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48_III_121

BGE 48 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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1

A.

SchuJdbe~reibungs· und KonkursrechL.

Poursuite et faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNG8-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES F AILLITES.

32. Entscheid vom aa. Juni 1922 i. S. :Berkowitz.

Uebereinkunft betr, Zivilprozessrecht Art. 6; SchKG Art. 66,

Abs. 2 : Zu lässigkeit der Zustellung von Betreibungsurkunden " .

im Ausland durch die dortigen diplomatischen oder kon-

sularischen Vertreter, solange der betreffende Staat nicht

Widerspruch erhoben hat.

A. -

Im Arrest- und Betreibungsverfahren der earl

Spaeter A.-G. gegen L. Berkowitz in Bukarest wurden

am 13. Dezember 1921 dem Schuldner Arresturkunde

und Zahlungsbefehl auf diplomatischem Wege zuge-

stellt. Hierüber erhielt das Betreibungsamt Zürich 1

folgende mit· dem Stempel: « Legation suisse en Rou-

manie \) versehene Bescheinigung: « Im Auftrage der

Gesandtschaft begab ich mich zum Bankhaus L. Ber-

kowitz mit der Zahlungsurkunde und Arrestbefehl.

Derselbe weigerte sich, die Empfangsbescheinigung zu

unterschreiben, so übergab ich demselben die Urkunden

ohne Bescheinigung. Bukarest, den 13. Dezember 1921

sig. BakiI, Amtsdiener. » Nachdem das Betreibungsamt

in der Folge auch die Pfändung vollzogen hatte, führte

AS ~ III -

1922

9

122

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

der Schuldner am 28. Januar unter Berufung auf

Art. 66 Ahs. 3 SchKG Beschwerde mit dem Antrage,

« die Pfändung als ungültig aufzuheben und das Betrei-

bungsamt anzuweisen, entweder die Betreibung Nr. 9215

in vollem Umfange aufzuheben, in dem Sinne, dass der

Firma L. Berko,,1tz auf regelrechtem Wege ein neuer

Zahlungsbefehl zugestellt wird, und zwar durch die

kompetente Behörde in Rumänien, oder dass die von d~r

Firma L. Berkowitz abgegebene Erklärung, dass SIe

die Annahme verweigert, als rechtsgültiger Rechtsvor-

schlag angesehen wird und daher infolge des von

L. Berkowitz erhobenen Rechtsvorschlages die Pfändung

Nr. 9215 aufgehoben wird und der Gläubiger angewiesen

wird, den ordentlichen Rechtsweg zu betreten. »

B. -

Durch Entscheid vom 29; Mai hat das Oberge-

richt des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen ihm am 6. Juni zugestellten Entscheid

hat der :schuldner am 16. Juni an das Bundesgericht

. weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wie das Bundesgericht bereits ausgesp~ochen hat,

sind Zustellungen von Betreibungsurkunden, welche im

Ausland unter Ausserachtlassung der zutreffenden staats-

vertraglichen Vorschriften .vorgenommen werden, min-

destens mit Bezug auf ihre Wirkungen in der Schweiz

nicht nichtig, werden also durch den unbenützten Ablauf

der Beschwerdefrist unanfechtbar (AS 44 III S. 77 f.

rw. 1). Demnach ist die vorliegende Beschwerde von

vorneherein wegen Verspätung abzuweisen. Hievon ab-

gesehen erweist sie sich auch als unbegründet. Mass-

gebend für die Zustellung in Rumänien ist die von der

Schweiz und Rumänien angenommene Uebereinkunft

betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905, deren

Anwendbarkeit auf die Zustellung von Betreibungs-

urkunden vom Bundesgericht in ständiger Rechtspre-

1

,

SchuIdbetreibonSS- und Konkursrecht. Na 32.

