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48_III_146

BGE 48 III 146

Bundesgericht (BGE) · 1922-10-02 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.

41. Entscheid. vom 2. Oktober 1922 i. S.

A.-G. für Landverwertung.

SchKG Art. 98, Abs 3 und 4, 283 f., OR Art. 272 ff.: Das

Retentionsrecht des Vermieters wird dadurch nicht berührt

dass das Betreibungsamt die Retentionsgegenstände infolg;

Pfändung oder Arrestierung in amtliche Verwahrung nimmt.

Auf Verlangen der A.-G. für Landverwertung belegte

das Betreibungsamt Zürich 8 am 27. April für deren

~etzinsforderu!lg an der Marcolid A.-G. in Liq. für

dIe Zeit vom 1. April bis 30. September 1922 Seiden-

. stoffe mit Retention, welche bereits im Oktober 1921

auf Verlangen der A.:-G. für Landverwertung selbst,

die für eine Mietzins- und eine Schadenersatzforderung

Arreste gegen die Marcolid A.-G. in Liq. herausge-

nommen hatte, vom Betreibungsamt aus den vermieteten

R~umen an der Seefeldstrasse 64 in Verwahrung genom-

men worden waren.

':Hiegegen beschwerte sich die Marcolid A.-G. in Liq.

mit dem Hinweis darauf, dass die Retention von Gegen-

. ständen, welche sich nicht in den vermieteten Räumen

befinden oder, sofern sie gewaltsam fortgeschafft wurden,

nicht innert zehn Tagen zurückgebracht werden, un-

zulässig sei.

. Durch Entscheid vom 28. August hat das Obergericht

des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen und

die Retention aufgehoben.

.~ Gegen diesen am 8. September zugestellten Entscheid

hat die A.-G. für Landverwertung am 13. September

den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Ob die Inverwahrungnahme von gepfändeten

oder arrestierten Sachen durch das Betreibungsamt

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N0 41.

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gemäss Art. 98 Abs. 3 SchKG einen Einfluss auf den

Bestand· des Retentionsrechts des Vermieters an diesen

Sachen ausübe, ist eine Frage nach den Wirkungen

jener betreibungsrechtlichen Massnahme, also betrei-

bungsrechtlicher Natur und daher von den Aufsichts-

behörden zu entscheiden. Sie ist im Gegensatz zu den

Vorinstanzen zu verneinen. Dass die Wegnahme von

gepfändeten oder arrestierten Sachen, welche sich in

vom Schuldner gemieteten Räumen befinden, durch

das Betreibungsamt zwecks Inverwahrungnahme das

Retentionsrecht des Vermieters nicht zu beeinträchtigen

vermag, ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 98 Abs. 4 leg. eil.,

wonach die Besitznahme durch das Betreibungsamt

auch dann zulässig ist, wenn ein Dritter Pfandrecht

an der Sache hat, worunter gemäss Art. 37 auch das

Retentionsrecht zu verstehen ist, ohne dass ein Unter-

schied zwischen dem gewöhnlich~n Retentionsrecht und

demjenigen des Vermieters und Verpächters gem3cht

wäre. Kann sich aber der Vermieter gegen die Weg-

nahme der seine Mietzinsforderung versichernden Sachen

durch das Betreibungsamt nicht zur Wehr setzen, so

darf sie ihm auch nicht schaden, m. a. W. muss sie seine

Rechte unberührt lassen. Insbesondere kann der Ansicht

der unteren Aufsichtsbehörde nicht beigestimmt werden;

die Rekurrentin habe das Retentionsrecht dadurch ver-

wirkt, dass sie nicht gemäss Art. 284 SchKG bezw. Art. 274

Abs. 2 OR innert zehn Tagen seit der Fortschaffung der

Retentionsgegenstände deren Zurückverbringung in die

vermieteten Räumlichkeiten verlangt habe. Denn von

einer gewaltsamen Fortschaffung im Sinne dieser Be-

stimmungen. die zu einer solchen Zurückverbringung

Anlass geben könnte, kann doch nur dann gesprochen

werden, wenn die Wegnahme zu Unrecht, zum Zwecke

der Benachteilung 'des Retentionsgläubigers erfolgt,

während die Inverwahrungnahme von gepfändeten oder

arrestierten . Sachen durch das Betreibungsamt eine

rechtmässige Handlung darstellt. die nach dem Ausge-

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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 41.

führten mit dem Retentionsrecht nicht· in Konflikt

kommt. Freilich können Pfändung und Arrest, die gegen

den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass der

Vennieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn

er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgL AS

41 UI S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriften

der Art. 106 ff. SchKG massgebend, aus denen indes im

vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her ...

geleitet werden kann, weil, was die untere Aufsichts-

behörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkung

nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem

der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht

für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der

streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die

obere Aufsichtsbehörde meint, der Umstand entgegen,

dass sie nicht für den zur Zeit der lnverwahrungnahme

verfallenen Jahres- oder den laufenden Halbjahreszins,

~ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist,

:für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals

noch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re-

tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks

lnverwahrungnahme vermag eben an der materiellen

Rechtslage überhaupt nichts'zu ändern, nicht nur

nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des

Vermieters, sondern auch nicht mit Bezug auf die Rechte,

welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er-

wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin

zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs-

amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht

aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin

das Retentionsrecht für eine längere als die gesetzlich

vorgesehene Zeit zu sichern vermöge, weil sie (die

Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon

längst verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen,

dass ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die

Verfügung über die Retentionsgegenstände entzogen

wurde, ohne dass es hiefür der Inverwahrungnahme

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42,

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durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also

in diesem Zusammenhange nichts ankommt.

2. -

Wollte man aber auch annehmen, die Streit-

frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der

Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen,

so wäre der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be-

treibungsamt naeh ständiger Rechtsprechung (AS 29 I

S. 524 ff.; 32 I S. 369 = Sep-Ausg. G S. 248 ff.; 9 S. 139,

Entscheid vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die

Aufnahme des RetentionsveTzeichnisses nur dann ab-

,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er-

scheint, dass dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht,

. :was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss

nicht gesagt werden kann.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 1922

aufgehoIren und die Beschwerde der Rekursgegnerin

abgewiesen.

42. ImaQ.Wd vom 10. October 1922

i. S. ltarlaruher Leb ... uenicherungauf Gegenseitigkeit.'

Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell-

schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l; SchKG Art. 42: Un-

zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän-

dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver-

sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er-

füllen sind.

Am 1. September liess Witwe Frida Blaser durch das

Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die «Karlsruher Le-

bensversicherung auf Gegenseitigkeit,

Generalpevoll-

mächtigter G. Marti, Gutenbergstrasse 14, Bern» eine

ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für