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Staatsrecbt.
mentation du gouvernement fribourgeois relativement
a la ({ confiscation » elle-meme. Le texte precis de l'art. 93
de la loi de 1876 (respectivement art. 48 et 49 de rar-
rete de 1906) ne saurait etre interprete de deux fa~ons :
le sequestre par l'autorite executive est une mesure con-
servatoire. qui prend fin de plein droit au moment du
jugement. et c'est au juge seul qu'il appartient de pro-
noncer la
({ confiscation» ou d'en faire abstractiou.
Un usage contraire ffit-il meme prouve qu'il ne suffirait
pas ä autoriser l'inobservation des formes presclites
par la loi penale. D'autre part on ne pourrait sans ar-
bitraire voir dans la soumission de Glasson une adMsion
tacite a)a confiscation; dans les termes o.iI elle a ete
faite, cette soumission n'avait trait qu'au
principe
meme de l'amende, la quotite de celle-ci devant etre
fixee par le Juge. Dans ces conditions le refus du Con-
seil d'Etat de restituer le fusH du recourant constitue
un empietement sur les competences des autorites judi-
ciaires, ce qui appelle l'intervention du Tribunal fMeral,
en vertu de r art. 4 de la Constitution fMerale.
2. -
Si d'une part, la retention du fusH par les organes
administratifs ne peut etre maintenue, il se justifie
d'autre part de donner au Conseil d'Etat la faculte de
porter la cOlltestation devant le Juge competellt, dans
le but de faire trancher la question de savoir si le fusil
doit etre confisque.
Ce Jaisant le Tribunal ferleral
n'entend prejuger, ni la regularite de ce renvoi au point
de vue de la procedure cantonale, ni ia solution mate-
rielle du proces. Si leConseil d'Etat n'estimait pas de-
voir faire usage dans les 20 jours de la faculte qui lui
est accordee, ou si le Juge penal refusait d'entrer en
matiere, l'arme litigieuse devrait etre restituee au re-
courant.
Le Tribunal lederal prononce:
Le recours est admis dans le sens des motifs qui pre-
cedent. En consequence la decision attaquee est annulee,
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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le Conseil d'Etat ayant toutefois la latitude de soumettre
l'affaire au Juge penal competent dans le delai de
20 jours des la communication de rarret complet du
Tribunal ferleral, pour faire trancher la question de la
confiscation. Dans le cas Oll il ne serait pas fait usage
de cette faculte, l'arme en question devra etre restituee
au recourant.
11)5. Orten vom 14. Mai 1921 i. S. S. gegen ScWhausen.
Verfügung, wodurch einem Zahnarztgehülfen verboten wird
den Doktortitel der « Oriental University • in Washington z~
führen. Keine Verletzung des Art. 4 BV.
A. -
Der Rekurrent arbeitet in Schaffhau~n als As-
sistent bei seinem Vater, der eidgenössisch diplomierter
Zahnarzt ist. Er erhielt von der ({ Oriental University »
in Washington den Titel eines « Doctor chirurgiae denta-
tiae » «(D. D. S. I»~: Die Sanitätsdirektion des Kantons
Schaffhausen verbot ihm jedoch. diesen Titel ((auf Firma-
tafeln, Briefpapier etc. » zu führen, und diese Verfügung
wurde vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am
7.·Juli 1920 mit folgender Begründung bestätigt: {(Erhe-
'J bungen haben ergeben, dass die Oriental University
Jl trotz ihrer staatlichen Ermächtigung zur Verleihung
» akademischer Grade sowohl nach schweizerischen als
,) nach amerikanischen Begriffen ein Schwindelinstitut ist
l) und dass die von ihr verliehenen Doktortitel jeder aka-
'j demischen und wissenschaftlichen Bedeutung entbehren.
» Die Oriental University erteilt auf dem Korrespondeuz-
» wege, lediglich gegen Einreichung einer entsprechenden
» Abhandlung. in rein gewinnsüchtiger Absicht an aus-
» wärts wohnende Personen alle möglichen akademischen
I} Würden. Auf diesem \Vege ist auch der Beschwerdeführer
» zu seinem Doktortitel gelangt. Dass ein unter solchen
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Staatsrecht.
» Umständen und mit solchen Mitteln erworbener Grad
» auch nicht den Minimalerfordernissen entspricht, die in
)' der Schweiz für die Erlangung des Doktorgrades aufge-
» stellt ..,ind, bedarf keiner weiteren Begründung.
Der
l) Staat, der für sein Gebiet die Verleihung des Doktortitels
» von ganz bestimmten Voraussetzungen abhängig macht.
)) kann es aber nicht zulassen, dass dieselben Rechte, die
» dieser Grad gewährt, auch an einen Titel geknüpft werden,
» der im Ausland unter vielleicht gesetzlichen, aber nach
» inländischen Begriffen unwürdigen, der Bedeutung des
)) Titels nicht entsprechenden Voraussetzungen erworben
» wurde. Prüft man nun aber den Doktortitel des Be-
II schwerdeführers auf seinen innern Wert, ~o ergibt sich
» sofort, dass er einen solchen überhaupt nicht besitzt.
)) Dieser Titel ist nicht auf Grund absolvierter Studien
» oder abgelegter Prüfung, wissenschaftlicher oder beruf-
» licher Leistungen, erworben worden, sondern bloss ge-
l) gen Einsendung eines kur en, allgemein gehaltenen Auf-
» satzes und Erlegung einer Geldsumme ... Durch die Füh-
» rung des Doktortitels in öffentlichen Geschäft!\empfeh-
» lungen (Firmatafeln, Briefbogen etc.) und speziell im
» Verkehr mit Patienten macht sich der Beschwerdefüh-
» rer einer unwahren Angabe und einer groben, auf Treu
)) und Glauben beruhenden Geschäftsverkehr verletzenden
II Täuschung des Publikums schuldig. j,
E. -
Gegen diesen EI~tscheid hat S. am 2. Sep-
temher 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Er macht geltend: Es handle sich um einen nach ame-
rikanischem Recht gültigen Titel, den er auf Grund seiner
Studien, seiner zahnärztlichen Praxis und einer Disserta-
t'on erhalten habe. Die Annahme des Regierungsrates,
dass die Verleihung des Titels ungültig sei, stehe in of-
fenbarem 'Widerspruch mit den Tatsachen. Ebenso sei <J.ie
Auffas'mng, dass die Führung des Titels zur Täuschung
des Publikums diene, unhaltbar. Die Reglemente auslän-
discher Universitäten über die Erwerbung des Doktor-
Gleichheit vor.dem Ges«;ltz Na 20.
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titels wichen häufig von de~jenigen der schweizerischen
ab; trotzdem bestehe keine eidgenössische oder kanto-
nale Gesetzesbestimmung, wonach es nur dann zulässig sei,
von ausländischen Universitäten verliehene Titel zu füh-
ren, wenn sie auf gleicher Grundlage wie die im Inlande
erteilten beruhten. Insbesondere beziehe sich das schaff-
hauserische Medizinalgesetz vom 31. Mai 1856, ebenso wie
das Reglement vom 7. Januar 1857 und die Verordnung
über die Patentierung von Zahnärzten vom 17. April 1919.
nicht auf das Tragen von akademischen Titeln, sondern
lediglich auf das Recht zur Berufsausübung. Der ange':
fo~htene Entscheid entbehre daher jeder gesetzlichen
Grundlage und verletze somit den Art. 4 BV. Zudem fehle
dem Regierungsrat die Kompetenz, über die Führung
des Doktortitels, z. B. zur Verhinderung von unlauterem
Wettbewerb, Verfügungen zu treffen. Hiezu wären nur
die Zivilgerichte zuständig. Auch Art. 58 BV sei daher
verletzt.
C. -
Der Regierungsrat hat beantragt, « es sei der Re-
kurs abzuweisen, eventuell es sei der Rekurrent anzuhal-
ten, auf seinen Reklametafeln, Briefköpfen sowie im Ver-
kehr mit dem Publikum seinen Doktortitel so zu kenn-
zeichnen, z. B. mit D. D. S., dass keine Verwechslung
mit anderen vollwertigen Doktorgraden möglich ist. »
'Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt : « Tat-
» sache ist, dass die Verleihung dieses Doktortitels von
» einem gewissen Dr. A. DemoIe in Genf seit Jahren ge-
I werbsmässig betrieben wird, und dass nachgewiesener-
» massen die Erwerbung dieses Grades lediglich von der
» Einreichung einer lächerlich kurzen Abhandlung von
11 äusserst zweifelhaftem wissenschaftlichem Werte und
11 der Bezahlung einer mehr oder weniger grossen Geldsum-
» me abhängig gemacht wird. Wenn auch vereinzelte Per-
l! sonen, die diesen Doktortitel führen, sich über Hoch-
I schulstudien ausweisen können, so steht doch anderer-
» seits fest, dass ein solcher Ausweis nicht verlangt wird.
I Auch der Rekurrent hat eine Hochschule nie gesehen.
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Staatsrecht.
" und hat es aus naheliegenden Gründen unterlassen, seine
)) Abhandlung, welcher er seinen Doktortitel verdankt,
;; ins Recht zu legen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner
»weiteren Beweisführung mehr, dass der in concreto an-
;, gefochtene Doktortitel in keinem Verhältnis zu den auf
"schweizerischen Universitäten verliehenen
Doktorti-
.) teIn steht, und dass die Öffentlichkeit, die gewohnt ist,
" an einen akademischen Grad gewisse Anforderungen zu
., stellen, durch die Führung eines derartigen Doktor-
., titels hinsichtlich der beruflichen Qualität des Trägers
1 irregeführt wird. In seinem Entscheide stützt sich denn
.; auch der Regierungsrat auf diese Erwägung und nicht
;) etwa, wie der Rekurrent annimmt, auf das Vorliegen
,) illoyaler Konkurrenz .... Zuzugeben ist, dass im Kanton
.) Schaffhausen allerdings keine gesetzliche Bestimmung
.) besteht, welche die Führung eines auswärtigen akade-
.) mischen Grades an die behördliche Genehmigung knüpft.
.) Daraus darf aber nicht gefolgert werden, dass eine Be-
'; hörde keine andere \Vahl habe, als die Führung eines
') Doktortitels von der Qualität derjenigen der Oriental
,) U niversity unbesehen anzuerkennen. Vielmehr liegt es
.) gemäss § 1 des Medizinalgesetzes vom 31. Mai 1856, wo-
') nach der Regierungsrat als oberste Sanitätsbehörde mit
,) der Leitung und Überwachung des gesamten Sanitäts-
.) wesens betraut ist, in der PrJicht derBehörden, derartigen
.) offensichtlichen Missbräu~hen zu steuern. Die Kompe-
) tenz der Sanitätsdirektion endlich zu ihrem Entscheide
• vom 17. Mai 1920 leitet sich gesetzmä.ssig aus der Be-
)) stimmung des § 3 litt. t des citierten Medizinalgesetzes
'I ab, welche ihr « die Entscheidung über Streitfragen von
" Medizinalpersonen, sofern sie deren besondere Berufstä-
'! tigkeit beschlagen, mit Vorbehalt des Rekurses an den
., Regierungsrat II zuweist. »)
Der Regieningsrat hat noch einen Bericht der schwei-
zerischen Gesandtschaft in Washington über die« Oriental
Universityll vorgelegt, woraus sich ergibt: Dieses Institut
steht,obwohl es auf Grund einer Ermächtigung «((Chartet»)
Gleichheit 'Yor dem Gesetz. No 20
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des Staates Virginia gegründet worden ist, nicht unter
einer -
staatlichen oder andern -
Aufsicht, die den wis-
senschaftlichen Charakter wahrenWÜfde. Es geniesst gar
kein Ansehen; die angesehenen Kollegiefl und Universi-
täten der Vereinigten Staaten betrachten seine Ausweise
als wertlos. Die Kurse werden lediglich auf dem Korres-
pondenzwege erteilt und entbehren jeglichen wissenschaft-
lichen Wertes. Der Leiter des Institutes ist ein ehemaliger
deutscher Missionar, der sich als spiritualistisches Medium
betrachtet, sich mit sog. okkulten Wissenschaften abgibt
und an der Spitze einer «theomonistischen 1I Bewegung
steht.
D. -
Auf eine Anfrage des Instruktionsrichte~ hat die
Polizei- und Sanitätsdirek.tion des Kantons Schaffhausen
mitgeteilt : « 1. S. ist nicht befugt in unserm Kanton als
« Zahnarzt;) zu praktizieren. 2. Vater S. ist eidg. dip!.
Zahnarzt, der das Recht hat. hier als Zahnarzt die Praxis
auszuüben. 3. Zahntechniker kennen "\\"ir in unserm Ge-
setze nicht. Sie haben nicht die nämlichen Rechte wie die
ordentlichen Zahnärzte.)}
Der Rekurrent und sein Vater benützen in der zahn-
ärztlichen Praxis, wie sich aus einigen vorgelegten Exem-
plaren ergibt, Briefpapier und Umschläge mit folgendem
Aufdruck:,,\V. S. sen. (Eidg. dipl. Zahnarzt). Assistent:
Dt. d. d. s. J. S. jun. Schaffhauscll. I;
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Regierungsrat hat keineswegs ~ ngenommen, dass
die Verleihung des Doktortitels an den Rekurrenten nach
dem Re.cht der Vereinigten Staaten von Amerika ungültig
sei; die Beschwerde geht daher insoweit fehl, als sie dem
Regierungsrat diese Annahme zum Vorwurf macht.
Es kann sich, was die Berufung auf Art. 4 BV betrifft,
nnr fragen. ob die Verfügung des Regierungsrates ganz
offensichtlich jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und
daher eine Willkürhandlung bilde.
Wie im modernen Rechtsstaat. überhaupt, so ist auch
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Staatsrecht.
im Kanton Schaffhausen eine Einschränkung der Bewe-
gungsfreiheit des Einzelnen durch Verwaltungsakt nur
auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Der Regierungsrat
hat dem Rekurrenten die Führung des Doktortitels des-
halb untersagt, weil er davon ausging, dass die « Oriental
University » nicht den Charakter einer wissenschaftlichen
Lehranstalt besitze und denn auch dem Rekurrenten den
genannten Titel keineswegs i~ Anerkennung von wissen~
schaftlichen oder beruflichen Leistungen oder Fähigkeiten,
sondern lediglich. um daraus einen Gewinn zu erzielen, er-
teilt habe. Diese Annahme wird vom Rekurrenten nicht
als willkürlich bezeichnet und steht auch im vollen Ein-
klang mit dem Akteninhalt. Allerdings füh~ der Regie-
rungsrat eine gesetzliche Bestimmung, die sich mit der
Führung des Doktortitels beschäftigte und sie von be-
stimmten Voraussetzungen abhängig machte, nicht an;
er stützt die angefochtene Verfügung lediglich auf das
Medizinalgesetz, indem er die Auffassung vertritt, dass
der Rekurrent mit der Führung seines Titels das bei einem
Zahnarzt Pflege und Heilung suchende Publikum über
seine Vorbildung und seine Fähigkeiten irreführe, es
also durch unrichtige Vorstellungen hierüber anzuziehen
suche. Dabei handelt es sich aber nicht etwa um den
Schutz des Publikums vor der zahnärztlichen Behand':'
lung durch eine hiezu ungeeignete Person; hiefür ist
vom MedizinaJgesetz der Patentzwang geschaffen worden,
der zur Folge hat, dass nur solche Personen zur selbstän-
digen Ausübung des Zahnarztberufes zugelassen werden,
die als hiefür geeignet anzusehen sind und gestützt
hierauf die staatliche Bewilligung zur Berufsausübung
erhalten haben. und da::.s Personen, die, wie der Rekur-
rent, diese nicht besitzen, sich mit der zahnärztlichen
Behandlung höchstens als Gehülfen eines patentierten
Zahnarztes unter dessen Aufsicht befassen können (vgl.
§ 2 der kant. Verordnung über die Prüfung und Paten-:-
tierung von Zahnärzten. wonach praktische Tätigkeit bei
einem Zahnarzt eine Voraussetzung für die Zulassung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
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zur Prüfung bildet). Der Regierungsrat verbietet denn
auch dem Rekurrenten keineswegs, sich überhaupt im
Gebiet der Zahnheilkunde zu betätigen; er geht offenbar
davon aus. dass nach dem Sinn und Geist des Medizi-
nalgesetzes und der Verordnung betreffend die Zahn-
ärzte das Publikum vor fehlerhafter ärztlicher Behandlung
seitens des Rekurrenten dadurch genügend geschützt sei,
dass ein patentierter Zahnarzt, sein Vater, verpflichtet
ist, seine Arbeit zu beaufsichtigen und dafür die Verant-
wortlichkeit zu tragen. Dass dem Rekurrenten die Füh-
rung des von ihm erworbenen Doktortitels untersagt wird,
kann also nur auf der Erwägung beruhen, dass es mit der
Stellung und den Berufspflichten einer die Zahnheilkunde
ausübenden und hiezu berechtigten Person unvereinbar
sei. durch Gebrauch von Titeln, die in Wirklichkeit nicht
die Bedeutung haben, die ihnen sonst regelmä::-.sig zu-
kommt, das Publikum über ihre beruflichen Fähigkeiten
zu täuschen. Es handelt sich hiebei um die Wahrung des
beruflichen Anstandes, und diese gehört in der Tat zu den
Befugnissen, die der kantonalen Sanitätsdirektion und
dem Regierungsrat nach dem Medizinalgesetz und der
dazu gehörigen Verordnung über die Obliegenheiten sämt-
licher Medizinalpersonen vom 29. Januar 1857 zugeschrie-
ben werden können. Die §§ 16.23 und 33 dieser auf Grund
des § 49 des Medizinalgesetzes erlassenen Verordnung be-
stimmen. dass die Ärzte. Apotheker und Tierärzte sich
j(würdig », ihrem Stande gemäss benehmen und «ihres
Amtes wohl warten» sollen; sie dürfen das Verfahren
oder die Leistilllgen der Kollegen nicht « heruntermachen»
oder « verdächtigen » und sollen sich wissenschaftlich oder
technisch stets auf der Höhe halten. Es darf angenommen
werden, dass diese Bestimmungen analog auch für die
Zahnärzte gelten. Über die Erfüllung der Obliegenheiten
sämtlicher Medizinalpersonen. also insbesondere auch der
Pflicht zu gewissenhafter und anständiger Berufsausübung
hat nach den §§ 23 und 3 litt. t des Medizinalgesetzes die
Sanitätsdirektion, nötigenfalls durch Erteilung von Wei-
140
Staatsrecht.
sungen, zu wachen und es kann gegen ihre Verfügungen
an den Regierungsrat rekurriert werden. Im vorliegenden
Falle durfte die Sanitätsdirektion umsoeher einschreiten,
als der Rekurrent durch die Führung des Doktortitels
beim Publikum offenbar den Eindruck zu erwecken suchte,
dass er zur selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde
befähigt sei, und mit diesem Titel Kunden zu gewinnen
beabsichtigte, die sich sonst einem ungeprüften Zahnarzt-
gehülfen nicht anvertraut hätten.
Eine Verletzung der Art. 4 und 58 BV liegt somit nicht
vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 26. -
VOlr aussi IiO 26.
Handels- und 'GewerbefreIheit. N° 21.
II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
21. Amt du as mars 1921
dans la eause Engel et Sohiffmann eontre Canton de Vaud.
Art. 178 OJF. Recevabilite d'un recours fonde sur I'art. 31
Const. fed. malgre le caractere irrevocable de la mesure
attaquee, lorsque l'admission du recours est susceptible
d'exercer une influence sur le sort d'un proces en dommages-
inter~ts base sur l'inconstitutionnalite de la mesure en
question.
Art. 31 Const. fed. Ne saurait se justifier par des motifs
de police sanitaire et apparait des lors comme coritraire
au principe de la liberte du commerce une decision d'une
auto rite cantonale subordonnant l'exercice du metier de
forain a la possession a teIle date donnee d'un domiciIe
regulier dans le canton.
A. -
Par lettres du 24 novembre 1920, la DirectioH
de Poliee de Lausanne a accorde aux recourants Engel
et Sehiffmann, forains de leur etat, l'autorisation de
venir installer leurs baraques dans 1a ville de Lausanne
plmdant Ia dun~e des !etes de l'Au 1920-1921; elle leur
indiquait en meme temps le prix de Iocation du terrain
et Ieur rappelait eertaines prescriptions de police relatives
au mode d'exploitation de leur industrie et l'heure
d'ouverture de leurs etablissements. Une communiea-
tion identique fut adressee au reeourant Heuseher le
3 deeembre suivant.
Munis de ee document, les reeourants ont fait expMier
leur materiel, Engel, de Bäle, Heuseher, de Berne et
Schiffmann de FIawyl.
Le 15 decembre 1920, la Direction de Police avisa
Sehiffmann et Heuseher qu'ensuite d'une decision prise
la veille par le Conseil d'Etat du canton de Vaud,