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47_II_554

BGE 47 II 554

Bundesgericht (BGE) · 1921-12-05 · Deutsch CH
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554

Obligationenrel'ht. N° 87.

1921 . L S. Pirot gegen Eidenbenz und vom 5. Dezember

1921 i. S. Kosmos gegen Fleischner). Die Haltung der

Parteien im Prozess wäre für die Rechtsanwendung

~ur dann massgebend, wenn aus ihr geschlossen werden

müsste, dass 'die Parteien von Anfang an und über-

einstimmend das streitige Rechtsverhältnis dem schwei-

zerischen Recht unterstellen wollten. Ein solcher Schluss

darf, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz, hier

nicht gezogen werden, zumal da nur die Klägerin Be-

stimmungen des schweizedschen Obligationenrechts an-

gerufen hat. Dazu kommt, dass der Zürcher Gerichts-

stand ja nur durch den von der Klägerin erwirkten

Arrest begründet worden ist.

Demnach erkennt. das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

87. Urteil der staatsrechtlicl1en Abteilung

vom 16. Dezember 1921

i. S. Grünzweig gegen Eidgenossenscha.ft.

Tötung einer Zivilperson dnrch im aktiven Grenzdienst stehende

Soldaten bei der ihnen übertragenen Unterstützung der

Ueberwachung des Wareliverkehrs an der Grenze. (Abgabe

von Schüssen zur Anhaltung eines schmuggelverdächtigen

Automobils.) Keine Haftung des Bundes.

.A. -

Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwa-

dron 18 unter Hauptmann Hürlimann den Grenzdienst

bei der Ortschaft Benken und wurde hiefür dem Kom-

mandanten des Grenzdetachements Nordostschweiz unter-

stellt. Auf Grund von Meldungen über starken nächt-

lichen, offenbar dem Schmuggel dienenden Automobil-

verkehr aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis

Obligationenrecht. ND 87.

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nach Ellikon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron

18 den Befehl, diesen Verkehr zu überwachen. Haupt-

mann Hürlimann ordnete darauf am 2. Juli 1917 die

Aufstellung eines Unteroffizierpostens bei der Kreuzung

der Strassen Benken-Uhwiesen und Benken-Dachsen an,

um allfällig vorbeifahrende Automobile aufzuhalten.

Der Posten sollte sich in drei Staffeln von ungefähr 50 m

Abstand gliedern, wovon. die erste durch lautes Rufen,

durch Zeichen und eventuell durch Schreckschüsse, die

zweite ebenfalls durch Rufen und durch Schüsse auf

Räder und Motor versuchen sollten, die Fahrzeuge zum

Stehen zu bringen. Die dritte Staffel sodann hatte die

Weisung, durch Schüsse auf den unteren Teil der Fahr-

zeuge und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen unbe-

dingt anzuhalten. Die Organisation des Postens wurde

dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem Korporal

Bühler übertragen.

Am gleichen Nachmittage war dem Hauptmann Hürli-

mann der Befehl des Generalstabchefs über den Waffen-

gebrauch im Grenzdienst vom 30. Juni 1917 zugegangen.

Hürlimann übergab denselben dem Feldweibel Tanner,

der ihn seinerseits dem Korporal Bühler teilweise verlas

und aushändigte. Der Befehl hält in Ziff. 1 die Bestim-

• mungen der Art. 202 ff. des Dienstreglementes für die

schweizerische Armee auch im Grenzdienste grundsätz-

lich aufrecht und gestattet in allen Fällen von Notwehr,

tätlichem Angriff, Bedrohung der Bewegungsfreiheit und

Widerstand ~ei Ausführung von Befehlen den Waffen-

gebrauch. Ziff. 2 sieht vor, dass Grenzposten und Pa-

trouillen allgemein bei Nacht, sofern ihnen sich nähernde

Personen nicht erkennbar seien und dem Ruf « Halt),

nicht Folge leisten, von der Schusswaffe Gebrauch zu

machen haben. Dagegen sollen nach Ziff. 3 die im Polizei-

und Zollwachtdienst tätigen Posten gegenüber als sol-

chen erkennbaren Zivilpersonen von der Schusswaffe

nicht Gebrauch machen, sondeIll die Anhaltung auf an-

dere Weise zu erreichen suchen. Ziff. 6 endlich bestimmt.

Obllgationenrechto N- 87.

. . es' . sone allgemein nur geschossen werden, wenn die

I. Anlialtung auf andere Weise nicht erreicht werden

könne.

Statt in Abständen von 50 m stellte Korporal Bühler

die drei Staffeln seines Postens 'nur in solchen von

. 25 bis 30 m auf. Um Mitternacht fuhr aus dem Dorfe

Benken ein Automobil heran, worauf die drei Staffeln 'im

wesentlichen instruktionsgemäss in·· Aktion traten. Die

erste suchte durch Rufen und Schreckschüsse den Chauf-

feur zum' Anhalten zu veranlassen, die zweite rief eben-

,,

falls Halt und gab sodann Schreckschüsse und Schüsse

in der Richtung der Räder und des Mo~ors ab, die dritte

endlich gab Schreckschüsse ab, schoss dann aber, als der

Wagen mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr,

auch in diesen hinein. Das Fahrzeug bewegte sich noch

einige Meter weiter und hielt dann an. Der Chauffeur

Schmid und der Insasse Oskar Grünzweig waren durch

Geschosse getötet worden. Die gegen Hauptmann Hürli-

mann erhobene Anklage wegen fahrlässiger Tötung

führte zu einem freisprechenden Urteile des Territorial-

gerichts 5. Eine gegen die Dragoner. des Unteroffizier-

postens eingeleitete Untersuchung wurde eingestellt.

B. ~ In der Folge klagten die Witwe des Oskar Grun-

zweig und dessen minderjähriger Sohn gegen die Trans-

portgesellschaft WeIti-Furrer A.-G. in Zürich, von der.

Gfünzweig das Automobil für gie Fahrt von Zürich nach

Schaffhausen gemietet und in deren Dienst der Chauffeur

Schmid gestanden hatte, auf Schadenersatz für Verlust

des Versorgers, gestützt auf Art. 97 ff.,394, eventuell

41 ff.· OR; die Klage '\vurde indessen durch rechts-

kräftig gewordenes Urteil des' Bezirksgerichts. Zürich,

erste Abteilung, vom 3. Februar 1920 abgewiesen. Gleich-.

zeitigl belangten sie den Hauptmann Hürlimami,: den .....

Feldweibel Tanner und den Korporal Büliler auf Ersatz'

des_ nämlichen Schadens. Auch diese Klage wurde von

. den beiden . kantonalen Instanzen und von der zweiten

Zivilabteilungdes Bundesgerichts als :Berufungsinstanz,

Obligationenrecbt. N° 87.

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von letzterer durch Urteil vom 20. April 19211 ~

mit

verschiedener Begrundung -

verworfen.

C. -

Noch bevor dieser zweite Prozess erledigt war,

haben sodann Witwe Grunzweig, die sich inzwischen

mit einem Cavadini in Chiasso wieder verheiratet hatte'.

und ihr SohnMax beim Bundesgericht als einziger Zivil-'

gerichtsinstanz gegen die Eidgenossenschaft als Beklagte

die Begehren ans Recht gestellt : die Beklagte sei schuldig

zu erklären wegen .der Tötung des Kaufmanns Oskar

Grunzweig. zu bezahlen :

a) an den Sohn Max Grunzweig 18,000 Fr. nebst Zins

Zll- 5 % ab 1. Juli 1918;

b) an Frau Giuseppina. Cavadini 12,000 !Fr. nebst

Zins zu 5% ab 1. Juli 1920;

c) an die] beiden Kläger für verursachte Umtriebe

im· Sinne' solidaren Anspruchs 4934 Fr. 15 Cts. nebst

Zins zu 5% ab 1. Juli 1920;

eventuell nach richterlichem Ermessen festzusetzende

Beträge. »

Mit Begehren a und b wird Entschädigung für Verlust

des Versorgers, mit Begehren c Ersatz der Kosten ver-

langt, die den Klägern in den Prozessen gegen Welti-

Furrer' und gegen Hauptmann Hürlimann nnd Mitbetei:"

ligte erwa.chsen sind. Die Haftbarkeit der Eidgenossen-

schaft für die Folgen der Tötung des Grünzweig wird aus

Art. 27 Militärorganisation (MO) und Art. 55, 41 OR her-

geleitet. Zur Begründung der dritten Forderung wird

geltend gemacht, dass der Bund die Kläger durch unrich-

tige Hinweise und Feststellungen seitens des Territorial-

gerichts bei der strafrechtlichen Beurteilung genötigt

habe, jene Prozesse zu führen; dafür, dass sie verloren

gingen, habe er nach Art. 41 ff. OR einzustehen; der

Ersatzanspruch ergebe sich auch aus Art. 224 OG und

Art. 24 BZPO, d~ . es sich um notwendige Vorläufer des

heutigen Streites handle.

lOben Seite 176 If.

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Obligationenrecht. N° 87.

D. -

Die Beklagte Schweizerische Eidgenossenschaft

hat die Abweisung der Klage beantragt und dabei in

erster Linie das Bestehen irgendwelcher Haftung ihrer-

seits mangels eines dieselbe begründenden Rechtssatzes

bestritten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Schüsse. durch welche der Ehemann und

Vater der Kläger getötet wurde, rührten von einem mili-

tärischen Posten her, der von der im Grenzdienst ste-

henden und dem Grenzdetachement Nordostschweiz zu-

geteilten Dragonerschwadron 18 gestellt war. Zur Aufgabe

der im Grenzdienst stehenden Truppen· gehörte ausser

dem Grenzschutz auch die Mitwirkung bei der Ueber-

wachung des Warenverkehrs an der Grenze. Es galt dafür

die einlässliche Instruktion des Generalstabchefs vom

26. Januar 1917, die in Abschnitt IV « Grenzkontrolle))

unter 2 bestimmt: « Die Ueberwachung des Waren-

verkehrs ist Sache der Grenzwächter und Zollbeamten .

Die Truppen unterstützen die Grenzwächter in ihrem

Dienste durch Posten und Patrouillen in der Weise. dass

sie die Umgehung der zollpolizeilichen Kontrolle ver-

hindern und den Zollorganen bei Widerstands- und Flucht-

versuchen von Schmugglern Hilfe leisten.» Im Zusam-

menhang mit dieser Aufgabe, wegen der mit dem nächt-

lichen Automobilverkehr nacll der Grenze verbundenen

Schmuggelgefahr, ist auch die besondere Ueberwachung

dieses Verkehrs angeordnet worden und sind speziel1

für die Gegend von Benken die Massnahmen getroffen

worden, die im weiteren Verlaufe den Tod des Oskar

Grunzweig herbeiführten. In Frage steht demnach die

Verwendung von Militär zu einer polizeilichen Funktion,

bei deren Erfüllung es unter militärischer Ordnung und

Regel stand. Die Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft

für solche Schäden,. die ihre Ursache in der Ausübung

dienstlicher Verrichtungen durch im eidgenössischen

Dienste stehenden Militärpersonen haben, untersteht dem

öffentlichen Rechte. Die Regeln des eidgenössischen

Obligationenre('ht. N° 87.

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Zivilrechts über die Haftung für eigene und fremde

Schadensverursachung können darauf jedenfalls dann

und insoweit gemäss Art. 61 OR, 59 ZGB keine Anwen-

dung finden, als das öffentliche Recht des Bundes dafür

besondere von denjenigen des Zivilrechts abweichende

Normen aufstellt. Ein solcher besonderer Erlass besteht

aber in der Tat in Gestalt des BG über die Verantwort-

lichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom

9. Dezember 1850. Die Gründe, welche beim bürgerlichen

Beamtenverhältnis zu einer derartigen Sonderregelung

geführt haben, treffen aber a jortiori für das militärische

Djenstverhältnis zu. Die Haftung der Militärpersonen

und des Bundes für sie aus von ihnen in Erfüllung mili-

tärischer Aufgaben vorgenommenen und als solche unter

den Regeln der öffentlichen militärischen Dienstpflicht

stehenden Handlungen könnte daher jedenfalls nicht

weitergehen als diejenige aus den Amtsverrichtungen

der gewöhnlichen Beamten und Angestellten, mag man

sie nun diesen beizählen oder nicht. In diesem Sinne hat

sich denn auch das Bundesgericht bereits in dem Urteile

in Sachen Hunziker vom 22. April 1921 1 mit einlässlicher

Begründung ausgesprochen und damit die Anwendung

der von den Klägern angerufenen Art. 41 ff. OR auf die-

sem Gebiete abgelehnt.

2. -

Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember

1850 aber kennt eine (primäre oder subsidiäre) Haftung

des Bundes für rechts- oder pflichtwidriges Verhalten

(Vergehen oderVe:sehen) seiner Beamten oder Angestell-

ten bei der Ausübung dienstlicher Verrichtungen, mit

Ausnahme der von der Bundesversammlung gewählten

Behörden und Beamten, nicht. sondern nur eine solche

des fehlbaren Beamten selbst. Soweit daher hier ein

Ersatzanspruch gegen den Bund daraus hergeleitet werden

will. dass die bei dem Vorfall vom 2. Juli 1917 beteiligten

Militärpersonen pflichtwidrig gehandelt hätten oder

schon die Verwendung des Militärs zum Zolldienst und

lOben Seite 497 ff.,

560

Obligationenrech~. N° 87.

zur Ueberwachung des Warenverkehrs an der Grenze

über die ihm gesetzte Aufgabe hinausgega,ngen oder· dass

in den betreffenden Anordnungen gefehlt worden sei, so

muss er schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der

Bund nach allgemeinem Grundsatze für pflichtwidriges

Verhalten seiner Organe nicht einzustehen hat und so-

mit eine besondere Bestimmung müsste angeführt werden

können, um ihn dafür verantwortlich zu erklären. Eine

solche besteht aber für das Militär nicht. Wo solches

für den Zolldienst herangezogen wird, ist übrige1;ls auch

nicht erfindlieh, weshalb hinsichtlich der Verantwort-

lichkeit des Buttdes für diese militärisehen Hilfsorgane

andere. Grundsätze gelten sollten als für. die ordent-

lichen Zollorgane, hinsichtlich deren Art. 52 Zollgesetz

vom 28. Juni 1893, ohne eine weitergehende Haftung zu

statuieren, ebenfalIs.einfach auf das Verantwortlichkeits-

gesetz von 1850· verweist .. Das Urteil der zweiten Zivilab-

teilung vom 20. April 1921 in Sachen der heutigen Kläger

gegen Hauptmann Hürlimann und Mitbeteiligte steht

. dem nicht entgegen. Es wird darin. nur die Widerrecht-

lichkeit ausgeschlossen, wo die Militärperson innert

ihrer Aufgabe bleibt. Dass sie ~er pflichtwidrig han-

deln könne, ohne dafür verantwortlich zu werden, ist

nicht gesagt und würde sich auch mit Art. 69 des Gesetzes .

über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Trup-

pen, wo Dienstpflichtverletzungen allgemein unter Strafe

gestf;lllt werden, also daran sogar noch die weitergehende

strafrechtliche Sanktion· geknüpft wird, nicht in Ein-

klang bringen lassen. Es wären hier übrigens, selbst

wenn man eine solche Haftung des Bundes für fehler-

hafte ~snahmen und Anordnungen von Militärper-

sonen grundsätzlich annehmen wollte, die materiellen

Voraussetzungen der. Verantwortlichkeit, ein rechts-

. (pflicht)-widriges Handeln oder Unterlassen der in Be-

tracht kommenden militärischen Stellen oder der Truppe

nic,ht gegeben.· Zunächst kann Jedenfalls darin, dass

überhaupt Militär für den Grenzschutz und für die Aus-

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hilfe beim Zolldienst verwendet wurde, etwas Unzu-

lässiges nach der Lage der Dinge und im Hinblick auf

Art. 54 Zollgesetz, der selbst schon die Aufstellung eines

bewaffneten, unter dem Militärstrafgesetz stehenden

Grenzwachtkorps zur Unterstützung des Zoll dienstes

vorsieht, nicht erblickt werden. Die Verwendung der

Militärs· zu einer polizeilichen Aufgabe schliesst aber

die Anwendung der militärischen Zwangsmittel, ins-

besondere den Waffengebrauch nach den darüber beste-

henden Vorschriften in sich. Dazu gehört Ziff. 202 litt. b

des Dienstreglements für die schweizerischen Truppen

in,der damals noch geltenden Fassung, das Schildwachen,

Patrouillen und Abteilungen anweist, von den Waffen

Gebrauch zu machen, wenn ihnen bei der Ausführung

von Befehlen Widerstand geleistet wird, worunter das

Nichtanhalten auf Befehl zweifellos fällt. Auch die

Anordnung spezieller Ueberwachung und Kontrolle des

Automobilverkehrs nach der Grenze wegen der besonderen

Eignung und tatsächlichen Verwendung dieses Beförde-

rungsmittels zum Schmuggel ging unter den vorliegenden

Umständen über das Gebotene und Zulässige nicht hinaus.

Und dass ferner hinsichtlich der zur Durchführung die-·

ser \Veisung bei Benken getroffenen Massnahmen, mit

Einschluss der für den Waffengebrauch dabei gegebenen

Instruktion und der Art, wie diejenigen, welche den

Posten zu stellen hatten, sich ihrer Aufgabe entledigten,

den beteiligten Militärpersonen irgend eine für den

Schadenseintritt ursächliche Pflichtverletzung nicht vor-

geworfen werden kann, insbesondere ZUf. 3 des Befehls

des Generalstabchefs vom 2. Juli 1917 den vorliegenden

Tatbestand nicht traf und den \Vaffengebrauch in ihm

nicht ausschloss, ist vom Obergericht des Kantons Zürich

im Prozesse gegen Hauptmann Hürlimann und Mit-

beteiligte in einlässlichen in allen wesentlichen Punkten

zutreffenden Ausführungen dargetan worden, auf die

statt weiterer Erörterungen verwiesen werden kann,

und übrigens im letzten Punkte, Tragweite und Sinn

AS 47 II -

19~1

38

.562

Obligationenrecht. No 87.

des erwähnten Befehls, in jenem Prozesse auch von der

zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts, die. im übrigen

den damals streitigen Schadenersatzansptuch aus anderen

Gründen ~bwies, ausdrücklich festgestellt worden. Dass

Grünzweig, wie sich nachträglich herausgestellt hat,

offenb~ nicht schmuggeln wollte, vermochte natürlich

das Anhalten des Automobils und die Verwendung der

Waffe als Zwangsmittel dazu nicht auszuschliessen. Als

unzulässig würde sich heides angesichts des generell be-

stehenden Schmuggelverdachtes höchstens darstellen,

wenn hier eine solche Annahme von vorneherein ausge-

schlossen gewesen wäre" was nach Zeit und Ort des Vor-

falls nicht gesagt werden kann. Und ob der. Insasse und

der Führer des Wagens die Haltrufe und \Varnungszeichen

hörten und bemerkten, wäre' höchstens für die Frage

ihres Verschuldens von Bedeutung, nicht für diejenige

der Berechtigung des l\-filitärs zum Schiessen.

3. -

In Frage könnte' demnach nur eine Ersatzpflicht

des Bundes. für Schaden kommen, der dem Einzelnen

durch ein b e r e c h ti g t es Ein g reif e n der Staats-

gewalt zugefügt worden ist. Zur Begründung einer sol-

chen bedürfte es aber nach feststehender, in dem bereits

angeführten Urteil in Sachen Hunziker bestätigter 'Praxis

eines positiven Rechtssatzes. -Hier ist auch ausgeführt

worden, dass davon jedenfalls da, wo es sich um die

Aufrechterhaltung der Unabb,ängigkeit nach Aussen oder

der Ruhe und Ordnung im Innern handelt, nicht abge-

gangen werden kann. Es gilt dies insbesondere auch für

die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit des Staates. Wo seine

Organe recht-und pflichtgemäss solche. Funktionen aus-

üben, kann er dafür demnach nur haftbar werden, soweit

eine besondere Norm dies vorsieht. Wenn die Kläger

hier eine solche Norm in Art. 27 MO erblicken, so beruht

dies auf einem offenbaren. Irrtum über den Sinn der

Vorschrift. Die darin vorgesehene Haftung des Bundes

bezieht sich nur auf Verletzungen oder Tötungen von

Zivilpersonen «(infolge militärischer Uebungen)). Es ist

Obligationenrecht. No 87.

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aber klar, dass das Anhalten des Automobils hier nicht

einem Uebungszweck diente, sondern zu der besonderen

polizeilichen Aufgabe gehörte, mit der die Truppe betraut

war, und dass auch die Verwendung der Schiesswaffe

dabei nichts als das -

an sich zulässige -

Zwangs~ittel

zur Erfüllung jener Aufgabe bildete. Weshalb die

Bestimmung auf Personenschäden. die infolge des bei

einer solchen polizeilichen Aktion der Ttuppe angewen-

deten Zwanges eintreten, nicht analog angewendet

werden kann, ist im Urteile in Sachen Hunziker aus-

einandergesetzt worden. Die Ausdehnung ihrer Geltung

auf derartige Tatbestände kann entgegen der Behauptung

der Kläger auch nicht aus dem Bundesratsbeschlusse vom

18. September 1914 (AS der Bundesgesetze 30 S. 479)

hergeleitet werden. Es mag daraus gefolgert werden,

dass allgemein die Verwendung der Truppen während der

Grenzbesetzung als Uebung zu betrachten ist, und solche

können auch im Kriegszustand vorkommen, aber davon,

dass auch die beSonderen militärischen oder polizeilichen

Aufgaben. mit deren einzelne Truppenteile beauftragt

werden, dadurch zu Uebungen gemacht werden, kann

nicht gesprochen werden. Die mit einer militärischen

oder polizeilichen Aktion verbundene Anwendung von

Gewalt gegen Personen oder Sachen, insbesondere der

direkt gegen solche Personen oder Sachen gerichtete

Gebrauch der Waffe, ist keine Uebung mehr, sondern

Verwendung des Geübten zur Erreichung eines bestimm-

ten öffentlichen Zweckes. Bewegt sich dabei das Militär

innerhalb seiner Aufgabe und hält es die Schranken des

pflichtgemäss Gebotenen inne, so kann von einer An-

wendung der für bei Uebungen entstandene Schäden

geltenden Grundsätze auf den Tatbestand nicht die Rede

sein. Dass ferner eine Haftung der Eidgenossenschaft

für die berechtigte Anwendung militärischer Gewalt

bei solchen Aktionen der Truppe auch aus den übrigen

Bestimmungen der MO oder aus Art. 289 des Verwaltungs-

reglementes für die Armee nicht hergeleitet werden kann,

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Obligationenrecht. N° 87.

ist wiederum im Urteile Hunziker dargetan worden, auf

dessen Erwägungen in diesem Punkte zu verweisen is!.

Es ist richtig, dass eine solche Schadenersatzpflicht in

gewissem Umfange anerkannt ist bei unschuldig oder auch

nur ungesetzlich Verhafteten und dass man aus verwandten

Erwägungen dazu kommen könnte, den Staat dafür

aufkommen zu lassen, wenn ein polizeiliches Einschreiten

einen Unschuldigen trifft wie hier. Allein das könnte

auf alle Fälle doch nur im Wege der Gesetzgebung und

nicht der Aufstellung eines dahingehenden Grundsatzes

durch die Rechtsprechung geschehen.

4. -

Muss danach schon der Hauptanspruch der Klage

abgewiesen werden, so fehlt der mit.Begehren 3 gestellten

Forderung vollends jede rechtliche Grundlage. Selbst

wenn wirklich das Territorialgericht durch seine Fest-

stellungen und Urieilserwägungen im Strafverfahren zu

den betreffenden Prozessen bis zu einem gewissen Grade

Anlass gegeben haben sollte, ergab sich daraus für die

Kläger noch keine Notwendigkeit, dieselben anzuheben.

Art. 224 OG und 24 BZPO, die die Klage anruft, beziehen

sich offensichtlich nur auf die Kosten desjenigen Prozesses,

für den die Kostenfestsetzung zu erfolgen hat. Die Pflicht

zum Ersatze der Kosten eines anderen verlorenen Pro-

zesses kann daraus nicht hergeleitet werden, selbst wenn

beide Prozesse in einem gewissen Zusammenhang stehen,

zumal wenn die Partei den -zweiten noch während der

Hängigkeit des ersten eingeleitet hat. Umsoweniger

kann der Anspruch geschützt werden, nachdem nun

auch der zweite Prozess gegen die Eidgenossenschaft

verloren geht. 'Venn die Kosten des früheren Rechts-

streites wirklich Akzessorien des späteren wären, so

müssten sie aber auch dessen Schicksal teilen.

Demnach erkennt das Bundesgerfcht :

Die Klage wird abgewiesen.