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47_III_190

BGE 47 III 190

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-08 · Deutsch CH
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Sanierung VOll Hotelunternehmungen. No 47.

gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht

und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies

gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte-

nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge

eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages,

der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist,

zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens

auch die durch. das Pfand nicht gedeckten Zinsen von

Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge-

deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass-

vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem

nach dem angefochtenen Entscheid

kein Nachlass-

vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb

nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger

voll und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit

nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich

daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An-

blingell näher eingetreten zu werden braucht.

. 47. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Oktober 1921

i. S. Schrimli.

Hechtskraftwirkung des Entscheides, durch welchen die Er-

üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier-

barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1).

Voraussetzungen, unter denen einem erneuten Gesuch ent-

,;prochell werden kann (Erw. 2).

1. -

Zutreffend hat die Nachlassbehörde angenom-

men, dass dem Entscheid des Bundesgerichtes vom

24. Mai ähnlich wie einem Zivilurteil materielle Rechts-

kraft innewohnt. Infolgedessen ist es dem Rekurrenten

verwehrt, dessen Richtigkeit in einem neuen Verfahren

durch solche Anbringen in Frage zu ziehen, welche sich

auf Tatsachen stützen, die sich vor dem Zeitpunkt

Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 47.

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ereignet haben, bis zu welchem sie im früheren Verfahren

noch hätten geltend gemacht werden können. Dies er-

gibt sich ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass es

sonst dem Schuldner möglich ware, entscheidende Be-

hauptungen für ein späteres Verfahren zurückzuhalten

und dadurch den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des

ordentlichen Zinsendienstes (in dem nach Durchführung

des Pfandnachlassverfahrens verbleibenden Umfange)

willkürlich hinauszuschieben. Als Zeitpunkt, bis zu

welchem der Rekurrent im früheren Verfahren neue

Tatsachen. noch hätte anbIingen können, hat der Tag

der Ausfüllung des Entscheides der Nachlassbehörde

zu gelten, weil im bundesgerichtlichen Rekursverfahren

neue Vorbringen ausgeschlossen sind, anderseits aber

nicht anzunebmen ist, die Nachlassbehörde habe einen

früheren Aktenschluss angeordnet. Darauf, ob ihm

die bis dahin eingetretenen Tatsachen überhaupt be-

kannt waren, oder ob er glaubte, keinen Anlass zu haben,

sie geltend zu machen, kommt nichts an; solche Um-

stände können möglicherweise in einem Revisionsver-

fahren in Betracht gezogen werden, wie es denn auch

geschehen ist. Demgemäss ist auf alle diejenigen neuen

Anbringen des Rekurrenten in seinem zweiten Gesuche

und der vorliegenden Rekursschrift nicht einzutreten,

'welche sich auf Tatsachen stützen, die vor dem 9. März

eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch vom In-

halte des Gutachtens der Treuhand- und Revision&-

gesellschaft Zug vom 21. Juni, weil es sich ausschliesslich

auf damals bereits gegebene Verhältnisse stützt und

der Umstand, dass diese erst später im Gutachten fest-

gestellt wurden, natürlich nicht geeignet ist, ihnen die

Eigenschaft erst nachträglich -eingetretener Tatsachen

zu verleihen.

2. -

Nun bat aber der Rekurrent sein neues Gesuch

auf zwei seit jen~m Zeitpunkt eingetretene Tatsachen

gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und

des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben

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Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 48.

abzielende Unterhandlungen. Das Vorbringen solcher

erst nachträglich eingetretener Tatsachen wird dUrch

• die Rechtskraft des früheren Entscheides nichtausge-

schlossen, und' es ist daher auf die Prüfung der Frage

einzutreten. ob diese Tatsachen geeignet seien. die

Sanierbarkeit der finanziellen Verhältnisse des Rekur-

renten darzutun. Dabei kann jedoch nicht der gleiche

Masstab angelegt werden, wie wenn es sich um ein·

erstes Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver-

fahrells handelte, m. a. W., es genügt zur Eröffnung

des Verfahrens nicht. dass die neu vorgebrachten. Tat-

sachen gewisse Zweifel erwecken, ob die frühere Fest..,

stellung der Unsanierbarkeit auch jetzt noch zutrifft.

