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47_I_232

BGE 47 I 232

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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232

Staatsrecht.

tonsverfassung enthaltenen Grundsatz der Gewalten-

trennung, indem es in das Gebiet der kantonalen gesetz-

gebenden Gewalt eingriff, die insbesondere auch allein

zur authentischen Auslegung der kantonalen Gesetze

befugt ist (vgl. Art. 45 und 51 KV).

Das angefochtene Urteil muss somit aufgehoben

werden, ohne dass es noch nötig wäre, sich mit der

am Schluss der Beschwerdeschrift enthaltenen -

aber

. nicht näher motivierten -

Bemängelung des Unter-

suchungsverfahrens zu befassen.

. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass das Obergericht

nunmehr die Strafsache neu behandeln muss. Sie kann

nicht vom Bundesgericht unmittelbar an 9as Amtsge-

richt zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

. Der Reknrs wird gutgeheissen. das Urteil der H. Kam-

mer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Fe-

bruar 1921 aufgehoben und demgemäss die Sache zu

neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.

35. Urteil vom ~4. Oktober 1921

. S. Erben Xeller und Biiegg gegen Elsau.

Art. 4 BV. Berechnnng der Grnndstückgewinnstener, wenn

eine Liegenschaft mit Wald gekanft, dieser geschlagen,

das Holz veränssert nnd nachher die Liegenschaft wieder

verkanft wird. Keine Willkür, wenn hei der Stenerberechnnng

zum Verkanfspreis der Liegenschaft der Erlös ans dem

Holz hinzngerechnet wird.

A. -

Das zürcherische Gesetz betreffend die direkt~n

Steuern räumt in § 113 den politischen Gemeinden

das Recht ein, ausser den in § 102 genannten ordent-

lichen Steuern und Abgaben als ausserordentliche Steuern

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

233

eine Liegenschaftensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer

und eine Handänderungssteuer zu erheben, worüber

dann das Gesetz in den §§ 114 bis 137 und die Voll-

ziehungsverordnung dazu in den §§ 153 H. nähere Be-

stimmungen enthalten. § 1 \ 9 des Gesetzes bestimmt

über die Grundstückgewinnsteuer, dass sie bei allen

Handänderungen von Grundstücken im Gemeindegebiet

von dem Gewinne zu erheben sei, der sich gegenüber

dem letzten Eigentumswechsel ergibt. § 159 Abs. 1

der Vollziehungsverordnung wiederholt den Grundsatz,

indem danach dieser Steuer jeder nicht ausdrücklich

al~ steuerfrei erklärte Gewinn bei Eigentumswechsel

von Liegenschaften im Gemeindegebiet unterliegt, gleich-

gültig welcher Art das der Eigentumsübertragung zu

Grunde liegende Rechtsgeschäft ist, mit dem Zusatz

in Abs. 2, dass die Steuerpflicht auch dann besteht,

wenn ein nach den Bestimmungen der Verordnung

und der massgebenden Gemeindesteuerordnung steuer-

pflichtiges Rechtsgeschäft durch eine nicht steuerbare

Form der Eigentumsübertragung verdeckt wild, oder

wenn an Stelle der förmlichen Eigentumsübertragung

einer Drittperson auf andere Weise ermöglicht wird,

über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen.

§ 176 VV bestimmt gemeinsam für alle ausserordent-

lichen Gemeindesteuern: «Als Liegenschaften im Sinne

der §§ 114-137 des Steuergesetzes und 140-175

dieser Verordnung gelten:

1. Die Liegenschaften mit ihren Bestandteilen und

Zugehör nach Art. 642 bis 644 des ZGB und §§ 135 und 136

des zürcherischen Einführungsgesetzes;

2. Die in das Grundbuch aufgenommenen selbstän-

digen und dauernden Rechte, sowie die Bergwerke nach

Art. 655 ZGB.»

Die Gemeinde Elsau hat am 13. Juli 1919 einen vom

Regierungsrat genehmigten Beschluss betreffend die

Erhebung von ausserordentlichen Steuern gefasst, wa-

nach in der Gemeinde eine Grundstückgewinnsteuer

Staatsrecht.

und eine Handänderungssteuer zu erheben sind. § 2 des

Beschlusses umschreibt den Begriff der Liegenschaften,

die diesen Steuern unterworfen sind, wie § 176 der

kantonalen VV zum Steuergesetz, durch Verweisung

auf die Art. 642 bis 644 Z(iB und §§ 135 u. 136 des zür-

cherischen Einführungsgesetzes, sowie Art. 655 ZGB.

