann, so nimmt der letztere gemäss Art. 281

SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung

teil, und gemäss Art. 112 SchKG wird diese Teilnahme

in der Pfändungsurkunde vorgemerkt. Wie schon die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt der Wortlaut

dieser Vorschriften keinen Anhaltspunkt dafür ab,

dass der pfändende Gläubiger; wenn er die in Betracht

kommenden Gegenstände selbst vorher mit Arrest hatte

belegen lassen, sich die Teilnahme. eines andern Arrest-

gläubigers, der seinen Arrest nach ihm herausgenommen

hat, an seiner Pfändung nicht gefallen zu lassen brauche.

Auch was in der Rechtsprechung über die ratio der

angeführten Vorschriften gelegentlich ausgeführt worden

ist, vermag den Ausschluss des zweiten Arrestgläubigers

von der Teilnahme an der für den ersten Arrestgläu-

biger,vollzogenen Pfändung nicht zu rechtfertigen.

Denn der Ausschluss des Teilnahmerechts wäre nur

unter dem Gesichtspunkte möglich, dass dem frühern

Arrest mit Hinsicht auf den späteren Arrest die gleichen

Wirkungen beigemessen werden wie einer dem Arrest

vorausgehenden Pfändung, an welcher teilzunehmen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 44.

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der spätere Arrest in der' Tat kein Recht verschafft,

auch wenn er innert der dreissigtägigen Teilnahmefrist

erwirkt wird. Diese Auffassung lässt sich a~er mit Art.

281 Abs .. 3 SchKG nicht vereinbaren, wonach der Arrest

ausser dem erwähnten Teilnahmerecht und dem Recht

auf Deckung der Arrestkosten aus dem Erlös der Arrest-

gegenstände kein Vorzugsrecht begründet. Wollte man

ihr aber auch grundsätzlich beitreten, so dürfte der

zweite Arrestgläubiger von der Teilnahme an der Pfän-

dung des ersten Arrestgläubigers billigerweise doch

jedenfalls dann nicht ausgeschlossen werden. wenn

er seinen Arrest innert 30 Tagen seit dem ersten Arrest-

vollzug herausgenommen hat, wie es hier geschehen ist.

Allein eine Gruppenbildung im Anschluss an den Arrest

ist im Gesetz nicht vorgesehen und mit dem Wesen'des

Arrestes als bloss vorsorglicher Massnahme zur Sicherung

einer späteren Pfändung auch nicht wohl vereinbar.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.