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A.
SchuJdbe~reibungs· und KonkursrechL.
Poursuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNG8-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES F AILLITES.
32. Entscheid vom aa. Juni 1922 i. S. :Berkowitz.
Uebereinkunft betr, Zivilprozessrecht Art. 6; SchKG Art. 66,
Abs. 2 : Zu lässigkeit der Zustellung von Betreibungsurkunden " .
im Ausland durch die dortigen diplomatischen oder kon-
sularischen Vertreter, solange der betreffende Staat nicht
Widerspruch erhoben hat.
A. -
Im Arrest- und Betreibungsverfahren der earl
Spaeter A.-G. gegen L. Berkowitz in Bukarest wurden
am 13. Dezember 1921 dem Schuldner Arresturkunde
und Zahlungsbefehl auf diplomatischem Wege zuge-
stellt. Hierüber erhielt das Betreibungsamt Zürich 1
folgende mit· dem Stempel: « Legation suisse en Rou-
manie \) versehene Bescheinigung: « Im Auftrage der
Gesandtschaft begab ich mich zum Bankhaus L. Ber-
kowitz mit der Zahlungsurkunde und Arrestbefehl.
Derselbe weigerte sich, die Empfangsbescheinigung zu
unterschreiben, so übergab ich demselben die Urkunden
ohne Bescheinigung. Bukarest, den 13. Dezember 1921
sig. BakiI, Amtsdiener. » Nachdem das Betreibungsamt
in der Folge auch die Pfändung vollzogen hatte, führte
AS ~ III -
1922
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.
der Schuldner am 28. Januar unter Berufung auf
Art. 66 Ahs. 3 SchKG Beschwerde mit dem Antrage,
« die Pfändung als ungültig aufzuheben und das Betrei-
bungsamt anzuweisen, entweder die Betreibung Nr. 9215
in vollem Umfange aufzuheben, in dem Sinne, dass der
Firma L. Berko,,1tz auf regelrechtem Wege ein neuer
Zahlungsbefehl zugestellt wird, und zwar durch die
kompetente Behörde in Rumänien, oder dass die von d~r
Firma L. Berkowitz abgegebene Erklärung, dass SIe
die Annahme verweigert, als rechtsgültiger Rechtsvor-
schlag angesehen wird und daher infolge des von
L. Berkowitz erhobenen Rechtsvorschlages die Pfändung
Nr. 9215 aufgehoben wird und der Gläubiger angewiesen
wird, den ordentlichen Rechtsweg zu betreten. »
B. -
Durch Entscheid vom 29; Mai hat das Oberge-
richt des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen ihm am 6. Juni zugestellten Entscheid
hat der :schuldner am 16. Juni an das Bundesgericht
. weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wie das Bundesgericht bereits ausgesp~ochen hat,
sind Zustellungen von Betreibungsurkunden, welche im
Ausland unter Ausserachtlassung der zutreffenden staats-
vertraglichen Vorschriften .vorgenommen werden, min-
destens mit Bezug auf ihre Wirkungen in der Schweiz
nicht nichtig, werden also durch den unbenützten Ablauf
der Beschwerdefrist unanfechtbar (AS 44 III S. 77 f.
rw. 1). Demnach ist die vorliegende Beschwerde von
vorneherein wegen Verspätung abzuweisen. Hievon ab-
gesehen erweist sie sich auch als unbegründet. Mass-
gebend für die Zustellung in Rumänien ist die von der
Schweiz und Rumänien angenommene Uebereinkunft
betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, deren
Anwendbarkeit auf die Zustellung von Betreibungs-
urkunden vom Bundesgericht in ständiger Rechtspre-
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,
SchuIdbetreibonSS- und Konkursrecht. Na 32.
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chung angenommen wird, wogegen der Rekurrent nichts
stichhaltiges vorzubringen weiss. Wie jeder Staats-
vertrag geht diese Uebereinkunft der einheimischen
Gesetzgebung vor. Infolgedessen kann gegen die darin
vorgesehene Zustellung durch die diplomatischen oder
konsularischen Vertreter nicht ausgespielt werden, das
SchKG selbst kenne nur die Zustellung durch die Aus-
landsbehörden und die Post. Gemäss Art. 6 1. c. dürfen
von der Schweiz ausgehende Zustellungen an Personen,
welche sich in einem andern der Uebereinkunft beigetre-
tenen Staate befinden, nur dann nicht auf diese Art
vorgenommen werden, wie es im vorliegenden Falle
zweifellos geschehen ist, wenn jener Staat einer solchen
Zustellung widerspricht. Dabei ist es nicht etwa Sache
der Schweiz, bei den Regierungen der übrigen Vertrags-
staaten, sei es prinzipiell, sei es in jedem einzelnen
Falle, anzufragen, ob sie der Zustellung unter Umgehung
ihrer Behörden widersprechen oder nicht, wie das Bun-
desgericht bezüglich der Postzustellung, mit welcher·
die Uebereinkunft die Zustellung durch diplomatische·
oder konsularische Vertreter grundsätzlich auf eine
Linie stellt, bereits ausgesprochen hat (AS 44 III S. 78 f.
