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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der
Masse erfolgt, nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum
Schlusse des Konkursverfahrens das Recht, einen Nach-
lassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten einer
III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich,
so ist nicht einzusehen, weshalb das Konkursamt sich
dem widersetzen sollte. Aber natürlich kann die Ver-
sammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen
Nachlassvertrag auch wirklich vorschlägt, sodass sich
die Abhaltung einer weitem Gläubigerversammlung im
Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über den
Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig
erweist. Im vorliegenden Falle konnte nun aber dem
Nachlassvorschlage der Rekurrentin nicht nur nichts
darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu
ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat,
nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Erklärung der
Drittperson, mit deren Hilfe der Nachlassvertrag hätte
ermöglicht werden sollen, beizubringen, alle Veran-
1assung' in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel
zu setzen. Die Weigerung des, Amtes, gestützt auf die-
sen mangelhaften Nachlassvertragsvorschlag eine neue
Gläubigerversammlung einzuberufen, war also zur Zeit
berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag
derart, dass er den darail ·zu stellenden Anforderungen
entspricht, so kann sie, mit dem notwendigen Kosten-
vorschuss, ihr Begehren immer wieder erneuern. In-
zwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse
nicht gehindert.
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht~ N0 38.
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38. Entscheid. vom 20. September 1922
i. S. Schweizerische DankgeseUschaft und Xarrer.
SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von Schuldbriefen
durch eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegen-
schaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lasten.
Anspruch des Faustpfandgläubigers auf Versteigerung der
S c h u 1 d b r i e feim Gesc1lschaftskonkurs, auch wenn
der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der
Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist.
A. -
Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in '
Frauenfeld sind seinerzeit von der Kommanditgesellschaft
Karrer & oe zur Sicherung einer Forderung von (heute)
rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im Betrage von
zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf
einer Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesell-
schafters A. Karrer lasten. Im Konkursverfahren über
die Gesellschaft, erklärte A. Karrer, um der Konkurs-
verwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch
Grundpfandverwertung geltend zu machen anstatt sie,
zu versteigeru, sie dürfe die -
übrigens bereits ge-
kündigten -
Schuldbriefe als fällig betrachten, und er
sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandver-
wertungsbetreibung gesetzten Fristen einverstanden. Da
jedoch die Schweizerische Bodenkreditanstalt ausdrück-
lich die Versteigerung der Schuldbriefe verlangte, ordnete
die Konkursverwaltung sie an. Hiegegen führten die
Konkursgläubigerin Schweizerische BankgeseIlschaft in
St. Gallen und A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag,
«das Konkursamt sei zu verpflichten, eventuell wenig-
stens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung
von nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwer-
tung geltend zu machen)J.
B. -
Durch Entscheid vom 9. August hat die Auf-
sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde"
abgewiesen.
AS 48 IJI -
1922
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C. -
Diesen am 12. August zugestellten Entscheid
haben die Beschwerdeführer am 21. August an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Schicksal des Rekurses hängt von der En t-
scheidung der Frage ab, ob Schuldbriefe als Guthaben im
Sinne des Art. 243 SchKG anzusehen sind, welche, sofern
sie fällig sind und nicht bestritten werden, von der Kon-
kursverwaltung, nötigenfalls auf dem Wege der Betrei-
bung, einzuziehen sind, oder aber als Vermögensstücke
im Sinne des .Art. 256 Abs. 2 I. C., welche, wenn sie ver-
pfändet sind, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers,
anders als durch Verkauf an öffentlicher Versteigerung
verwertet werden dürfen. Diese Frage ist im letzteren
Sinne zu lösen, wobei nichts darauf ankommt, ob man
dem Begriff der Vermögensgegenstände eine weite, die
Forderungen mitumfassende Auslegung geben will. Denn
die Schuldbriefe sind, gleichgültig, ob sie auf den Namen
des Gläubigers oder auf den Inhaber lauten, worüber
vorliegend freilich nichts festgestellt ist, Wertpapiere
(AS 43 II S. 767), und auf Wertpapiere, auch diejenigen,
welche Forderungen verkörpern, werden, soweit sie nicht
besonderen Vorschriften unterworfen sind, die Normen
des materiellen Zivilrechts sowohl als des Schuldbe-
treibungs- und Konkursrechts über bewegliche Sachen
und nicht diejenigen über" die Forderungen angewendet,
es sei denn, dass letztere der Natur der Sache nach unbe-
dingt angewendet werden müssen. So erfolgt die Pfändung
von Schuldbriefen gleich derjenigen beweglicher Wert-
sachen (Art. 98 und 99 SchKG und AS 45 II S. 738), und
wenn sie von Dritten beansprucht werden, so ist für die
Art und Weise der Einleitung des Widerspruchsver-
fahrens der Gewahrsam an der Urkunde selbst mass-
gebend und nicht wie bei gewöhnlichen Forderungen
der Quasigewahrsam, d. h. die rein tatsächliche Mög-
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lichkeit, über sie zu verfügen (vgl. JAEGER, Note 2 am
Schluss zu Art. 106). Ein anderes ergibt sich auch nicht
etwa aus Art, 75 KV, der die Versteigerung der vom
Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seiner
Liegenschaft grundversicherte Forderungen unzulässig
erklärt. Schon aus seinem Wortlaut, der sich ausdrück-
lich nur auf die auf eigenen Liegenschaften lastenden
Pfandtitel bezieht, ist zu folgern, dass er der Verstei-
gerung der übrigen vom Gemeinschuldner verpfändeten
Pfandtitel nicht entgegensteht. Doch schliessen insbe-
sondere auch sachliche Ueberlegungen· seine analoge
Anwendung aus. Jenes Verbot findet seine Recht-
fertigung darin, dass es sinnlos wäre, die dem Gemein-
schuldner selbst gehörenden, von ihm verpfändeten
Grundpfandtitel im Konkursverfahren zu versteigern,
wä~end doch die dadurch belasteten Liegenschaften,
weil ebenfalls zur Konkursmasse gehörend, im gleichen
Konkursverfahren versteigert werden müssen und daher
einfach ihr Erlös zur Bezahlung der Faustpfandforde-
rungen verwendet werden kann. Bedarf es aber zur
Verwertung der Liegenschaft zunächst noch eines Grund-
pfandverwertungsbetreibungsverfahrens
gegen
einen
Dritten, das, auch wenn dieser vorerst sein Eim"er-
ständnis damit erklärt hat, durch ihn selbst oder aber
durch andere daran Beteiligte in die Länge gezogen
werden kann, so würde die Rechtsstellung des Faust-
pfandgläubigers im wesentlichen auf diejenige eines
Grundpfandgläubigers zurückgeführt, was gegen seinen
Willen nicht zugelassen werden darf.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.