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Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 48.
abzielende Unterhandlungen. Das Vorbringen solcher
erst nachträglich eingetretener Tatsachen wird durch
• die Rechtskraft des früheren Entscheides nicht ausge-
schlossen, und' es ist daher auf die Prüfung der Frage
einzutreten, ob diese Tatsachen geeignet seien, die
Sanierbarkeit. der finanziellen Verhältnisse des :Rekur-
renten darzutun. Dabei kann jedoch nicht der gleiche
Masstab angelegt werden, wie wenn es sich um ein·
erstes Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver-
fahrens handelte, m. a. W., es genügt zur Eröffnung
des Verfahrens nicht, dass die neu vorgebrachten Tat-
sachen gewisse Zweifel erwecken. ob die frühere Fest-
stellung der Unsanierbarkeit auch jetzt noch zutrifft.
Vielmehr muss hiefür zum mindesten verlangt werden,
dass sich· die Sanierbarkeit aus den neu vorgebrachten
Tatsachen in schlüssiger Weise ergibt, und dass diese
Tatsachen nllndestens glaubhaft erscheinen. Dies· des-
halb, weil sich sonst der Schuldner. gestützt auf eine
bloss behauptete Veränderung der Verhältnisse, dem
Zugriff der Gläubiger immer wieder erneut zu entziehen
vermöchte, auch wenn die Unsanierbarkeit in Wahrheit
fortbesteht.
48. Auszug a.us dem Eeschluss vom 16. November 1921
i. S. Ca.balzar.
Einbeziehung eines Bauplatzes. dessen Ueberbauung . den
Wert des Hotels empfindlich beeinträchtigen würde. in
das Pfandnachlassverfahren (Erw. 1).
Art und Weise der Behandlung der mit Hotelgrundstückell
gemeinsam verpfändeten Grundstücke im Pfandnachlass-
verfalu:en (Erw. '2).
.
1. ~ Nach dem Gutachten der Schätzungskommis-
sion würde der Wert des Hotels in hohem.,Masse be-
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eiliträchtigt, wenn der sog. Bauplatz überbaut werden
sollte. Stellt dieser demnach in der Tat einen \(ökono-
misch untrennbaren . Wertbestandteil des eigentlichen
Hotelgrundstückes » dar, so ist er, obwohl er für sich
allein betrachtet nicht als Hotelgrundstück angesehen
werden kann und auch nicht etwa mit dem Hotel
zusammen verpfändet ist, nach dem Vorschlag der Schä-
tzungskommission doch in das Pfandnachlassverfahren
einzubeziehen.
2. -
Der mit dem Hotel zusammen verpfändete
Stall in Ilanz dient dem Hotelgewerbe des Schuldners
in keiner Weise. Allein deswegen darf er doch nicht
schlechtweg vom Pfandnachlassverfahren ausgeschlos-
sen werden, weil dies dazu führen würde, dass er allein
für die gesamte Pfandforderung der Bündnerischen
Kreditgenossenschaft in Anspruch genommen werden
könnte, was mit An", 816 Abs. 3 ZGB im Widerspruch
stünde. Anderseits . aber darf er auch nicht ohne wei-
teres in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden,
weil es nicht angeht, den Hypothekargläubigern durch
das Pfandnachlassverfahren den Zugriff auf andere als
Hotelgrundstücke zu versagen, nachdem das Pfand-
nachlassverfahren ausdrücklich auf Hotelgrundstücke
beschränkt worden ist. Aus diesem 'Viderstreit der
interessen kann nur die analoge Anwendung des Art~
833 ZGB führen, und es ist demgemäss die Pfandhaft
der beiden mitverpfälldeten Grundstücke für die For-
derung der Bündnerischen Kreditgenossenschaft der-
art zu verteiien, dass sie (unter Berücksichtigung der
im Range vorgehenden Belastungen) nach ihrem Werte
verhältnissmässig belastet werden. Sollte alsdann die
Gläubigerin dieser vom Sachwalter vorzunehmenden
Verteilung nicht zustimmen, so würde freilich nichts
anderes übrig bleiben, als dass der Stall, mindestens
in Bezug auf die Forderung der Bündnerischen Kre-
ditgenossenschaft. ebenfalls in da;; Pfandnachlassver-
fahren einbezogen wird, sofern wenigstens die Nach-
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lassbehörde die vom Sachwalter vorgenommene Ver-
teilung für zutreffend erachten oder die GläUbigerin
• einer ihr von der Nachlassbehörde allfällig vorgeschla-
genen anderweitigen Verteilung ebenfalls nicht zustim-
men sollte.
, ..
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