Und § 11 wiederholt die wiedergegebenen Bestimmungen

von § 159 VV. § 19 des Gemeindebeschlusses lautet:

(I Bei Bestimmung des Gewinnes sind vom Verkaufs-

» preis in Abzug zu bringen :

.) 1. Der Erwerbspreis;

» 2. Die nac'hgewiesenen Aufwendungen für Bauten

!l und dauernde Verbesserungen des Grundstückes seit

J) der letzten Handänderung, soweit sie nicht durch

.) Einnahmen gedeckt -worden sind;

» 3. Die in dieser Periode bezahlten Liegenschaften-

J) steuern und die Mehrwertsbeiträge an den Bau von

» Strassen, Trottoirs, Kanalisationen, usw.;

» 4. Ein Mehrbetrag von Ausgaben über die Ein-

» nahmen seit dem Erwerb der Liegensc}laft.

» Unter die Ausgaben fallen: Kapitalzinse, Zinse

» des eigenen investierten Kapi~als, Unterhaltungskosten,

}) Gebühren. Unter die Einnahmen sind zu rechnen:

») Mietzinse, Pachtzinse, Mietwert der eigenen Wohnung,

1) Erträgnisse aus dem Land. (§ 121 G. § 165 V.). »

Die Kaufleute Heinrich- Rüegg und Jakob Keller

in Seen bei Winterthur haben im Herbst 1918 von

Rudolf KappeIer in Rümikon-Elsau sein-e Liegenschaften,

nebst landwirtschaftlicher Fahrhabe und VorrJten ge-

ka~ft. Sie kamen bald nachher um die Bewilligung zur

\Vlederveräusserung ein und brachten die Liegenschaf-

ten, als sie dieselbe erhalten hatten, im Herbst 1919 an

eine öffentliche Steigerung, nachdem sie vorher den auf

den Grundstücken stehenden Wald geschlagen und das

Holz veräussert und auch die Fahrhabe verkauft hatten.

Die Liegenschaften waren um 112,000 Fr. gekauft

worden, der Steigerungserlös betrug 109,800 Fr., der

Gleichheit vor dem Gesetz. No. 35.

2:i5

Bruttoerlös des geschlagenen -Waldes 34,000 Fr. In

ihPer Erklärung für die Grundstiickgewinnsteuer gingen

die Verkäufer von dem Yerkaufspreis von 109,800 Fr.

aus, wozu sie den

(I Ertrag geschlagener "'aldung»

mit 15,000 Fr. hinzurechneten; davon zogen sie als

Erwerbspreis 118,500 Fr. und 3000 Fr. für verschiedene

Kosten ab, sodass sich ein Grundstückgewinn von

3300 Fr. ergab. Die Gemeinde Elsau berechnete einen

Veriiusserungswert (Verkaufspreis) von 143,200 Fr .•

wovon sie als Anlagewert (Erwerbspreis und Aufwen-

dungen) 11~,2oo Fr. abzog, und kam so auf einen steuer-

pflichtigcn Grund~tückgcwinn von 25,000 Fr. und eine

Steuer von 5500 Fr.

Gegen die Steuerauflage rekurrierten Rüegg und

Keller an die kantonale Finanzdirektion. Sie machten

in erster Linie geltend, dass der Ellös aus Holz, weil

er aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft herrühre

und nicht einen Erlös aus der letztem darstelle, nicht

zum Verkaufspreis derselben hinzugerechnet werden

dürfc, sodass ein Grundstückgewinn überhaupt nicht

vorhanden sei, unter Berücksichtigung des Erlöses aus

dem Holz wiire der Gewinn auf 20,201 Fr. zu berechnen.

Die Gemeindebehörde von Elsau hielt an ihrer Steuer-

~erechnung fest, insbesondere daran, dass der Erlös

aus dem geschlagenen Holz zum Verkaufspreis der

Liegenschaft hinzuzurechnell sei. Die Finanzdirektion

.hiess den Rekurs gut und hob die angefochtene Steuer-

auflage auf, da das geschlagene Holz weder Bestand-

teil noch Zugehör der Liegenschaft (Art. 642 und 644

ZGB) gewesen, sondern mit der Trennung eine selb-

stündige Sache geworden sei (Art. 643 ZGB) und da

nach den Bestimmungen des Steuergesetzes und der

Vollziehungsverordnung (§§ 114 bis 137 StG und § 176

VV), sowie nach § 2 der Gemeindesteuerordnung nur der

Erlös yon Liegenschaften für die Grulldstückgewinn-

steuer in Betracht falle; es handle sich um eine Betriebs-

einnahme, die nach § 19 Ziff. 4 der Gemeindesteuer-

236

Staatsrecht.

ordnung mit den Betriebsausgaben zu verrechnen sei.

aber nicht zum Verkaufspreis der Liegenschaft hinzu~

rechnet werden dürfe.

Die Gemeinde Elsau rekurrierte gegen diesen Ent-

scheid an die Ober-Rekurskommission des' Kantons

Zürich, die mit Entscheid vom 4. Mai den Rekurs schützte

und die Rekursgegner verpflichtete. der Gemeinde Elsau

die geforderte Grundstückgewinnsteuer zu :Dezahlen.

Die Ober-Rekurskommission berechnete die Grundstück-

gewinnsteuer in folgender Weise :

Verkaufspreis : Erlös für den Boden. . . Fr. 109,800

Reinerlös aus Holz .

»

28,623

Total

Anlagewert : Erwerbspreis . . . .

Steuerpflichtiger GrundStückgewinn

Fr. 138,423

» 112.000

Fr. 26,423

Da die Gemeinde die Steuer von einem niedrigem

Betrag berechnet habe, sei ihre Forderung .gutzuheissen.

Über die Hauptstreitfrage, ob der Ellös aus dem ge-

schlagenen Holz zu dem Verkaufspreis der Li~genschaft

hinzuzurechnen sei bei der Berechnung des Grund-

stückgewinns. führt der oberinstanzliche Entscheid aus:

Der gekaufte Wald habe einen wesentlichen Bestal'd-

teil der gekauften Waldgrundstücke gebildet und ihren

Wert bestimmt; mit dem Fällen und Verkaufen des

. Holzes hätten die Rekursgegner in der Hauptsache

nicht die seit dem Erwerb der Liegenschaften ent-.

standenen Erzeugnisse oder F. üchte des Bodens ab-

getrennt und verwertet; der Holzerlös gehöre daher

nicht in die Rechnung über die Einnahmen und Aus-

gaben seit dem Erwerb im Sinne von § 19 Ziff. 4 GV.

Vielmehr sei im Wald ein Teil des Kapitalwertes der

Grundstücke verkörpert, weshalb er Gegenstand einer

dauernden Nutzniessung sei und gegen den Willen

eines allfälligen Grundpfandgläubigers nicht geschlagen

werden könne (Art. 770, 808 ZGB). Das Schlagen und

der Verkauf des Holzes und der nachherige Verkauf

l

J

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

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des Bodens seien Teile einer einheitlichen Liquidation,

durch die der in den Liegenschaften steckende Wert

flüssig gemacht werden sollte. Bei der Frage, ob ein

Liquidationsgewinn erzielt worden sei, müsse daher

zum Verkaufspreis der Liegenschaften der Erlös,aus

dem Holze hinzugerechnet werden. Von diesem Liqui-

dationsgewinn werde die Grundstückgewinllsteuer ge-

schul~et: « Nach § 19 GV sind bei der Berechnung des

» Ge,,?nns vom Verkaufspreis der Erwerbspreis und

J) geWJsse ausdrücklich geuannte Posten abzuziehen,

»wobei nicht gesagt ist, dass bei der Berechnung nur

»vom Verkaufspreis der Liegenschaften auszugehen

»sei. Das ist auch in § 18 GV nicht gesagt. Es steht

» deshalb nichts entgegen, dass neben dem Verkaufs-

» preis der Liegenschaften auch der Erlös von Bestand-

»teilen in Anschlag gebracht wird, die von ·ihr abge-

» trennt und selbständig veräussert werden, wenn die

» Bestandteile schon beim Erwerb der Liegenschaften

» vorhanden waren und daher im Ankaufspreis mitbe-

» zahlt wurden. Man darf, um zu einem dem Sinn und

» Zweck der Verordnung entsprechenden Ergebnis zu

» kommen, nicht dem Verkaufspreis für den abgeholzten

» Boden den Erwerbspreis für Boden und stehenden

» Wald gegenüberstellen. Der nackte Boden und die

». Grundstücke mit dem stehenden Wald sind in der

» Tat weder natürlich noch wirtschaftlich die gleichen

I) Sachen. Um für die Berechnung der Grundstückgewinn-

)l steuer vergleichbare Verhältnisse bei Kauf und Ver-

» kauf herzustellen, muss man also die Verkaufspreise

» für den Boden und für das Holz zusammenzählen

)l und ihre Summe dem Erwerbspreis der Grundstücke

" gegenüberstellen. Wenn die Rekursgegner für den

») Boden und den Wald, dessen Holz einen Reinerlös

)j von 28,623 Fr. ergab, im ganzen 112,000 Fr. aus-

j} legten, so kann nicht gesagt werden, dass sie für den

» Boden allein 112,000 Fr. bezahlten und bei einem

)} Verkaufspreis von 109,800 Fr. für den nackten Boden

AS ~7 I -

19":tl

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Staatsrecht.

