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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
frühen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem
der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Einleitung
des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss.
Endlich geht es offenbar auch nicht an, das Konkurs-
amt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung
übertragen' ist, mit den Funktionen des Sachwalters im
Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da sich dessen
Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages
bezw. dem Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er
vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu vollziehen hat.
Die danach für die sachgemässe Durchführung des
Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses un-
erlässlichen Verfahrensvorschriften im Wege der Recht-
sprechung aufzustellen, . darf der Richter nicht für sich
in Anspruch nehmen.· Alsdann aber erweist sich die
Durchführung des Pfandnachlassverfahrens erst nach
erfolgter Konkurseröffnung, obwohl sie de lege terenda
wünschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung,
di~ es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht
angängig und ist der angefochtene Entscheid SChOll
aus diesem Grunde zu bestätigen. Somit braucht nicht
geprüft zu werden, ob die Nachlassbehörde das Gesuch
des Rekurrenten. a limine abweisen durfte, weil ihm
der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An-
lass gab, sowie ob sie die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens wegen Selbstvet:schuldens des Rekurrenten
an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne
in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Fest-
stellungen zu machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
unu Konkurskammer. N° 18.
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18. Auszug aus dem Entscheid vom 24. Kai 1921
i. S. Schweizerische Bodenkreciitanstalt A.-G. und Luzerner
Xantonalbank gegen Schrimli-Bucher.
HPfNV, Art. 31: Steht schon zur Zeit der Entscheidung
über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung
und Eröffnung des Pfan<Illachlassverfahrens zweüelsfrei.
fest, dass der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem
Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag,
so ist dem Gesuch nicht zu entsprechen.
,Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit
auch des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen
Nachlassvertrages besteht in der Sanierung des not-
leidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die
Bestätigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht
herbeizuführen, d. h. den Schuldner nicht vor dem Zu-
sammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag
(HPfNV Art. 41; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b,# S. 202 f.
Erw.3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidung
über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung
und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei
fest, dass sich dieses Ziel nicht erreichen lässt, so ist schon
diesem Gesuch nicht zu entsprechen, damit das weitere
A'nwachsen der Schulden während der Dauer des Verfah-
rens vermieden und unnütze Kosten erspart werden
können. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn
von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass der
Schuldner die ihm nach DurchfiIhrung des Pfandnach-
lassverfahrens allermindestens verbleibenden Lasten zu
tragen imstande sein wird.
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