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48_III_149

BGE 48 III 149

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.

führten mit dem Retentionsrecht nicht·' in Konflikt

kommt. Freilich können Pfändung und Arrest, die gegen

den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass der

Vermieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn

er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgl. AS

41 III S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschrift~n

der Art. 106 ff. SchKG massgebend. aus denen indes im

vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her-

geleitet werden kann, weil, was die untere Aufsicllts-

behörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkuag

nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem

der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht

für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der

streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die

obere Aufsichtsbehörde meint, der Umstand entgegen,

dass sie nicht für den zur Zeit der Inverwahrungnahme

verfallenen Jahres- oder den laufenden Halbjahreszins,

s,ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist,

für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals

hoch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re-

tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks

lnverwahrungnahme vermag eben an der materiellen

Rechtslage überhaupt nichts

~zli ändern, nicht nur

nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des

Vermieters, sondern auch nicht mit Bezug auf die Rechte~

welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er-

wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin

zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs-

amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht

aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin

das Retentionsreeht für eine längere als die gesetzlich

vorgesehene Zeit zu sichern vermöge, weil sie (die

Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon

längst verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen,

dass ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die

Verfügung über die Retentionsgegenstände entzogen

wurde, ohne dass es hiefür der Inverwahrungnahme

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42,

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durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also

in diesem Zusammenhange nichts ankommt.

2. -

Wollte man aber auch annehmen, die Streit-

frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der

Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen,

so wäre der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be-

treibungsamt n~h ständiger Rechtsprechung (AS 29 I

S. 524 ff.; 32 I S. 369 = Sep-Ausg. G S. 248 ff.; 9 S. 139,

Entscheid vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die

Aufnahme des Retentionsverzeichnisses nur dann ab-

,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er-

scheint, dass dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht,

':was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss

nicht gesagt werden kann.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 1922

aufgeho~n und die Beschwerde der Rekursgegnerin

abgewiesen.

42. lntaQ.W4 vom 10. October 1922

i. S. ltarlaruher Ltb ... uenicherung auf GegenBeitigkei~

Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell-

schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l; SchKG Art. 42: Un-

zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän-

dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver-

sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er-

füllen sind.

Am 1, September liess Witwe Frida Blaser durch das

Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die ([ Karlsruher Le-

bensversicherung auf Gegenseitigkeit,

General1>evoll-

mächtigter G. Marti. Gutenbergstrasse 14, Bern» eine

ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für

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Schuldbetreibung!- und Konkursrecht. N° 42.

die « Lebensversicherungspolize Nr. 165,375 auf das

Ableben des Oberst Hermann Blaser, verstorben am

5. Juli 1922)) im Betrage von 7165 Fr. 75 Cts. anheben.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die

kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter-

gezogenen Beschwerde verlangt die Schuldnerin Auf-

hebung dieser Betreibung, mit der Begründung, sie sei

gemäss dem Bundesgesetz über die Kautionen der

Versicherungsgesellschaften für ihre in der Schweiz zu

erfüllenden Versicherungsforderungen nur der Pfand-

verwertungsbetreibung unterworfen.

Die Sehuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 7 Abs.1 in Verbindung mit Art. 2 Ziff .. 1

und Art. 6 leg. eil. können die ausländischen Versiche-

rungsgesellschaften für Forderungen aus Ve~sicherungs­

verträgen, die von ihnen in der Schweiz zU erfüllen sind.

auf Faustpfandverwertung betrieben werden, wobei

als Pfand die dem Bundesrat zu bestellende, zur Sicher-

stellung der genannten Forderungen dienende Kaution

in Betracht fällt, die für andere Forderungen nicht der

Zwangsvollstreckung unterliegt und nicht gepfändet

werden kann. Der Vorinstanz ist zuzugeben, dass der

Wortlaut jener Vorschrift nicht darauf hinweist, dass

die Betreibung auf Pfan«jverwertung die einzig zu-

lässige Betreibungsart für die genannten Forderungen

sei, zu denen die vorliegend geltend gemachte unbe-

denklich zu rechnen ist, da sie ja nur unter dieser

Voraussetzung in der Schweiz in Betreibung gesetzt

werden durfte (vgl. Art. 50 SchKG). Wird aber dem

Versicherungsnehmer oder sonstigen Anspruchsberech-

tigten für die Geltendmachung seiner Forderung die

Betreibung auf Pfandverwertung zur Verfügung gestellt,

m. a. W. die Forderung für das Zwangsvollstreckungs-

verfahren als pfandversichert behandelt, so ist nicht

einzusehen, wieso das Recht des Schuldners, sich gegen

1

!

Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.

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eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

für diese als pfandversichert geltende Forderung auf

dem Beschwerdewege zur Wehr· zusetzen (vgl. JAEGER,

Note 2 zu Art. 41, und VZG AI:t. 85 Abs. 2), hier zessieren

sollte. Das Gegenteil ergibt sich übrigens zwingend aus

der näheren Ausgestaltung, welche das Betreibungs-

verfahren auf Verwertung der von den ausländischen

Versicherungsgesellschaften bestellten Kautionen in den

Art. 7 ff. leg. eil. gefunden hat, wobei nicht Stellung

genommen zu werden braucht zur Frage, ob die Be-

treibung auf Pfandverwertung nicht als einzig und

ausschliesslich zulässige Betreibungsart für die genannten

Forderungen anzusehen sei, so zwar, dass nicht nur der

Schuldner sich gegen die Anhebung einer gewöhnlichen

Betreibung zur Wehr setzen kann, sondern schon das

Betreibungsamt ein solches Betreibungsbegehren zurück-

zuweisen und den Gläubiger auf· die Pfandverwertungs-

betreibung zu verweisen habe. Denn nach jenen Vor-

schriften darf der Bundesrat, dem das Betreibungsamt

vom Verwertungsbegehren Mitteilung zu machen hat,

diesem nicht einfach den zur Befriedigung des Gläubigers

notwendigen Teil der Kaution zur Verwertung heraus-

geben, sondern hat er zunächst zu prüfen, ob nicht die

Interessen der Gesamtheit der schweizerischen Forde-

rungsberechtigten gefährdet erscheinen, und muss er,

wenn dies der Fall ist, auf eine Sanierung hinwirken

und, wenn eine solche nicht zustande kommt die Kaution

zur Übertragung des ganzen Versicheru~gsbestandes

der Schuldnerin auf eine andere Gesellschaft verwenden

oder selbst liquidieren oder aber durch das Konkursamt

nach den Vorschriften des Konkursrechts liquidieren

lassen. Diese besondere Ordnung lässt sich nicht and~rs

als daraus erklären, dass der Konkurs über eine Ver-

sicherungsgesellschaft wenn immer möglich vermieden,

aber trotzdem sämtlichen Gläubigern die gleichmässige

Befriedigung aus dem in der Schweiz liegenden Ver-

mögen des Versicherers garantiert werden will. Mit

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Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43:

diesem Gedanken ist die Durchführung einer gewöhn-

lichen Betreibung nicht vereinbar, sei es, dass sie auf

Pfändung oder (bei Eintragung im Handelsregister)

auf Konkurs fortzusetzen wäre, letzteres nicht, weil

dadurch dem Bundesrat die Möglichkeit genommen

würde, Massnalunen zur Abwendung desselben· zu treffen,

ersteres nicht, weil sie die vorzugsweise Befriedigung

des pfändenden Gläubig~rs aus dem allfällig in der

. Schweiz vorhandenen kautionsfreien Vermögens des

Versicherers zur Folge haben würde. Die Rekursgegnerin

kann also ihre Forderung nur auf dem Wege der Be-

treibung auf P.fandverwertung geltend machen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung

Nr. 90,575 aufgehoben.

43. Arrit du 10 octobre 192a dans la cause WUlener.

Insaisissabilite relative des salaires (art 93 LP). -

L'art. 93

LP s'appüque aux revenus proeures par la location d'un

appartement, lorsque la jouissance de cet appartement

est . accordee au debiteur, dans un contrat de travaiJ, pour

temr lieu de remumSration pecuniaire.

Dame WilIener, concierg~ de deux maisons, sises Rue

de Carouge 69 et Rue BartheIemy Menn 4, a Geneve,

est retribuee par l'allocation d'un salaire annuel de

75 fr. ct. par la jouissance d'un petit appartement dans

chacun des immeubles. Elle occupe elle-meme un de ces

logements, et sous-Ioue r autre a' un nomme Fuchs, a

raison de 25 francs par mois.

Requis par la creanciere, dame Martin, de continuer

la poursuite N0 40072 contre dameWillener, l'office a

constate le 12 aot1t 1922 ce qui suit: « La debitrice ne

possede pas de biens mobiliers saisissables. Le montant

Sehuldbetnibunp- und KoDkursreebt. Ne 43.

153

de la looation consentie a M. Fuchs a raison de 25 fr.

par mois eonstituant laseule ressource que possMe la

debitriee pour contribuer a sa subsistance, n'a pas ete

saisie. »

La ereanciere a recouru a l'Autorite de surveilIance,

qui, statuant le 23 septembre 1922, a annuIe la decision

de r office, en admettant que le produit de la location

d'une ehambre ne rentrait pas dans les cas prews a

l'art. 93 LP.

Dame WilIener a forme un recours au Tribunal federal,

en concluant a la mise a neant du prononce cantonal.

Considerant en dmi!:

L'art. 93 LP. prescrit que les salaires (Lohnguthaben).

traitements et autres revenus provenant d'emplois,

(Diensteinkommen jeder Art) ne peuvent etre saisis

que deduction faite de ce que le prepose estime indis-

pensable au debiteur ou a sa familIe. La jurisprudence

actuelle etend le benefice de cette disposition a « toutes les

sommes qui representent essentiellement la retribution

d'un travail personnel du debiteur» (Archiv für Schuld-

betreibung u. Konkurs II p. 110; RO 23 II p. 1299;

JAEGER, ad art. 93 note 1). Des lors elle declare

partiellement insaisissable la creance de pension (qui

comprend le dedommagement pour les prestationsdu

maUre), et le produit des sous-Iocations, dans la mesure

Oll il s'agit de la retribution des services personncls

fournis par le bailleur (Handelsrechtliche Entschei-

.dungen, 20 p. 199; Monatsbl. für Betreibung und Kon-

kurs IV p. 21).

La creance de dame WilIener semble etre, il est vrai,

une simple creance de 10yer. Mais, le droit aux logements

lui ayant ete concede en place de salaire, ce droit de

jouissance participe de l'insaisissabilite relative prevue

a l'art. 93 LP. En effet, puisqu'un salaire paye en denrees.

marchandises ou autres biens quelconques echappe a la

saisie. -

au meme titre qu'une somme d'argent -

des

HMm-~

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