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Sanlerungvon Hotelunternehmungen. N° 46.
C.· . Sanierung yon Hotelunternehmungen.
Assainissement des 8ntreprises hötelieres.
46. Auszug aus dem Entsoheid vom 26. September 1001
i. S. Luzerner Xantonalbank und Konsorten gegen Riedweg.
HPlNV Art. 2 Abs. 2. 30 Ab:;:. 1,31 Abs. 1 : Das Pfandnach-
lassverfahren darf nicht eröffnet werden, ohne dass der
Schuldner· einen Nachlassvertragsentwurf nebst Bilanz und
Geschäftsbücherverzeichnis vorlegt. Bedeutung dieses Ent-
wurfes.
Art. 2 Ahs. 2 HPfNV bezeichnet das Pfandnachlass-
verfahren als einen Bestandteil des allgemeinen Nach-
lassverfahrens, und Art. 30 Abs. 1 und 31 ·Abs. 1 schrei-
ben ausdrücklich vor, dass der Schuldner das Gesuch
um Eröffnung des Pfalldnachlassverfahrens gleichzeitig
mit der Einreichung des Nachlassvertragsentwurfes
gemäss Art. 293 SchKG zu stellen hat, und dass die
Nachlassbehörde gleichzeitig über die Bewilligung der
Nachlasstundung und über die Eröffnung des- Pfand-
llachlassverfahrens entscheidet. Gestützt auf diese Be-
stimmnngen erscheint die .Einleitung und Durchfüh~
~ng . des Pfandnachlassverfahrens ohne gleichzeitige
Emleltung und Durchführung des allgemeinen Nach-
lassverfahrens unzulässig. Dies ergibt sich übrigens
auch schon aus dem Zwecke der Verordnung, der darin
zu erblicken ist, dass die Wirkungen des Nachlassver.;.
trages auf die Pfandgläubiger ausgedehnt werden, wäh-
rendder gewöhnliche Nachlassvertrag im Umfange· des
durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrages für
sie nicht verbindlich ist (Art. 311 SchKG). Dass dies
der Zweck ist, den die Verordnung verfolgt, kann nicht
zweifelhaft sein; denn die Durchführung des Pfand-
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llachlassverfahrens ausserhalb des allgemeinen Nach-
lassverfahrens würde notwendigerweise zur Folge ha-
ben, dass den· Pfandgläubigern Opfer auferlegt, die
Hechte der unversicherten Gläubiger dagegen nicht
angetastet werden, was mit der günstigeren materiel-
len Rechtsstellung jener im Widerspruch stünde und
daher nicht zugelassen werden darf. Lässt sich somit.
wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (AS~ S.
58ff.E.2 hievor), das Pfandnachlassverfahren nur in Ver-
hindung mit dem allgemeinen Nachlassverfahren durch~
führen, so erscheint die Einreichung eines Nachlassver-
tragsentwurfes unter allen Umständen unerlässlich, da,
solange nicht ein Nachlassvertragsentwurf vorliegt- dem
Bilanz und Geschäftsbücherverzeichnis beizulegen sind
(vgl. Art. 293 SchKG)-. die Nachlassbehörde gar nicht
in der Lage ist, bei ihrem Entscheid über das Begehren
um Einleitung des Nachlassverfahrens die Vermögens~
lage des Schuldners zu berücksichtigen, wie es Art.
294 SchKG vorschreibt. Freilich kommt einem solchen
Nachlassvertragsentwurfe nicht endgültig bindende Be-
deutung für den Schuldner zu, weil sich die Summe
der Kurrentschulden erst im Laufe des Verfahrens
herausstellt, indem auch die durch den Schätzungs-
wert 'des Hotelgrundstückes nicht gedeckt erscheinen-
den rückständigen Zinsen für, Pfandschulden, ja auf
Antrag des Gläubigers sogar die ungedeckten Pfand-
kapitalschuldeIl im Nachlassverfahren als Kurrent-
schulden z~ behandeln sind (vgl. Art. 6 und 39 Abs. 2
HPfNV). Allcin dies vermag den Schuldner der Oblle-
genheit nicht zu entheben, sich von vorneherin da-
rüber auszusprechen, in welcher Weise er die Kurrent-
gläubiger abzufinden gedenkt, sei es, dass er die ihm
hiefür zur Verfügung stehenden Mittel oder, von einem
mutmasslichen
Schätzungswert ausgehend, die aus;..
