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Staatsrecht.
34. tJ'rteU vom 23. September 1921
i. S. Bell gegen II. Xammer _ des Obergerichts
des XantonB wem.
Formelle Rechtsverweigerung liegt in einer Gerichtspraxis,
die mit Rücksicht auf die Änderung des Massstabes für
die Umwandlung von Geld- in Gefängnisstrafen im Straf-
recht die Appellation erst bei einer Verurteilung zu 50 Fr.
Busse zulässt, während das vor der genannten Änderung
erlassene Strafprozessgesf"tz vorschreibt, die Verurteilung
zu 30 Fr. Busse berechtige zur Appellation.
A. -
Der Rekurrent wurde am 11. Dezember 1920
vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen j}bertretung
des Konkordates und der kantonalen Verordnung be-
treffend den Verkehr -mit Motorfahrzeugen zu einer
Geldbusse von 50 'Fr. verurteilt. Er appellierte an das
Obergericht des Kantons Luzern; dessen II. Kammer
entschied aber am 1. Februar 1921, es sei auf die Ap-
pellation nicht einzutreten, indem sie ausführte: «Ge-
l) mäss § 259 StRV ist ein erstinstanzliches Polizeistraf-
»urteil von Seite des Beklagten appellabel, wenn eine
» höhere Strafe als dreissig -Franken oder zehn Tage
» Gefängnis oder eine Entschädigung von über hundert-
» undfünfzig Franken ausgesprochen wurde. Die hier-
» ortige Praxis hat nun mit Rücksicht darauf. dass das
» neue Polizeistrafgesetz vom 29. November 1915 eine
» Geldbusse von fünf Franken einem Tage GefängniS
» gleicb setzt, die Appellationssumme -im Strafpunkte
» auf über fünfzig Franken erhöht, vgl. Weisung vom
»19. März 1918, Kantonsblatt Nr. 13 vom 29, März
» 1918. »
B. -
Gegen diesen ihm am 10. Februar zugestellten
Entscheid bat Bell am 8. April 1921 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit deJIl
Antrag. er sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Der Rekurrent macht geltend: Er sei um das Recht
Gleichheit vor dem Gesetz. No 34.
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der Appellation gebracht worden, das ihm § 259' des
kantonalen StRV für den vorliegenden Fall garantiere.
Diese Bestimmung könne nur durch ein neues Gesetz
abgeändert oder aufgehoben werden; denn das Gesetz
sei die einzige Quelle, wie der Entstehung. so auch des
Untergangs der Strafrechtssätze. Eine gesetzlicbe Auf-
hebung oder Abänderung des § 259 StRV habe aber
nie stattgefunden. Der Umstand, dass das neue Polizei-
strofgesetz für die Umwandlung von Geldbussen in
Gefängnisstrafen 5 Fr. statt, wie das frübere Gesetz,
3 Fr. Busse einem Tag Gefängnis gleichsetze, berübre
d~s Strafprozessrecht nicbt. Die Analogie sei im Straf-
recht nicbt zulässig. Die 'Veisung des Obergerichtes
vom März 1918 habe nicht etwa Gesetzescharakter .
.
'
diese Behörde könne weder Gesetze erlassen, noch
solche authentisch interpretieren, ohne den Grundsatz
der Gewaltentrennung zu verletzen.
C. -
Die II. Kammer des Obergerichtes beantragt
Abweisung der' Beschwerde. Sie legt eine Abschrift
ihrer Weisung vom 19. März 1918 an die luzerniscben
Anwälte und Amtsgerichte vor, aus der folgendes her-
vorzuheben ist: ((Diese Bestimmung (§ 259 StRV)
» berubt auf § 16 a. Polizeistrafges., wonach
bei
» Umwandlung von Geldbusse in Gefängnisstrafe durch
»den Richter oder bei alternativer Androhung beider
l) Strafarten im Gesetze je drei Franken Geldbusse
» gleich einem Tag Gefängnis zu setzen sind. Das neue
)} Polizeistrafgesetz vom 29. November 1915 stellt nun
1) aber für die genannten Fälle als Massstab die Gleich-
}) setzung von fünf Franken Geldbusse mit einem Tage
II Gefängnis auf. Das Gesamtobergericht hat infolge-
)J dessen bereits durch Wclsung vom 1. März 1917 die
» Statthalter runter angewiesen, die gleiche Norm bei
» Abwandlung von Straffällen nach § 43 des StRV an-
»zuwenden. Wir erachten nun dafür, dass auch die
j) Appellabilität eines Polizeistraffalles gemäss § 259 StRV
» sich nach dem in § 16 des neuen Polizeistrafgesetzes
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Staatsrecht.
