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124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zu- stellung nicht auf diese Ausnahmebestimmung gegriffen zu werden, von der die Vorinstanz übrigens zu Unrecht angenommen hat, sie treffe zu, weil der Rekurrent ja nicht Schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf sein Verhalten bei der Zustellung nichts an, das frei- lich nicht als Zurückweisung derselben, anderseits aber auch nicht etwa als Rechtsvorschlag angesehen werden kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der Einwand endlich, die Erklärung eines Bureaudieners stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung dar, verdient nicht ernst genommen zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 33.' ]!Intaoheid vom a6. Juni 19aa i. S.Buegg. ,ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot der·Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ist die Prozessentschädigung zufolge Abweisung der Scheidungsklage nicht ausgenommen. ' A. - Mit der vorliegeI}den Beschwerde verlangte der Schuldner unter Anrufung des Art. 173 ZGB die Aufhebung der Betreibung, mit welcher seine Ehefrau eine ausserrechtliche Entschädigung geltend macht, die ihr für die Verteidigung gegen die von jenem ge- führte, von den zürcherischen Gerichten jedoch ab- gewiesene Scheidungsklage zugesprochen worden ist. B. - Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Oberge- richt des Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen. C. - Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen. mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 33. 125 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, eine ausserrechtliche Entschädigung stelle nicht einen Bei- trag im Sinne des Art. 176 Abs. 1 ZGB dar, für welchen die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung vom grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre. Ist davon auszugehen, die Zwangsvollstreckungen unter Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän- ken (AS 40 BI S. 11), so muss angenommen werden, das Gesetz verstehe unter jenen Beträgen nur solche Leistungen des einen Ehegatten an den andern, b'ei welchen die Hinausschiebung der Liquidation bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens aus einem andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im Widerspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht für eine Prozessentschädigung zutrifft. Ebensowenig wäre mit dem erwähnten Gedanken ein Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von aUf kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein- bar zu erachten, weshalb nichts darauf ankommt, ob das Prozessgericht mit der Zubilligung der fraglichen Prozessentschädigung die Meinung verband, sie könne auf Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort rechtlich gelt~nd gemacht werden, wie die Rekurren- tin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche Gel- tendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung der Entschädigung doch eine Vermehrung des Frauen- gut~s zur Folge, die seinerzeit bei der Auflösung des . ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter- trennung, und im Falle des· Konkurses oder auch der Pfändung auf Verlangen eines Dritten. wie mindestens teilweise angenommen wird, schon vorher zu berück- sichtigen sein wird. Die sofortige· Eintreibung verbietet 126 Sehnldbetreibunga- und Konkursreeht. N0 34. sich bei einer Prozessentschädigung infolge Abweisung der Scheidungsklage umsomehr. als eine solche Zwangs- vollstreckung möglicherweise ein Hindernis für die Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können übrigens während der Ehe nicht einmal Ansprüche selbständig geltend gemacht werden. welche die Ehe- gatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet haben, so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer Prozessentschädigung ein anderes gelten sollte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
34. Entscheid vom 17. Juli 1999 i. S. Stiftsverwaltung Münster. VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur \Veiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Ver- fügungen. Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten des Prozesses um Anerkennung- einer Hypothekenforderung sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind. Im GrundpfandverwertungsV'erfahren über die Liegen- schaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das Konkursamt Ruswil zwei Gülten der StiftsV'erwaltung Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und « rata Betreibungs- und Eingabekosten » im 4. und 5. Rang in das Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin « sämtliche Eingaben » gänzlich bestritt, setzte das Kon- kursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken- nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde zum Prozesskostenersatz im Betrage V'on 260 Fr. ver- urteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses &, ! l Sehnldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 34. 127 Betrages, unter Abzug einer VorschussrückV'ergütung von 43 Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. « für diese neuerliche Ein- gabe » in das Lastenverzeichnis im gleichen, Range wie die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 VZG abgewiesen. führte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident V'on Sursee) Be- schwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und wies das Konkursamt an, die streitige Kostenfordemng in das LastenV'erzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen. Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf Abweisung des Gesuches der Gläubigerin~ Durch Ent- scheid vom 19.Juni hat die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer nachträglich angemeldeten Kostenfordemng vom Lasten- verzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubi- gerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren vor der Vor- instanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre diese Frage V'on Amtes wegen zu prüfen und, sofern sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkurs- amtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Be- ziehung fällt zunächst in Betracht. dass das Konkurs- amt im V'orliegenden Fall nicht etwa als Konkursver- waltung gehandelt. sondern nach den Vorschriften der luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des Betreibungsamtes im GmndpfandV'erwertungsverfahren wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen