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48_III_137

BGE 48 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der

Masse erfolgt, nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum

Schlusse des Konkursverfahrens das Recht, einen Nach-

lassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten einer

III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich,

so ist nicht einzusehen, weshalb das Konkursamt sich

dem widersetzen sollte. Aber natürlich kann die Ver-

sammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen

Nachlassvertrag auch wirklich vorschlägt, sodass sich

die Abhaltung einer weitem Gläubigerversammlung im

Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über den

Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig

erweist. Im vorliegenden Falle konnte nun aber dem

Nachlassvorschlage der Rekurrentin nicht nur nichts

darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu

ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat,

nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Erklärung der

Drittperson, mit deren Hilfe der Nachlassvertrag hätte

ermöglicht werden sollen, beizubringen, alle Veran-

1assung' in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel

zu setzen. Die Weigerung des, Amtes, gestützt auf die-

sen mangelhaften Nachlassvertragsvorschlag eine neue

Gläubigerversammlung einzuberufen, war also zur Zeit

berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag

derart, dass er den darail ·zu stellenden Anforderungen

entspricht, so kann sie, mit dem notwendigen Kosten-

vorschuss, ihr Begehren immer wieder erneuern. In-

zwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse

nicht gehindert.

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht~ N0 38.

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38. Entscheid. vom 20. September 1922

i. S. Schweizerische DankgeseUschaft und Xarrer.

SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von Schuldbriefen

durch eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegen-

schaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lasten.

Anspruch des Faustpfandgläubigers auf Versteigerung der

S c h u 1 d b r i e feim Gesc1lschaftskonkurs, auch wenn

der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der

Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist.

A. -

Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in '

Frauenfeld sind seinerzeit von der Kommanditgesellschaft

Karrer & oe zur Sicherung einer Forderung von (heute)

rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im Betrage von

zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf

einer Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesell-

schafters A. Karrer lasten. Im Konkursverfahren über

die Gesellschaft, erklärte A. Karrer, um der Konkurs-

verwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch

Grundpfandverwertung geltend zu machen anstatt sie,

zu versteigeru, sie dürfe die -

übrigens bereits ge-

kündigten -

Schuldbriefe als fällig betrachten, und er

sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandver-

wertungsbetreibung gesetzten Fristen einverstanden. Da

jedoch die Schweizerische Bodenkreditanstalt ausdrück-

lich die Versteigerung der Schuldbriefe verlangte, ordnete

die Konkursverwaltung sie an. Hiegegen führten die

Konkursgläubigerin Schweizerische BankgeseIlschaft in

St. Gallen und A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag,

«das Konkursamt sei zu verpflichten, eventuell wenig-

stens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung

von nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwer-

tung geltend zu machen)J.

B. -

Durch Entscheid vom 9. August hat die Auf-

sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde"

abgewiesen.

AS 48 IJI -

1922

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

C. -

Diesen am 12. August zugestellten Entscheid

haben die Beschwerdeführer am 21. August an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Das Schicksal des Rekurses hängt von der En t-

scheidung der Frage ab, ob Schuldbriefe als Guthaben im

Sinne des Art. 243 SchKG anzusehen sind, welche, sofern

sie fällig sind und nicht bestritten werden, von der Kon-

kursverwaltung, nötigenfalls auf dem Wege der Betrei-

bung, einzuziehen sind, oder aber als Vermögensstücke

im Sinne des .Art. 256 Abs. 2 I. C., welche, wenn sie ver-

pfändet sind, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers,

anders als durch Verkauf an öffentlicher Versteigerung

verwertet werden dürfen. Diese Frage ist im letzteren

Sinne zu lösen, wobei nichts darauf ankommt, ob man

dem Begriff der Vermögensgegenstände eine weite, die

Forderungen mitumfassende Auslegung geben will. Denn

die Schuldbriefe sind, gleichgültig, ob sie auf den Namen

des Gläubigers oder auf den Inhaber lauten, worüber

vorliegend freilich nichts festgestellt ist, Wertpapiere

(AS 43 II S. 767), und auf Wertpapiere, auch diejenigen,

welche Forderungen verkörpern, werden, soweit sie nicht

besonderen Vorschriften unterworfen sind, die Normen

des materiellen Zivilrechts sowohl als des Schuldbe-

treibungs- und Konkursrechts über bewegliche Sachen

und nicht diejenigen über" die Forderungen angewendet,

es sei denn, dass letztere der Natur der Sache nach unbe-

dingt angewendet werden müssen. So erfolgt die Pfändung

von Schuldbriefen gleich derjenigen beweglicher Wert-

sachen (Art. 98 und 99 SchKG und AS 45 II S. 738), und

wenn sie von Dritten beansprucht werden, so ist für die

Art und Weise der Einleitung des Widerspruchsver-

fahrens der Gewahrsam an der Urkunde selbst mass-

gebend und nicht wie bei gewöhnlichen Forderungen

der Quasigewahrsam, d. h. die rein tatsächliche Mög-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.

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lichkeit, über sie zu verfügen (vgl. JAEGER, Note 2 am

Schluss zu Art. 106). Ein anderes ergibt sich auch nicht

etwa aus Art, 75 KV, der die Versteigerung der vom

Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seiner

Liegenschaft grundversicherte Forderungen unzulässig

erklärt. Schon aus seinem Wortlaut, der sich ausdrück-

lich nur auf die auf eigenen Liegenschaften lastenden

Pfandtitel bezieht, ist zu folgern, dass er der Verstei-

gerung der übrigen vom Gemeinschuldner verpfändeten

Pfandtitel nicht entgegensteht. Doch schliessen insbe-

sondere auch sachliche Ueberlegungen· seine analoge

Anwendung aus. Jenes Verbot findet seine Recht-

fertigung darin, dass es sinnlos wäre, die dem Gemein-

schuldner selbst gehörenden, von ihm verpfändeten

Grundpfandtitel im Konkursverfahren zu versteigern,

wä~end doch die dadurch belasteten Liegenschaften,

weil ebenfalls zur Konkursmasse gehörend, im gleichen

Konkursverfahren versteigert werden müssen und daher

einfach ihr Erlös zur Bezahlung der Faustpfandforde-

rungen verwendet werden kann. Bedarf es aber zur

Verwertung der Liegenschaft zunächst noch eines Grund-

pfandverwertungsbetreibungsverfahrens

gegen

einen

Dritten, das, auch wenn dieser vorerst sein Eim"er-

ständnis damit erklärt hat, durch ihn selbst oder aber

durch andere daran Beteiligte in die Länge gezogen

werden kann, so würde die Rechtsstellung des Faust-

pfandgläubigers im wesentlichen auf diejenige eines

Grundpfandgläubigers zurückgeführt, was gegen seinen

Willen nicht zugelassen werden darf.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.