rw.2). Dass Rumänien Widerspruch gegen die Zustellung
durch die diplomatischen oder konsularischen Ver-
treter der Schweiz erhoben habe, behauptet der Rekurrent
selbst nicht. Die Fassung des Art. 6 Ziff. 3 1. c. gibt
auch keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass die Zustellung
durch diplomatische oder konsularische Vertreter über-
haupt nur an eigene Staatsangehörige zulässig sei.
Vielmehr kommt nach dem Schlussatz des Art. 6 der
Staatsangehörigkeit des Adressaten nur die Bedeutung
zu, dass trotz des Widerspruches des betreffenden Aus-
landstaates gegen die Zustellung durch einen diplo-
matischen oder konsularischen' Vertreter an
einen
eigenen Staatsangehörigen nichts einzuwenden" ist, so-
bald dieser sie an sich herankommen lässt. Da jedoch
ein Widerspruch von seiten Rumäniens nicht vorliegt,
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so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zu-
stellung nicht auf diese Ausnahmebestimmung gegriffen
zu werden, von der die Vorinstanz übrigens zu Unrecht
angenommen hat, sie treffe zu, weil der Rekurrent ja
nicht Schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf
sein Verhalten bei der Zustellung nichts an, das frei-
lich nicht als Zurückweisung derselben, anderseits aber
auch nicht etwa als Rechtsvorschlag angesehen werden
kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen
der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der
Einwand endlich, die Erklärung eines Bureaudieners
stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung
dar, verdient nicht ernst genommen zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
33.' Entsoheid. vom ae. Juni 19aa i. S. BU&gg.
ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot der-Zwangsvollstreckung unter
Ehegatten ist die Prozessentschädigung zufolge Abweisung
der Scheidungsklage nicht ausgenommen.
A. -
Mit der vorliege~den Beschwerde verlangte
der Schuldner unter Anrufung des Art. 173 ZGB die
Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine Ehefrau
eine ausserrechtliche Entschädigung geltend macht,
die ihr für die Verteidigung gegen die von jenem ge-
führte, von den zürcherischen Gerichten jedoch ab-
gewiesene Scheidungsklage zugesprochen worden ist.
B. -
Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Oberge-
richt des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen.
C. -
Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat
die Gläubigerin an das Bundesgerichtweitergezogen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Zutreffend hat die VQrinstanz angenommen, eine
ausserrechtliche Entschädigung stelle nicht einen Bei-
trag im Sinne des Art. 176 Abs. 1 ZGB dar, für welchen
die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung
vom grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre.
Ist davon auszugehen, die Zwangsvollstreckungen unter
Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der
Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän-
ken (AS 40 III S. 11), so muss angenommen werden,
das Gesetz verstehe unter jenen Beträgen nur solche
Leistungen des einen Ehegatten an den andern, b'ei
welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur
bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens aus einem
andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im
~iderspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge,
Jedoch nicht für eine Prozessentschädigung zutrifft.
Ebensowenig wäre mit dem erwähnten Gedanken ein
Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von auf
kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein-
bar zu erachten, weshalb nichts darauf ankommt, ob
das Prozessgericht mit der Zubilligung der fraglichen
Prozessentschädigung die Meinung verband, sie könne
auf Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort
rechtlich gelt~nd gemacht werden, wie die Rekurren-
tin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche Gel-
tendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung
der Entschädigung doch eine Vermehrung des Frauen-
gut~s zur Folge, die seinerzeit bei der Auflösung des
. ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter-
trennung, und im Falle des Konkurses oder auch der
Pfändung auf Verlangen eines Dritten, wie mindestens
teilweise angenommen wird, schon vorher zu berück-
sichtigen sein wird. Die sofortige Eintreibung verbietet