)l für die Strafumwandlung aufgestellten Massstab zu
"richten habe. Daher wird hierorts ein zufolge Appel-
») lation des Beklagten anher gelangter Polizeistraf-
J) prozess nur dann im Strafpunkte als appellabel be-
l) handelt werden, wenn die dem Beklagten von der
n ersten Instanz auferlegte Geldbusse den Betrag von
)l fünfzig Franken übersteigt oder er in eine Gefängnis-
)J strafe von mehr als zehn Tagen verfäUt worden ist. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
§ 259 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechts-
verfahren vom Jahre 1865 bestimmt klar und unzwei-
deutig, dass derjenige, der in Polizeistrafsachen von
einem Amtsgericht zu mehr als 30 Fr. Geldbusse oder
zehn Tagen Gefängnis oder 150 Fr. Entschädigung
verurteilt worden' ist, das Recht der Appellation hat.
Das angefochtene Urteil steht daher mit dieser Bestim-
mung in offenbarem Widerspruch und stellt sich somit
als formelle Rechtsverweigerung dar, wenn nicht an-
genommen werden kann, dass § 259 StRV im Sinne der
vom Obergericht angeführten Praxis gültig abgeändert
worden sei. Für eine solche Annahme fehlt nun aber
eine hinreichende Grundlage.
Allerdings beruht diese Bestimmung auf dem Ge-
danken, dass für die Regelung der Appellabilität eines
amtsgerichtlichen Polizeistrafurteils 3 Fr. Geldbusse
einem Tage Gefängnis gleichzusetzen seien, und bewertet
damit das Ve.thältnis der beiden Strafen zu einander
in gleicher 'Veise wie § 16 des alten PoIStG, das die
Umwandlung von « nicht einbringlichen I) Geld- in Ge-
fängnisstrafen ordnete. Allein irgend ein innerer Zu-
sammenhang bestand zwischen den beiden Bestimmungen
nicht. § 259 StRV ist eine Vorschrift des Strafprozess-
oder sog. formellen Strafrechts, während § 16 alt PolStG
dem materiellen Strafrechte angehörte. Wenn sie auch
zum Teil von demselben Massstabe ausgehen, so ordnen
sie doch ganz verschiedene, von einander durchaus un-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
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abhängige Materien -
die Voraussetzungen der Appel-
lation einerseits und die Strafumwandlung andrerseits -
und standen daher nicht in einer solchen Beziehung
zu einander, dass, wenn die eine Bestimmung abge-
ändert und dabei die beiden gemeinsame Grundlage ver-
lassen wurde, dies notwendig und ohne weiteres auch
eine entsprechende Änderung der andern zur Folge
hätte. Demnach liess die Ersetzung des § 16 alt PolStG
durch § 16 des neuen vom Jahre 1915, der 5 Fr. Geld-
busse einem Tag Gefängnis gleichstellt, den § 259 StRV
ganz unberührt. Bedeutete die genannte Gesetzesrevision
zu.gleich eine Abänderung dieser Bestimmung, so müsste
sich daraus zwingend ohne weiteres deren neuer Inhalt
ergeben. Das ist aber nicht der Fall. Die Auslegung,
die das Obergericht dem § 259 StRV auf Grund der neuen
Bewertung des Verhältnisses der Geld- zur Gefängnis-
strafe gibt, mag zwar am ehesten dem Zweck entspre-
chen, den Inhalt jener Vorschrift nur insoweit abzu-
ändern, als es durch die geringere Geldwertung ge-
boten erscheint; aber die Übereinstimmung mit dem
neuen. dem § 16 n. PolStG zu Grunde liegenden Ge-
danken hätte sich ebenso auch dadurch erzielen lassen,
dass als für die Appellation erforderliche Gefängnis-
strafe bloss eine solche von sechs Tagen angenommen
warden wäre.
Da das luzernische Strafverfahren auf kodifiziertem
Gesetzesrecht beruht, so kann der Gerichtsgebrauch
auf diesem Gebiet keine dem Gesetz ebenbürtige Rechts-
quelle bilden; die Möglichkeit, durch die Gerichts-
praxis die Bestimmungen der luzernischen Strafprozess-
ordnung ausser Kraft zu setzen oder· den klaren Inhalt
ihrer Vorschriften zu ändern, ist daher ausgeschlossen
(vgL GLASER. Handbuch des Strafprozesses I S. 323).
