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47_I_133

BGE 47 I 133

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecbt.

mentation du gouvernement fribourgeois relativement

a la ({ confiscation » elle-meme. Le texte precis de l'art. 93

de la loi de 1876 (respectivement art. 48 et 49 de rar-

rete de 1906) ne saurait etre interprete de deux fa~ons :

le sequestre par l'autorite executive est une mesure con-

servatoire. qui prend fin de plein droit au moment du

jugement. et c'est au juge seul qu'il appartient de pro-

noncer la

({ confiscation» ou d'en faire abstractiou.

Un usage contraire ffit-il meme prouve qu'il ne suffirait

pas ä autoriser l'inobservation des formes presclites

par la loi penale. D'autre part on ne pourrait sans ar-

bitraire voir dans la soumission de Glasson une adMsion

tacite a)a confiscation; dans les termes o.iI elle a ete

faite, cette soumission n'avait trait qu'au

principe

meme de l'amende, la quotite de celle-ci devant etre

fixee par le Juge. Dans ces conditions le refus du Con-

seil d'Etat de restituer le fusH du recourant constitue

un empietement sur les competences des autorites judi-

ciaires, ce qui appelle l'intervention du Tribunal fMeral,

en vertu de r art. 4 de la Constitution fMerale.

2. -

Si d'une part, la retention du fusH par les organes

administratifs ne peut etre maintenue, il se justifie

d'autre part de donner au Conseil d'Etat la faculte de

porter la cOlltestation devant le Juge competellt, dans

le but de faire trancher la question de savoir si le fusil

doit etre confisque.

Ce Jaisant le Tribunal ferleral

n'entend prejuger, ni la regularite de ce renvoi au point

de vue de la procedure cantonale, ni ia solution mate-

rielle du proces. Si leConseil d'Etat n'estimait pas de-

voir faire usage dans les 20 jours de la faculte qui lui

est accordee, ou si le Juge penal refusait d'entrer en

matiere, l'arme litigieuse devrait etre restituee au re-

courant.

Le Tribunal lederal prononce:

Le recours est admis dans le sens des motifs qui pre-

cedent. En consequence la decision attaquee est annulee,

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

133

le Conseil d'Etat ayant toutefois la latitude de soumettre

l'affaire au Juge penal competent dans le delai de

20 jours des la communication de rarret complet du

Tribunal ferleral, pour faire trancher la question de la

confiscation. Dans le cas Oll il ne serait pas fait usage

de cette faculte, l'arme en question devra etre restituee

au recourant.

11)5. Orten vom 14. Mai 1921 i. S. S. gegen ScWhausen.

Verfügung, wodurch einem Zahnarztgehülfen verboten wird

den Doktortitel der « Oriental University • in Washington z~

führen. Keine Verletzung des Art. 4 BV.

A. -

Der Rekurrent arbeitet in Schaffhau~n als As-

sistent bei seinem Vater, der eidgenössisch diplomierter

Zahnarzt ist. Er erhielt von der ({ Oriental University »

in Washington den Titel eines « Doctor chirurgiae denta-

tiae » «(D. D. S. I»~: Die Sanitätsdirektion des Kantons

Schaffhausen verbot ihm jedoch. diesen Titel ((auf Firma-

tafeln, Briefpapier etc. » zu führen, und diese Verfügung

wurde vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am

7.·Juli 1920 mit folgender Begründung bestätigt: {(Erhe-

'J bungen haben ergeben, dass die Oriental University

Jl trotz ihrer staatlichen Ermächtigung zur Verleihung

» akademischer Grade sowohl nach schweizerischen als

,) nach amerikanischen Begriffen ein Schwindelinstitut ist

l) und dass die von ihr verliehenen Doktortitel jeder aka-

'j demischen und wissenschaftlichen Bedeutung entbehren.

» Die Oriental University erteilt auf dem Korrespondeuz-

» wege, lediglich gegen Einreichung einer entsprechenden

» Abhandlung. in rein gewinnsüchtiger Absicht an aus-

» wärts wohnende Personen alle möglichen akademischen

I} Würden. Auf diesem \Vege ist auch der Beschwerdeführer

» zu seinem Doktortitel gelangt. Dass ein unter solchen

134

Staatsrecht.

» Umständen und mit solchen Mitteln erworbener Grad

» auch nicht den Minimalerfordernissen entspricht, die in

)' der Schweiz für die Erlangung des Doktorgrades aufge-

» stellt ..,ind, bedarf keiner weiteren Begründung.

Der

l) Staat, der für sein Gebiet die Verleihung des Doktortitels

» von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig macht.

)) kann es aber nicht zulassen, dass dieselben Rechte, die

» dieser Grad gewährt, auch an einen Titel geknüpft werden,

» der im Ausland unter vielleicht gesetzlichen, aber nach

» inländischen Begriffen unwürdigen, der Bedeutung des

)) Titels nicht entsprechenden Voraussetzungen erworben

» wurde. Prüft man nun aber den Doktortitel des Be-

II schwerdeführers auf seinen innern Wert, ~o ergibt sich

» sofort, dass er einen solchen überhaupt nicht besitzt.

)) Dieser Titel ist nicht auf Grund absolvierter Studien

» oder abgelegter Prüfung, wissenschaftlicher oder beruf-

» licher Leistungen, erworben worden, sondern bloss ge-

l) gen Einsendung eines kur en, allgemein gehaltenen Auf-

» satzes und Erlegung einer Geldsumme ... Durch die Füh-

» rung des Doktortitels in öffentlichen Geschäft!\empfeh-

» lungen (Firmatafeln, Briefbogen etc.) und speziell im

» Verkehr mit Patienten macht sich der Beschwerdefüh-

» rer einer unwahren Angabe und einer groben, auf Treu

)) und Glauben beruhenden Geschäftsverkehr verletzenden

II Täuschung des Publikums schuldig. j,

E. -

Gegen diesen EI~tscheid hat S. am 2. Sep-

temher 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Er macht geltend: Es handle sich um einen nach ame-

rikanischem Recht gültigen Titel, den er auf Grund seiner

Studien, seiner zahnärztlichen Praxis und einer Disserta-

t'on erhalten habe. Die Annahme des Regierungsrates,

dass die Verleihung des Titels ungültig sei, stehe in of-

fenbarem 'Widerspruch mit den Tatsachen. Ebenso sei <J.ie

Auffas'mng, dass die Führung des Titels zur Täuschung

des Publikums diene, unhaltbar. Die Reglemente auslän-

discher Universitäten über die Erwerbung des Doktor-

Gleichheit vor.dem Ges«;ltz Na 20.

135

titels wichen häufig von de~jenigen der schweizerischen

ab; trotzdem bestehe keine eidgenössische oder kanto-

nale Gesetzesbestimmung, wonach es nur dann zulässig sei,

von ausländischen Universitäten verliehene Titel zu füh-

ren, wenn sie auf gleicher Grundlage wie die im Inlande

erteilten beruhten. Insbesondere beziehe sich das schaff-

hauserische Medizinalgesetz vom 31. Mai 1856, ebenso wie

das Reglement vom 7. Januar 1857 und die Verordnung

über die Patentierung von Zahnärzten vom 17. April 1919.

nicht auf das Tragen von akademischen Titeln, sondern

lediglich auf das Recht zur Berufsausübung. Der ange':

fo~htene Entscheid entbehre daher jeder gesetzlichen

Grundlage und verletze somit den Art. 4 BV. Zudem fehle

dem Regierungsrat die Kompetenz, über die Führung

des Doktortitels, z. B. zur Verhinderung von unlauterem

Wettbewerb, Verfügungen zu treffen. Hiezu wären nur

die Zivilgerichte zuständig. Auch Art. 58 BV sei daher

verletzt.

C. -

Der Regierungsrat hat beantragt, « es sei der Re-

kurs abzuweisen, eventuell es sei der Rekurrent anzuhal-

ten, auf seinen Reklametafeln, Briefköpfen sowie im Ver-

kehr mit dem Publikum seinen Doktortitel so zu kenn-

zeichnen, z. B. mit D. D. S., dass keine Verwechslung

mit anderen vollwertigen Doktorgraden möglich ist. »

'Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt : « Tat-

» sache ist, dass die Verleihung dieses Doktortitels von

» einem gewissen Dr. A. DemoIe in Genf seit Jahren ge-

I werbsmässig betrieben wird, und dass nachgewiesener-

» massen die Erwerbung dieses Grades lediglich von der

» Einreichung einer lächerlich kurzen Abhandlung von

11 äusserst zweifelhaftem wissenschaftlichem Werte und

11 der Bezahlung einer mehr oder weniger grossen Geldsum-

» me abhängig gemacht wird. Wenn auch vereinzelte Per-

l! sonen, die diesen Doktortitel führen, sich über Hoch-

I schulstudien ausweisen können, so steht doch anderer-

» seits fest, dass ein solcher Ausweis nicht verlangt wird.

