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Obligationenrel'ht. N° 87.
1921 . L S. Pirot gegen Eidenbenz und vom 5. Dezember
1921 i. S. Kosmos gegen Fleischner). Die Haltung der
Parteien im Prozess wäre für die Rechtsanwendung
~ur dann massgebend, wenn aus ihr geschlossen werden
müsste, dass 'die Parteien von Anfang an und über-
einstimmend das streitige Rechtsverhältnis dem schwei-
zerischen Recht unterstellen wollten. Ein solcher Schluss
darf, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz, hier
nicht gezogen werden, zumal da nur die Klägerin Be-
stimmungen des schweizedschen Obligationenrechts an-
gerufen hat. Dazu kommt, dass der Zürcher Gerichts-
stand ja nur durch den von der Klägerin erwirkten
Arrest begründet worden ist.
Demnach erkennt. das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
87. Urteil der staatsrechtlicl1en Abteilung
vom 16. Dezember 1921
i. S. Grünzweig gegen Eidgenossenscha.ft.
Tötung einer Zivilperson dnrch im aktiven Grenzdienst stehende
Soldaten bei der ihnen übertragenen Unterstützung der
Ueberwachung des Wareliverkehrs an der Grenze. (Abgabe
von Schüssen zur Anhaltung eines schmuggelverdächtigen
Automobils.) Keine Haftung des Bundes.
.A. -
Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwa-
dron 18 unter Hauptmann Hürlimann den Grenzdienst
bei der Ortschaft Benken und wurde hiefür dem Kom-
mandanten des Grenzdetachements Nordostschweiz unter-
stellt. Auf Grund von Meldungen über starken nächt-
lichen, offenbar dem Schmuggel dienenden Automobil-
verkehr aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis
Obligationenrecht. ND 87.
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nach Ellikon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron
18 den Befehl, diesen Verkehr zu überwachen. Haupt-
mann Hürlimann ordnete darauf am 2. Juli 1917 die
Aufstellung eines Unteroffizierpostens bei der Kreuzung
der Strassen Benken-Uhwiesen und Benken-Dachsen an,
um allfällig vorbeifahrende Automobile aufzuhalten.
Der Posten sollte sich in drei Staffeln von ungefähr 50 m
Abstand gliedern, wovon. die erste durch lautes Rufen,
durch Zeichen und eventuell durch Schreckschüsse, die
zweite ebenfalls durch Rufen und durch Schüsse auf
Räder und Motor versuchen sollten, die Fahrzeuge zum
Stehen zu bringen. Die dritte Staffel sodann hatte die
Weisung, durch Schüsse auf den unteren Teil der Fahr-
zeuge und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen unbe-
dingt anzuhalten. Die Organisation des Postens wurde
dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem Korporal
Bühler übertragen.
Am gleichen Nachmittage war dem Hauptmann Hürli-
mann der Befehl des Generalstabchefs über den Waffen-
gebrauch im Grenzdienst vom 30. Juni 1917 zugegangen.
Hürlimann übergab denselben dem Feldweibel Tanner,
der ihn seinerseits dem Korporal Bühler teilweise verlas
und aushändigte. Der Befehl hält in Ziff. 1 die Bestim-
• mungen der Art. 202 ff. des Dienstreglementes für die
schweizerische Armee auch im Grenzdienste grundsätz-
lich aufrecht und gestattet in allen Fällen von Notwehr,
tätlichem Angriff, Bedrohung der Bewegungsfreiheit und
Widerstand ~ei Ausführung von Befehlen den Waffen-
gebrauch. Ziff. 2 sieht vor, dass Grenzposten und Pa-
trouillen allgemein bei Nacht, sofern ihnen sich nähernde
Personen nicht erkennbar seien und dem Ruf « Halt),
nicht Folge leisten, von der Schusswaffe Gebrauch zu
machen haben. Dagegen sollen nach Ziff. 3 die im Polizei-
und Zollwachtdienst tätigen Posten gegenüber als sol-
chen erkennbaren Zivilpersonen von der Schusswaffe
nicht Gebrauch machen, sondeIll die Anhaltung auf an-
dere Weise zu erreichen suchen. Ziff. 6 endlich bestimmt.
Obllgationenrechto N- 87.
. . es' . sone allgemein nur geschossen werden, wenn die
I. Anlialtung auf andere Weise nicht erreicht werden
könne.
Statt in Abständen von 50 m stellte Korporal Bühler
die drei Staffeln seines Postens 'nur in solchen von
. 25 bis 30 m auf. Um Mitternacht fuhr aus dem Dorfe
Benken ein Automobil heran, worauf die drei Staffeln 'im
wesentlichen instruktionsgemäss in·· Aktion traten. Die
erste suchte durch Rufen und Schreckschüsse den Chauf-
feur zum' Anhalten zu veranlassen, die zweite rief eben-
,,
falls Halt und gab sodann Schreckschüsse und Schüsse
in der Richtung der Räder und des Mo~ors ab, die dritte
endlich gab Schreckschüsse ab, schoss dann aber, als der
Wagen mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr,
auch in diesen hinein. Das Fahrzeug bewegte sich noch
einige Meter weiter und hielt dann an. Der Chauffeur
Schmid und der Insasse Oskar Grünzweig waren durch
Geschosse getötet worden. Die gegen Hauptmann Hürli-
mann erhobene Anklage wegen fahrlässiger Tötung
führte zu einem freisprechenden Urteile des Territorial-
gerichts 5. Eine gegen die Dragoner. des Unteroffizier-
postens eingeleitete Untersuchung wurde eingestellt.
B. ~ In der Folge klagten die Witwe des Oskar Grun-
zweig und dessen minderjähriger Sohn gegen die Trans-
portgesellschaft WeIti-Furrer A.-G. in Zürich, von der.
Gfünzweig das Automobil für gie Fahrt von Zürich nach
Schaffhausen gemietet und in deren Dienst der Chauffeur
Schmid gestanden hatte, auf Schadenersatz für Verlust
des Versorgers, gestützt auf Art. 97 ff.,394, eventuell
41 ff.· OR; die Klage '\vurde indessen durch rechts-
kräftig gewordenes Urteil des' Bezirksgerichts. Zürich,
erste Abteilung, vom 3. Februar 1920 abgewiesen. Gleich-.
zeitigl belangten sie den Hauptmann Hürlimami,: den .....
Feldweibel Tanner und den Korporal Büliler auf Ersatz'
des_ nämlichen Schadens. Auch diese Klage wurde von
. den beiden . kantonalen Instanzen und von der zweiten
Zivilabteilungdes Bundesgerichts als :Berufungsinstanz,
Obligationenrecbt. N° 87.
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von letzterer durch Urteil vom 20. April 19211 ~
mit
verschiedener Begrundung -
verworfen.
C. -
Noch bevor dieser zweite Prozess erledigt war,
haben sodann Witwe Grunzweig, die sich inzwischen
mit einem Cavadini in Chiasso wieder verheiratet hatte'.
und ihr SohnMax beim Bundesgericht als einziger Zivil-'
gerichtsinstanz gegen die Eidgenossenschaft als Beklagte
die Begehren ans Recht gestellt : die Beklagte sei schuldig
zu erklären wegen .der Tötung des Kaufmanns Oskar
Grunzweig. zu bezahlen :
a) an den Sohn Max Grunzweig 18,000 Fr. nebst Zins
Zll- 5 % ab 1. Juli 1918;
b) an Frau Giuseppina. Cavadini 12,000 !Fr. nebst
Zins zu 5% ab 1. Juli 1920;
c) an die] beiden Kläger für verursachte Umtriebe
im· Sinne' solidaren Anspruchs 4934 Fr. 15 Cts. nebst
Zins zu 5% ab 1. Juli 1920;
eventuell nach richterlichem Ermessen festzusetzende
Beträge. »
Mit Begehren a und b wird Entschädigung für Verlust
des Versorgers, mit Begehren c Ersatz der Kosten ver-
langt, die den Klägern in den Prozessen gegen Welti-
Furrer' und gegen Hauptmann Hürlimann nnd Mitbetei:"
ligte erwa.chsen sind. Die Haftbarkeit der Eidgenossen-
schaft für die Folgen der Tötung des Grünzweig wird aus
Art. 27 Militärorganisation (MO) und Art. 55, 41 OR her-
geleitet. Zur Begründung der dritten Forderung wird
geltend gemacht, dass der Bund die Kläger durch unrich-
tige Hinweise und Feststellungen seitens des Territorial-
gerichts bei der strafrechtlichen Beurteilung genötigt
habe, jene Prozesse zu führen; dafür, dass sie verloren
gingen, habe er nach Art. 41 ff. OR einzustehen; der
Ersatzanspruch ergebe sich auch aus Art. 224 OG und
Art. 24 BZPO, d~ . es sich um notwendige Vorläufer des
heutigen Streites handle.
lOben Seite 176 If.
