Volltext (verifizierbarer Originaltext)
54 Erbrecht N0 9. volle dirimere essa stessa la controversia. ma preferi lasciarne la soluzione alla redazione definitiva della legge od ai criteri della giurisprudenza. Indarno finalmente l'is- tanza cantonale invoca a favore della sua tesi rauto- ritä deI commentario TuoR. Gli esempi citati da questo autore (vedi diritto successorio commentato dal TuoR nelI'opera GMÜR p. 272 e 273 vol. III) e menzionati dal- l'istanza cantonale sono affatto diversi dal caso in esame. Il commentatore stesso rileva ehe si tratta di ipotesi nelle quali Ie disposizioni di una parte non hanno ca- rattere di dipendenza da quelle deIl'altra; il che non si verifica nella fattispecie. 40 - L'atto di ultima volontä deI 16 febbraio 191~' deve quindi essere annullato in toto. La qualitä di eredi legittimi degli attori non fu es- pressamente contestata (vedi risposta cif. 8 e 9 e peti- zione cif. 8 e 9 e Risposta a questi punti di fatto): ma non puo formare oggetto di apposito giudicato, perche ri-· struzione della causa non verti su questo punto, il quale deI resto ha piuttosto carattere di premessa della con- clusione principale di annullamento deI testamento ehe di domanda indipendente e per se stante. Lo stesso dicasi della domanda tendente a ehe gli attori siano immessi nel possesso delle sostanze relitte. 11 Tribunale federale pronuncia : La sentenza 26 ottobre °1920 deI Tribunale di Appello dei Cantone Ticino e riformata nel senso ehe il testa- mento 16 febbraio 1919 viene annullato nei rapporti delle due testatrici Silvia ed Irene Agustoni. Sachenrecht. Ne 10.
111. SACHENRECHT DROITS REELS
10. l1rten der Ir. ZivilabteUung vom 3. Februar 19a1
i. S. ChOpard gegen Volksbank Interlaken A.-G. 55 ZGB Art. 650 Abs. 3: Begriff der « Unzeit» im Sinne dieser Bestimmung., A. - Die Klägerin, Volksbank Interlaken A.-G., der Beklagte Chopard und Witwe Marie Ritschard erwarben im Jahre 1918 auf einer Konkurssteigerung die im Bahnhofquartier von Interlaken liegende. unbe- baute « Bortermatte l) für 32,480 Fr. zu Miteigentum auf der Hypotheken im Betrage von über 32,000 Fr. haften, und deren Ertrag (als Pflanzland) nach Abzug der öffentlichen Abgaben kaum 200 Fr. jährlich beträgt. Im .Jahre 1920 verlangte die Klägerin die Aufhebung des Miteigentums. Während sich Witwe RitSchard diesem Verlangen unterzog, verweigerte der Beklagte seine Einwilligung unter Berufung darauf, dass die
• Aufhebung des Miteigentums nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe (ZGB Art. 650 Abs. 3). Die Volksbank Interlaken A.-G. erhob deshalb Klage auf Aufhebung des Miteigentums gegen ihn. R. - Durch Urteil vom 1. Oktober 1920 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage zuge- sprochen. C. - Gegen dieses ihm am 28. Oktober zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. November die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, die Klägerin sei mit dem eingeklagten Anspruche einst- weilen zurückzuweisen, eventuell mit dem Rechtsbe- gehren ihrer Klage abzuweisen. weiter eventuell sei
56 Sachenrecht. Na 10. die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Be- urteilung zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Beklagte widersetzt sich der Aufhebung des Miteigentums einzig mit der Begründung, in folge des Darniederliegens des Fremdenverkehrs bestehe ge- genwärtig Nachfrage nach Bauplätzen in Interlaken nicht, und es werde daher der durch öffentliche Steige- rung zu erzielende Kaufpreis weit geringer sein als die von den Miteigentümern in die Liegenschaft investierte Summe. Nun kommt es aber nicht einzig auf die allge- meine Nachfrage noch Bauland an, weil, wie die Vor- instanz in Anlehnung an das von ihr eingeholte Ex- pertengutachten ausfuhrt, der Eigentümer des benach- barten Hotels Eden, Bürgi, gerade an der Nichtüber- bauung der « Bortermatte» ein grosses Interesse hat~ um seinem Hotel die freie Aussicht auf den Bahnhof- platz zu sichern, und aus diesem Grunde -- nach dem Expertengutachten überdies auch noch zum Zwecke der Aufrechterhaltung des von ihm vor kurzer Zeit mit grossem Kostenaufwand ang~legten Privatweges zum Bahnhof - sichere Aussicht besteht, dass sie ihm günstig,