zuschüttende Nachlassdivideride angibt. Dass der Schuld-
ner dabei die volle Bezahlung der KurrentgläubigeI'
vorschlägt, ist natürlich nur dann statthaft, wenn er
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gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht
und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies
gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte-
nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge
eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages,
der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist,
zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens
auch die durch das Pfand nicht gedeckten Zinsen von
Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge-
deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass-
vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem
nach dem angefochtenen Entscheid
kein
Nachlass-
vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb
nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger
von und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit
nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich
daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An-
bringen näher eingetreten zu werden braucht.
47. Auszug a.us dem Entscheid. vom 8. Oktober 1921
i. S. Schrimli.
Hechtskraftwirkung des Entscneides, durch welchen die Er-
üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier-
barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1).
Voraussetzungen, unter denen ~inem erneuten Gesuch ent-
sprochen werd.en kann (Erw. 2).
1. -
~utreffend hat die Nachlassbehörde angenom-
men, dass dem Entscheid des Bundesgerichtes vom
24. Mai ähnlich wie einem Zivilurteil materielle Rechts-
kraft innewohnt. Infolgedessen ist es dem Rekurrenten
verwehrt, dessen Richtigkeit in einem neuen Verfahren
durch solche Anbringen in Frage zu ziehen, welche sich
auf Tatsachen stützen, die sich vor dem Zeitpunkt
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ereignet haben, bis zu welchem sie im früheren Verfahren
noch hätten geltend gemacht werden können. Dies er-
gibt sich ohne weiteres aus der UeberlegUng, dass es
sonst dem Schuldner möglich wäre, entscheidende Be-
hauptungen für ein späteres Verfahren zurückzuhalten
und dadurch den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
ordentlichen Zinsen,dienstes (in dem nach Durchführung
des Pfandnachlassverfahrens verbleibenden Umfange)
willkürlich hinauszuschieben. Als Zeitpunkt, bis zu
welchem der Rekurrent im früheren Verfahren neue
Tatsachen noch hätte anbIingen können, hat der Tag
der Ausfüllung des Entscheides der Nachlassbehörde
zu gelten, weil im bundesgerichtlichen Rekursverfahren
neue Vorbringen ausgeschlossen sind, anderseits aber
nicht anzunehmen ist, die Nachlassbehörde habe einen
früheren Aktenschluss angeordnet. Darauf, ob ihm
die bis dahin eingetretenen Tatsachen überhaupt be-
kannt waren, oder ob er glaubte, keinen Anlass zu haben,
sie geltend zu machen, kommt nichts an; solche Um-
stände können möglicherweise in einem Revisionsver-
fahren in Betracht gezogen werden, wie es denn auch
geschehen ist. Demgemäss ist auf alle diejenigen neuen
Anbringen des Rekurrenten in seinem zweiten Gesuche
und der vorliegenden Rekursschrift nicht einzutreten,
'welche sich auf Tatsachen stützen, die vor dem 9. März
eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch vom In-
halte des Gutachtens der Treuhand- und Revisiom.-
gesellschaft Zug vom 21. Juni, weil es sich ausschliesslich
auf damals bereits gegebene Verhältnisse stützt und
der Umstand, dass diese erst später im Gutachten fest-
gestellt wurden, natürlich nicht geeignet ist, ihnen die
Eigenschaft erst nachträglich' eingetretener Tatsachen
zu verleihen.
2. -
Nun hat aber der Rekurrent sein neues Gesuch
auf zwei seit jen~m Zeitpunkt eingetretene Tatsachen
gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und
des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben