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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zu-
stellung nicht auf diese Ausnahmebestimmung gegriffen
zu werden, von der die Vorinstanz übrigens zu Unrecht
angenommen hat, sie treffe zu, weil der Rekurrent ja
nicht Schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf
sein Verhalten bei der Zustellung nichts an, das frei-
lich nicht als Zurückweisung derselben, anderseits aber
auch nicht etwa als Rechtsvorschlag angesehen werden
kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen
der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der
Einwand endlich, die Erklärung eines Bureaudieners
stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung
dar, verdient nicht ernst genommen zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
33.' ]!Intaoheid vom a6. Juni 19aa i. S.Buegg.
,ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot der·Zwangsvollstreckung unter
Ehegatten ist die Prozessentschädigung zufolge Abweisung
der Scheidungsklage nicht ausgenommen.
'
A. -
Mit der vorliegeI}den Beschwerde verlangte
der Schuldner unter Anrufung des Art. 173 ZGB die
Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine Ehefrau
eine ausserrechtliche Entschädigung geltend macht,
die ihr für die Verteidigung gegen die von jenem ge-
führte, von den zürcherischen Gerichten jedoch ab-
gewiesene Scheidungsklage zugesprochen worden ist.
B. -
Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Oberge-
richt des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen.
C. -
Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat
die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen.
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, eine
ausserrechtliche Entschädigung stelle nicht einen Bei-
trag im Sinne des Art. 176 Abs. 1 ZGB dar, für welchen
die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung
vom grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre.
Ist davon auszugehen, die Zwangsvollstreckungen unter
Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der
Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän-
ken (AS 40 BI S. 11), so muss angenommen werden,
das Gesetz verstehe unter jenen Beträgen nur solche
Leistungen des einen Ehegatten an den andern, b'ei
welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur
bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens aus einem
andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im
Widerspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge,
jedoch nicht für eine Prozessentschädigung zutrifft.
Ebensowenig wäre mit dem erwähnten Gedanken ein
Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von aUf
kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein-
bar zu erachten, weshalb nichts darauf ankommt, ob
das Prozessgericht mit der Zubilligung der fraglichen
Prozessentschädigung die Meinung verband, sie könne
auf Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort
rechtlich gelt~nd gemacht werden, wie die Rekurren-
tin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche Gel-
tendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung
der Entschädigung doch eine Vermehrung des Frauen-
gut~s zur Folge, die seinerzeit bei der Auflösung des
. ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter-
trennung, und im Falle des· Konkurses oder auch der
Pfändung auf Verlangen eines Dritten. wie mindestens
teilweise angenommen wird, schon vorher zu berück-
sichtigen sein wird. Die sofortige· Eintreibung verbietet
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sich bei einer Prozessentschädigung infolge Abweisung
der Scheidungsklage umsomehr. als eine solche Zwangs-
vollstreckung möglicherweise ein Hindernis für die
Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können
übrigens während der Ehe nicht einmal Ansprüche
selbständig geltend gemacht werden. welche die Ehe-
gatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet
haben, so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer
Prozessentschädigung ein anderes gelten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
34. Entscheid vom 17. Juli 1999 i. S. Stiftsverwaltung Münster.
VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur
\Veiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen
seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Ver-
fügungen.
Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten
des Prozesses um Anerkennung- einer Hypothekenforderung
sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch
das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind.
Im GrundpfandverwertungsV'erfahren über die Liegen-
schaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das
Konkursamt Ruswil zwei Gülten der StiftsV'erwaltung
Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und
« rata Betreibungs- und Eingabekosten » im 4. und 5.
Rang in das Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin
« sämtliche Eingaben » gänzlich bestritt, setzte das Kon-
kursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken-
nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch
stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde
zum Prozesskostenersatz im Betrage V'on 260 Fr. ver-
urteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses
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Betrages, unter Abzug einer VorschussrückV'ergütung von
43 Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. « für diese neuerliche Ein-
gabe » in das Lastenverzeichnis im gleichen, Range wie
die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36
Abs. 1 VZG abgewiesen. führte sie bei der unteren
Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident V'on Sursee) Be-
schwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der
Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und
wies das Konkursamt an, die streitige Kostenfordemng
in das LastenV'erzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen.
Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an
die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf
Abweisung des Gesuches der Gläubigerin~ Durch Ent-
scheid vom 19.Juni hat die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer
nachträglich angemeldeten Kostenfordemng vom Lasten-
verzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubi-
gerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen
ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die
Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der
unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren vor der Vor-
instanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der
Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre
diese Frage V'on Amtes wegen zu prüfen und, sofern
sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkurs-
amtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Be-
ziehung fällt zunächst in Betracht. dass das Konkurs-
amt im V'orliegenden Fall nicht etwa als Konkursver-
waltung gehandelt. sondern nach den Vorschriften der
luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des
Betreibungsamtes im GmndpfandV'erwertungsverfahren
wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen