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47_I_214

BGE 47 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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214

Staatsrecht.

Aktes die Annahme der Unerheblichkeit eines Irrtums,

der psychologisch nicht den Inhalt der Erklärung,

sondern die Beweggrunde dazu betrifft, auf diesem

Gebiete, auch abgesehen von dem obep für den speziellen

Fall des Konkurserkenntnisses Ausgeführten, aus dem

Gesichtspunkte des Art. 4 BV unmöglich beanstandet

werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

32. Urteil vom 8. Juli 19m

i. S. Einwohnergemeinde Nidau gegen Bern Grossen Bat.

Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Bern, Art. 83),

wonach die Bildung neuer, Vereinigung und Aenderung

in der Umschreibung bestehender Gemeinden durch Dekret

des Grossen Rates erfolgt. Rechtliche Natur eines solchen

Dekretes. Angebliche Verletzung der Gemeindeautonomie

und von Art. 4 BV durch einen die von zwei Gemeinden

begehrte Vereinigung ablehnenden Beschluss des Grossen

Rates. Ausschluss einer Beschwerde der Gemeinde oder

einzelner Gemeindeeinwohner wegen materieller· Rechts-

verweigerung (Willkür), wenn die Vornahme der Vereinigung

:zugleich eine Aenderung der AmtSbezirke, d. h. der staat-

lichen Verwaltungsorganisatio}l mit sich brächte.

.. 4. -

Infolge eines Initiativbegehrens von 71 Ein-

wohnern bestellte die Gemeindeversammlung von Nidau

am 21. Mai 1919 eine sog. Fusionskommission, die die

Frage der Vereinigung der Gemeinde mit Biel . prüfen

und zu diesem Zwecke mit den Behörden der letzteren

Gemeinde in Verbindung treten sollte. Die Verhand-

lungen führten zum Abschluss eines sog. Vereinigungs-

vertrages, der in der Gemeindeabstimmung von Nidau

am 26. September 1920 mit 309 gegen 244 Stimmen

und in derjenigen von Biel am 30. u. 31. Oktober 1920

, '

k ',

GJeichheit vor dem Gesetz. N° 32.

215

mit 4509 gegen 839 Stimmen angenommen wurde. Einl'

Beschwerde gegen die Gültigkeit der Abstimmung in

Nidau wiesen sowohl der Regierungsstatthalter YOIl

Nidau als der Regierungsrat des Kantons Beru ab.

Im Januar 1921 unterbreitete sodann der Regierungs-

rat dem Grossen Rate nachstehenden Dekretsentwurf;

« § 1. Die Einwohnergemeinden Biel und Nidau werden

in der Weise vereinigt, dass Biel die Gemeinde Nidau

in sich aufnimmt. Sämtliche Verwaltungszweige der

Einwohnergemeinde Nidau gehen auf die erweitertt'

Einwohnergemeinde Biel über. »

« § 2. Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat

näher festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft ..... »

« § 3. Auf den im Sinne von § 2 hievor festgesetztell

Zeitpunkt wird die Einwohnergemeinde Nidau aufgelöst.

Ihr bisheriges Gebiet wird auf diesen Zeitpunkt vom

Amtsbezirke Nidau losgelöst und demjenigen von Biel

zugeteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkte aus dem Ge-

meindebezirk Nidau bei den Bezirksbehörden in Nidau

anhängig gemachten bürgerlichen oder verwaltungs-

rechtlichen Geschäfte sind von diesen Behörden, soweit

es in ihrer Kompetenz liegt, zu erledigen.»

« § 4 .....................

))

« § 5. Durch die Vereinigung der Gemeinden Biel und

Nidau wird bis auf weiteres inbezug auf den Amtssitz

für den Bezirk Nidau nichts geändert. »)

Der Grosse Rat beschloss jedoch am 2. März 1921

mit 102 gegen 35 Stimmen auf die Vorlage nicht ein-

zutreten, d. h. die Verschmelzung der beiden Gemeinden

grundsätzlich abzulehnen.

B. -

Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates

haben der Gemeinderat Nidau namens der Einwohner-

gemeinde Nidau und Ernst Bucher, Lokomotivheizer in

Nidau in seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Ge-

meindeeinwohner beim Bundesgericht staatsrechtliche

Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung.

In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen,

216

Staatsrecht.

dass der Grosse Hat in den letzten 20 Jahren eine ganze

Reihe

VOll Gemeindeverschmelzungen auf den Vor-

schlag des Regierungsrates anstandslos dekretiert habe,

so u. a. in den Jahren 1899, 1916 und 1919 diejenigen

VOll Vingelz, Bözingen, NIett und lVIadretsch mit Biel,

obwohl gerade hier die Verhältnisse durchaus gleich ge-

legen hätten wie heute, und dabei tatsächlich einem

dahingehenden \Vullsche beider Gemeinden im Interesse

der KOllzentration der öffentlichen Verwaltung stets

entsprochen habe. Der angefochtene Beschluss breche

demnach mit einer feststehenden Praxis. Er sei abt'r

auch materiell willkürlich. Die lIehrheit habe sich dahei

unter dem Einfluss der Vertreter der Bauernpartei, wie

aus deren Voten unverkennbar hervorgehe, von rein

parteipolitischen Rücksichtell leiten lassen: Ranküne

O'egen die sozialdemokratische Partei, die man -

übri-

n

gens zu Fnrecht -

als ausschliessliehen rrheher und

Fördert·r des Vereilligungsgedankells. angesehen habe,

Furcht vor einem weiteren Erstarken der städtischen

Gemein wesen wegen ihres politischen Einflusses. Die

für die Vereinigung sprechenden zwingenden sachlichen

Erwägungen insbesondere finanzieller und verwaltullgs-

techniseher :\'atur seien überhaupt nicht ernsthaft ge-

würdigt und statt dessen ein für die Entscheidung

offenbar unerhebliches :\Jomellt in den Vordergrund ge-

stellt worden, nämlich dass durch die Verschmelzung

der Bezirk Xidau seinen bis11erigen Hauptort H'rliefl'n

würde. Xachdem die Regierung durch den Justiz-

direktor erklärt habe, dass das Schloss Xidau dem

Amtsbezirk Xidau auch weiterhin gleichwohl als Sitz

(leI' Bezirksbehörden zur Verfügung stehen solle, hätte

aber auch die :Hehrheit sich VOll der Bedeutung&losig-

keit dieses Einwandes überzeugen müsselI. Derselbe sei

denn auch offenbar nur vorgeschoben worden, um die in

Wahrheit rnassgebenden parteipolitischen Beweggründe

zu bemünteln. Die hernische Kantonsverfassung gewähr-

Icistl' ill Ar!. ß() bis 71 den Genwinden ihn' Autonomie.

Gleichheit vor dem Gesetz. No 32.

217

Wenn sie andererseits in Art. 63 die Entscheidung übl'l"

Aenderullgen der Gemeindeeinteilung dem Grossen Ratl'

zuweise, so schreibe sie doch vor, dass er vorher die

Beteiligten, d. h. vor allem die betreffenden Gemeinde!l

darüber anzuhören habe. Diesem Anspruche auf recht-

liches Gehör werde noch nicht Genüge geleistet durch

Verlesung des Postulates der Gemeinden und Ent-

gegennahme der Berichte der Regierung und der gro~s­

rätlichen Kommission: es gehöre dazu auch das EIn-

treten auf die :V[otive des Gesuches und eine gründliche

'Yürdigung dieser :Motive.

« Eine Unterlassung d(>s

kantonalen Parlamentes, in dieser vVeise zu handeln, "

wrletze nicht nur Art. 4 BV sondern auch Art. 6:3 KV

und die verfassungsmässige Gemeindeautollomie.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat na-

mens des GrosseIl Rates Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bllndesgericht :dehl in Erwägllng:

1. -

Art. 63 der bernischen Staats verfassung vom

4. Juni 1893 bestimmt:

,(Die gegenwärtige Einteilung des Staatsgebietes in

Gemeinden und Kirchgemeinden wird beibehalten. Die

ijildung neuer, die Vereinigung sowie die Veränderung

in der Umschreibung bestehender Gemeinden erfolgt,

nach jeweiliger Anhörung der Beteiligten, durch Dekret

des Grossen Rates. Anstände vermögensrechtlicher Na-

tur welche aus einem solchen Erlasse entstehen, eut-

,

scheiden die' Verwaltungsbehörden. »

Die Vorschrift war dem Sinne nach übereinstimmend

schon in Art. 66 der früheren Verfassung von 1846

enthalten mit der einzigen Ausnahme, dass dort für die

)fassllahme ein « Gesetz ») gefordert wurde. Sie entzieht

die Verfügung über den Weiterbestand einer Gemeinde

deren Willen und weist sie wegen der damit verbun-

denen staatlichen Interessen der Staatsbehörde zu;

gleichwie eine Gemeinde demnach durch ihren 'Vider-

218

StaatsrechL

spruch die Verschmelzung mit einer anderen nicht ver-

hindern kann, d. h. es ihrer Zustimmung dazu nicht

bedarf (AS 14 S. 214 Erw. 2 und das nicht publizierte Ur-

teil in Sachen Gemeinde Gäserz vom November 1917),

so vermag umgekehrt das Einverständnis beider Ge-

meinden über die Verschmelzung zu deren Herbeiführung

allein nicht zu genügen und den Grossen Rat zur grund-

sätzlichen Bewilligung derselben zu zwingen. Es ist

deshalb auch ausgeschlossen, dass die Staatsbehörde

durch den Beschluss, womit sie die Vereinigung an-

ordnet oder ablehnt, in die den Gemeinden durch

Art. 66 bis 71 KV gewährleistete Autonomie eingreifen

könnte. Dieselbe räumt eben der Gemeinde wohl, so-

lange sie besteht, innert den Schranken der Gesetz-

gebung, die selbständige Regelung ihrer inneren Ver-

hältnisse, die Bestellung ihrer Organe und Verfügung

über ihr Vermögen, angesichts des Art. 63 KV dagegen

nicht auch die Bestimmung über ihren Weiterbestand

ein (vgl. im gleichen Sinne schon AS 17 S. 628 f. Erw. 2

und speziell für das bernische Recht die Abhandlung

von BLUMENSTEIN in Zeitschrift für bernisches Ver-

waltungsrecht Bd. 17 S. 211). Art. 63 KV selbst aber

stellt für die Entscheidung über die Vornahme oder

Nichtvornahme der Verschmelzung

keinerlei mate-

rielle Kriterien auf, durch deren Nichtbeachtung der

Grosse Rat gegen diese Vorschrift verstossen könnte.

Er begnügt sich, demselben die vorhergehende Anhörung

der Beteiligten, wozu vor allem die betroffenen Ge-

meinden gehören werden, zur Pflicht zu machen. \Venn

die Rekurrenten daraus die weitere Forderung her-

leiten, dass die Behörde ihren Entscheid nach sach-

lichen, objektiven Gründen zu treffen habe und nicht

bloss nach Laune und Gunst oder aus für die Sache

offenbar bedeutungslosen, wie insbesondere parteipoJi-

tischen Beweggründen handeln dürfe, so fällt die darauf

gegründete Rüge der Verletzung von Art. 63 KV mit

der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen Willkür und rechts-

~.,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.

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ungleicher Behandlung zusammen nnd besitzt neben

der letzteren keinerlei selbständige Bedeutung.

2. -

Auch die Möglichkeit einer Anfechtung auf

Grund der letzterwähnten Vorschrift müsste in einem

Falle, wo wie hier der Grosse Rat die Verschmelzung

ab gel e h n t hat, dann ohne weiteres verneint

werden wenn in dem Verschmelzungsdekret im Sinlle

des Art. 63 KV nicht nur ein in den Formen der Ge-

setzgebung erlassener Verwaltungs akt (Gesetz im for-

mellen Sinn) zu erblicken, sondern ihm auch sachlich

der Charakter eines rechtssetzenden Aktes (Gesetzes

im materiellen Sinne) beizumessen wäre. Denn eille

Beschwerde aus Art. 4 BV darüber, dass die gesetz-

gebende Behörde sich weigere, von der ihr zusteh?nd~1l

Befugnis zum Erlasse eines Gesetzes, trotz objektIv

vorliegender Notwendigkeit einer Aenderung des be-

stehenden Zustandes, Gebrauch zu machen, ist der Natur

der Sache nach ausgeschlossen. Selbst bei Annahme

eines biossen Verwaltungsaktes könnte andererseits die

Kognition des Bundesgerichts aus Art. 4 BV jedenfalls

nur eine sehr beschränkte sein. Indem die Kantons-

verfassung auf die Aufstellung irgendwelcher näherer

Grundsätze für die materielle Behandlung solcher Be-

gehren verzichtet, hat sie die ~ntscheidun~ dar~ber

auch von diesem Standpunlde 111 das freIe pfhcht-

cremässe Ermessen der entscheidenden Behörde, des

o

.