I Auch der Rekurrent hat eine Hochschule nie gesehen.

136

Staatsrecht.

" und hat es aus naheliegenden Gründen unterlassen, seine

)) Abhandlung, welcher er seinen Doktortitel verdankt,

;; ins Recht zu legen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner

»weiteren Beweisführung mehr, dass der in concreto an-

;, gefochtene Doktortitel in keinem Verhältnis zu den auf

"schweizerischen Universitäten verliehenen

Doktorti-

.) teIn steht, und dass die Öffentlichkeit, die gewohnt ist,

" an einen akademischen Grad gewisse Anforderungen zu

., stellen, durch die Führung eines derartigen Doktor-

., titels hinsichtlich der beruflichen Qualität des Trägers

1 irregeführt wird. In seinem Entscheide stützt sich denn

.; auch der Regierungsrat auf diese Erwägung und nicht

;) etwa, wie der Rekurrent annimmt, auf das Vorliegen

,) illoyaler Konkurrenz .... Zuzugeben ist, dass im Kanton

.) Schaffhausen allerdings keine gesetzliche Bestimmung

.) besteht, welche die Führung eines auswärtigen akade-

.) mischen Grades an die behördliche Genehmigung knüpft.

.) Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass eine Be-

'; hörde keine andere \Vahl habe, als die Führung eines

') Doktortitels von der Qualität derjenigen der Oriental

,) U niversity unbesehen anzuerkennen. Vielmehr liegt es

.) gemäss § 1 des Medizinalgesetzes vom 31. Mai 1856, wo-

') nach der Regierungsrat als oberste Sanitätsbehörde mit

,) der Leitung und Überwachung des gesamten Sanitäts-

.) wesens betraut ist, in der PrJicht derBehörden, derartigen

.) offensichtlichen Missbräu~hen zu steuern. Die Kompe-

) tenz der Sanitätsdirektion endlich zu ihrem Entscheide

• vom 17. Mai 1920 leitet sich gesetzmä.ssig aus der Be-

)) stimmung des § 3 litt. t des citierten Medizinalgesetzes

'I ab, welche ihr « die Entscheidung über Streitfragen von

" Medizinalpersonen, sofern sie deren besondere Berufstä-

'! tigkeit beschlagen, mit Vorbehalt des Rekurses an den

., Regierungsrat II zuweist. »)

Der Regieningsrat hat noch einen Bericht der schwei-

zerischen Gesandtschaft in Washington über die« Oriental

Universityll vorgelegt, woraus sich ergibt: Dieses Institut

steht,obwohl es auf Grund einer Ermächtigung «((Chartet»)

Gleichheit 'Yor dem Gesetz. No 20

137

des Staates Virginia gegründet worden ist, nicht unter

einer -

staatlichen oder andern -

Aufsicht, die den wis-

senschaftlichen Charakter wahrenWÜfde. Es geniesst gar

kein Ansehen; die angesehenen Kollegiefl und Universi-

täten der Vereinigten Staaten betrachten seine Ausweise

als wertlos. Die Kurse werden lediglich auf dem Korres-

pondenzwege erteilt und entbehren jeglichen wissenschaft-

lichen Wertes. Der Leiter des Institutes ist ein ehemaliger

deutscher Missionar, der sich als spiritualistisches Medium

betrachtet, sich mit sog. okkulten Wissenschaften abgibt

und an der Spitze einer «theomonistischen 1I Bewegung

steht.

D. -

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichte~ hat die

Polizei- und Sanitätsdirek.tion des Kantons Schaffhausen

mitgeteilt : « 1. S. ist nicht befugt in unserm Kanton als

« Zahnarzt;) zu praktizieren. 2. Vater S. ist eidg. dip!.

Zahnarzt, der das Recht hat. hier als Zahnarzt die Praxis

auszuüben. 3. Zahntechniker kennen "\\"ir in unserm Ge-

setze nicht. Sie haben nicht die nämlichen Rechte wie die

ordentlichen Zahnärzte.)}

Der Rekurrent und sein Vater benützen in der zahn-

ärztlichen Praxis, wie sich aus einigen vorgelegten Exem-

plaren ergibt, Briefpapier und Umschläge mit folgendem

Aufdruck:,,\V. S. sen. (Eidg. dipl. Zahnarzt). Assistent:

Dt. d. d. s. J. S. jun. Schaffhauscll. I;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Regierungsrat hat keineswegs ~ ngenommen, dass

die Verleihung des Doktortitels an den Rekurrenten nach

dem Re.cht der Vereinigten Staaten von Amerika ungültig

sei; die Beschwerde geht daher insoweit fehl, als sie dem

Regierungsrat diese Annahme zum Vorwurf macht.

Es kann sich, was die Berufung auf Art. 4 BV betrifft,

nnr fragen. ob die Verfügung des Regierungsrates ganz

offensichtlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und

daher eine Willkürhandlung bilde.

Wie im modernen Rechtsstaat. überhaupt, so ist auch

138

Staatsrecht.

im Kanton Schaffhausen eine Einschränkung der Bewe-

gungsfreiheit des Einzelnen durch Verwaltungsakt nur

auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Der Regierungsrat

hat dem Rekurrenten die Führung des Doktortitels des-

halb untersagt, weil er davon ausging, dass die « Oriental

University » nicht den Charakter einer wissenschaftlichen

Lehranstalt besitze und denn auch dem Rekurrenten den

genannten Titel keineswegs i~ Anerkennung von wissen~

schaftlichen oder beruflichen Leistungen oder Fähigkeiten,

sondern lediglich. um daraus einen Gewinn zu erzielen, er-

teilt habe. Diese Annahme wird vom Rekurrenten nicht

als willkürlich bezeichnet und steht auch im vollen Ein-

klang mit dem Akteninhalt. Allerdings füh~ der Regie-

rungsrat eine gesetzliche Bestimmung, die sich mit der

Führung des Doktortitels beschäftigte und sie von be-

stimmten Voraussetzungen abhängig machte, nicht an;

er stützt die angefochtene Verfügung lediglich auf das

Medizinalgesetz, indem er die Auffassung vertritt, dass

der Rekurrent mit der Führung seines Titels das bei einem

Zahnarzt Pflege und Heilung suchende Publikum über

seine Vorbildung und seine Fähigkeiten irreführe, es

also durch unrichtige Vorstellungen hierüber anzuziehen

suche. Dabei handelt es sich aber nicht etwa um den

Schutz des Publikums vor der zahnärztlichen Behand':'

lung durch eine hiezu ungeeignete Person; hiefür ist

vom MedizinaJgesetz der Patentzwang geschaffen worden,

der zur Folge hat, dass nur solche Personen zur selbstän-

digen Ausübung des Zahnarztberufes zugelassen werden,

die als hiefür geeignet anzusehen sind und gestützt

hierauf die staatliche Bewilligung zur Berufsausübung

erhalten haben. und da::.s Personen, die, wie der Rekur-

rent, diese nicht besitzen, sich mit der zahnärztlichen

Behandlung höchstens als Gehülfen eines patentierten

Zahnarztes unter dessen Aufsicht befassen können (vgl.

§ 2 der kant. Verordnung über die Prüfung und Paten-:-

tierung von Zahnärzten. wonach praktische Tätigkeit bei

einem Zahnarzt eine Voraussetzung für die Zulassung

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.

