opencaselaw.ch

47_II_534

BGE 47 II 534

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

534

ObligatiQuenrccht. N° &4.

H. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. September 1921

i. S. Cori. gegen Sohweiz. Xreditanstalt.

Berufung.i Rechtsanwendung; Erfüllungsort.

Kaufyertrag über ausgeloste Wertpapiere. Gewährleistungs-

pflicht des Verkäufers bei Nichteinlösung der Wertpapiere

durch den Schuldner. Böser Glaube des Verkäufers.

A. -

Der Kläger COri, früher Kaufmann in Konstan-

tinope~, s~and im' Jahr 1919 mit der Beklagten, der

Sch.welzenschen Kreditanstalt in Zürich, in Geschäfts-

beZIehung; er hatte bei ihr Werttitel im Depot.

Am 27. November 1919 schrieb ihm die Beklagte

(na~h Fr~nkfu~t), unter den bei ihr deponierten Coupcns

befmde SICh eme Anzahl, deren Verwertung ihr heute

zu den nachstehenden Kursen möglich wäre :

~ 27. -

4 % % Argentinische Anleihe von 1887, zu

4 Fr. 80 Cts. per Peso Gold;

~ 52.10 5% Argentinische Innere Anleihe von 1909, zu

23 Fr. per;ß;

sie sehe seinen Entschliessungen für eventuellen

Verkauf dieser Coupons gerne entgegen.

Der Kläger telegraphierte der Beklagten am 17. De-

zember (von Hamburg aus), er nehme das Angebot an;

~erauf übernahm die Beklagte die Coupons und schrieb

Ihm das Produkt « unter üblichem Vorbehalt I), V aluts

19. Dezember 1919, gut.

Am 24. AugUst 1920 teilte dann die BeklaO"te dem

Kläger mit, die Coupons der 4 % % Anleihe;eien ihr

von ihrem Korrespondenten in Buenos-Aire~ zurück-

gesandt worden, weil sie dort nicht zahlbar seien, sie

ObligaUonenrecht. Nil 8~.

535

belaste ihn infolgedessen

« per Storno" mit 648 Fr.,

Valuta 19 .. Dezember 1919. Gldchzeitig zeigte sie dem

Kläger an, dass von den .Coupons der 5 % Anleihe von

1909 (~ 52.10) insgesamt ~ 22.10 von der InkassosteIle

wegen Verjährung der Coupons retourniert worden

seien; sie belastete den Kläger deshalb mit 517 Fr. 50 Cts.,

Valuta 19. Dezember 1919.

Gegen diese Belastungen protestierte der Kläger

am 7. September 1920, indem er die Bemängelung der

Coupons als verspätet zurückwies.

B. -'- Durch obiges Telegramm vom 17. Dezember

HU9 hatte der Kläger ferner der Beklagten « 10,000

Goldpesos verloste Stücke der Argentinischen (5 %)

Goldanleihe von 1887, zu 5 Fr. per Goldpeso) offeriert.

Die Beklagte antwortete am 18. Dezember telegra-

phisch, sie biete dafür 4 Fr. 90 Cts. äusserst.

Der Kläger erwiderte am 21. Dezember, er « akzep-

tiere" 10,500 verloste Goldpesos Stücke zu 4 Fr. 90 Cts.,

und die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 23. De-

zember, dass sie von ihm « Goldpesos 10,500 verloste

Argentinische Goldanleihestücke zu 4 Fr. 90 Cts. per

Goldpeso)) übernehme und der Zusendung der Stücke

entgegensehe.

Am gleichen Tage telegraphierte der Kläger, er ((ak-

zeptiere weitere 5000 Goldpesos wie zuletzt », worauf

die Beklagte am 27. Dezember 1919 schrieb, sie bleibe

der Zustellung der ihr überlassenen weiteren 5000 Gold-

pesos rückzahlbare Argtmtiner Obligationen, zu 4 Fr.

90 Cts. per Goldpeso, gewärtig und werde nach Erhalt

Abrechnung erteilen.

Am 4. Januar 1920 bot die Beklagte dem Kläger für

weitere 10,000 Pesos «geloste Argentiner)) zu 4 Fr. 90 Cts.

per Peso, was der Kläger akzeptierte.

Er sandte die Obligationen der Beklagten durch das

Bankhaus Louis Wolff in Hainburg zu. Die Beklagte

teilte ihm den Empfang am 7. Januar 1920 mit; sie

verwendete hiezu ein Formular für die « Abteilung

536

Obligationenrecht. N° 84.

Coupons », lautend: «Wir beehren uns, Ihnen· hiemit

Aufgabe zu erteilen über die nachstehend verzeichneten

• Coupons, deren Produkt wir Ihnen unter üblichem Ein-

gangsvorbehalt gutschreiben. »

,

Dann heisst es unter dem Titel « Bordereau » :

«Wir übernehmen von Ihnen (Rimesse des Hauses

Louis W ollf) :

Pesos.

9 Stück a 1000 5 % Argentinische innere

Goldanleihe von 1887, verlost . . . . .' 9,000.-

22 Stück a 500 5 % Argentinische innere

Goldanleihe von 1887, verlost . . . . . 11,000.-

50 Stück a 100 5 % Argentinische innere

Goldanleihe von 1887, verlost . . . .. 5,000.-

Pesos 500 5 % Argentinische innere Gold-

anleihe, verlost per 1. .Juli 1916, abzüg-

lieh ein fehlender Coupon per 1. Januar

1917 (12.50). . . . . . . . . . . ..

487.50

Pes. 25,487.50

Kurs 4.90, Produkt = 124,888 Fr. 75 Cts.

Valuta 7. Januar.))

Diesen Betrag, der dem vereinbarten Kaufpreis ent-

spricht, schrieb die Beklagte dem Kläger gut.

Am 19. und 20. Januar 1920 teilte sie ihm aber mit,

sie sei gezwungen, die Gutschrift über die von ihm

übernommenen Obligationen der Argentinischen Gold-

anleihe von 1887 zu stornieren, denn sie habe soeben

erfahren, dass dieselben nicht zahlbar seien, und zwar

werden sie derzeit weder in Buenos-Aires, noch an

irgend einem andern Platze bezahlt.

Der Kläger erwiderte sofort telegraphisch, dass er

mit der Stornierung nicht einverstanden sei und die

Beklagte für alle Folgen verantwortlich mache.

Hierauf entgegnete die Beklagte am 27. Januar,

sie habe dem Kläger die Titel nur unter Vorbehalt

des richtigen Eingangs kreditiert; falls die Titel nicht

Obligationenrecht. N° 84.

537

eingelöst werden, habe sie das Recht, die Gutschrift

riickgängig zu machen.

In der folgenden Korrespondenz hielten beide Par-

teien an ihrem Standpunkte fest. Die Beklagte machte

für die nach der Stornierung sich zu ihren Gunsten

ergebende Saldoforderung von rund 30,000 Fr. ein Re-

tentionsrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Wert-

titeln des Klägers geltend.

C. -

Nach den Feststellungen der kantonalen Instanz

hat es mit den verlosten Argentinischen Staatsobliga-

tionen, welche den Gegenstand des Kaufes bilden,

fo).gende Bewandtnis :

Es handelt sich um Stücke einer fünfprozentigen,

inneren Goldanleihe vom Jahre 1887, zu deren Ausgabe

bis zum Betrag von 10,291,000 Goldpesos die Regierung

der Republik Argentinien durch Gesetz vom 2. Dez. 1886

ennächtigt worden war. Nach Art. 2 dieses Gesetzes

waren die Titel dazu bestimmt, zur Bezahlung der

Schuld der Regierung an die Nationalbank in Buenos-

Aires zu dienen. Am 25. Januar 1887 kam dann ein Ver-

trag zu stande zwischen der Nationalbank eirierseits

und der Disconto-Gesellschaft Berlin sowie der Nord-

deutschen Bank in Hamburg, letztere vertreten durch

das Bankhaus Ernesto Tornquist & Oe in Buenos-Aires,

aa.drerseits über die Gewährung eines Darlehens, mit

Verpfändung der fraglichen Titel, wobei ~en :fand-

gläubigern das Recht eingeräumt wurde, dIe TItel zu

einem bestimmten Kurs zu übernehmen. Für den Fall

der Ausübung dieses Rechts verpflichtete si 'h die Na-

tionalbank, den Dienst der Ziusen und Amortisationen

auf den deutschen BankpJätzen zu 4 Mark per Goldpeso

zu besorgen, und zwar laut. Aufdruck auf den Titeln

als Selbstschuldnerin neben dem Argentinischen Staat.

Am 7. April 1891 stellte die Nationalbank ihre Zah-

lungen ein. Am 19. September 1898 kam zwisc~e~ den

deutschen Emissionsbanken und dem Argentmischen

Finanz-Ministerium ein Abkommen zu stande, nach

538

Obligatiollenrecht. N° 84.

welchem auf alle Rechte gegen die Nationalbank ver-

zichtet wurde. was auf den Titeln durch einen Stempel-

aufdruck vermerkt worden ist; die Argentinische Re-

gierung übernahm zugleich die Verpflichtung, die Mit-

tel für die Zinsen und Amortisationen wie bisher bei

den deutschen Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.

Die Disconto-Gesellschaft in Berlin erhielt jedoch die

nötigen Mittel nur noch pro Januar 1917, nicht aber

für die Zinsen und Amortisationen pro Juli 1917 und

die später fälligen. Deswegen löste sie Coupons und

verloste Stücke mit Fälligkeit nach 1. Januar 1917

nicht mehr ein.

Die Disconto-Gesellschaft teilte dies der Beklagten

auf deren Anfrage vom 23. April 1920 am 28. gleichen

Monats mit, und fügte. bei, dass diese Titel am Berliner

Markte im freien Verkehr umgesetzt werden, der Kurs

stelle sich auf zirka 250 % des Markbetrags.

Laut Mitteilung des Bankgeschäftes Levv in Han-

nover an die Beklagte vom 20. September 1920 wurden

verloste Stücke des 5 % abgestempelten Argentinischen

Staatsanleihens von 1887 Ende Dezember 1919 mit

zirka 400 % des Markbetrages bewertet.

Das Nämliche ergibt sich aus einer Zuschrift der

Bank Lazard Speyu-Ellissen -in Frankfurt a /M. vom

11. März 1920.

.

.

Auch bestätigte das Bankhaus Louis Wolff in Ham-

burg unterm 12. Mai 1920 der Beklagten, die fraalichen

Titel seien Ende Dezember 1919 mit 435 % des °Mark_

wertes gehandelt worden; es habe selbst grössere Posten

darin « getätigt ».

D. -

Als die Beklagte die vom Kläger erhaltenen

Titel verwerten wollte, erhielt sie zunächst von ihrem

Sitze in Genf die Mitteilung, dass die Titel weder in

Buenos-Aires, noch an einem anderen Platze eingelöst

würden. (Deshalb die Stornierung vom 19./20. Januar

1920). Sie wandte sich dann an die Firma Tornquist & CI"

in Buenos-Aires, mit der Aufrage, ob die Titel dort

Obligationenrecht. N° 84.

539

eingelöst würden, und erhielt den Bericht, dass die

Zahlung verweigert werde. weil die betreffende An-

leihe infolge Vereinbarung mit den deutschen Banken

in eine äussere Schuld umgewandelt worden sei. Die

Disconto-Gesellschaft in Berlin erteilte der Beklagten

auf Befragen die in Fakt. C oben wiedergegebene Aus-

kunft.

In einer späteren Mitteilung vom 3. Mai 1920 stellte

die Firma Tornquist & Oe in Aussicht, dass die Ar-

gentinische Regierung in nächster Zeit eine offizielle

Erklärung

über die Zahlungsverweigerung abgeben

werde; eine solche scheint indessen nicht gemacht

worden zu sein.

E. -

Mit der vorliegenden Klage stellt der Kläger in

erster Linie das Begehren, die Beklagte sei zu verpflich-

ten, seinem Konto den Betrag von 124,888 Fr. 75 Cts.,

Wert 7. Januar 1920, gutzuschreiben, und den sich

danach ergebenden Saldo an ihn auszubezahlen; in

zweiter Linie: es sei festzustellen, dass die Beklagte

nicht berechtigt sei, an den bei ihr deponierten Wert-

titeln des Klägers ein Retentionsrecht geltend zu machen.

F. -

Die Beklagte hat Abweisung beider Rechts-

begehren beantragt, und widerklageweise verlangt, dafs :

1. der Kläger und Widerbeklagte verurteilt werde,

an 'Sie zu bezahlen: 31,704 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins

seit 1. Mai 1920, und 1165 Fr. 50 Cts. nebst 6 % Zins

seit 19. Dezember 1919;

2. das von ihr für ihre genannte Forderung geltend

gemachte Retentionsrecht an den in ihrem Besitz be-

findlichen Werttiteln des Klägers begründet erklärt

werde.

Der Betrag von 31,704 Fr. 85 Cts. stellt den Konto-

korrent-Saldo dar, welcher sich nach der Stornierung

der Gutschrift von 124,888 Fr. 75 Cts. per 1. Mai 1920

zu Gunsten der Beklagten ergibt, und der an und für

sich nicht bestritten ist; die Forderung von 1165 Fr.

50 Cts. gründet sich auf den unter A hievor geschil-

540

ObUgationenrecht. No 84. '

derten Tatbestand, d. h; auf die Belastung des Klägers

mit 648 Fr. plus 517 Fr. 50 Cts., für nichteingelöste

Coupons.

G. -

Durch Urteil vom 9. Dezember 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Hauptklage

abgewiesen, die Widerklage dagegen in vollem Umfange

begründet erklärt.

H. --'- Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Wider-

beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt,

mit dem Antrag auf Gutheissung der Hauptklage im

vollen Umfange und auf Abweisung der Widerklage.

Eventuell wird -beantragt, die Sache sei an die Vor-

instanz zurückzuweisen, mit dem Auftrag, der Beklagten

<\ gcmäss ihrem Anerbieten (Frist anzusetzen 1), gegen

die Argentinische . Republik auf dem Prozessweg die

24,500 (1) Pesos einzuklagen, um damit den Beweis zu

leisten, dass die Schuldnerin nicht gezwungen werden

könne, diese Summe zu bezahlen ll, weiter eventuell

mit dem Auftrag, der Beklagten den Beweis dafür auf-

zulegen, und abzunehmen, dass die Einlösung der strei-

tigen Wertpapiere vom schuldnerischen Staate selbst

verweigt'rt worden ist.

J. -

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung sei

als unbegründet zu erklären -und das vorinstanzliche

Urteil in allen Teilen zu bestätigen, eventuell die Sache

sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abnahme der

offerierten Beweise dafür, dass:

1. die Beklagte und ihre Organe durch absichtliche

Täuschung des Klägers zum Ankauf der im Prozesse

liegenden Argentinischen Goldpesos verleitet worden

seien;

2. die Einlösung der streitigen . Titel und Coupons

in Buenos-Aires vom schuldnerischen Staate verweigert

wurde und 'verweigert werde;

3. der schuldnerische Staat auch auf dem Prozess-

wege nicht gezwungen werden könne, die Titel und Cou-

pons in Buenos-Aires in Goldpesos oder deren Wert

einzulösen.

ObUgaUonenrecht. N° 84.

541

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Be-

rufung sind vorhanden. Insbesondere ist anzunehmen,

dass die Streitsache nach eidgenössischem Recht zu

beurteilen sei: denn der Kaufvertrag, aus welchem

geklagt wird, war von bei den Parteien in der Schweiz

zu erfüllen; der Kläger hatte der Beklagten die ver-

kauften Wertpapiere nach Zürich zu liefern. Davon,

dass die Beklagte die Titel etwa in Deutschland hätte

abnehmen sollen, ist nicht die Rede; das Bankhaus

W..olff in Hamburg handelte, indem es die Zusendung

an die Beklagte besorgte, als Vertreter des Klägers,

und nicht der Beklagten. Nach ständiger Praxis greift

deshalb die Vermutung Platz, dass die Parteien das

durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis dem

schweizerischen Recht haben unterstellen wollen.

2. -

Mit. der vorliegenden Klage fordert der Kläger

den Kaufpreis für die Wertpapiere, welche er der Be-

klagten in Ausführung des mit ihr abgeschlossenen Kauf-

vertrages geliefert hat, und die zu entscheidende Streit-

frage besteht darin, ob sich die Beklagte gegenüber

.diesem Anspruch mit Recht darauf berufe, dass der

Schuldner der in diesen Wertpapieren verbrieften For-

derungen sich weigert, dieselben zu bezahlen.

3.-Die Vorinstanz hat den Stand punkt der Beklagten

geschützt, indem sie ausführte: Gegenstand des Kauf-

vertrages bildeten ausgeloste, d. h. zur Rückzahlung

fällige, auf Goldpesos lautende Staatsobligationen, also

Titel, welche kraft dieser besonderen Eigenschaft den

Erwerber in den Stand setzen sollten, innerhalb kurzer

Frist wirklich Goldpesos zu erhalten. Daher seien beide

Parteien von der, zwar nicht besonders betonten, aber

selbstverständlichen Voraussetzung ausgegangen, dass

die Titel sofort einlösbar seien. Nur unter dieser Vor-

aussetzung habe der Kläger einen Preis von 5 Fr. per

Goldpeso (was der Münzparität entspreche) fordern,

und die Beklagte (unter Berücksichtigung der Spesen

542

Obligationenrecht. N° 84. <

und eines kurzen Zinsverlustes) einen Preis< bieten

können, der annähernd dem Parikurs < gleichkomme.

Aus dem Preise sei für den Kläger, welcher von Haus

aus Bankfachmann sei, ohne weiteres erkennbar gewesen,

dass sich die Beklagte nicht dem, in jetziger Zeit bei

den starken Schwankungen fremder Valuten besonders

grossen Risiko habe aussetzen wollen, das Gel? erst

nach längerer Zeit zu erhalten, sondern dass SIe der

Meinung gewesen sei, es mit einem

liquid~n, ~of~rt

realisierbaren Papier zu tun zu haben. DIe Emlos-

barkeit der Titel sei also für den Abschluss des Geschäf-

tes von wesentlicher Bedeutung< gewesen. Nachdem

sich herausgestellt hatte; dass die Titel nicht eingel?st

werden konnten, sei die Beklagte daher berechtIgt

gewesen, die Aufhebung des Geschäftes zu verlangen,

sei es dass man davon ausgehe, es handle sich bei der

sofortigen Einlösbarkeit um eine zugesicherte Eigen-

schaft (Art. 197 OR), sei es dass man darauf abstelle,

dass die Gewährleistung für den Bestand der Forderung

nach Art. 171 OR auch dann wirksam werde, wenn sie

nicht so besteht, wie sie nach der Meinung der Parteien

sein sollte.

4. -

Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Was

zunächst die Gewährleistungspflicht des Verkäufers

nach Art. 197. OR anbetrifft, so scheidet die Haftung

für körperliche Mängel nach dem vorliegenden Tat-

bestand aus; dagegen fragt es sich, ob' die von der Vor-

instanz konstatierte Nichteinlösbarkeit als rechtlicher

Mangel der gehandelten Titel zu <. betrachten sei. Nun

erklärt die Vorinstanz, es könne nicht zweifelhaft sein,

dass die < streitigen Titel deshalb nicht zur Einlösung

gelangen konnten, weil seitens der Argentinischen Re-

publik die Zahlung verweigert werde, und nicht etwa

deshalb, weil die Forderungen nicht zu Recht beste~n

würden. Dass' diese, in den< Titeln verkörperten For-

derungen zu Recht bestehen, und von der Beklagten

als Inhaberin derselben geltend gemacht werden können,

Obllgatlonenrecbt. Ne 84.

543

sei zwischen den Parteien nicht streitig, wie auch die

Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht etwa in Frage

gestellt worden sei. Die Beklagte mache vielmehr gel-

tend, dass sie infolge der Zahlungsverweigerung des

Argentinischen Staates nicht in der Lage gewesen sei,

von den Titeln den vorausgesetzten Gebrauch zu machen.

Allein wenn auch der Argentinische Staat seine Stel-

lungnahme anscheinend damit begründen wolle, dass

seine Verpflichtung, in Goldpesos zu bezahlen, weg-

gefallen sei, so liegen doch keine Anhaltspunkte dafür

vor, dass er dazu berechtigt wäre. Massgebend sei der

Inhalt der Titel. . Darnach handle es sich um eine innere

G~ldanleihe, und es seien die Rechte der Titelirthaber,

nach wie vor die Auszahlung in Argentinien in Gold-

pesos zu verlangen, nicht berührt worden.

Nun wird aber die Frage, ob der Argentinische Staat

zur Einlösung der fraglichen, von ihm ausgegebenen

Anleihenstitel verpilichtet sei, nicht vom schweizEr

rischen Recht beherrscht. Die Titel sind in Argentinien

auf Grund der dortigen Gesetzgebung ausgegeben wor-

den, und in Argentinien (bei der dortigen Staatskasse),

sowie in Deutschland (bei den oben genannten Bank-

häusern) zahlbar gestellt, weshalb sich nach argenti- <

nischem, . daneben eventuell auch nach deutschem, nicht.

aber nach schWeizerischem Recht beurteilt, ob und unter

welchen Bedingungen eine Befreiung des Anleihens-

schuldners eingetreten sei. Nach Art. 57 OG hat daher

das Bundesgericht, als Berufungsinstanz, in dem hier

zur Entscheidung stehenden Punkte die Richtigkeit

der kantonalen Entscheidung nicht nachzuprüfen, und

damit erweist sich die Behauptung der Beklagten,

die Kaufsache leide an rechtlichen Mängeln im Sinne

des Art. 197 OR, als unbegründet. Zu dem gleichen

Resultat gelangt man auf Grund des Art. 171 OR,

wonach < bei der entgeltlichen Abtretung der Abtre-

tende für den Bestand der Fordf,rung, nicht aber für

die Zahlungsfähigkeit des Schuldners hafü,t, er hätte

544

Obligatlonenrecht. N° 84.

sich denn dazu verpflichtet; denn mit dieser, aus dem

gemeinen Recht übernommenen Bestimmung will das

BG über das OR ebenfalls unterscheiden zwischen

Mängeln, welche der Forderung selbst anhaften, und

denjenigen, welche sich aus der Person des Schuldners

ableiten, und die Gewährspflicht des Veräusserers auf

jene beschränken. Die biosse Tatsache, dass der Schuld-

ner die Zahlungspflicht bestreitet, genügt nun aber

für sich allein noch nicht, um mit Sicherheit· auf einen

Mangel im Bestande der Forderung zu schliessen;· so

lange nicht feststeht, dass der Schuldner im Rechte

ist, muss seine· Bestreitung als ein Hindernis angesehen

werden, welches nach Art. 171 OR mangels besonde-

rer Abrede auf die Gefahr des Erwerbers geht.

5. - Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch

.auf Wandelung lässt sich somit aus Art. 197, in Ver-

bindung mit Art. 171 OR, nur herleiten, wenn gesagt

werden kann, der Kläger habe die sofortige Einlös-

barkeit der Titel zug e sie her t. Es ist unbestrit-

ten, dass derselbe eine solche Erklärung nicht aus-

drücklich abgegeben hat. Die Vorinstanz nimmt jedoch

eine stillschweigende Zusicherung an, und erblickt sie

darin, dass beide Parteien von der, wenn auch nicht

besonders betonten, so doch· selbstverständlichen Vor-

aussetzung ausgegangen seien, dass die Titel den Er-

werber in den Stand setze)l sollten, innerhalb kurzer

Zeit dagegen wirklich Goldpesos zu erhalten. Nun ist

ihr durchaus beizupflichten, dass es· bei einem der-

artigen Kaufgeschäft nicht nur als selbstverständlich

erschein;, dass der Käufer beim Abschluss von der

gedachten Voraussetzung ausgeht, sondern dass er die

gleiche Auffassung auch beim Verkäufer voraussetzen

darf, weshalb diesem bewusst sein muss, dass er durch

vorbehaltlose Zustimmung zu den gedachten Vertrags-

bestimmungen bei dem Käufer die Meinung erweckt,

bezw. bekräftigt, er selbst hege die gleiche Zuversicht

betreffend die sofortige Einlösbarkeit, d. h. es sei ihm

Obligationenrecht. N° 84.

545

nichts bekannt, was dieselbe zu erschüttern vermöchte'

sodass also in der Tat in seinem Stillschweigen die Zu~

sich~rung liegt, er sei davon übE:'rzeugt, dass allfällige

Zweifel an der Zahlungsbereitschaft des Titelschuld-

ne~ ni{;ht. besteh~n. Dagegen erscheint es nicht zulässig,

daruber hinaus eIDe stillschweigende Erklärung des Ver-

käufers in dem weiteren Sinne anzunehmen, er wolle

auch dafür einstehen, dass nichts geschehen werde,

was der gedachten gemeinsamen Voraussetzung der Ver-

tragsparteien zuwider wäre, und dass er also die un-

bedingte Einlösbarkeit

auch für den nicht voraus-

gesehenen Fall zusichern wolle, dass sich ihr ein völlig

unerwartetes Hindernis entgegenstellen sollte, wie z. B.

der vom Titelschuldner gefasste Entschlus, die Zah-

lungen für dieses Anleihen von nun an zu verweigern.

Auf eine solche weitergehende stillschweigende Zusi-

cherung des Verkäufers darf insbesondere deshalb nicbt

geschlossen werden, weil er sich damit nicht nur der

Gefahr aussetzen würde, eventuell den Kaufpreis wie-

der zurückerstatten, sondern auch dem Käufer für des-

sen Erfüllungsinteresse einst ehen zu müssen, falls ihm

der Beweis etwa nicht gelingen sollte, dass ihm keiner-

lei Verschulden zur Last falle (Art. 208 Abs. 3 OR).

6. -Aus den selbstverständlichen Voraussetzungen, un-

te'r welchen ein Kaufgeschäft der vorliegenden Art nach

Treu und Glauben als abgeschlosseri zu gelten hat,

d~rf somit einem gutgläubigen Verkäufer gegenüber

mcht auf

d~e stillschweigende Zusicherung absoluter

Einlösbarkeit der Titel ohne weiteres geschlossen wer-

den. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Ver-

käufer n ich t gutgläubig war, d. h. wenn er wusste,

oder doch dringenden Grund zu der Annahme hatte,

dass die gedachten, vom Käufer gehegten Voraussetzungen

sich nicht verwirklichen werden. Ein solcher, den

guten Glauben des Verkäufers zerstörender Verdachts-

grund bestand jedenfalls dann, wenn die Titel bereits

beim Kaufsabschlusse gegenüber dem vereinbarten Kauf-

AS 47 II '- 1921

37

546

Ohligationenrecht. N° 84

preis einen derart tief gesunkenen Börsenkurs' aufwie-

sen, dass an eine sofortige, glatt verlaufende Einlö-

sung gar nicht mehr zu denken, und dem Verkäufer

diese Sachlage bekannt war.

7. -

Aus den Akten und den tatsächlichen Feststel-

lungen der Vorinstanz eri;bt sich nun, dass die frag-

lichen Titel zur Zeit des Vertragsschlusses an den deut-

schen Börsenplätzen, von denen aus der Kläger mit

der Beklagten teils korrespondierte, teils die Titel

liefern liess, zu ungefähr 400 % des Markbetrages ge-

handelt wurden, was bei dem damaligen Kurs' der Mark

ungefähr 1 Fr. 60 Cts. per Goldpeso entspricht; und zwar

bestätigt gerade das Bankhaus Louis Wolff in Ham-

burg, welches der Beklagten die Titel für Rechnung

des Klägers übersandt hat, in einer Mitteilung vom

12. Mai 1920, es habe selbst grössere Posten in

diesen Titeln « getätigt ».

Unter diesen Umständen

erscheint es als unwahrscheinlich, dass "dem Kläger,

welcher zu jener Zeit mit Werttiteln handelte, nicht

bekannt gewesen sei, dass die fraglichen Obligationen

auf dem angegebenen, mit dem vereinbarten Kauf-

preis in so grellem Widerspruch stehenden Kursniveau

standen, und er hätte daher, angesichts der von der

Beklagten erhobenen Behauptung der 9rglistigen Täu-

schung, alle Veranlassung gehabt, im Prozesse darüber

Auskunft zu geben, wann un9- wo, und zu welchen

Preisen er die Titel erworben habe. Statt dessen hat

er sich ausdrücklich geweigert, das Gericht in diesem

wesentlichen Punkte aufzuklären. Er hat sich in seiner

Sachdarstellung auf die' äusserst vage Erklärung be-

schränkt, einen Teil zu Konditionen erworben zu haben, .

(! welche ihm keinen übermässigen Gewinn lassen,;. Wie

es sich mit dem andern Teil verhalte, verschwieg er.

Es leuchtet jedoch ein, dass der Kläger gegenüber der

Beklagten nicht gutgläubig war, wenn er auch nur einen

Teil der Titel zu jenen Kursen erworben hatte.

8. -

Nach bekannter Rechtsregel trägt nun allerdings

Ob!lgaUonenrecht. N° M.

547

die Beklagte die Beweislast für ihre Einrede, dass der

Kläger bösgläubig gehandelt habe: Allein auf Grund

der Aktenlage muss der Beweis hiefür als erbracht er-

achtet werden, sofern der Kläger die Schlüssigkeit

der angeführten Tatsachen nicht zu widerlegen ver-

mocht hat. Den ihm obliegenden Gegenbeweis hat er

aber nicht nur nicht angetreten, sondern, wie bereits

bemerkt, es ausdrücklich abgelehnt, über die entschei-

denden Fragen hinsichtlich der Preise, zu welchen er

selbst die Titel erworben, Auskunft zu geben. Es muss

somit davon ausgegangen -werden, dass er wenigstens

einen Teil der Titel zu den ohen angegebenen Kursen,

oder annähernd zu solchen, sich habe beschaffen können.

9. -

Dass etwa die Beklagte ihrerseits Tatsachen ge-

kannt habe, welche darauf hingedeutet hätten, dass

die Titel seit Juli 1917 von der Argent~nischen Repu-

blik nicht mehr eingelöst werden, erscheint bei dem

Preise, welchen sie bewilligte, schlechterdings als aus-

geschlossen. Ob sie aber bei Anwendung der gebotenen

Sorgfalt sich nicht besser hätte informieren können,

ist nicht weiter zu untersuchen, weil auf Seite de s

Klägers böser Glaube angenommen werden muss und

deshalb seine Klageforderung auch dann nicht geschützt

werden· kann, wenn die Beklagte der Vorwurf eigener

• Fahrlässigkeit trifft.

Denn nach Art. 26 OR schadet die eigene Fahrläs-

sigkeit dem Irrenden nur, wenn der Andere den Irrtum

nicht gekannt hat, oder nicht hätte kennen mUen.

Im vor1iegenden Falle konnte aber der Kläger, wie be-

merkt, darüber nicht im Zweifel sein, dass die Beklagte

von einem, der sofcrtigen Einlösbarkeit entgegenste-

henden Hindernis, wie es sich in der Zahlungsverwei-

germIg des Titelschuldners verwirkJicht hatte, und von

den in Deutschland hestehenden Kursen der gehandel-

ten . Titel offenbar keine Ahnung hatte. Im Gegen teil

hat er durch sein Auftreten gegenüber der Beklagten

deren Irrtum wissentlich unterhalten und bestärkt,

548

ObHgationenrecht. N° 84.

indem er einen Kaufpreis von 5 Fr. pro Goldpeso

forderte, und sich damit den Anschein gab, als sei er

im Ernste der Meinung, dass auf solcher Basis wohl

• gehandelt werden könne.

Aus diesem Grunde braucht endlich auch auf die,

insbesondere in den eingelegten Rechtsgutachten ein-

gehend erörterte Frage nicht weiter eingetreten zu wer-

den, ob die Beklagte den Vertrag gestützt auf Art. 24 OR

anfechten könne; denn es trifft nach dem Gesagten

Art. 28 OR zu, und der Vertrag erscheint daher für

die Beklagte auch dann als nicht verbindlich, wenn

ihr Irrtum kein wesentlicher war.

10. -

Hinsichtlich de~ Widerklage fällt in Betracht:

a) Die Forderung von 31,704 Fr. 85 Cts., die den Konto-

korrentsaldo per 1. Mai _ 1920 darstellt, ist an und für

sich nicht bestritten, sondern nur die von der Beklag-

ten in Rechnung gestellte Kommission von 1/, % auf

78,314 Fr. 90 Cts. (= 195 Fr. 80 Cts.). Der Einwand,

es fehle an einer Vereinbarung, welche die Beklagte

zu dieser Belastung berechtigen würde, hält jedoch nicht

stich. Denn die Beklagte hat sich in den für den Konto-

korrentverkehr aufgestellten

allgemdnen Bestimmun-

gen, denen sich der Kläger unterworfen hat, vorbehal-

ten, ausser den Zinsen auch die jeweilen festgesetzten

Provisionen zu berechnen. Gegen den Ansatz von 1/, %

und die Art und Weise der Berechnung der Kommis-

sion sind Einwendungen nicht erhoben worden; übri-

gens hat die Vorinstanz festgestellt, dass jener Ansatz

bei einem unged~ckten Konto, wie dem vorliegenden,

üblich sei.

b) Auch die Couponsforderung von 1165 Fr. 50 Cts.

erscheint aus den zutreffenden Erwägungen der Vor-

instanz als begründet. Da die Beklagte bei der Uebei:-

nahme der Coupons erklärt hat, sie schreibe dem Klä-

oer das Produkt nur unter . dem üblichen Eingangs-

o

vorbehalt gut, kann sie sich auf diesen Vorbehalt be-

rufen,

wenn

die

Coupons

nicht eingelöst

werden

ObHgationenrecht. N° 85.

549

konnten. Nun geht aus dem eingelegten Bordereau

der Firma Tornquist & Oe vom April 1920 hervor,

dass die Coupons der 4 % % . Anleihe mangels Ein-

lösung zurückgesandt wurden, und aus der Zuschrift

des Bankhauses A. Iselin & Oe in New-York vom

14. April 1920, dass das Inkasso der Coupons der 5 %

Anleihe von 1909 wegen Verjährung nicht möglich war.

Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Gutschrift zu

stornieren und die Coupons dem Kläger zur Verfügung

zu stellen; sie hat auf dieseS Recht nicht etwa dadurch

verzichtet, dass sie mit jener Massnahme bis Ende Au-

gust 1920 zugewartet hat.

c) Dass endlich der Beklagten für ihre Widerklage-

forderungen an den in ihrem Besitze befindlichen Wert-

schriften des Klägers ein Retentionsrecht zusteht, er-

gibt sich aus Art. 895 ZGB.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember

1920 bestätigt.

85. t7rteilder I. Zivilabteilung vom 6. Dezember lSal

i. S. Kosmos A..-G. gegen Fleisohner.

Berufung. Rechtsanwendbarkeit bei Distanzkauf; Partei-

willen und Erfüllungsort.

A. -

Die Klägerin, Kosmos A.-G. in Mailand, kaufte

Ende Januar 1~20 durch Vermittlung des Attilio Boggiali

in Mailand vom Beklagten Fleischner in Zürich eine

grössere Partie Spielwaren; nach übereinstimmender

Darstellung der Parteien erfolgte der Verkauf «loco

Fürth» (Bayern), woselbst die Waren sich befanden.

Der Preis wurde auf 24,738 Mk. 40 festgesetzt, und von

der Klägerin am 29. Januar durch Scheck bezahlt.