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48_III_116

BGE 48 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1922-05-22 · Deutsch CH
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Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 31.

decisione deI Commissario deveessere basata

come 10 fu nella fattispecie -

sul prezzo di stima de-

terminato dalla 'Commi&sione federale. Quindi e che,

contrariamente all'avviso dell'istanza cantonale, non

e ammlssibile UD complemento della stima per deter-

minare l'aumento di valore che i fondi possano aver

conseguito per le prestazioni delle ditte Merlini e Brog-

gini e aHo scopo di assegnare ai Ioro crediti un privi-

legio su tale aumento. Questa operazione e in ogni

modo prematura e non pub spettare alle Commissioni

di stima istituite dall'ordinanza. Potra spettare solo,

omologato il ~oncordato, al giudice, premesso che esso

abbia, per giudizio, riconosciuto agli imprenditori il

diritto di opporre' ai creditori pignoratizi anteriori in

grado l'azione prevista dall'art. 841 CCS.

La Camera Esecuzioni e Fallimenli pronuncia:

I ricorsi sono ammessi, e vien quindi annullata la

querelata decisione 11 marzo 1922 della Camera Ese-

cuzioni e Fallimenti dei Cantone Ticino.

31. Entscheid vom 22. Mai 1922 i. S. lIäfiiger c. Bteigerfoncla.

Rekurslegitimation des Sachwalters im Nachlassverfahren

(Erw. 2).

Die Wirkungen der Pfandstundullg gem der PfStV vom

27. Oktober 1917 fallen dahin, sobald an deren SteUe ein

Pfandnachlass gemäss der HPfNV vom 18. Dezember 1920

tritt. Hierauf ist schon im Laufe des Pfandnachlassver-

fabrens Rücksicht zu nehmen (Erw. 3).

SchKG Art. 31ft. gelten auch für die Fristen des Nachlass-

und Pfandnachlassverfahrens (Erw. 4).

A. -

Im Pfandnachlassverfahrenüber Emil Meyer,

Hotel Rössli, Luzern, liess der Sachwalter Häfliger als

ungedeckte Forderungen u. a. zu: 11 .Gültendes Steiger-

SanierUng von Hotelunternelunungen. N° 31.

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fonds im Betrage von je 5000 Fr., welche sic~. nach

der Schätzung in dem im Jahre 1918 durchgefuhrten

Pfandstundungsverfahren gemäss der Verordnung vom

27. Oktober 1917 (PfStV) als ungedeckt erwiesen hatten

und daher als bis Ende 1922 unverzinslich erklärt worden

waren nebst den im September 1915. 1916, 1917 und

1918 ~erfallenen Zinsen mit 9900 Fr., sowie dem Mark-

zins bis 23. November 1918 mit 474 Fr. 66 Cts., unter

Ausschluss der im September 1919, 1920 und 1921 ver-

fallenen Zinsen. Die betreffende Verfügung wurde dem

Steigerfonds am 24. Februar zugestellt. Durch am 6. März

nach 6 Uhr abends' zur Post gegebene Beschwerde ver-

langte der Steigerfond auch d~e Zulassun~. dieser dre~

Jahreszinse mit 8250 Fr., mIt der Begrundung, beI

Durchführung des Pfandnachlassverfahrens könne sich

der Schuldner nicht mehr auf die infolge der Pfand-

stundung eingetretene Unverzinslich~eit be:men.

B. -

Durch Entscheid vom 26. Apnl hat die Nachlass-

behörde (der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-

Stadt) die Beschwerde begründet erklärt.

.'

,

C. -

Diesen am 5. Mai zugestellten Entscheid hat<;

Häfliger am 10. Mai « als Sachwalter bezw. Vertreter.

der Gläubigergesamtheit und im Auftrage des Schuld-:-

ners » an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurs kammer zieht

in Erwägung:

1

. • • • • . • . . • . . . • ...

2~ ~. I~d~in' d~rch den Entscheid der Nachlass,;,

behörde die am Nachlassvertrag teilnehmende Schulden-

masse vergrössert wird, gefährdet er die gemeinsamen

Interessen der Gläubiger. Infolgedessen kann dem Sach-

walter die Rekurslegitimation nicht abgesprochen wer-

den (vgl. AS 39 I S. 280 f. Erw. 1 = Sep.-Ausg. 16

S. 96 f. Erw. 1 und besonders AS 41 III S. 97~. Erw.1).

3. -

Sachlich erweist sich die EntscheIdung der

Vorinstanz ohne weiteres als zutreffend. GemässArt. 12

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Sanierung von Hotelunternehmungen. No 31.

