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Staatsrecht.
Aktes die Annahme der Unerheblichkeit eines Irrtums,
der psychologisch nicht den Inhalt der Erklärung,
sondern die Beweggrunde dazu betrifft, auf diesem
Gebiete, auch abgesehen von dem obep für den speziellen
Fall des Konkurserkenntnisses Ausgeführten, aus dem
Gesichtspunkte des Art. 4 BV unmöglich beanstandet
werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
32. Urteil vom 8. Juli 19m
i. S. Einwohnergemeinde Nidau gegen Bern Grossen Bat.
Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Bern, Art. 83),
wonach die Bildung neuer, Vereinigung und Aenderung
in der Umschreibung bestehender Gemeinden durch Dekret
des Grossen Rates erfolgt. Rechtliche Natur eines solchen
Dekretes. Angebliche Verletzung der Gemeindeautonomie
und von Art. 4 BV durch einen die von zwei Gemeinden
begehrte Vereinigung ablehnenden Beschluss des Grossen
Rates. Ausschluss einer Beschwerde der Gemeinde oder
einzelner Gemeindeeinwohner wegen materieller· Rechts-
verweigerung (Willkür), wenn die Vornahme der Vereinigung
:zugleich eine Aenderung der AmtSbezirke, d. h. der staat-
lichen Verwaltungsorganisatio}l mit sich brächte.
.. 4. -
Infolge eines Initiativbegehrens von 71 Ein-
wohnern bestellte die Gemeindeversammlung von Nidau
am 21. Mai 1919 eine sog. Fusionskommission, die die
Frage der Vereinigung der Gemeinde mit Biel . prüfen
und zu diesem Zwecke mit den Behörden der letzteren
Gemeinde in Verbindung treten sollte. Die Verhand-
lungen führten zum Abschluss eines sog. Vereinigungs-
vertrages, der in der Gemeindeabstimmung von Nidau
am 26. September 1920 mit 309 gegen 244 Stimmen
und in derjenigen von Biel am 30. u. 31. Oktober 1920
, '
k ',
GJeichheit vor dem Gesetz. N° 32.
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mit 4509 gegen 839 Stimmen angenommen wurde. Einl'
Beschwerde gegen die Gültigkeit der Abstimmung in
Nidau wiesen sowohl der Regierungsstatthalter YOIl
Nidau als der Regierungsrat des Kantons Beru ab.
Im Januar 1921 unterbreitete sodann der Regierungs-
rat dem Grossen Rate nachstehenden Dekretsentwurf;
« § 1. Die Einwohnergemeinden Biel und Nidau werden
in der Weise vereinigt, dass Biel die Gemeinde Nidau
in sich aufnimmt. Sämtliche Verwaltungszweige der
Einwohnergemeinde Nidau gehen auf die erweitertt'
Einwohnergemeinde Biel über. »
« § 2. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat
näher festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft ..... »
« § 3. Auf den im Sinne von § 2 hievor festgesetztell
Zeitpunkt wird die Einwohnergemeinde Nidau aufgelöst.
Ihr bisheriges Gebiet wird auf diesen Zeitpunkt vom
Amtsbezirke Nidau losgelöst und demjenigen von Biel
zugeteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkte aus dem Ge-
meindebezirk Nidau bei den Bezirksbehörden in Nidau
anhängig gemachten bürgerlichen oder verwaltungs-
rechtlichen Geschäfte sind von diesen Behörden, soweit
es in ihrer Kompetenz liegt, zu erledigen.»
« § 4 .....................
))
« § 5. Durch die Vereinigung der Gemeinden Biel und
Nidau wird bis auf weiteres inbezug auf den Amtssitz
für den Bezirk Nidau nichts geändert. »)
Der Grosse Rat beschloss jedoch am 2. März 1921
mit 102 gegen 35 Stimmen auf die Vorlage nicht ein-
zutreten, d. h. die Verschmelzung der beiden Gemeinden
grundsätzlich abzulehnen.
B. -
Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates
haben der Gemeinderat Nidau namens der Einwohner-
gemeinde Nidau und Ernst Bucher, Lokomotivheizer in
Nidau in seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Ge-
meindeeinwohner beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung.
In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen,
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Staatsrecht.
dass der Grosse Hat in den letzten 20 Jahren eine ganze
Reihe
VOll Gemeindeverschmelzungen auf den Vor-
schlag des Regierungsrates anstandslos dekretiert habe,
so u. a. in den Jahren 1899, 1916 und 1919 diejenigen
VOll Vingelz, Bözingen, NIett und lVIadretsch mit Biel,
obwohl gerade hier die Verhältnisse durchaus gleich ge-
legen hätten wie heute, und dabei tatsächlich einem
dahingehenden \Vullsche beider Gemeinden im Interesse
der KOllzentration der öffentlichen Verwaltung stets
entsprochen habe. Der angefochtene Beschluss breche
demnach mit einer feststehenden Praxis. Er sei abt'r
auch materiell willkürlich. Die lIehrheit habe sich dahei
unter dem Einfluss der Vertreter der Bauernpartei, wie
aus deren Voten unverkennbar hervorgehe, von rein
parteipolitischen Rücksichtell leiten lassen: Ranküne
O'egen die sozialdemokratische Partei, die man -
übri-
n
gens zu Fnrecht -
als ausschliessliehen rrheher und
Fördert·r des Vereilligungsgedankells. angesehen habe,
Furcht vor einem weiteren Erstarken der städtischen
Gemein wesen wegen ihres politischen Einflusses. Die
für die Vereinigung sprechenden zwingenden sachlichen
Erwägungen insbesondere finanzieller und verwaltullgs-
techniseher :\'atur seien überhaupt nicht ernsthaft ge-
würdigt und statt dessen ein für die Entscheidung
offenbar unerhebliches :\Jomellt in den Vordergrund ge-
stellt worden, nämlich dass durch die Verschmelzung
der Bezirk Xidau seinen bis11erigen Hauptort H'rliefl'n
würde. Xachdem die Regierung durch den Justiz-
direktor erklärt habe, dass das Schloss Xidau dem
Amtsbezirk Xidau auch weiterhin gleichwohl als Sitz
(leI' Bezirksbehörden zur Verfügung stehen solle, hätte
aber auch die :Hehrheit sich VOll der Bedeutung&losig-
keit dieses Einwandes überzeugen müsselI. Derselbe sei
denn auch offenbar nur vorgeschoben worden, um die in
Wahrheit rnassgebenden parteipolitischen Beweggründe
zu bemünteln. Die hernische Kantonsverfassung gewähr-
Icistl' ill Ar!. ß() bis 71 den Genwinden ihn' Autonomie.
Gleichheit vor dem Gesetz. No 32.
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Wenn sie andererseits in Art. 63 die Entscheidung übl'l"
Aenderullgen der Gemeindeeinteilung dem Grossen Ratl'
zuweise, so schreibe sie doch vor, dass er vorher die
Beteiligten, d. h. vor allem die betreffenden Gemeinde!l
darüber anzuhören habe. Diesem Anspruche auf recht-
liches Gehör werde noch nicht Genüge geleistet durch
Verlesung des Postulates der Gemeinden und Ent-
gegennahme der Berichte der Regierung und der gro~s
rätlichen Kommission: es gehöre dazu auch das EIn-
treten auf die :V[otive des Gesuches und eine gründliche
'Yürdigung dieser :Motive.
« Eine Unterlassung d(>s
kantonalen Parlamentes, in dieser vVeise zu handeln, "
wrletze nicht nur Art. 4 BV sondern auch Art. 6:3 KV
und die verfassungsmässige Gemeindeautollomie.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat na-
mens des GrosseIl Rates Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bllndesgericht :dehl in Erwägllng:
1. -
Art. 63 der bernischen Staats verfassung vom
4. Juni 1893 bestimmt:
,(Die gegenwärtige Einteilung des Staatsgebietes in
Gemeinden und Kirchgemeinden wird beibehalten. Die
ijildung neuer, die Vereinigung sowie die Veränderung
in der Umschreibung bestehender Gemeinden erfolgt,
nach jeweiliger Anhörung der Beteiligten, durch Dekret
des Grossen Rates. Anstände vermögensrechtlicher Na-
tur welche aus einem solchen Erlasse entstehen, eut-
,
scheiden die' Verwaltungsbehörden. »
Die Vorschrift war dem Sinne nach übereinstimmend
schon in Art. 66 der früheren Verfassung von 1846
enthalten mit der einzigen Ausnahme, dass dort für die
)fassllahme ein « Gesetz ») gefordert wurde. Sie entzieht
die Verfügung über den Weiterbestand einer Gemeinde
deren Willen und weist sie wegen der damit verbun-
denen staatlichen Interessen der Staatsbehörde zu;
gleichwie eine Gemeinde demnach durch ihren 'Vider-
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StaatsrechL
spruch die Verschmelzung mit einer anderen nicht ver-
hindern kann, d. h. es ihrer Zustimmung dazu nicht
bedarf (AS 14 S. 214 Erw. 2 und das nicht publizierte Ur-
teil in Sachen Gemeinde Gäserz vom November 1917),
so vermag umgekehrt das Einverständnis beider Ge-
meinden über die Verschmelzung zu deren Herbeiführung
allein nicht zu genügen und den Grossen Rat zur grund-
sätzlichen Bewilligung derselben zu zwingen. Es ist
deshalb auch ausgeschlossen, dass die Staatsbehörde
durch den Beschluss, womit sie die Vereinigung an-
ordnet oder ablehnt, in die den Gemeinden durch
Art. 66 bis 71 KV gewährleistete Autonomie eingreifen
könnte. Dieselbe räumt eben der Gemeinde wohl, so-
lange sie besteht, innert den Schranken der Gesetz-
gebung, die selbständige Regelung ihrer inneren Ver-
hältnisse, die Bestellung ihrer Organe und Verfügung
über ihr Vermögen, angesichts des Art. 63 KV dagegen
nicht auch die Bestimmung über ihren Weiterbestand
ein (vgl. im gleichen Sinne schon AS 17 S. 628 f. Erw. 2
und speziell für das bernische Recht die Abhandlung
von BLUMENSTEIN in Zeitschrift für bernisches Ver-
waltungsrecht Bd. 17 S. 211). Art. 63 KV selbst aber
stellt für die Entscheidung über die Vornahme oder
Nichtvornahme der Verschmelzung
keinerlei mate-
rielle Kriterien auf, durch deren Nichtbeachtung der
Grosse Rat gegen diese Vorschrift verstossen könnte.
Er begnügt sich, demselben die vorhergehende Anhörung
der Beteiligten, wozu vor allem die betroffenen Ge-
meinden gehören werden, zur Pflicht zu machen. \Venn
die Rekurrenten daraus die weitere Forderung her-
leiten, dass die Behörde ihren Entscheid nach sach-
lichen, objektiven Gründen zu treffen habe und nicht
bloss nach Laune und Gunst oder aus für die Sache
offenbar bedeutungslosen, wie insbesondere parteipoJi-
tischen Beweggründen handeln dürfe, so fällt die darauf
gegründete Rüge der Verletzung von Art. 63 KV mit
der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen Willkür und rechts-
~.,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
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ungleicher Behandlung zusammen nnd besitzt neben
der letzteren keinerlei selbständige Bedeutung.
2. -
Auch die Möglichkeit einer Anfechtung auf
Grund der letzterwähnten Vorschrift müsste in einem
Falle, wo wie hier der Grosse Rat die Verschmelzung
ab gel e h n t hat, dann ohne weiteres verneint
werden wenn in dem Verschmelzungsdekret im Sinlle
des Art. 63 KV nicht nur ein in den Formen der Ge-
setzgebung erlassener Verwaltungs akt (Gesetz im for-
mellen Sinn) zu erblicken, sondern ihm auch sachlich
der Charakter eines rechtssetzenden Aktes (Gesetzes
im materiellen Sinne) beizumessen wäre. Denn eille
Beschwerde aus Art. 4 BV darüber, dass die gesetz-
gebende Behörde sich weigere, von der ihr zusteh?nd~1l
Befugnis zum Erlasse eines Gesetzes, trotz objektIv
vorliegender Notwendigkeit einer Aenderung des be-
stehenden Zustandes, Gebrauch zu machen, ist der Natur
der Sache nach ausgeschlossen. Selbst bei Annahme
eines biossen Verwaltungsaktes könnte andererseits die
Kognition des Bundesgerichts aus Art. 4 BV jedenfalls
nur eine sehr beschränkte sein. Indem die Kantons-
verfassung auf die Aufstellung irgendwelcher näherer
Grundsätze für die materielle Behandlung solcher Be-
gehren verzichtet, hat sie die ~ntscheidun~ dar~ber
auch von diesem Standpunlde 111 das freIe pfhcht-
cremässe Ermessen der entscheidenden Behörde, des
o
.
Grossen Rates gestellt. Eine Aufhebung semes nega-
tiven Beschlusses darüber wäre demnach höchstens
möglich, welin sich dafür keinerlei sachliche, objek-
tive Gründe anführen Hessen oder die Behörde sich
damit in \Viderspruch zu von ihr bisher konstant be-
folgten Regeln gesetzt hätte, ohne dass die Abweiclllll:g
durch irgendwelche Unterschiede im Tatbestande, dIe
in guten Treuen als erheblich betrachtet ~verdel: d~rf
ten, gerechtfertigt werden könnte. Ist eme objektIve
Begründung im Rahmen des dem Gro.ssell Rat:: zu-
stehenden freien Ermessens noch möghch, so konnte
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Staatsrecht.
es auch nichts verschlagen, wenn daneben bei einem
Teile der Mehrheit, vielleicht sogar einem erheblichen,
noch parteipolitische Rücksichten mitgespielt haben
sollten. Im vorliegenden Falle ist es nicht nötig die
Frage zu lösen, welche der beiden an sich möglichen
Auffassungen über die rechtliche Natur des Dekretes
nach Art. 63 KV zutreffe. Selbst wenn man der zweit-
erörterten beitreten wollte, könnte jedenfalls von einem
in der Ablehnung des Verschmelzungsbegehrens lie-
genden Eingriff in den rechtlich geschützten Interessen-
kreis der Gemeinde mit dem Augenblicke nicht mehr
die Rede sein.,\"0 sich die Verschmelzung nur in Ver-
bindung mit einer gleichzeitigen Aenderung in der
Einteilung der Amtsbezirke, d. h. der staatlichen Ver-
waltungsorganisation v~rwirklichen lässt. Die Abgren-
zung der Bezirke als staatlicher Verwaltullgsorganismell
ist auf alle Fälle eine rein staatliche Angelegenheit,
auf die den Gemeinden als dem Staate untergeordneten
Körperschaften irgendwelche Einwirkung nicht zukom-
men kann. So wenig sich deshalb eine Gemeinde oder
ein Gemeindeeinwohller darüber beschweren kann, dass
die für die Bezirkseinteilung zuständige Staatsbehörde
einem Begehren um Zuteilung ZR einem anderen Bezirk
keine Folge gibt, mag die bisherige Zuteilung den In-
teressen der Gemeinde noch so sehr nachteilig sein,
so wenig kann sie sich dagegen auflehnen, dass der
Grosse Rat ihre Vereinigung mit einer anderen Ge-
meinde ablehnt, falls damit eine Aenderullg der be-
stehenden Bezirkseinteilung verbunden wäre. Dies trifft
aber hier unbestrittenermassen zu, indem das Auf-
aehen von Nidau in Biel und die Verschmelzung beider
b
Gemeinden zu einem einheitlichen Organismus not-
wendig für die Zukunft auch die Zugehörigkeit des
bisherigen Gebietes von Nidau zum Amtsbezirk Biel,
dem die Stadt Biel angehört, und damit eine Aenderung
in der Umschreibung der beiden Bezirke Biel und Nidau
hedingen würde. Von einer Missae.lltung der formellen
Gleichheit vor dem Gesetz. No 32.
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Rechtsgleichheit, welcher Beschwerdegrund höchstens
in Betracht kommen könnte, -
mit Rücksicht darauf,
dass der Grosse Rat s. Z. der Vereinigung von Mett
und Madretsch, die ebenfalls zum Bezirke Nidau ge-
hörten, mit Biel zugestimmt hat -
kann schon des-
halb nicht die Rede sein, weil es sich damals nicht, wie
hier. um das Aufgehen des bisherigen historischen
Hauptortes des Bezirkes, an dem sich der Amtssitz
der Bezirksbehörden befindet, in einem anderen Be-
zirke handelte. Auch die auf Art. 4 BV gestützte Be-
schwerde muss deshalb schon aus diesen Gründen ver-
worfen werden, ohne dass es des Eingehens auf die
einzelnen Anbringen, mit denen die Rekursschrift den
Vorwurf der Willkür begründen will, bedarf. Da der
Zweitrekurrent Ernst Buchel' in seiner Eigenschaft
als Gemeindeeinwohner jedenfalls keine weitergehenden
Rechte gegenüber einem den Gemeindeinteressen nach-
teilig~n Beschlusse der Staatsbehörden besitzt als die
Gemeinde selbst, braucht deshalb die Frage, ob er
überhaupt legitimiert sei, neben jener als Beschwerde-
führer aufzutreten, nicht untersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 47 1-1921