Vielmehr muss hiefür zum mindesten verlangt werden,

dass sich· die Sanierbarkeit aus den neu vorgebrachten

Tatsachen in schlüssiger Weise ergibt, und dass diese

Tatsachen mindestens glaubhaft erscheinen. Dies des-

halb, weil sich sonst der Schuldner, gestützt auf eine

bloss behauptete Veränderung der Verhältnisse, dem

Zugriff der Gläubiger immer wieder erneut zu entziehen

vermöchte, auch wenn die Unsanierbarkeit in Wahrheit

fortbesteht.

48. Auszug a.us dem Beschluss vom 16. November 1991

i. S. Caba.1zar.

Einbeziehul1g eines Bauplatzes, dessen Ueberbauung . den

Wert des Hotels· empfindlich beeinträchtigen würde, In

das Pfandl1achlassverfahren (Erw. 1).

Art und Weise der Behandlung der mit Hotelgrundstücken

gemeinsam. verpfändeten Grundstücke im Pfandnachlass-

verfahren (Erw.2).

.

1. ~ Nach dem Gutachten der Schätzungskommis-

sion würde der Wert des Hotels in hohem.,Masse be-

Sanierung von Hotelunternahmungen. N° 48.

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eiliträchtigt, wenn der sog. Bauplatz überbaut werden

sollte. Stellt dieser demnach in der Tat einen « ökono-

mischuntrennbaren Wertbestandteil des eigentlichen

Hotelgrundstückes » dar, so ist er, obwohl er für sich

allein betrachtet nicht als Hotelgrundstück angesehen

werden kanll und auch nicht etwa mit dem Hotel

zusammen verpfändet ist, nach dem Vorschlag der Schä-

tzungskommission doch in das Pfandnachlassverfahren

einzubeziehen.

2. -

Der mit dem Hotel zusammen verpfändete

Stall in llanz dient dem Hotelgewerbe des Schuldners

in keiner Weise. Allein deswegen darf er doch nicht

SChlechtweg vom Pfandnachlassverfahren ausgeschlos-

sen werden, weil dies dazu führen würde, dass er allein

für die gesamte Pfandforderung der Bündnerischen

Kreditgenossenschaft in Anspruch genommen werden

könnte, was mit Art. 816 Abs. 3 ZGB im Widerspruch

stünde. Anderseits . aber darf er auch nicht ohne wei-

teres in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden,

weil es nicht angeht, den Hypothekargläubigern durch

das Pfandnachlassverfahren den Zugriff auf andere als

Hotelgrundstücke zu versagen, nachdem das Pfand-

nachlassverfahren ausdrücklich auf HoteJgrundstücke

beschränkt worden ist. Aus diesem Widerstreit der

interessen kann nur die analoge Anwendung des Art~

833 ZGB führen, und es ist demgemäss die Pfandhaft

der beiden mitverpfändeten Grundstücke für die For-

derung der Bündnerischen Kreditgenossenschaft der-

art zu verteiien, dass sie (unter Berücksichtigung der

im Range vorgehenden Belastungen) nach ihrem Werte

verhältnissmässig belastet werden. Sollte alsdann die

Gläubigerin dieser vom Sachwalter vorzunehmenden

Verteilung nicht zustimmen, so würde freilich nichts

anderes übrig bleiben, als dass der Stall, mindestens

in Bezug auf die Forderung' der Bündnerischen Kre-

ditgenossenschaft. ebenfalls in da ~ Pfandnachlassver-

fahren einbezogen wird, sofern wenigstens die Nach-