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47_III_63

BGE 47 III 63

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

frühen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem

der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Einleitung

des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss.

Endlich geht es offenbar auch nicht an, das Konkurs-

amt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung

übertragen' ist, mit den Funktionen des Sachwalters im

Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da sich dessen

Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages

bezw. dem Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er

vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu vollziehen hat.

Die danach für die sachgemässe Durchführung des

Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses un-

erlässlichen Verfahrensvorschriften im Wege der Recht-

sprechung aufzustellen, . darf der Richter nicht für sich

in Anspruch nehmen.· Alsdann aber erweist sich die

Durchführung des Pfandnachlassverfahrens erst nach

erfolgter Konkurseröffnung, obwohl sie de lege terenda

wünschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung,

di~ es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht

angängig und ist der angefochtene Entscheid SChOll

aus diesem Grunde zu bestätigen. Somit braucht nicht

geprüft zu werden, ob die Nachlassbehörde das Gesuch

des Rekurrenten. a limine abweisen durfte, weil ihm

der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An-

lass gab, sowie ob sie die Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens wegen Selbstvet:schuldens des Rekurrenten

an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne

in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Fest-

stellungen zu machen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

unu Konkurskammer. N° 18.

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18. Auszug aus dem Entscheid vom 24. Kai 1921

i. S. Schweizerische Bodenkreciitanstalt A.-G. und Luzerner

Xantonalbank gegen Schrimli-Bucher.

HPfNV, Art. 31: Steht schon zur Zeit der Entscheidung

über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung

und Eröffnung des Pfan<Illachlassverfahrens zweüelsfrei.

fest, dass der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem

Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag,

so ist dem Gesuch nicht zu entsprechen.

,Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit

auch des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen

Nachlassvertrages besteht in der Sanierung des not-

leidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die

Bestätigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht

herbeizuführen, d. h. den Schuldner nicht vor dem Zu-

sammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag

(HPfNV Art. 41; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b,# S. 202 f.

Erw.3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidung

über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung

und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei

fest, dass sich dieses Ziel nicht erreichen lässt, so ist schon

diesem Gesuch nicht zu entsprechen, damit das weitere

A'nwachsen der Schulden während der Dauer des Verfah-

rens vermieden und unnütze Kosten erspart werden

können. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn

von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass der

Schuldner die ihm nach DurchfiIhrung des Pfandnach-

lassverfahrens allermindestens verbleibenden Lasten zu

tragen imstande sein wird.

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