Grossen Rates gestellt. Eine Aufhebung semes nega-

tiven Beschlusses darüber wäre demnach höchstens

möglich, welin sich dafür keinerlei sachliche, objek-

tive Gründe anführen Hessen oder die Behörde sich

damit in \Viderspruch zu von ihr bisher konstant be-

folgten Regeln gesetzt hätte, ohne dass die Abweiclllll:g

durch irgendwelche Unterschiede im Tatbestande, dIe

in guten Treuen als erheblich betrachtet ~verdel: d~rf­

ten, gerechtfertigt werden könnte. Ist eme objektIve

Begründung im Rahmen des dem Gro.ssell Rat:: zu-

stehenden freien Ermessens noch möghch, so konnte

220

Staatsrecht.

es auch nichts verschlagen, wenn daneben bei einem

Teile der Mehrheit, vielleicht sogar einem erheblichen,

noch parteipolitische Rücksichten mitgespielt haben

sollten. Im vorliegenden Falle ist es nicht nötig die

Frage zu lösen, welche der beiden an sich möglichen

Auffassungen über die rechtliche Natur des Dekretes

nach Art. 63 KV zutreffe. Selbst wenn man der zweit-

erörterten beitreten wollte, könnte jedenfalls von einem

in der Ablehnung des Verschmelzungsbegehrens lie-

genden Eingriff in den rechtlich geschützten Interessen-

kreis der Gemeinde mit dem Augenblicke nicht mehr

die Rede sein.,\"0 sich die Verschmelzung nur in Ver-

bindung mit einer gleichzeitigen Aenderung in der

Einteilung der Amtsbezirke, d. h. der staatlichen Ver-

waltungsorganisation v~rwirklichen lässt. Die Abgren-

zung der Bezirke als staatlicher Verwaltullgsorganismell

ist auf alle Fälle eine rein staatliche Angelegenheit,

auf die den Gemeinden als dem Staate untergeordneten

Körperschaften irgendwelche Einwirkung nicht zukom-

men kann. So wenig sich deshalb eine Gemeinde oder

ein Gemeindeeinwohller darüber beschweren kann, dass

die für die Bezirkseinteilung zuständige Staatsbehörde

einem Begehren um Zuteilung ZR einem anderen Bezirk

keine Folge gibt, mag die bisherige Zuteilung den In-

teressen der Gemeinde noch so sehr nachteilig sein,

so wenig kann sie sich dagegen auflehnen, dass der

Grosse Rat ihre Vereinigung mit einer anderen Ge-

meinde ablehnt, falls damit eine Aenderullg der be-

stehenden Bezirkseinteilung verbunden wäre. Dies trifft

aber hier unbestrittenermassen zu, indem das Auf-

aehen von Nidau in Biel und die Verschmelzung beider

b

Gemeinden zu einem einheitlichen Organismus not-

wendig für die Zukunft auch die Zugehörigkeit des

bisherigen Gebietes von Nidau zum Amtsbezirk Biel,

dem die Stadt Biel angehört, und damit eine Aenderung

in der Umschreibung der beiden Bezirke Biel und Nidau

hedingen würde. Von einer Missae.lltung der formellen

Gleichheit vor dem Gesetz. No 32.

221

Rechtsgleichheit, welcher Beschwerdegrund höchstens

in Betracht kommen könnte, -

mit Rücksicht darauf,

dass der Grosse Rat s. Z. der Vereinigung von Mett

und Madretsch, die ebenfalls zum Bezirke Nidau ge-

hörten, mit Biel zugestimmt hat -

kann schon des-

halb nicht die Rede sein, weil es sich damals nicht, wie

hier. um das Aufgehen des bisherigen historischen

Hauptortes des Bezirkes, an dem sich der Amtssitz

der Bezirksbehörden befindet, in einem anderen Be-

zirke handelte. Auch die auf Art. 4 BV gestützte Be-

schwerde muss deshalb schon aus diesen Gründen ver-

worfen werden, ohne dass es des Eingehens auf die

einzelnen Anbringen, mit denen die Rekursschrift den

Vorwurf der Willkür begründen will, bedarf. Da der

Zweitrekurrent Ernst Buchel' in seiner Eigenschaft

als Gemeindeeinwohner jedenfalls keine weitergehenden

Rechte gegenüber einem den Gemeindeinteressen nach-

teilig~n Beschlusse der Staatsbehörden besitzt als die

Gemeinde selbst, braucht deshalb die Frage, ob er

überhaupt legitimiert sei, neben jener als Beschwerde-

führer aufzutreten, nicht untersucht zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AS 47 1-1921