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47_II_471

BGE 47 II 471

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Prozessreebt. N° 7:>

En l'espece, le litige porte, il est vrai, d'apres les con-

clusions de la demande, seulement sur les travaux d'ins-

tallations interieures, mais les contrats invoques par la

sodete des F. M. B. -

et que celle-ci envisage elle-

meme eomme Ull tout individuel -

prevoient egale-

ment l'agrandissement du reseau de distribution de l'ener-

gie electrique, la reparation des installations existantcs

(stations de transformateur, eclairage public, etc.). ainsi

que la fourniture de I'energie. Ces travaux sont neces-

saires pour pro eurer a la commune et ses habitants la

force electrique et ils rentrent par consequent dans le

cadre des services publics de l'administration commu-

nale (v. RO 40 II p. 85 et suiv.; 43 n p. 117 et

suiv.). L'importance de cette coneession de droit public

apparait comme preponderante par rapport a eelle des

travaux d'installations interieures. Il ressort de l'art. 8

de la eonvention de 1913 que les parties elles-memes

ont eonsidere les installations interieures eomme inti-

mement liees a l'exploitation generale de l'energie elec-

trique. Il se justifie done d'envisager la eoncession comme

un seul tout dont le caraetere de droit publie est en tout

eas prMominant (cf. aussi l'arret Stutz contre Conseil

d'Etat du canton de Zurich •. seetion de droit public,

16 juillet 1921).

Le Tribunal tederal prononce:

Il n'est pas entre en matiere sur le recours.

Prozessrecht. N° 76.

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76. VrteU d.er II. ZivilabteUung vom aso November 1921

i. S. Horowits gegen Bollack.

Für die Schadenersatzpflicht aus ungerechtfertigten ohne

definitiven Vollstreckungstitel erwirkten einstweiligen Ver-

fügungen zur Sicherung künftiger Vollstreckung ist kan-

tonales Recht massgebend, das vom Verschulden absehen

kann.

A. -

Am 28. Februar 1920 erwirkte die Beklagte

beim Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt

ein Verbot, durch welches dem Kläger untersagt wurde,

ül)er 103 Uhren; die er von einem Reisenden der Be-

klagten gekauft hatte und deren Herausgabe die Be-

klagte verlangte, « zu verfügen, dieselben zu veräussern,

zu verpfänden oder zu versenden). Doch wurde die

Verbotsprosekutionsklage durch Urteil des Zivilgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 1920 abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger

von der Beklagten Ersatz des ihm durch das Verbot

erwachsenen Schadens im Betrage von 6447 Fr. 45 Cts.,

die Beklagte dagegen mit 'Widerklage den (ihr zedierten)

Rest des Kaufpreises von anfänglich 3000 Fr., alsdann

noch 1500 Fr.

B. -

Durch Urteil vom 18. Oktober hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt, unter. Fest-

setzung der Forderung des Klägers auf 1039 Fr. 95 Cts.

und der Forderung der Beklagten auf 1500 Fr., die

Hauptklage abgewiesen, dagegen die \Viderklage im

Betrage von 460 Fr. 65 Cts. zugesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 31. Ok-

tober die Berufung an. das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur

Zahlung von 2467 Fr. 50 Cts. Aus der beigelegten Rechts-

schrift ergibt sich, dass er die Festsetzung der Gegen-

forderung der Beklagten auf 1500 Fr. nicht beanstandet,

sondern nur Gutheissung seiner eigenen Schadenersatz-

forderung in höherem Betrage verlangt.

472

Prozessrecht. NQ 76.

Das Bundesgericht zielli in Erwägung:

Indem der Bundesgesetzgeber in Art. 273 SchKG

den Gläubiger ohne Rücksicht auf sein Verschulden

zum Ersatz des aus einem ungerechtfertigten Arrest

erwachsenen Schadens verpflichtet, anerkennt er, dass

die allgemeinen, auf dem Grundsatz der Haftung für

Verschulden beruhenden Vorschriften des OR über

die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung zum

Schutze des Schuldners gegen ungerechtfertigten Arrest

nicht genügen. Alsdann aber ist nicht einzusehen, wieso

er jene Vorschriften als zum Schutze desjenigen genügend

erachten sollte, welcher, wie vorliegend der Kläger,

von einer ohne definitiven VOllstreckungsiitel er"irk-

ten einstweiligen Verfügung zur Sicherung künftiger

Vollstreckung betroffen wird, die das kantonale Recht

mindestens insoweit, als die Vollstreckung anderer

Ansprüche als Geldforderungen gesichert werden soll,

zulässigerweise vorsehen kanu. Vielmehr ist anzunehmen,

dass es dem kantonalen Recht vorbehalten ist, auch

die Ersatzpflicht für den aus ungerechtfertigten einst-

weiligen Verfügungen erwachsenen Schaden zu nor-

mieren, wie es der Kanton Basel-Stadt durch den vor-

liegend zur Anwendung gebrachten § 279 der Zivil-

prozessordnung getan hat (vgl. in diesem Sinne be-

züglich des Arrestschadel}ersatzes vor Inkrafttreten

des SchKG: AS 14 S. 628 f. Erw. 3). Derartige einst-

weilige Verfügungen stellen eine die Interessen des

Betroffenen so sehr gefährdende Vorkehr zum Schutze

des Ansprechers dar, dass es dringend geboten erscheint,

diesem eine vom Verschulden absehende Haftung für

den jenem aus einer ungerechtfertigten Verfügung er-

wachsenen Schaden aufzuerlegen, und den kantonalen

Gesetzgeber, welcher solche Verfügungen nur

un~er

dieser Kautel zulassen will, die Möglichkeit dazu nicht

abgeschnitten werden darf. r nd zwar umfasst diese

kantonalrechtliche Regelung nicht nur die Voraus-

i

Prozessrecht. N° 76.

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setzungen der Schadenersatzpflicht, sondern auch Art

und Umfang des Ersatzes, sodass, wenn ausdrückliche

Vorschriften darüber fehlen, diejenigen des zweiten

Abschnittes des ersten Titels des OR nur als subsi-

diäres kantonales Recht Anwendung finden können.

'Ver sonach über die vorliegende Hauptklage nicht

nach Bundesrecht zu entscheiden und hat die Vor-

instanz nach dem Angeführten auch nicht in Anwendung

von Bundesrecht über sie entschieden, so ist gemäss

Art. 56 OG die auf sie beschränkte Berufung an das

Bundesgericht nicht zulässig; bezüglich der freilich

~:~c~ Bun~esrecht zu beurteilenden Widerklage ist

ubflgens dIe BerufUl1gssUlllme nicht erreicht. Bundes-

recht wäre auf die Hauptklage nur dann anzuwenden,

wenn der Kläger geltend gemacht llätte, in der Her-

ausnahme des Verbotes liege eine unerlaubte Handlung

iI~ Sinne d~s OR (vgl. a. a. 0.). Nun hat aber der Kläger

mcht nur ~m Verschulden der Beklagten nicht behauptet,

sondern lJl der erstinstallzlichen Verhandlung vom

29. Juni ausdrücklich ausgeführt, es komme auf ein

Verschulden der Beklagten bei der Verbotsnahme über-

haupt nicht an, vielmehr liege eine Schadenshaftung

ex lege vor.

Demnach e,.kennl das Bundesgericlzl :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch NI'. 70. -

Voir aussi n° 70.