» an diesem 2200 Fr. verloren haben. Richtig ist viel-

» mehr, dass sie für den Boden und Wald 112,000 Fr.

) auslegten und 138,423 Fr. erlösten, also aus Kauf

» und Vt>rkauf dieser Liegenschaften 26,423 Fr. Gewinn

» zogen. Dass das Holz, als es verkauft wurde, bereits

» geschlagen, also nicht mehr wie zur Zeit des Ankaufes

» der Liegenschaften Teil derselben, sondern bewegliche

» Sache war, ist steuelTechtlich ohne Bedeutung, denn

» es ist zweifellos gerade deshalb geschlagen worden,

» um den durch Kauf und Verkauf dieser Liegenschaften

» möglichen Gewinn auf beste Weise zu verwirklichen.

» Das Steuergesetz und die Gemeindeverordnung wollen

) jeden Gewinn aus Grundstücken, der nicht ein blosser

» Betriebsgewinn ist, erfassen.»

B. -

Diesen Entscheid haben Jakob Kellers Erben

und H.· Rüegg rechtzeitig mitte1st staatsrechtlicher

Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie bean-

tragen, es sei derselbe aufzuheben, weil er den Art. 4 BV

durch willkürliche und offenbar unrichtige Gesetzes-

auslegung und -anwendung verletze, und es sei fest-

zustellen, dass die Beschwerdeführer aus dem Kauf

und Verkauf des Kappelerschen Heimwesens eine Grund-

stückgewinnsteuer nicht zu bezahlen haben. Die Be-

gründung fassen die Rekurrenten selbst dahin zusammen:

« 1. Nach § 119 Steuergesetz und § 159 VVO ist

» der Gewinn aus Eigentumswechsel VOll Liegenschaften

» steuerpflichtig.

» 2. § 176 VVO Ulllschreibt den Begriff der Liegen-

» schaften für das zürcherische SteuelTecht nach den

» Grundsätzen des Zivilgesetzbuches (Art. 642 und 644).

» 3. Das Holz ist circa 3/4. Jahre vor Verkauf der

» Liegenschaften geschlagen uud verkauft worden.

» 4. Darnach war das Holz im Zeitpunkt des Ver-

» kaufes der Liegenschaften längst nicht mehr Bestand-

» teil oder Zugehör der Liegenschaften (Art. 642 bis 644

»ZGB).

» 5. Mit dem Schlagen wurde das Holz eine beweg-

1

[

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

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» liehe Sache und der Erlös aus demselben nicht ein

» solcher aus Liegenschaftenverkauf, sondern aus dem

» Verkauf einer beweglichen Sache.

»6. Nach § 119 Steuerges., § 159 und 176 VVO

» kann daher der Verkaufspreis für das Holz nicht zum

» Verkaufspreis für die Liegenschaften hinzugerechnet

» werden. Der Erlös für das Holz kanu daher der Grund-

» stückgewinnsteuer lucht unterworfen werden.

» 7. Die Oberrekurskommission erklärt, die Tatsache,

I) dass das Holz beim Verkauf der Liegenschaft lüngst

» geschlagen und als bewegliche Sache verkauft war,

» sei steuerrechtlich ohne Belang. Die Oberrekurskom-

) mission ist daher über die Bestimmungen des Art. 176

» VVO § 119 Steuerges. und § 159 VVO hinwegge-

» gangeil. Sie hat dieselben willkürlich ausseI' Acht ge-

» lassen oder offensichtlich falsch ausgelegt. »

C. -

Die Gemeinde Elsau hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Grundstückgewinnsteuer, wie sie von der Ge-

meinde Eisau gemäss ihrem Beschluss vom 13. Juli 1919

auf Grund der Bestimmungen des kantonalen Steuer-

~esetzes und der Vollziehungsverordnung dazu erhoben

wird, trifft den Gewinn, der vom Eigentümer bei der

Veräusserung einer Liegenschaft auf dem Verkaufs-

preis verglichen mit dem Erwerbspreis erzielt wird.

Es wird nur der wirkliche Gewinn besteuert, weshalb

ein allfälliges Betriebsdefizit vom Verkaufspreis ab-

gerechnet wird (§ 19 Ziff. 4 des Gemeil1debeschlusses).

