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48_III_124

BGE 48 III 124

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zu-

stellung nicht auf diese Ausnahmebestimmung gegriffen

zu werden, von der die Vorinstanz übrigens zu Unrecht

angenommen hat, sie treffe zu, weil der Rekurrent ja

nicht Schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf

sein Verhalten bei der Zustellung nichts an, das frei-

lich nicht als Zurückweisung derselben, anderseits aber

auch nicht etwa als Rechtsvorschlag angesehen werden

kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen

der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der

Einwand endlich, die Erklärung eines Bureaudieners

stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung

dar, verdient nicht ernst genommen zu werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

33.' ]!Intaoheid vom a6. Juni 19aa i. S.Buegg.

,ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot der·Zwangsvollstreckung unter

Ehegatten ist die Prozessentschädigung zufolge Abweisung

der Scheidungsklage nicht ausgenommen.

'

A. -

Mit der vorliegeI}den Beschwerde verlangte

der Schuldner unter Anrufung des Art. 173 ZGB die

Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine Ehefrau

eine ausserrechtliche Entschädigung geltend macht,

die ihr für die Verteidigung gegen die von jenem ge-

führte, von den zürcherischen Gerichten jedoch ab-

gewiesene Scheidungsklage zugesprochen worden ist.

B. -

Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Oberge-

richt des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen.

C. -

Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat

die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen.

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, eine

ausserrechtliche Entschädigung stelle nicht einen Bei-

trag im Sinne des Art. 176 Abs. 1 ZGB dar, für welchen

die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung

vom grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre.

Ist davon auszugehen, die Zwangsvollstreckungen unter

Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der

Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän-

ken (AS 40 BI S. 11), so muss angenommen werden,

das Gesetz verstehe unter jenen Beträgen nur solche

Leistungen des einen Ehegatten an den andern, b'ei

welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur

bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens aus einem

andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im

Widerspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge,

jedoch nicht für eine Prozessentschädigung zutrifft.

Ebensowenig wäre mit dem erwähnten Gedanken ein

Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von aUf

kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein-

bar zu erachten, weshalb nichts darauf ankommt, ob

das Prozessgericht mit der Zubilligung der fraglichen

Prozessentschädigung die Meinung verband, sie könne

auf Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort

rechtlich gelt~nd gemacht werden, wie die Rekurren-

tin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche Gel-

tendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung

der Entschädigung doch eine Vermehrung des Frauen-

gut~s zur Folge, die seinerzeit bei der Auflösung des

. ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter-

trennung, und im Falle des· Konkurses oder auch der

Pfändung auf Verlangen eines Dritten. wie mindestens

teilweise angenommen wird, schon vorher zu berück-

sichtigen sein wird. Die sofortige· Eintreibung verbietet

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Sehnldbetreibunga- und Konkursreeht. N0 34.

sich bei einer Prozessentschädigung infolge Abweisung

der Scheidungsklage umsomehr. als eine solche Zwangs-

vollstreckung möglicherweise ein Hindernis für die

Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können

übrigens während der Ehe nicht einmal Ansprüche

selbständig geltend gemacht werden. welche die Ehe-

gatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet

haben, so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer

Prozessentschädigung ein anderes gelten sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

34. Entscheid vom 17. Juli 1999 i. S. Stiftsverwaltung Münster.

VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur

\Veiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen

seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Ver-

fügungen.

Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten

des Prozesses um Anerkennung- einer Hypothekenforderung

sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch

das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind.

Im GrundpfandverwertungsV'erfahren über die Liegen-

schaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das

Konkursamt Ruswil zwei Gülten der StiftsV'erwaltung

Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und

« rata Betreibungs- und Eingabekosten » im 4. und 5.

Rang in das Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin

« sämtliche Eingaben » gänzlich bestritt, setzte das Kon-

kursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken-

nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch

stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde

zum Prozesskostenersatz im Betrage V'on 260 Fr. ver-

urteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses

&,

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Sehnldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 34.

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Betrages, unter Abzug einer VorschussrückV'ergütung von

43 Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. « für diese neuerliche Ein-

gabe » in das Lastenverzeichnis im gleichen, Range wie

die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36

Abs. 1 VZG abgewiesen. führte sie bei der unteren

Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident V'on Sursee) Be-

schwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der

Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und

wies das Konkursamt an, die streitige Kostenfordemng

in das LastenV'erzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen.

Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an

die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf

Abweisung des Gesuches der Gläubigerin~ Durch Ent-

scheid vom 19.Juni hat die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern

den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer

nachträglich angemeldeten Kostenfordemng vom Lasten-

verzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubi-

gerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen

ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die

Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der

unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren vor der Vor-

instanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der

Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre

diese Frage V'on Amtes wegen zu prüfen und, sofern

sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkurs-

amtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Be-

ziehung fällt zunächst in Betracht. dass das Konkurs-

amt im V'orliegenden Fall nicht etwa als Konkursver-

waltung gehandelt. sondern nach den Vorschriften der

luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des

Betreibungsamtes im GmndpfandV'erwertungsverfahren

wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen