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Obligationenrecht. N° 86.
86. trrteü der I. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1921
i. S. Schweiz. B&nkgesellscha.ft gegen Gamper y Mir.
Berufung. Rechtsanwendbarkeit, insbesondere bei Auftrag.
A. -
Die Parteien standen im Frühjahr und Sommer
1919 miteinander in regem Devisengeschäftsverkehr,
indem d~s beklagtische Bankhaus Gamper y Mir von
seinem Sitz in Barcelona aus die Klägerin, Schweiz.
Bankgesellschaft, wiederholt beauftragte, grässere Markbe-
träge auf das Konto spanischer Abnehmer zu setzen,
unter Belastung des ·Wertes in Pesetas. Diese Umsätze,
die in wenigen Monaten 100 Millionen Mark überstiegen,
wickelten sich glatt ab, bis auf zwei Posten von 50,000 Mk.
(zu 136,50 Pes.) für einen gewissen Solano und von
30,000 Mk. (zu 36 Pesetas) für einen gewissen Macho.
Da Solano und Macho keine Deckung leisteten, ver-
langte die Klägerin von der Beklagten, dass sie als Käu-
ferin der Mark hiefür aufkomme; die Beklagte nahm
jedoch den Standpunkt ein, sie sei bel diesen Geschäft:n
nur als Kommissionärin, nicht als· Eigenkontrahentm
tätig gewesen, weshalb sie weder selbst den Gegenwert
der Mark zu zahlen, noch dafür einzustehen habe, dass
Solano und Macho ihren Verpflichtungen nachkommen.
Am 6. November 1920 erwirkte die Klägerin in Zürich
einen Arrest auf Aktiven der Beklagten. Gestützt
hierauf leitete sie gegen die Beklagte zunächst Betrei-
bung ein und hob, nach erfolgtem Rechtsvorschlag,
beim Bezirksgericht Zürich die vorliegende Arrest-
anerkennungsklage an, mit dem Rechtsbegehren, die
Beklagte habe ihr 29,046 Schweizerfranken, V. al~ta
29. Juli 1919, plus 6 Y2 % Zins und 1/, % KommISSIon
per Quartal zu zahlen.
B. -
Beide kantonalen Instanzen haben den Stand-
punkt der Beklagten geschützt, und demgemäss die
Klage gänzlich abge,,,iesen.
Obllgationen'reeht •. ND 86.
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,co -::: Gegen das Urlf,il des.Obergerichts.vom ·1. Okto-
ber 1921 lltlt die Klägerin die Berufung an das, Bundes-
gericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der
Khige:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
'Es erhebt sich in erster Linie die Frage, ob die, Sache
unter ~Anwendung 'eidgenössischer Gesetze zu entschei-
den, sei. Hiebei ist davon auszugehen, dass nach stän-
diger Praxis des. Bundesgerichts die der. Regelung, durch'
den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obli-
gatorischen Rechtsgeschäfts nach demjenigen örtlichen'
Recht zu beurteilen sind, das die Parteien beim Ge-
schäftsabschluss als massgebend betrachtet haben, oder
dessen Anwendung sie doch vernünftiger-und billiger-
weise erwarten konnten und mussten.
Der vorliegende Prozess dreht sich darum, ob die
Beklagte die Geschäfte Solano und Macho als Eigen-
geschäfte abgeschlossen, oder ob sie hiebei nur vermittelt
habe, und Solano und Macho die Gegenkontrahenten
,der KlägeriQ. seien; streitig ist also der Inhalt der Auf-
träge, welche die Beklagte der Klägerin erteilt hat.
Zieht man nun in Betracht, dass die Beklagte eine in
.Barcelona 'niedergelassene spanische Firma ist, so er-
scheint es von vornherein als natürlicher, ihre Rechts-
stellung als durch das spanische Recht beherrscht zu
betrachten; es fehlt an genügenden Anhaltspunkten
dafür, dass sie sich in· ihren rechtlichen Beziehungen zu
der Klägerin 'als dem 'schweizerischen Recht unterworfen
erachtet habe. Die Anwendbarkeit spanischen Rechts ist
um so eher anzunehmen, als ~s sich in der Hauptsache
um die Auslegung des Vertragswillens handelt, und
hiebei die Umstände Jnitzuberücksichtigen sind, unter
denen die Aufträge' gegeben wurden., Aller ei Ausführung von Befehlen den Waffen-
gebrauch. Ziff. 2 sieht vor, dass Grenzposten und Pa-
trouillen allgemein bei Nacht, sofern ihnen sich nähernde
Personen nicht erkennbar seien und dem Ruf «(Halt »
nicht Folge leisten, von der Schusswaffe Gebrauch zu
machen haben. Dagegen sollen nach Ziff. 3 die im Polizei-
und Zollwachtdienst tätigen Posten gegenüber als sol-
chen erkennbaren Zivilpersonen von der Schusswaffe
nicht Gebrauch machen, sondeln die Anhaltung auf an-
dere \Veise zu erreichen suchen. Ziff. 6 endlich bestimmt.