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Obligationenrecht. N° 87.
D. -
Die Beklagte Schweizerische Eidgenossenschaft
hat die Abweisung der Klage beantragt und dabei in
erster Linie das Bestehen irgendwelcher Haftung ihrer-
seits mangels eines dieselbe begründenden Rechtssatzes
bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Schüsse. durch welche der Ehemann und
Vater der Kläger getötet wurde, rührten von einem mili-
tärischen Posten her, der von der im Grenzdienst ste-
henden und dem Grenzdetachement Nordostschweiz zu-
geteilten Dragonerschwadron 18 gestellt war. Zur Aufgabe
der im Grenzdienst stehenden Truppen· gehörte ausser
dem Grenzschutz auch die Mitwirkung bei der Ueber-
wachung des Warenverkehrs an der Grenze. Es galt dafür
die einlässliche Instruktion des Generalstabchefs vom
26. Januar 1917, die in Abschnitt IV « Grenzkontrolle))
unter 2 bestimmt: « Die Ueberwachung des Waren-
verkehrs ist Sache der Grenzwächter und Zollbeamten .
Die Truppen unterstützen die Grenzwächter in ihrem
Dienste durch Posten und Patrouillen in der Weise. dass
sie die Umgehung der zollpolizeilichen Kontrolle ver-
hindern und den Zollorganen bei Widerstands- und Flucht-
versuchen von Schmugglern Hilfe leisten.» Im Zusam-
menhang mit dieser Aufgabe, wegen der mit dem nächt-
lichen Automobilverkehr nacll der Grenze verbundenen
Schmuggelgefahr, ist auch die besondere Ueberwachung
dieses Verkehrs angeordnet worden und sind speziel1
für die Gegend von Benken die Massnahmen getroffen
worden, die im weiteren Verlaufe den Tod des Oskar
Grunzweig herbeiführten. In Frage steht demnach die
Verwendung von Militär zu einer polizeilichen Funktion,
bei deren Erfüllung es unter militärischer Ordnung und
Regel stand. Die Ersatzpflicht der Eidgenossenschaft
für solche Schäden,. die ihre Ursache in der Ausübung
dienstlicher Verrichtungen durch im eidgenössischen
Dienste stehenden Militärpersonen haben, untersteht dem
öffentlichen Rechte. Die Regeln des eidgenössischen
Obligationenre('ht. N° 87.
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Zivilrechts über die Haftung für eigene und fremde
Schadensverursachung können darauf jedenfalls dann
und insoweit gemäss Art. 61 OR, 59 ZGB keine Anwen-
dung finden, als das öffentliche Recht des Bundes dafür
besondere von denjenigen des Zivilrechts abweichende
Normen aufstellt. Ein solcher besonderer Erlass besteht
aber in der Tat in Gestalt des BG über die Verantwort-
lichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom
9. Dezember 1850. Die Gründe, welche beim bürgerlichen
Beamtenverhältnis zu einer derartigen Sonderregelung
geführt haben, treffen aber a jortiori für das militärische
Djenstverhältnis zu. Die Haftung der Militärpersonen
und des Bundes für sie aus von ihnen in Erfüllung mili-
tärischer Aufgaben vorgenommenen und als solche unter
den Regeln der öffentlichen militärischen Dienstpflicht
stehenden Handlungen könnte daher jedenfalls nicht
weitergehen als diejenige aus den Amtsverrichtungen
der gewöhnlichen Beamten und Angestellten, mag man
sie nun diesen beizählen oder nicht. In diesem Sinne hat
sich denn auch das Bundesgericht bereits in dem Urteile
in Sachen Hunziker vom 22. April 1921 1 mit einlässlicher
Begründung ausgesprochen und damit die Anwendung
der von den Klägern angerufenen Art. 41 ff. OR auf die-
sem Gebiete abgelehnt.
2. -
Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember
1850 aber kennt eine (primäre oder subsidiäre) Haftung
des Bundes für rechts- oder pflichtwidriges Verhalten
(Vergehen oderVe:sehen) seiner Beamten oder Angestell-
ten bei der Ausübung dienstlicher Verrichtungen, mit
Ausnahme der von der Bundesversammlung gewählten
Behörden und Beamten, nicht. sondern nur eine solche
des fehlbaren Beamten selbst. Soweit daher hier ein
Ersatzanspruch gegen den Bund daraus hergeleitet werden
will. dass die bei dem Vorfall vom 2. Juli 1917 beteiligten
Militärpersonen pflichtwidrig gehandelt hätten oder
schon die Verwendung des Militärs zum Zolldienst und
lOben Seite 497 ff.,
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Obligationenrech~. N° 87.
zur Ueberwachung des Warenverkehrs an der Grenze
über die ihm gesetzte Aufgabe hinausgega,ngen oder· dass
in den betreffenden Anordnungen gefehlt worden sei, so
muss er schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der
Bund nach allgemeinem Grundsatze für pflichtwidriges
Verhalten seiner Organe nicht einzustehen hat und so-
mit eine besondere Bestimmung müsste angeführt werden
können, um ihn dafür verantwortlich zu erklären. Eine
solche besteht aber für das Militär nicht. Wo solches
für den Zolldienst herangezogen wird, ist übrige1;ls auch
nicht erfindlieh, weshalb hinsichtlich der Verantwort-
lichkeit des Buttdes für diese militärisehen Hilfsorgane
andere. Grundsätze gelten sollten als für. die ordent-
lichen Zollorgane, hinsichtlich deren Art. 52 Zollgesetz
vom 28. Juni 1893, ohne eine weitergehende Haftung zu
statuieren, ebenfalIs.einfach auf das Verantwortlichkeits-
gesetz von 1850· verweist .. Das Urteil der zweiten Zivilab-
teilung vom 20. April 1921 in Sachen der heutigen Kläger
gegen Hauptmann Hürlimann und Mitbeteiligte steht
. dem nicht entgegen. Es wird darin. nur die Widerrecht-
lichkeit ausgeschlossen, wo die Militärperson innert
ihrer Aufgabe bleibt. Dass sie ~er pflichtwidrig han-
deln könne, ohne dafür verantwortlich zu werden, ist
nicht gesagt und würde sich auch mit Art. 69 des Gesetzes .
über die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Trup-
pen, wo Dienstpflichtverletzungen allgemein unter Strafe
gestf;lllt werden, also daran sogar noch die weitergehende
strafrechtliche Sanktion· geknüpft wird, nicht in Ein-
klang bringen lassen. Es wären hier übrigens, selbst
wenn man eine solche Haftung des Bundes für fehler-
hafte ~snahmen und Anordnungen von Militärper-
sonen grundsätzlich annehmen wollte, die materiellen
Voraussetzungen der. Verantwortlichkeit, ein rechts-
. (pflicht)-widriges Handeln oder Unterlassen der in Be-
tracht kommenden militärischen Stellen oder der Truppe
nic,ht gegeben.· Zunächst kann Jedenfalls darin, dass
überhaupt Militär für den Grenzschutz und für die Aus-
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hilfe beim Zolldienst verwendet wurde, etwas Unzu-
lässiges nach der Lage der Dinge und im Hinblick auf
Art. 54 Zollgesetz, der selbst schon die Aufstellung eines
bewaffneten, unter dem Militärstrafgesetz stehenden
Grenzwachtkorps zur Unterstützung des Zoll dienstes
vorsieht, nicht erblickt werden. Die Verwendung der
Militärs· zu einer polizeilichen Aufgabe schliesst aber
die Anwendung der militärischen Zwangsmittel, ins-
besondere den Waffengebrauch nach den darüber beste-
henden Vorschriften in sich. Dazu gehört Ziff. 202 litt. b
des Dienstreglements für die schweizerischen Truppen
in,der damals noch geltenden Fassung, das Schildwachen,
Patrouillen und Abteilungen anweist, von den Waffen
Gebrauch zu machen, wenn ihnen bei der Ausführung
von Befehlen Widerstand geleistet wird, worunter das
Nichtanhalten auf Befehl zweifellos fällt. Auch die
Anordnung spezieller Ueberwachung und Kontrolle des
Automobilverkehrs nach der Grenze wegen der besonderen
Eignung und tatsächlichen Verwendung dieses Beförde-
rungsmittels zum Schmuggel ging unter den vorliegenden
Umständen über das Gebotene und Zulässige nicht hinaus.
Und dass ferner hinsichtlich der zur Durchführung die-·
ser \Veisung bei Benken getroffenen Massnahmen, mit
Einschluss der für den Waffengebrauch dabei gegebenen
Instruktion und der Art, wie diejenigen, welche den
Posten zu stellen hatten, sich ihrer Aufgabe entledigten,
den beteiligten Militärpersonen irgend eine für den
Schadenseintritt ursächliche Pflichtverletzung nicht vor-
geworfen werden kann, insbesondere ZUf. 3 des Befehls
des Generalstabchefs vom 2. Juli 1917 den vorliegenden
Tatbestand nicht traf und den \Vaffengebrauch in ihm
nicht ausschloss, ist vom Obergericht des Kantons Zürich
im Prozesse gegen Hauptmann Hürlimann und Mit-
beteiligte in einlässlichen in allen wesentlichen Punkten
zutreffenden Ausführungen dargetan worden, auf die
statt weiterer Erörterungen verwiesen werden kann,
und übrigens im letzten Punkte, Tragweite und Sinn
AS 47 II -
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.562
Obligationenrecht. No 87.
des erwähnten Befehls, in jenem Prozesse auch von der
zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts, die. im übrigen
den damals streitigen Schadenersatzansptuch aus anderen
Gründen ~bwies, ausdrücklich festgestellt worden. Dass
Grünzweig, wie sich nachträglich herausgestellt hat,
offenb~ nicht schmuggeln wollte, vermochte natürlich
das Anhalten des Automobils und die Verwendung der
Waffe als Zwangsmittel dazu nicht auszuschliessen. Als
unzulässig würde sich heides angesichts des generell be-
stehenden Schmuggelverdachtes höchstens darstellen,
wenn hier eine solche Annahme von vorneherein ausge-
schlossen gewesen wäre" was nach Zeit und Ort des Vor-
falls nicht gesagt werden kann. Und ob der. Insasse und
der Führer des Wagens die Haltrufe und \Varnungszeichen
hörten und bemerkten, wäre' höchstens für die Frage
ihres Verschuldens von Bedeutung, nicht für diejenige
der Berechtigung des l\-filitärs zum Schiessen.
3. -
In Frage könnte' demnach nur eine Ersatzpflicht
des Bundes. für Schaden kommen, der dem Einzelnen
durch ein b e r e c h ti g t es Ein g reif e n der Staats-
gewalt zugefügt worden ist. Zur Begründung einer sol-
chen bedürfte es aber nach feststehender, in dem bereits
angeführten Urteil in Sachen Hunziker bestätigter 'Praxis
eines positiven Rechtssatzes. -Hier ist auch ausgeführt
worden, dass davon jedenfalls da, wo es sich um die
Aufrechterhaltung der Unabb,ängigkeit nach Aussen oder
der Ruhe und Ordnung im Innern handelt, nicht abge-
gangen werden kann. Es gilt dies insbesondere auch für
die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit des Staates. Wo seine
Organe recht-und pflichtgemäss solche. Funktionen aus-
üben, kann er dafür demnach nur haftbar werden, soweit
eine besondere Norm dies vorsieht. Wenn die Kläger
hier eine solche Norm in Art. 27 MO erblicken, so beruht
dies auf einem offenbaren. Irrtum über den Sinn der
Vorschrift. Die darin vorgesehene Haftung des Bundes
bezieht sich nur auf Verletzungen oder Tötungen von
Zivilpersonen «(infolge militärischer Uebungen)). Es ist
Obligationenrecht. No 87.
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aber klar, dass das Anhalten des Automobils hier nicht
einem Uebungszweck diente, sondern zu der besonderen
polizeilichen Aufgabe gehörte, mit der die Truppe betraut
war, und dass auch die Verwendung der Schiesswaffe
dabei nichts als das -
an sich zulässige -
Zwangs~ittel
zur Erfüllung jener Aufgabe bildete. Weshalb die
Bestimmung auf Personenschäden. die infolge des bei
einer solchen polizeilichen Aktion der Ttuppe angewen-
deten Zwanges eintreten, nicht analog angewendet
werden kann, ist im Urteile in Sachen Hunziker aus-
einandergesetzt worden. Die Ausdehnung ihrer Geltung
auf derartige Tatbestände kann entgegen der Behauptung
der Kläger auch nicht aus dem Bundesratsbeschlusse vom
18. September 1914 (AS der Bundesgesetze 30 S. 479)
hergeleitet werden. Es mag daraus gefolgert werden,
dass allgemein die Verwendung der Truppen während der
Grenzbesetzung als Uebung zu betrachten ist, und solche
können auch im Kriegszustand vorkommen, aber davon,
dass auch die beSonderen militärischen oder polizeilichen
Aufgaben. mit deren einzelne Truppenteile beauftragt
werden, dadurch zu Uebungen gemacht werden, kann
nicht gesprochen werden. Die mit einer militärischen
oder polizeilichen Aktion verbundene Anwendung von
Gewalt gegen Personen oder Sachen, insbesondere der
direkt gegen solche Personen oder Sachen gerichtete
Gebrauch der Waffe, ist keine Uebung mehr, sondern
Verwendung des Geübten zur Erreichung eines bestimm-
ten öffentlichen Zweckes. Bewegt sich dabei das Militär
innerhalb seiner Aufgabe und hält es die Schranken des
pflichtgemäss Gebotenen inne, so kann von einer An-
wendung der für bei Uebungen entstandene Schäden
geltenden Grundsätze auf den Tatbestand nicht die Rede
sein. Dass ferner eine Haftung der Eidgenossenschaft
für die berechtigte Anwendung militärischer Gewalt
bei solchen Aktionen der Truppe auch aus den übrigen
Bestimmungen der MO oder aus Art. 289 des Verwaltungs-
reglementes für die Armee nicht hergeleitet werden kann,
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Obligationenrecht. N° 87.
ist wiederum im Urteile Hunziker dargetan worden, auf
dessen Erwägungen in diesem Punkte zu verweisen is!.
Es ist richtig, dass eine solche Schadenersatzpflicht in
gewissem Umfange anerkannt ist bei unschuldig oder auch
nur ungesetzlich Verhafteten und dass man aus verwandten
Erwägungen dazu kommen könnte, den Staat dafür
aufkommen zu lassen, wenn ein polizeiliches Einschreiten
einen Unschuldigen trifft wie hier. Allein das könnte
auf alle Fälle doch nur im Wege der Gesetzgebung und
nicht der Aufstellung eines dahingehenden Grundsatzes
durch die Rechtsprechung geschehen.
4. -
Muss danach schon der Hauptanspruch der Klage
abgewiesen werden, so fehlt der mit.Begehren 3 gestellten
Forderung vollends jede rechtliche Grundlage. Selbst
wenn wirklich das Territorialgericht durch seine Fest-
stellungen und Urieilserwägungen im Strafverfahren zu
den betreffenden Prozessen bis zu einem gewissen Grade
Anlass gegeben haben sollte, ergab sich daraus für die
Kläger noch keine Notwendigkeit, dieselben anzuheben.
Art. 224 OG und 24 BZPO, die die Klage anruft, beziehen
sich offensichtlich nur auf die Kosten desjenigen Prozesses,
für den die Kostenfestsetzung zu erfolgen hat. Die Pflicht
zum Ersatze der Kosten eines anderen verlorenen Pro-
zesses kann daraus nicht hergeleitet werden, selbst wenn
beide Prozesse in einem gewissen Zusammenhang stehen,
zumal wenn die Partei den -zweiten noch während der
Hängigkeit des ersten eingeleitet hat. Umsoweniger
kann der Anspruch geschützt werden, nachdem nun
auch der zweite Prozess gegen die Eidgenossenschaft
verloren geht. 'Venn die Kosten des früheren Rechts-
streites wirklich Akzessorien des späteren wären, so
müssten sie aber auch dessen Schicksal teilen.
Demnach erkennt das Bundesgerfcht :
Die Klage wird abgewiesen.