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47_III_65

BGE 47 III 65

Bundesgericht (BGE) · 1921-06-07 · Deutsch CH
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A. Sehu dhetreihunls- und Konkursreeht. Poursuite et railIite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER AHRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.

19. Auszug a.us dem Entscheid vom 7. Juni 1921 i. S. Keilt Bei der Versendung von Abschlagszahlungen an berufs- mässige Gläubigervertreter hat das Betreibungsamt den Namen des zahlenden Schuldners anzugeben. l\fit der vorliegenden Beschwerde verlangt A. Meili. Rechtsagent. in Steinach, das Betreibungsamt Wein- feiden sei anzuweisen, bei der Versendung von Ab- sc}1lagszahlungen den Namen des Schuldners, mindestens den Anfangsbuchstaben seines Geschlechtsnamens, auf dem Mandatcoupon zu vermerken. Den ihm am 14. Mai zugestellten, seine Beschwerde abweisenden Entscheid der Rekurskommissio'l des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Mai hat er am 24. Mai an das Bundes- gericht weitergezogen ... Die Schuldbetreibungs- uwl KOllkur.')kammer zieht in Erwagung :

1. - Wie auch die Vorinstanz annimmt, stehen sich gegenüber einerseits das Interesse des betriebenen Schuld- ners, dahingehend, dass sein Name der Post nicht preis- AS 47 111 - t9!1 5

66 Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. N0 19. gegeben wird, und anderseits das Interesse des Inkasso- mandatars, dahingehend, seine Registratur nicht den Betreibungsnummern anpassen zu müssen, und· bedarf der daherige Interessenkonflikt der Lösung. Um eine Angemessenheitsfrage, deren abschliessliche Entschei- dung in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichts- behörde fiele, würde es sich hiebei nur dann handeln, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen als recht- lich gleichwertig anzusehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Indem nämlich das .Gesetz (SchKG Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit der Voll ziehungs ver- ordnung zum 'Bundesgesetz betr. das Postwesell vom

15. November 1910 Art. 101 ZifI. 3) für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und KonkursandrohungeIl durch die Post vorsieht, da ss sie ihr offen gefaltet übergeben werden kiinncn, versagt es dem erstgenannten Interesse des Schuldners seinen Schutz. Alsdann' aber erscheint es ausgeschlossen, dass· diesem Interesse beim Konflikt mit einem andern Interesse der Vorzug gegeben werden kann, es wäre denn, dass das Gesetz auch jenem aJldern Interesse den Rechtsschutz versagen sollte, was jedoch vorliegend nicht zutrifft. Demnach erweist sich der Re- kurs in diesem Punkte als begründet. 2 ..... Demnach erkennt die Sc/wldbelr.- lind ]{onkllrskammel': Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt. . Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 20. 67

20. Entscheid Tom L Juli 19a1 i. S. Xoller. ScbKG Art. 83 Abs. 2 : Die Frist zur Erhebung der Aberken- nungsklage beginnt nicht vor dem Ablauf der Frist zur - allfällig vom kantonalen Recht vorgesehenen - Berufung gegen den Rechtsöffnungsentscheid zu laufen. A. - In der Betreibung des Rekurrenten Rob. Koller gegen den Rekursgegner Mathias Schossig erteilte der Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt dem Gläu- biger am 24. Februar die provisorische Rechtsöffnung und stellte den Entscheid dem Schuldner am 2. März zu. Als dieser hinnen zehn Tag~n weder die Berufung gegen jenen Entscheid einlegte noch Aberkennungsklage anhob, stellte ihm das Betreibungsamt Luzern am

15. März die Konkursalldrohung zu. Hiegegen beschwerte er sich am 17. März mit der Begründung, die Frist zur Aberkennungsklage sei noch nicht verstrichen, da sie erst nach Ablauf der Frist zur Berufung gegen den Rechtsöffnungscntscheid des Gerichtspräsidcnten zu lau- fen beginne. B. - Durch Entscheid vom 29. April hat die Schuld- b6treibungs- und Konkurskommissioll des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde zugesprochen und die Konkursandrohung aufgehoben.

e. - Diesen ihm am 21. Juni zugestellten Entscheid hat Koller am 25. Juni an das Bundesgericht wciter- gezogen mit dem Antrag auf Aufhebung und Abwehmng der Beschwerde des Schuldners. Die Schuldbelreibllng.,>- und ]{onkllrskammer zieht in Erwägung: Da das SchKG das Rechtsmittel der Berufung gegen den Entscheid über,das Begehren mn provisorische Rechtsöffnung nicht vorsiebt, sondern seine Zulassung einfach dem kantonalen Rechte überlassen hat (vgl.