opencaselaw.ch

47_III_188

BGE 47 III 188

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

188

Sanlerungvon Hotelunternehmungen. N° 46.

C.· . Sanierung yon Hotelunternehmungen.

Assainissement des 8ntreprises hötelieres.

46. Auszug aus dem Entsoheid vom 26. September 1001

i. S. Luzerner Xantonalbank und Konsorten gegen Riedweg.

HPlNV Art. 2 Abs. 2. 30 Ab:;:. 1,31 Abs. 1 : Das Pfandnach-

lassverfahren darf nicht eröffnet werden, ohne dass der

Schuldner· einen Nachlassvertragsentwurf nebst Bilanz und

Geschäftsbücherverzeichnis vorlegt. Bedeutung dieses Ent-

wurfes.

Art. 2 Ahs. 2 HPfNV bezeichnet das Pfandnachlass-

verfahren als einen Bestandteil des allgemeinen Nach-

lassverfahrens, und Art. 30 Abs. 1 und 31 ·Abs. 1 schrei-

ben ausdrücklich vor, dass der Schuldner das Gesuch

um Eröffnung des Pfalldnachlassverfahrens gleichzeitig

mit der Einreichung des Nachlassvertragsentwurfes

gemäss Art. 293 SchKG zu stellen hat, und dass die

Nachlassbehörde gleichzeitig über die Bewilligung der

Nachlasstundung und über die Eröffnung des- Pfand-

llachlassverfahrens entscheidet. Gestützt auf diese Be-

stimmnngen erscheint die .Einleitung und Durchfüh~

~ng . des Pfandnachlassverfahrens ohne gleichzeitige

Emleltung und Durchführung des allgemeinen Nach-

lassverfahrens unzulässig. Dies ergibt sich übrigens

auch schon aus dem Zwecke der Verordnung, der darin

zu erblicken ist, dass die Wirkungen des Nachlassver.;.

trages auf die Pfandgläubiger ausgedehnt werden, wäh-

rendder gewöhnliche Nachlassvertrag im Umfange· des

durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrages für

sie nicht verbindlich ist (Art. 311 SchKG). Dass dies

der Zweck ist, den die Verordnung verfolgt, kann nicht

zweifelhaft sein; denn die Durchführung des Pfand-

Sanierung· von Hotelunternehmungen. N° 46.

189

llachlassverfahrens ausserhalb des allgemeinen Nach-

lassverfahrens würde notwendigerweise zur Folge ha-

ben, dass den· Pfandgläubigern Opfer auferlegt, die

Hechte der unversicherten Gläubiger dagegen nicht

angetastet werden, was mit der günstigeren materiel-

len Rechtsstellung jener im Widerspruch stünde und

daher nicht zugelassen werden darf. Lässt sich somit.

wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (AS~ S.

58ff.E.2 hievor), das Pfandnachlassverfahren nur in Ver-

hindung mit dem allgemeinen Nachlassverfahren durch~

führen, so erscheint die Einreichung eines Nachlassver-

tragsentwurfes unter allen Umständen unerlässlich, da,

solange nicht ein Nachlassvertragsentwurf vorliegt- dem

Bilanz und Geschäftsbücherverzeichnis beizulegen sind

(vgl. Art. 293 SchKG)-. die Nachlassbehörde gar nicht

in der Lage ist, bei ihrem Entscheid über das Begehren

um Einleitung des Nachlassverfahrens die Vermögens~

lage des Schuldners zu berücksichtigen, wie es Art.

294 SchKG vorschreibt. Freilich kommt einem solchen

Nachlassvertragsentwurfe nicht endgültig bindende Be-

deutung für den Schuldner zu, weil sich die Summe

der Kurrentschulden erst im Laufe des Verfahrens

herausstellt, indem auch die durch den Schätzungs-

wert 'des Hotelgrundstückes nicht gedeckt erscheinen-

den rückständigen Zinsen für, Pfandschulden, ja auf

Antrag des Gläubigers sogar die ungedeckten Pfand-

kapitalschuldeIl im Nachlassverfahren als Kurrent-

schulden z~ behandeln sind (vgl. Art. 6 und 39 Abs. 2

HPfNV). Allcin dies vermag den Schuldner der Oblle-

genheit nicht zu entheben, sich von vorneherin da-

rüber auszusprechen, in welcher Weise er die Kurrent-

gläubiger abzufinden gedenkt, sei es, dass er die ihm

hiefür zur Verfügung stehenden Mittel oder, von einem

mutmasslichen

Schätzungswert ausgehend, die aus;..