Das Obergericht konnte § 259 StRV auch nicht durch
seine Weisung vom 19. März 1918 abändern; insofern
es damit eine allgemein verbindliche Verordnung er-
lassen wollte, verletzte es den in der luzernischen Kan-
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Staabwech~
tonsverfassung enthaltenen Grundsatz der Gewalten-
trennung, indem es in das Gebiet der kantonalen gesetz-
gebenden Gewalt eingriff, die insbesondere auch allein
zur authentischen Auslegung der kantonalen Gesetze
befugt ist (vgl. Art. 45 und 51 KV).
Das angefochtene Urteil muss somit aufgehoben
werden, ohne dass es noch nötig wäre, sich mit der
am Schluss der Beschwerdeschrift enthaltenen -
aber
-nicht näher motivierten -
Bemängelung des Unter-
suchungsverfahrens zu befassen.
Diese Aufhebung hat zur Folge, dass das Obergericht
nunmehr die Strafsache neu behandeln muss. Sie kann
nicht vom Bundesgericht unmittelbar an pas Amtsge-
richt zurückgevriesen werden.
Demnach erkeimt das Bundesgericht :
. Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil der II. Kam-
mer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Fe-
bruar 1921 aufgehoben und demgemäss die Sache zu
neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgevriesen.
35. Urteil vom 1.4. Oktober 1921
. S. Erben Xeller und Biiegg gegen Elsa.u.
Art. 4 BV. Berechnung der Grundstückgewinnsteuer, wenn
eine Liegenschaft mit Wald gekauft, dieser geschlagen,
das Holz veräussert und nachher die Liegenschaft wieder
verkauft wird. Keine Willkür, wenn bei der Steuerberechnung
zum Verkaufspreis der Liegenschaft der Erlös aus dem
Holz hinzugerechnet wird.
A. -
Das zürcherische Gesetz betreffend die direktJ;ln
Steuern räumt in § 113 den politischen Gemeinden
das Recht ein, ausser den in § 102 genannten ordent-
lichen Steuern und Abgaben als ausserordentliche Steuern
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
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eine Liegenschaftensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer
und eine Handänderungssteuer zu erheben, worüber
dann das Gesetz in den §§ 114 bis 137 und die Voll-
ziehungsverordnung dazu in den §§ 153 ff. nähere Be-
stimmungen enthalten. § 1\9 des Gesetzes bestimmt
über die Grundstückgewinnsteuer, dass sie bei allen
Handänderungen von Grundstücken im Gemeindegebiet
von dem Gewinne zu erheben sei, der sich gegenüber
dem letzten Eigentumswechsel ergibt. § 159 Abs. 1
der Vollziehungsverordnung vriederholt· den Grundsatz,
indem danach dieser Steuer jeder nicht ausdrücklich
al~ steuerfrei erklärte Gevrinn bei Eigentumswechsel
von Liegenschaften im Gemeindegebiet unterliegt, gleich-
gültig welcher Art das der Eigentumsübertragung zu
Grunde liegende Rechtsgeschäft ist, mit dem Zusatz
in Abs. 2, dass die Steuerpflicht auch dann besteht.
wenn ein nach den Bestimmungen der Verordnung
und der massgebenden Gemeindesteuerordnung steuer-
pflichtiges Rechtsgeschäft durch eine nicht steuerbare
Form der Eigentumsübertragung verdeckt wird, oder
wenn an Stelle der förmlichen Eigentumsübertragung
einer Drittperson auf andere Weise ermöglicht vrird,
über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen.
§ 176 VV bestimmt gemeinsam für alle ausserordent-
lichen Gemeindesteuern: «Als Liegenschaften im Sinne
der §§ 114-137 des Steuergesetzes und 140-175
dieser Verordnung gelten:
1. Die Liegenschaften mit ihren Bestandteilen und
Zugehör nach Art. 642 bis 644 des ZGBund §§ 135 und 136
des zürcherischen Einführungsgesetzes;
2. Die in das Grundbuch aufgenommenen selbstän-
digen und dauernden Rechte, sowie die Bergwerke nach
Art. 655 ZGB.»
Die Gemeinde Elsau hat am 13. Juli 1919 einen vom
Regierungsrat genehmigten Beschluss betreffend die
Erhebung von ausserordentlichen Steuern gefasst, wo-
nach in der Gemeinde eine Grundstückgevrinnsteuer