PISt V fällt die nach jener Verordnung erteilte Stundung

für die Pfandforderungen mit allen ihren Wirkungen,

also auch derjenigen der Unverzinslichkeit des gestun-

deten Kapitals, dahin, wenn das Pfand zur Zwangs ver-

wertung gelangt, also insbesondere auch durch den

Konkurs des Schuldners. Die gleiche Wirkung wie dem

Konkurs muss dem Nachlassvertrag beigemessen wer-

den. der ja nichts anderes als ein Konkurssurogat dar-

stellt (AS 45 BI S. 138 f. und dortige Zitate). Dies

rechtfertigt sicp jedenfalls dann. wenn sich das Nach-

l~sverfahren auch auf die Pfandforderungen erstreckt.

Wie es vorliegend infolge der gleichzeitigen Eröffnung

des Pfandnachlassverf~hrens zutrifft. Zweck der HPfNV

ist es übrigens, dem Schuldner weitergehende Erleich-

terungen zu gewähren als die PfSt V. nachdem sich

die durch die PfStV gewährten als ungenügend erwiesen

haben. Und zwar sollen die Wohltaten der beiden Ver-

ordnungen nicht etwa alternativ angerufen werden

können, sondern nach deren Inkrafttreten nur noch

diejenigen der HPfNV, welche die PfStV ersetzt hat

.. (Art. 55 HPfNV). Dann ist aber auch ausgeschlossen,

dass die von den beiden Verordnungen vorgesehenen

Erleichterungen kumulativ in Anspruch genQmmen wer-

den; vielmehr muss dem Schluss atz des Art. 55 I. c.

die einschränkende Auslegung gegeben werden, dass

die Wirkungen der auf Grund der PfStV ausgespro-

chenen Stundungen nur dann bestehen bleiben, wenn

nicht ein Pfandnach lass nach der HPfNV an ihre Stelle

tritt. Dies stellt sich freilich erst durch die Bestätigung

des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass heraus, und

es besteht daher die Wirkung der Pfandstundung bis

dahin, bezw. im Falle der Verwerfung auch weiterhin

noch fort. Doch hat der Sachwalter bei den während des

Verfahrens zu treffenden Verfügungen darauf Rücksicht

zunehmen, dass durch die Bestätigung des N achlass-

vertrages mit Pfandnachlass die Wirkungen der Pfand-

stundung nach der PfStV wegfallen, was einfach dadurch

Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 31.

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geschehen kann, dass er sie als nicht vorhanden be-

trachtet, indem diese Verfügungen ja nur im Falle der

Bestätigung des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass

wirksam werden. Die fraglichen Zinsen hätten demnach

als ungedeckt zugelassen werden sollen.

4. -

Nun war aber bei der Aufgabe der Beschwerde

gegen die Verfügung des Sachwalters die Beschwerde-

frist bereits abgelaufen und jene daher rechtskräftig

geworden. Denn die Vorschrift des Art. 31 SchKG dass

die Frist am letzten Tage abends 6 Uhr abläuf~, gilt

schlechthin für alle im SchKG bestimmten Fristen,

und es ist insbesondere für diejenigen des Nachlassver-

fahrens keine Ausnahme gemacht. Wird mit dem Nach-

lassverfahren das Pfandnachlassverfahren verbunden

das ja nichts anderes als einen Bestandteil des Nach~

lass:,e:Iahrens darstellt (AS 47 III S. 188), so gilt sie

naturlIch auch für dieses. Dass sie auf die Weiterziehung

der Beschwerden vorliegender Art an das Bundesgericht

Anwendung findet, kann angesichts des Hinweises auf

Art. 19 SchKG in Art. 38 Abs. 3 HPfNV nicht in Zweifel

gezogen werden. Für die Beschwerde an die Nachlass-

behörde selbst aber, ein ebenfalls vom Bundesrecht

vorgesehenes RechtsIl)ittel, kann nichts anderes gelten

als für deren Weiterziehung.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange- .

fochtene Ent~cheid aufgehoben.

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