Um festzustellen, ob und welcher Gewinn bei der Ver-

äusserung einer Liegenschaft erzielt worden sei, muss

der Verkaufspreis mit dem Erwerbspreis des nämlichen

Objekts verglichen werden. Hat sich dieses in der Zwi-

schenzeit in einer seinen Wert beeinflussenden Weise

geändert, so ist entweder der Erwerbs- oder der Ver-

kaufspreis in einer die Veränderung ausschaltenden

240

Staatsrecht

·Weise ZU berichtigen, bevor bestimmt werden kann.

ob auf der Liegenschaft ein Gewinn erzielt worden sei.

So sind nach ausdrücklicher Bestimmung Aufwendungen

für Bauten und dauernde Verbesserungen· vom Ver-

kaufspreis abzuziehen (§ 19 Zift 2 des Gemeindebe-

schlusses). Hat umgekehrt der Eigentümer Bestandteile

des Grundstücks in einer seinen 'Vert dauernd ver-

mindernden Weise, veräussert, so muss, um die Gleich-

heit des Objekts herzustellen, der Gegenwert einer

solchen Veräusserung zum Verkaufspreis der übrigen

Liegenschaft hinzugerechnet werden, oder es ist, was

auf dasselbe herauskommt, jener Gegenwert vom Er-

werbspreis in Abzug zu bringen. So liegen aber die

Dinge, wenn ein Waldgrundstück mit dem Holze ge-

kauft und ohne dasselbe verkauft wird. Das Objekt

der Verü usserung ist' in diesem Falle nicht identisch

mit demjenigen des Erwerbs, da beim Verkauf ein Be-

standteil des erworbenen Grundstücks fehlt. Es muss

deshalb, um zu bestimmen, ob ein Gewinn auf dfm

Liegenschaftskauf erzielt worden sei, entweder der

Erwerbspreis des biossen Bodens mit dem Verkaufs-

preis desselben verglichen oder der ErwerbsJ,reis des

bestandenen dem Verkaufspreis des biossen Bodens

unter Hillzurechnung des aus dem [" bgetrennten Be-

standteil erzielten Erlöses gegenübergestellt

w~rden.

Von solchen Erwägungen li~ss sich die Ober-Rekurs-

kommission leiten, wenn sie im vorliegenden Falle zu

dl m Verkaufspreis der Liegenschaft den Erlös aus dem

geschlagenen Wald hinzurechnete, und es erscheint

deshalb ihr Entscheid, sobald Wesen und Zweck der

Grnndstückgewinnsteuer in Betracht gezogen werden,

keineswegs als willkürlich. Eine solche Berücksichtigung

von Wesen und Zweck einer Steuer ist aber neben der

'Vortinterpretation der die Steuerpflicht umschreibenden

Bestimmungen ein durchaus zulässiges und allgemein

<1ebräuchliches Hilfsmittel der Rechtsprechung, wes-

halb der Ober-Rekurskommission daraus, dass sie nicht

4.

Gleichheit vor dem Gesetz. No 35.

241

allein den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen

berücksichtigte, der Vorwurf der Rechtsverweigerung

nicht gemacht werden kanu. 'Venn übrigens auch die

§§ 119 des Steuergesetzes und 159 der Vollzie~llngs­

verordnung dazu nur Veräusserungen von LIegen-

schaften der Grundstückgewinllsteuer unterwerfen und

in § 176 der Vollziehungsverordnung für den Begriff

der Liegenschaft auf das Zivilrecht verwiesen wird, so

ist doch zu beachten, dass bei der Erwerhung das Holz

ein Bestandteil der Liegenschaft war, der einen erheb-

lichen Teil ihres 'Vertes ausmachte, und dass ein Holz-

schlag, der das Mass des normalen Wirtschaftsbetriebes

übersteigt, nicht dem periodischen Bezug von Früchten

<1leichgestellt werden kann. Bei der Lösung der Frage,

~b man es bei dem Erlös aus dem Holz mit einem Teil

des Liegellschaftserlöses im Sinne der Steuervorschriftcll

zu tun habe, durften daher auch aus diesem Grunde

sehr wohl allgemeine, insbesondere steuerrechtliche Er-

wägungen zur Entscheidung beigezogen werden, zumal

da auch privatrechtlieh der Kauf von stehendem Holz

zum Zwecke des Schlagens und der Verkauf solchen

Holzes Besonderheitel1 aufweist und jedenfalls nicht

in allen Beziehungen dem Kauf und Verkauf gewöhn-

licher Erträgnisse einer Liegenschaft gleichsteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

v gl. auch NI'. 39, 44 und 46. -

Voir aussi n° 39, 44 ct 46.