d. h. gegen einen angemessenen Erlös verkauft werden könne, zumal er vor nicht langer Zeit aus dem gleichen Grunde die anstossende . Bodenparzelle gekauft hat. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden. Zwar ficht der Beklagte sie als im Wider- spruch zu dem an seinen Anwalt gerichteten Schreiben des Bürgi vom 29. Juli 1920 stehend an, wonach « die gegenwärtigen Hotelgeschäfte nicht dazu ermutigen, um die Besitzungen zu erweitern» und er daher vom Ankauf der Bortermatte absehen müsse. Allein die Vorinstanz erklärt, dass auf diese Bescheinigung nicht abgestellt werden dürfe, weil Bürgi an der Aufrechter- haltung des Miteigentumsverhältnisses, das ihm den gegenwärtigen Zustand sichert, in hohem Masse inter- Sachenrecht. Ne 10. 57' ressiert sei, und hat offenbar aus dem gleichen Grunde- dessen Einvernahme als Zeuge -abgelehnt: Eine solche Beweiswürdigung anticipando ist nach konstanter Praxis vom Standpunkt des Bundesrechts aus nicht zu be- anstanden, und es kann deshalb dem Rückweisungs- antrag, der auf Einvernahme dieses Zeugen und nach- folgende Ergänzung der Expertise' abzielt, nicht ent- sprochen werden. Würde übrigens Bürgi gegenwärtig die Bortermatte nicht erwerben wollen, so ist doch, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, zu erwarten, das& Spekulanten sie im Hinblick auf dieses Interesse des Bjirgi, sie früher oder später in seinen Besitz zu bringen, um ihre Ueberbauung zu verhindern, ankaufen werden.
2. - Aber auch wenn derartige besondere Verhält- nisse nicht vorlägen und die « Bortermatte » niemandem anders denn als Bauland dienen könnte, dürfte der Klägerin das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, nicht mit Rücksicht auf den gegenwär- tigen Mangel der Nachfrage nach Bauland abgesprochen werden. Der vom Gesetz dem einen Miteigentümer dem andern eingeräumte Schutz gegen unzeitige Auf- hebung bezweckt nicht die Aufrechterhaltung des Mit- eigentums für solange, bis ein Erlös in der Höhe des Erwerbspreises eingebracht werden kann, sondern will nnr verhindern, dass die Aufhebung in einem Zeitpunkt stattfindet, wo er die Miteigentümer entweder gerade- zu schädigt (z. B. dadurch, dass sie für die durch die Aufhebung des Miteigentums bedingte vorzeitige Auf- lösung eines Mietvertrages Schadenersatz bezahlen müs- sen) oder wo bei Untunlichkeit der körperlichen Teilung aus besonderen Gründen die öffentliche Versteigerung kein dem wirklichen Wert der Sache entsprechendes Resultat erwarten lässt (z. B. wegen Unmöglichkeit der Verbreitung der Steigerungspublikation zufolge Streiks oder Verkehrssperre, oder Unmöglichkeit der Teilnahme der Kaufliebhaber, zufolge Verkehrssperre, Epidemie, Militärdienst und dergl.). Wenn aber, wie
Sachenrecht. N° 10. im vorliegenden Falle, nicht ersichtlich ist, wieso die Versteigerung nicht ein dem Jetztwert der Sache ent- sprechendes Ergebnis zeitigen sollte und der Steigerungs- erlös auch nicht teilweise durch aus der Aufhebung des Miteigentums erwachsende Schadenersatzansprüche Dritter absorbiert wird, also in vollem Umfange den Miteigentümern verbleibt, so erscheint die Aufhebung nicht unzeitig. Es ist dabei eben zu berücksichtigen, dass, wenn eine Wertsteigerung wirklich in Aussicht steht, dies auch· im Resultate der Steigerung seinEm Ausdruck finden wirq. Dagegen hat der einzelne Mit- eigentümer keinen Anspruch auf weitere Aufrechter- haltung des Miteigentums, wenn den Mit.eigentümern daraus erhebliche Lasten erwachsen, zumal wenn, wie es nach den Annahmen der Experten im vorliegenden Falle zutrifft, ein' besseres Resultat nicht vor Ablauf einiger Jahre erzielt werden könnte und auch nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der alsdann möglicherweise zu erzielende Mehrerlös die in der Zwischenzeit notwendig gewesenen Aufwendungen für n von ihnen angegebenen Kaufpreis von 2500 Fr. am 25. Januar per Posteheck ein, und schrieben am folgenden Tage dem Beklagten.