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47_I_228

BGE 47 I 228

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-23 · Deutsch CH
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228

Staatsrecht.

34. tJ'rteU vom 23. September 1921

i. S. Bell gegen II. Xammer _ des Obergerichts

des XantonB wem.

Formelle Rechtsverweigerung liegt in einer Gerichtspraxis,

die mit Rücksicht auf die Änderung des Massstabes für

die Umwandlung von Geld- in Gefängnisstrafen im Straf-

recht die Appellation erst bei einer Verurteilung zu 50 Fr.

Busse zulässt, während das vor der genannten Änderung

erlassene Strafprozessgesf"tz vorschreibt, die Verurteilung

zu 30 Fr. Busse berechtige zur Appellation.

A. -

Der Rekurrent wurde am 11. Dezember 1920

vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen j}bertretung

des Konkordates und der kantonalen Verordnung be-

treffend den Verkehr -mit Motorfahrzeugen zu einer

Geldbusse von 50 'Fr. verurteilt. Er appellierte an das

Obergericht des Kantons Luzern; dessen II. Kammer

entschied aber am 1. Februar 1921, es sei auf die Ap-

pellation nicht einzutreten, indem sie ausführte: «Ge-

l) mäss § 259 StRV ist ein erstinstanzliches Polizeistraf-

»urteil von Seite des Beklagten appellabel, wenn eine

» höhere Strafe als dreissig -Franken oder zehn Tage

» Gefängnis oder eine Entschädigung von über hundert-

» undfünfzig Franken ausgesprochen wurde. Die hier-

» ortige Praxis hat nun mit Rücksicht darauf. dass das

» neue Polizeistrafgesetz vom 29. November 1915 eine

» Geldbusse von fünf Franken einem Tage GefängniS

» gleicb setzt, die Appellationssumme -im Strafpunkte

» auf über fünfzig Franken erhöht, vgl. Weisung vom

»19. März 1918, Kantonsblatt Nr. 13 vom 29, März

» 1918. »

B. -

Gegen diesen ihm am 10. Februar zugestellten

Entscheid bat Bell am 8. April 1921 die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit deJIl

Antrag. er sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beur-

teilung an das Amtsgericht zurückzuweisen.

Der Rekurrent macht geltend: Er sei um das Recht

Gleichheit vor dem Gesetz. No 34.

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der Appellation gebracht worden, das ihm § 259' des

kantonalen StRV für den vorliegenden Fall garantiere.

Diese Bestimmung könne nur durch ein neues Gesetz

abgeändert oder aufgehoben werden; denn das Gesetz

sei die einzige Quelle, wie der Entstehung. so auch des

Untergangs der Strafrechtssätze. Eine gesetzlicbe Auf-

hebung oder Abänderung des § 259 StRV habe aber

nie stattgefunden. Der Umstand, dass das neue Polizei-

strofgesetz für die Umwandlung von Geldbussen in

Gefängnisstrafen 5 Fr. statt, wie das frübere Gesetz,

3 Fr. Busse einem Tag Gefängnis gleichsetze, berübre

d~s Strafprozessrecht nicbt. Die Analogie sei im Straf-

recht nicbt zulässig. Die 'Veisung des Obergerichtes

vom März 1918 habe nicht etwa Gesetzescharakter .

.

'

diese Behörde könne weder Gesetze erlassen, noch

solche authentisch interpretieren, ohne den Grundsatz

der Gewaltentrennung zu verletzen.

C. -

Die II. Kammer des Obergerichtes beantragt

Abweisung der' Beschwerde. Sie legt eine Abschrift

ihrer Weisung vom 19. März 1918 an die luzerniscben

Anwälte und Amtsgerichte vor, aus der folgendes her-

vorzuheben ist: ((Diese Bestimmung (§ 259 StRV)

» berubt auf § 16 a. Polizeistrafges., wonach

bei

» Umwandlung von Geldbusse in Gefängnisstrafe durch

»den Richter oder bei alternativer Androhung beider

l) Strafarten im Gesetze je drei Franken Geldbusse

» gleich einem Tag Gefängnis zu setzen sind. Das neue

)} Polizeistrafgesetz vom 29. November 1915 stellt nun

1) aber für die genannten Fälle als Massstab die Gleich-

}) setzung von fünf Franken Geldbusse mit einem Tage

II Gefängnis auf. Das Gesamtobergericht hat infolge-

)J dessen bereits durch Wclsung vom 1. März 1917 die

» Statthalter runter angewiesen, die gleiche Norm bei

» Abwandlung von Straffällen nach § 43 des StRV an-

»zuwenden. Wir erachten nun dafür, dass auch die

j) Appellabilität eines Polizeistraffalles gemäss § 259 StRV

» sich nach dem in § 16 des neuen Polizeistrafgesetzes

230

Staatsrecht.

)l für die Strafumwandlung aufgestellten Massstab zu

"richten habe. Daher wird hierorts ein zufolge Appel-

») lation des Beklagten anher gelangter Polizeistraf-

J) prozess nur dann im Strafpunkte als appellabel be-

l) handelt werden, wenn die dem Beklagten von der

n ersten Instanz auferlegte Geldbusse den Betrag von

)l fünfzig Franken übersteigt oder er in eine Gefängnis-

)J strafe von mehr als zehn Tagen verfäUt worden ist. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

§ 259 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechts-

verfahren vom Jahre 1865 bestimmt klar und unzwei-

deutig, dass derjenige, der in Polizeistrafsachen von

einem Amtsgericht zu mehr als 30 Fr. Geldbusse oder

zehn Tagen Gefängnis oder 150 Fr. Entschädigung

verurteilt worden' ist, das Recht der Appellation hat.

Das angefochtene Urteil steht daher mit dieser Bestim-

mung in offenbarem Widerspruch und stellt sich somit

als formelle Rechtsverweigerung dar, wenn nicht an-

genommen werden kann, dass § 259 StRV im Sinne der

vom Obergericht angeführten Praxis gültig abgeändert

worden sei. Für eine solche Annahme fehlt nun aber

eine hinreichende Grundlage.

Allerdings beruht diese Bestimmung auf dem Ge-

danken, dass für die Regelung der Appellabilität eines

amtsgerichtlichen Polizeistrafurteils 3 Fr. Geldbusse

einem Tage Gefängnis gleichzusetzen seien, und bewertet

damit das Ve.thältnis der beiden Strafen zu einander

in gleicher 'Veise wie § 16 des alten PoIStG, das die

Umwandlung von « nicht einbringlichen I) Geld- in Ge-

fängnisstrafen ordnete. Allein irgend ein innerer Zu-

sammenhang bestand zwischen den beiden Bestimmungen

nicht. § 259 StRV ist eine Vorschrift des Strafprozess-

oder sog. formellen Strafrechts, während § 16 alt PolStG

dem materiellen Strafrechte angehörte. Wenn sie auch

zum Teil von demselben Massstabe ausgehen, so ordnen

sie doch ganz verschiedene, von einander durchaus un-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

231

abhängige Materien -

die Voraussetzungen der Appel-

lation einerseits und die Strafumwandlung andrerseits -

und standen daher nicht in einer solchen Beziehung

zu einander, dass, wenn die eine Bestimmung abge-

ändert und dabei die beiden gemeinsame Grundlage ver-

lassen wurde, dies notwendig und ohne weiteres auch

eine entsprechende Änderung der andern zur Folge

hätte. Demnach liess die Ersetzung des § 16 alt PolStG

durch § 16 des neuen vom Jahre 1915, der 5 Fr. Geld-

busse einem Tag Gefängnis gleichstellt, den § 259 StRV

ganz unberührt. Bedeutete die genannte Gesetzesrevision

zu.gleich eine Abänderung dieser Bestimmung, so müsste

sich daraus zwingend ohne weiteres deren neuer Inhalt

ergeben. Das ist aber nicht der Fall. Die Auslegung,

die das Obergericht dem § 259 StRV auf Grund der neuen

Bewertung des Verhältnisses der Geld- zur Gefängnis-

strafe gibt, mag zwar am ehesten dem Zweck entspre-

chen, den Inhalt jener Vorschrift nur insoweit abzu-

ändern, als es durch die geringere Geldwertung ge-

boten erscheint; aber die Übereinstimmung mit dem

neuen. dem § 16 n. PolStG zu Grunde liegenden Ge-

danken hätte sich ebenso auch dadurch erzielen lassen,

dass als für die Appellation erforderliche Gefängnis-

strafe bloss eine solche von sechs Tagen angenommen

warden wäre.

Da das luzernische Strafverfahren auf kodifiziertem

Gesetzesrecht beruht, so kann der Gerichtsgebrauch

auf diesem Gebiet keine dem Gesetz ebenbürtige Rechts-

quelle bilden; die Möglichkeit, durch die Gerichts-

praxis die Bestimmungen der luzernischen Strafprozess-

ordnung ausser Kraft zu setzen oder· den klaren Inhalt

ihrer Vorschriften zu ändern, ist daher ausgeschlossen

(vgL GLASER. Handbuch des Strafprozesses I S. 323).

Das Obergericht konnte § 259 StRV auch nicht durch

seine Weisung vom 19. März 1918 abändern; insofern

es damit eine allgemein verbindliche Verordnung er-

lassen wollte, verletzte es den in der luzernischen Kan-

232

Staabwech~

tonsverfassung enthaltenen Grundsatz der Gewalten-

trennung, indem es in das Gebiet der kantonalen gesetz-

gebenden Gewalt eingriff, die insbesondere auch allein

zur authentischen Auslegung der kantonalen Gesetze

befugt ist (vgl. Art. 45 und 51 KV).

Das angefochtene Urteil muss somit aufgehoben

werden, ohne dass es noch nötig wäre, sich mit der

am Schluss der Beschwerdeschrift enthaltenen -

aber

-nicht näher motivierten -

Bemängelung des Unter-

suchungsverfahrens zu befassen.

Diese Aufhebung hat zur Folge, dass das Obergericht

nunmehr die Strafsache neu behandeln muss. Sie kann

nicht vom Bundesgericht unmittelbar an pas Amtsge-

richt zurückgevriesen werden.

Demnach erkeimt das Bundesgericht :

. Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil der II. Kam-

mer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Fe-

bruar 1921 aufgehoben und demgemäss die Sache zu

neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgevriesen.

35. Urteil vom 1.4. Oktober 1921

. S. Erben Xeller und Biiegg gegen Elsa.u.

Art. 4 BV. Berechnung der Grundstückgewinnsteuer, wenn

eine Liegenschaft mit Wald gekauft, dieser geschlagen,

das Holz veräussert und nachher die Liegenschaft wieder

verkauft wird. Keine Willkür, wenn bei der Steuerberechnung

zum Verkaufspreis der Liegenschaft der Erlös aus dem

Holz hinzugerechnet wird.

A. -

Das zürcherische Gesetz betreffend die direktJ;ln

Steuern räumt in § 113 den politischen Gemeinden

das Recht ein, ausser den in § 102 genannten ordent-

lichen Steuern und Abgaben als ausserordentliche Steuern

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

233

eine Liegenschaftensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer

und eine Handänderungssteuer zu erheben, worüber

dann das Gesetz in den §§ 114 bis 137 und die Voll-

ziehungsverordnung dazu in den §§ 153 ff. nähere Be-

stimmungen enthalten. § 1\9 des Gesetzes bestimmt

über die Grundstückgewinnsteuer, dass sie bei allen

Handänderungen von Grundstücken im Gemeindegebiet

von dem Gewinne zu erheben sei, der sich gegenüber

dem letzten Eigentumswechsel ergibt. § 159 Abs. 1

der Vollziehungsverordnung vriederholt· den Grundsatz,

indem danach dieser Steuer jeder nicht ausdrücklich

al~ steuerfrei erklärte Gevrinn bei Eigentumswechsel

von Liegenschaften im Gemeindegebiet unterliegt, gleich-

gültig welcher Art das der Eigentumsübertragung zu

Grunde liegende Rechtsgeschäft ist, mit dem Zusatz

in Abs. 2, dass die Steuerpflicht auch dann besteht.

wenn ein nach den Bestimmungen der Verordnung

und der massgebenden Gemeindesteuerordnung steuer-

pflichtiges Rechtsgeschäft durch eine nicht steuerbare

Form der Eigentumsübertragung verdeckt wird, oder

wenn an Stelle der förmlichen Eigentumsübertragung

einer Drittperson auf andere Weise ermöglicht vrird,

über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen.

§ 176 VV bestimmt gemeinsam für alle ausserordent-

lichen Gemeindesteuern: «Als Liegenschaften im Sinne

der §§ 114-137 des Steuergesetzes und 140-175

dieser Verordnung gelten:

1. Die Liegenschaften mit ihren Bestandteilen und

Zugehör nach Art. 642 bis 644 des ZGBund §§ 135 und 136

des zürcherischen Einführungsgesetzes;

2. Die in das Grundbuch aufgenommenen selbstän-

digen und dauernden Rechte, sowie die Bergwerke nach

Art. 655 ZGB.»

Die Gemeinde Elsau hat am 13. Juli 1919 einen vom

Regierungsrat genehmigten Beschluss betreffend die

Erhebung von ausserordentlichen Steuern gefasst, wo-

nach in der Gemeinde eine Grundstückgevrinnsteuer