zuschüttende Nachlassdivideride angibt. Dass der Schuld-

ner dabei die volle Bezahlung der KurrentgläubigeI'

vorschlägt, ist natürlich nur dann statthaft, wenn er

190

Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 47.

gleichzeitig die Möglichkeit dafür glaubhaft macht

und zum Mindesten eine Stundung nachsucht. Dies

gilt auch dann, wenn, wie es nach dem angefochte-

nen Entscheid im vorliegenden Falle zutrifft, infolge

eines bereits früher abgeschlossenen Nachlassvertrages,

der Betrag der laufenden Schulden nicht gross ist,

zumal da eben nicht nur diese, sondern mindestens

auch die durch das Pfand nicht gedeckten Zinsen von

Pfandkapitalien und möglicher Weise auch die unge-

deckten Pfandkapitalbeträge am allgemeinen Nachlass-

vertrag teilnehmen. Dem vorliegenden Gesuche, mit dem

nach dem angefochtenen Entscheid

kein

Nachlass-

vertragsentwurf eingereicht wurde, und zwar deshalb

nicht, weil der Gesuchsteller seine Chirographargläubiger

von und ohne Stundung bezahlen will, durfte somit

nicht entsprochen werden. Die Rekurse erweisen sich

daher als begründet, ohne dass auf die übrigen An-

bringen näher eingetreten zu werden braucht.

47. Auszug a.us dem Entscheid. vom 8. Oktober 1921

i. S. Schrimli.

Hechtskraftwirkung des Entscneides, durch welchen die Er-

üffnung des Pfandnachlassverfahrens (wegen Unsanier-

barkeit der Unternehmung) verweigert wurde (Erw. 1).

Voraussetzungen, unter denen ~inem erneuten Gesuch ent-

sprochen werd.en kann (Erw. 2).

1. -

~utreffend hat die Nachlassbehörde angenom-

men, dass dem Entscheid des Bundesgerichtes vom

24. Mai ähnlich wie einem Zivilurteil materielle Rechts-

kraft innewohnt. Infolgedessen ist es dem Rekurrenten

verwehrt, dessen Richtigkeit in einem neuen Verfahren

durch solche Anbringen in Frage zu ziehen, welche sich

auf Tatsachen stützen, die sich vor dem Zeitpunkt

Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 47.

191

ereignet haben, bis zu welchem sie im früheren Verfahren

noch hätten geltend gemacht werden können. Dies er-

gibt sich ohne weiteres aus der UeberlegUng, dass es

sonst dem Schuldner möglich wäre, entscheidende Be-

hauptungen für ein späteres Verfahren zurückzuhalten

und dadurch den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des

ordentlichen Zinsen,dienstes (in dem nach Durchführung

des Pfandnachlassverfahrens verbleibenden Umfange)

willkürlich hinauszuschieben. Als Zeitpunkt, bis zu

welchem der Rekurrent im früheren Verfahren neue

Tatsachen noch hätte anbIingen können, hat der Tag

der Ausfüllung des Entscheides der Nachlassbehörde

zu gelten, weil im bundesgerichtlichen Rekursverfahren

neue Vorbringen ausgeschlossen sind, anderseits aber

nicht anzunehmen ist, die Nachlassbehörde habe einen

früheren Aktenschluss angeordnet. Darauf, ob ihm

die bis dahin eingetretenen Tatsachen überhaupt be-

kannt waren, oder ob er glaubte, keinen Anlass zu haben,

sie geltend zu machen, kommt nichts an; solche Um-

stände können möglicherweise in einem Revisionsver-

fahren in Betracht gezogen werden, wie es denn auch

geschehen ist. Demgemäss ist auf alle diejenigen neuen

Anbringen des Rekurrenten in seinem zweiten Gesuche

und der vorliegenden Rekursschrift nicht einzutreten,

'welche sich auf Tatsachen stützen, die vor dem 9. März

eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch vom In-

halte des Gutachtens der Treuhand- und Revisiom.-

gesellschaft Zug vom 21. Juni, weil es sich ausschliesslich

auf damals bereits gegebene Verhältnisse stützt und

der Umstand, dass diese erst später im Gutachten fest-

gestellt wurden, natürlich nicht geeignet ist, ihnen die

Eigenschaft erst nachträglich' eingetretener Tatsachen

zu verleihen.

2. -

Nun hat aber der Rekurrent sein neues Gesuch

auf zwei seit jen~m Zeitpunkt eingetretene Tatsachen

gestützt, nämlich auf das Anwachsen der Frequenz und

des Ertrages seines Hotels und auf Verpachtung desselben