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47_III_192

BGE 47 III 192

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 48.

abzielende Unterhandlungen. Das Vorbringen solcher

erst nachträglich eingetretener Tatsachen wird durch

• die Rechtskraft des früheren Entscheides nicht ausge-

schlossen, und' es ist daher auf die Prüfung der Frage

einzutreten, ob diese Tatsachen geeignet seien, die

Sanierbarkeit. der finanziellen Verhältnisse des :Rekur-

renten darzutun. Dabei kann jedoch nicht der gleiche

Masstab angelegt werden, wie wenn es sich um ein·

erstes Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver-

fahrens handelte, m. a. W., es genügt zur Eröffnung

des Verfahrens nicht, dass die neu vorgebrachten Tat-

sachen gewisse Zweifel erwecken. ob die frühere Fest-

stellung der Unsanierbarkeit auch jetzt noch zutrifft.

Vielmehr muss hiefür zum mindesten verlangt werden,

dass sich· die Sanierbarkeit aus den neu vorgebrachten

Tatsachen in schlüssiger Weise ergibt, und dass diese

Tatsachen nllndestens glaubhaft erscheinen. Dies· des-

halb, weil sich sonst der Schuldner. gestützt auf eine

bloss behauptete Veränderung der Verhältnisse, dem

Zugriff der Gläubiger immer wieder erneut zu entziehen

vermöchte, auch wenn die Unsanierbarkeit in Wahrheit

fortbesteht.

48. Auszug a.us dem Eeschluss vom 16. November 1921

i. S. Ca.balzar.

Einbeziehung eines Bauplatzes. dessen Ueberbauung . den

Wert des Hotels empfindlich beeinträchtigen würde. in

das Pfandnachlassverfahren (Erw. 1).

Art und Weise der Behandlung der mit Hotelgrundstückell

gemeinsam verpfändeten Grundstücke im Pfandnachlass-

verfalu:en (Erw. '2).

.

1. ~ Nach dem Gutachten der Schätzungskommis-

sion würde der Wert des Hotels in hohem.,Masse be-

Sanierung von Hoteluntemahmungen. N° 48,

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eiliträchtigt, wenn der sog. Bauplatz überbaut werden

sollte. Stellt dieser demnach in der Tat einen \(ökono-

misch untrennbaren . Wertbestandteil des eigentlichen

Hotelgrundstückes » dar, so ist er, obwohl er für sich

allein betrachtet nicht als Hotelgrundstück angesehen

werden kann und auch nicht etwa mit dem Hotel

zusammen verpfändet ist, nach dem Vorschlag der Schä-

tzungskommission doch in das Pfandnachlassverfahren

einzubeziehen.

2. -

Der mit dem Hotel zusammen verpfändete

Stall in Ilanz dient dem Hotelgewerbe des Schuldners

in keiner Weise. Allein deswegen darf er doch nicht

schlechtweg vom Pfandnachlassverfahren ausgeschlos-

sen werden, weil dies dazu führen würde, dass er allein

für die gesamte Pfandforderung der Bündnerischen

Kreditgenossenschaft in Anspruch genommen werden

könnte, was mit An", 816 Abs. 3 ZGB im Widerspruch

stünde. Anderseits . aber darf er auch nicht ohne wei-

teres in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden,

weil es nicht angeht, den Hypothekargläubigern durch

das Pfandnachlassverfahren den Zugriff auf andere als

Hotelgrundstücke zu versagen, nachdem das Pfand-

nachlassverfahren ausdrücklich auf Hotelgrundstücke

beschränkt worden ist. Aus diesem 'Viderstreit der

interessen kann nur die analoge Anwendung des Art~

833 ZGB führen, und es ist demgemäss die Pfandhaft

der beiden mitverpfälldeten Grundstücke für die For-

derung der Bündnerischen Kreditgenossenschaft der-

art zu verteiien, dass sie (unter Berücksichtigung der

im Range vorgehenden Belastungen) nach ihrem Werte

verhältnissmässig belastet werden. Sollte alsdann die

Gläubigerin dieser vom Sachwalter vorzunehmenden

Verteilung nicht zustimmen, so würde freilich nichts

anderes übrig bleiben, als dass der Stall, mindestens

in Bezug auf die Forderung der Bündnerischen Kre-

ditgenossenschaft. ebenfalls in da;; Pfandnachlassver-

fahren einbezogen wird, sofern wenigstens die Nach-

1~

Sanierung von Hotelunternebmungen. N. 48.

lassbehörde die vom Sachwalter vorgenommene Ver-

teilung für zutreffend erachten oder die GläUbigerin

• einer ihr von der Nachlassbehörde allfällig vorgeschla-

genen anderweitigen Verteilung ebenfalls nicht zustim-

men sollte.

, ..

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