139

zur Prüfung bildet). Der Regierungsrat verbietet denn

auch dem Rekurrenten keineswegs, sich überhaupt im

Gebiet der Zahnheilkunde zu betätigen; er geht offenbar

davon aus. dass nach dem Sinn und Geist des Medizi-

nalgesetzes und der Verordnung betreffend die Zahn-

ärzte das Publikum vor fehlerhafter ärztlicher Behandlung

seitens des Rekurrenten dadurch genügend geschützt sei,

dass ein patentierter Zahnarzt, sein Vater, verpflichtet

ist, seine Arbeit zu beaufsichtigen und dafür die Verant-

wortlichkeit zu tragen. Dass dem Rekurrenten die Füh-

rung des von ihm erworbenen Doktortitels untersagt wird,

kann also nur auf der Erwägung beruhen, dass es mit der

Stellung und den Berufspflichten einer die Zahnheilkunde

ausübenden und hiezu berechtigten Person unvereinbar

sei. durch Gebrauch von Titeln, die in Wirklichkeit nicht

die Bedeutung haben, die ihnen sonst regelmä::-.sig zu-

kommt, das Publikum über ihre beruflichen Fähigkeiten

zu täuschen. Es handelt sich hiebei um die Wahrung des

beruflichen Anstandes, und diese gehört in der Tat zu den

Befugnissen, die der kantonalen Sanitätsdirektion und

dem Regierungsrat nach dem Medizinalgesetz und der

dazu gehörigen Verordnung über die Obliegenheiten sämt-

licher Medizinalpersonen vom 29. Januar 1857 zugeschrie-

ben werden können. Die §§ 16.23 und 33 dieser auf Grund

des § 49 des Medizinalgesetzes erlassenen Verordnung be-

stimmen. dass die Ärzte. Apotheker und Tierärzte sich

j(würdig », ihrem Stande gemäss benehmen und «ihres

Amtes wohl warten» sollen; sie dürfen das Verfahren

oder die Leistilllgen der Kollegen nicht « heruntermachen»

oder « verdächtigen » und sollen sich wissenschaftlich oder

technisch stets auf der Höhe halten. Es darf angenommen

werden, dass diese Bestimmungen analog auch für die

Zahnärzte gelten. Über die Erfüllung der Obliegenheiten

sämtlicher Medizinalpersonen. also insbesondere auch der

Pflicht zu gewissenhafter und anständiger Berufsausübung

hat nach den §§ 23 und 3 litt. t des Medizinalgesetzes die

Sanitätsdirektion, nötigenfalls durch Erteilung von Wei-

140

Staatsrecht.

sungen, zu wachen und es kann gegen ihre Verfügungen

an den Regierungsrat rekurriert werden. Im vorliegenden

Falle durfte die Sanitätsdirektion umsoeher einschreiten,

als der Rekurrent durch die Führung des Doktortitels

beim Publikum offenbar den Eindruck zu erwecken suchte,

dass er zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde

befähigt sei, und mit diesem Titel Kunden zu gewinnen

beabsichtigte, die sich sonst einem ungeprüften Zahnarzt-

gehülfen nicht anvertraut hätten.

Eine Verletzung der Art. 4 und 58 BV liegt somit nicht

vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 26. -

VOlr aussi IiO 26.

Handels- und 'GewerbefreIheit. N° 21.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

21. Amt du as mars 1921

dans la eause Engel et Sohiffmann eontre Canton de Vaud.

Art. 178 OJF. Recevabilite d'un recours fonde sur I'art. 31

Const. fed. malgre le caractere irrevocable de la mesure

attaquee, lorsque l'admission du recours est susceptible

d'exercer une influence sur le sort d'un proces en dommages-

inter~ts base sur l'inconstitutionnalite de la mesure en

question.

Art. 31 Const. fed. Ne saurait se justifier par des motifs

de police sanitaire et apparait des lors comme coritraire

au principe de la liberte du commerce une decision d'une

auto rite cantonale subordonnant l'exercice du metier de

forain a la possession a teIle date donnee d'un domiciIe

regulier dans le canton.

A. -

Par lettres du 24 novembre 1920, la DirectioH

de Poliee de Lausanne a accorde aux recourants Engel

et Sehiffmann, forains de leur etat, l'autorisation de

venir installer leurs baraques dans 1a ville de Lausanne

plmdant Ia dun~e des !etes de l'Au 1920-1921; elle leur

indiquait en meme temps le prix de Iocation du terrain

et Ieur rappelait eertaines prescriptions de police relatives

au mode d'exploitation de leur industrie et l'heure

d'ouverture de leurs etablissements. Une communiea-

tion identique fut adressee au reeourant Heuseher le

3 deeembre suivant.

Munis de ee document, les reeourants ont fait expMier

leur materiel, Engel, de Bäle, Heuseher, de Berne et

Schiffmann de FIawyl.

Le 15 decembre 1920, la Direction de Police avisa

Sehiffmann et Heuseher qu'ensuite d'une decision prise

la veille par le Conseil d'Etat du canton de Vaud,