123

chung angenommen wird, wogegen der Rekurrent nichts

stichhaltiges vorzubringen weiss. Wie jeder Staats-

vertrag geht diese Uebereinkunft der einheimischen

Gesetzgebung vor. Infolgedessen kann gegen die darin

vorgesehene Zustellung durch die diplomatischen oder

konsularischen Vertreter nicht ausgespielt werden, das

SchKG selbst kenne nur die Zustellung durch die Aus-

landsbehörden und die Post. Gemäss Art. 6 1. c. dürfen

von der Schweiz ausgehende Zustellungen an Personen,

welche sich in einem andern der Uebereinkunft beigetre-

tenen Staate befinden, nur dann nicht auf diese Art

vorgenommen werden, wie es im vorliegenden Falle

zweifellos geschehen ist, wenn jener Staat einer solchen

Zustellung widerspricht. Dabei ist es nicht etwa Sache

der Schweiz, bei den Regierungen der übrigen Vertrags-

staaten, sei es prinzipiell, sei es in jedem einzelnen

Falle, anzufragen, ob sie der Zustellung unter Umgehung

ihrer Behörden widersprechen oder nicht, wie das Bun-

desgericht bezüglich der Postzustellung, mit welcher·

die Uebereinkunft die Zustellung durch diplomatische·

oder konsularische Vertreter grundsätzlich auf eine

Linie stellt, bereits ausgesprochen hat (AS 44 III S. 78 f.

rw.2). Dass Rumänien Widerspruch gegen die Zustellung

durch die diplomatischen oder konsularischen Ver-

treter der Schweiz erhoben habe, behauptet der Rekurrent

selbst nicht. Die Fassung des Art. 6 Ziff. 3 1. c. gibt

auch keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass die Zustellung

durch diplomatische oder konsularische Vertreter über-

haupt nur an eigene Staatsangehörige zulässig sei.

Vielmehr kommt nach dem Schlussatz des Art. 6 der

Staatsangehörigkeit des Adressaten nur die Bedeutung

zu, dass trotz des Widerspruches des betreffenden Aus-

landstaates gegen die Zustellung durch einen diplo-

matischen oder konsularischen' Vertreter an

einen

eigenen Staatsangehörigen nichts einzuwenden" ist, so-

bald dieser sie an sich herankommen lässt. Da jedoch

ein Widerspruch von seiten Rumäniens nicht vorliegt,

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Schuldbetreibungs- und KoDkunrecht. N° 33.

so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zu-

stellung nicht auf diese Ausnahmebestimmung gegriffen

zu werden, von der die Vorinstanz übrigens zu Unrecht

angenommen hat, sie treffe zu, weil der Rekurrent ja

nicht Schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf

sein Verhalten bei der Zustellung nichts an, das frei-

lich nicht als Zurückweisung derselben, anderseits aber

auch nicht etwa als Rechtsvorschlag angesehen werden

kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen

der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der

Einwand endlich, die Erklärung eines Bureaudieners

stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung

dar, verdient nicht ernst genommen zu werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

33.' Entsoheid. vom ae. Juni 19aa i. S. BU&gg.

ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot der-Zwangsvollstreckung unter

Ehegatten ist die Prozessentschädigung zufolge Abweisung

der Scheidungsklage nicht ausgenommen.

A. -

Mit der vorliege~den Beschwerde verlangte

der Schuldner unter Anrufung des Art. 173 ZGB die

Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine Ehefrau

eine ausserrechtliche Entschädigung geltend macht,

die ihr für die Verteidigung gegen die von jenem ge-

führte, von den zürcherischen Gerichten jedoch ab-

gewiesene Scheidungsklage zugesprochen worden ist.

B. -

Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Oberge-

richt des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen.

C. -

Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat

die Gläubigerin an das Bundesgerichtweitergezogen,

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Zutreffend hat die VQrinstanz angenommen, eine

ausserrechtliche Entschädigung stelle nicht einen Bei-

trag im Sinne des Art. 176 Abs. 1 ZGB dar, für welchen

die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung

vom grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre.

Ist davon auszugehen, die Zwangsvollstreckungen unter

Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der

Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän-

ken (AS 40 III S. 11), so muss angenommen werden,

das Gesetz verstehe unter jenen Beträgen nur solche

Leistungen des einen Ehegatten an den andern, b'ei

welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur

bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens aus einem

andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im

~iderspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge,

Jedoch nicht für eine Prozessentschädigung zutrifft.

Ebensowenig wäre mit dem erwähnten Gedanken ein

Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von auf

kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein-

bar zu erachten, weshalb nichts darauf ankommt, ob

das Prozessgericht mit der Zubilligung der fraglichen

Prozessentschädigung die Meinung verband, sie könne

auf Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort

rechtlich gelt~nd gemacht werden, wie die Rekurren-

tin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche Gel-

tendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung

der Entschädigung doch eine Vermehrung des Frauen-

gut~s zur Folge, die seinerzeit bei der Auflösung des

. ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter-

trennung, und im Falle des Konkurses oder auch der

Pfändung auf Verlangen eines Dritten, wie mindestens

teilweise angenommen wird, schon vorher zu berück-

sichtigen sein wird. Die sofortige Eintreibung verbietet