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Sanierung VOll Hotelunternehmungen. No 47.
gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht
und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies
gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte-
nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge
eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages,
der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist,
zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens
auch die durch. das Pfand nicht gedeckten Zinsen von
Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge-
deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass-
vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem
nach dem angefochtenen Entscheid
kein Nachlass-
vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb
nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger
voll und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit
nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich
daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An-
blingell näher eingetreten zu werden braucht.
. 47. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Oktober 1921
i. S. Schrimli.
Hechtskraftwirkung des Entscheides, durch welchen die Er-
üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier-
barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1).
Voraussetzungen, unter denen einem erneuten Gesuch ent-
,;prochell werden kann (Erw. 2).
1. -
Zutreffend hat die Nachlassbehörde angenom-
men, dass dem Entscheid des Bundesgerichtes vom
24. Mai ähnlich wie einem Zivilurteil materielle Rechts-
kraft innewohnt. Infolgedessen ist es dem Rekurrenten
verwehrt, dessen Richtigkeit in einem neuen Verfahren
durch solche Anbringen in Frage zu ziehen, welche sich
auf Tatsachen stützen, die sich vor dem Zeitpunkt
Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 47.
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ereignet haben, bis zu welchem sie im früheren Verfahren
noch hätten geltend gemacht werden können. Dies er-
gibt sich ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass es
sonst dem Schuldner möglich ware, entscheidende Be-
hauptungen für ein späteres Verfahren zurückzuhalten
und dadurch den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
ordentlichen Zinsendienstes (in dem nach Durchführung
des Pfandnachlassverfahrens verbleibenden Umfange)
willkürlich hinauszuschieben. Als Zeitpunkt, bis zu
welchem der Rekurrent im früheren Verfahren neue
Tatsachen. noch hätte anbIingen können, hat der Tag
der Ausfüllung des Entscheides der Nachlassbehörde
zu gelten, weil im bundesgerichtlichen Rekursverfahren
neue Vorbringen ausgeschlossen sind, anderseits aber
nicht anzunebmen ist, die Nachlassbehörde habe einen
früheren Aktenschluss angeordnet. Darauf, ob ihm
die bis dahin eingetretenen Tatsachen überhaupt be-
kannt waren, oder ob er glaubte, keinen Anlass zu haben,
sie geltend zu machen, kommt nichts an; solche Um-
stände können möglicherweise in einem Revisionsver-
fahren in Betracht gezogen werden, wie es denn auch
geschehen ist. Demgemäss ist auf alle diejenigen neuen
Anbringen des Rekurrenten in seinem zweiten Gesuche
und der vorliegenden Rekursschrift nicht einzutreten,
'welche sich auf Tatsachen stützen, die vor dem 9. März
eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch vom In-
halte des Gutachtens der Treuhand- und Revision&-
gesellschaft Zug vom 21. Juni, weil es sich ausschliesslich
auf damals bereits gegebene Verhältnisse stützt und
der Umstand, dass diese erst später im Gutachten fest-
gestellt wurden, natürlich nicht geeignet ist, ihnen die
Eigenschaft erst nachträglich -eingetretener Tatsachen
zu verleihen.
2. -
Nun bat aber der Rekurrent sein neues Gesuch
auf zwei seit jen~m Zeitpunkt eingetretene Tatsachen
gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und
des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben
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Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 48.
abzielende Unterhandlungen. Das Vorbringen solcher
erst nachträglich eingetretener Tatsachen wird dUrch
• die Rechtskraft des früheren Entscheides nichtausge-
schlossen, und' es ist daher auf die Prüfung der Frage
einzutreten. ob diese Tatsachen geeignet seien. die
Sanierbarkeit der finanziellen Verhältnisse des Rekur-
renten darzutun. Dabei kann jedoch nicht der gleiche
Masstab angelegt werden, wie wenn es sich um ein·
erstes Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver-
fahrells handelte, m. a. W., es genügt zur Eröffnung
des Verfahrens nicht. dass die neu vorgebrachten. Tat-
sachen gewisse Zweifel erwecken, ob die frühere Fest..,
stellung der Unsanierbarkeit auch jetzt noch zutrifft.
Vielmehr muss hiefür zum mindesten verlangt werden,
dass sich· die Sanierbarkeit aus den neu vorgebrachten
Tatsachen in schlüssiger Weise ergibt, und dass diese
Tatsachen mindestens glaubhaft erscheinen. Dies des-
halb, weil sich sonst der Schuldner, gestützt auf eine
bloss behauptete Veränderung der Verhältnisse, dem
Zugriff der Gläubiger immer wieder erneut zu entziehen
vermöchte, auch wenn die Unsanierbarkeit in Wahrheit
fortbesteht.
48. Auszug a.us dem Beschluss vom 16. November 1991
i. S. Caba.1zar.
Einbeziehul1g eines Bauplatzes, dessen Ueberbauung . den
Wert des Hotels· empfindlich beeinträchtigen würde, In
das Pfandl1achlassverfahren (Erw. 1).
Art und Weise der Behandlung der mit Hotelgrundstücken
gemeinsam. verpfändeten Grundstücke im Pfandnachlass-
verfahren (Erw.2).
.
1. ~ Nach dem Gutachten der Schätzungskommis-
sion würde der Wert des Hotels in hohem.,Masse be-
Sanierung von Hotelunternahmungen. N° 48.
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eiliträchtigt, wenn der sog. Bauplatz überbaut werden
sollte. Stellt dieser demnach in der Tat einen « ökono-
mischuntrennbaren Wertbestandteil des eigentlichen
Hotelgrundstückes » dar, so ist er, obwohl er für sich
allein betrachtet nicht als Hotelgrundstück angesehen
werden kanll und auch nicht etwa mit dem Hotel
zusammen verpfändet ist, nach dem Vorschlag der Schä-
tzungskommission doch in das Pfandnachlassverfahren
einzubeziehen.
2. -
Der mit dem Hotel zusammen verpfändete
Stall in llanz dient dem Hotelgewerbe des Schuldners
in keiner Weise. Allein deswegen darf er doch nicht
SChlechtweg vom Pfandnachlassverfahren ausgeschlos-
sen werden, weil dies dazu führen würde, dass er allein
für die gesamte Pfandforderung der Bündnerischen
Kreditgenossenschaft in Anspruch genommen werden
könnte, was mit Art. 816 Abs. 3 ZGB im Widerspruch
stünde. Anderseits . aber darf er auch nicht ohne wei-
teres in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden,
weil es nicht angeht, den Hypothekargläubigern durch
das Pfandnachlassverfahren den Zugriff auf andere als
Hotelgrundstücke zu versagen, nachdem das Pfand-
nachlassverfahren ausdrücklich auf HoteJgrundstücke
beschränkt worden ist. Aus diesem Widerstreit der
interessen kann nur die analoge Anwendung des Art~
833 ZGB führen, und es ist demgemäss die Pfandhaft
der beiden mitverpfändeten Grundstücke für die For-
derung der Bündnerischen Kreditgenossenschaft der-
art zu verteiien, dass sie (unter Berücksichtigung der
im Range vorgehenden Belastungen) nach ihrem Werte
verhältnissmässig belastet werden. Sollte alsdann die
Gläubigerin dieser vom Sachwalter vorzunehmenden
Verteilung nicht zustimmen, so würde freilich nichts
anderes übrig bleiben, als dass der Stall, mindestens
in Bezug auf die Forderung' der Bündnerischen Kre-
ditgenossenschaft. ebenfalls in da ~ Pfandnachlassver-
fahren einbezogen wird, sofern wenigstens die Nach-