opencaselaw.ch

47_III_163

BGE 47 III 163

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

162

liquidation u.Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 44.

personnel et, suppose qu'il s'agisse de Ia liquidation

d'une entreprise de chemin de fer, nul ne songera a lui

demander de faire un sacrifice a la collectivite pour per-

mettre le maintien de I'exploitation. Mais la situation

se presente un peu differemment, sembIe-t-il, lorsque.

au lieu d'un particulier ou d'une sodete privee, l'on se

trouve en presence de l'Etat. Si, en tant qu'Etat, c'est-

:'l-dire defenseur naturel des interets generaux, il est

incontestablement en droit de se prevaloir de toutes

les circonstances favorables au maintien de Ia' ligne,

il parait juste, en revanche, que, des l'instant ou cet

interet requien certains sacrifices, il en prenne sa part

et que, puisqu'il se trouve etre en meme tc;mps enche-

risseur, cette participation se traduise par une offre

appropriee.

Or, si en l'espece, precisement, on compare la situa-

tion qui sera faite a l'Etat de Vaudapres l'adjudica-

tion de la ligne et ensuite du contrat passe avec les Che-

nrins de fer fCderaux avec, d'autre part, les consequences

que cette solution entrainerait pour la commune de Nyon.

il semble difficile d'admettre que l'offre de l'Etat. non

plus d'ailleurs. que les conditions faites par les Chemins

de fer fCderaux, soient. proportionnees a l'importance

pretendue des interets invoques.

Comme cependant le chiffre avance par les experts

n'est qu'une estimation et que la Commune de Nyon,

tout en decli:lrant qu'elle" trouverait « aisement» un

entrepreneur qui se chargerait de demolir la ligne pour

le prix de 180000 fr., n'a personnellement formule

aucune offre ni pris le moindre engagement, Ia solution

la plus opportune consiste, en l'etat, a ordonnet de nou-

velles encheres. Si I'Etat de Vaud ne se decide pas a faire

une oUre superieure a celle qu'il a faite a Ia seconde eu-

chere, il Iui sera loisible tout au moins de maintenjr

sa proposition. D'autre part, en procedant a une seconde

mise en vente ou les encherisseurs seront libres de faire

leurs prix sans etre lies par l'obligation de continuer

Uquldation u Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 45.

163

l'exploitation, il sera possible de s'enquerir de la valeur

reelle et actuelle des biens de la Compagnie, ce qui

simplifiera egalement le probleme.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites:

10 Refuse, en l'etat, de prononcer l'adjudication, pour

le prix offert par I'Etat de Vaud.

20 Dit qu'il importe de connaitre la valeur que pre-

senteraient les biens de la Compagnie pour un amateur

non lie par l'obllgation de continuer l'exploitation.

30 Ordonne, en consequence, qu'il soit procede a une

troisil~me enchere Oli les biens de la Compagnie sero nt

mis en vente, une premiere fois, aux m~mes conditions

que celles fixees pour la seconde enchere et,une seconde

fois, sans obligation pour l'encherisseur de continuer

l'exploitation, la Chambre des Poursuites et des Fail-

lites se reservant d'ailleurs de fixer une nouvelle mise

a prix pour l'une et l'autre de ces deux eventualites.

H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

DECISIONS DES SECTIONS CIVILES

45. Beschluss der 11. Zivilabteilung vom a. November 1921

i. S. Appenzellerbahn-Gesellschait.

Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehmung.

Erw. 1 : VZEG Art. 63 Abs. 1: Gläubiger, welche sich

gegenüber der Unternehmung in der gleichen recht-

lichen Stellung befinden, sind nur dann in ein e r

Gruppe zu vereinigen, wenn sie das gleiche Opfer

bringen sollen.

164

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N"45.

Stimmrecht des Faustpfandgläubigers einerseits für die·

ihm verpfändeten Obligationen der Unternehmung,

anderseits als Kurrentgläubiger für den durch das

Pfand nicht gedeckten Teil der Pfandforderung.

Steht das Stimmrecht für sämtliche Obligationen eines

Anleihens einem einzigen Gläubiger zu, so kann von

einer besonderen Gruppenversammlung abgesehen wer-

den.

Erw.2 a: VZEG Art. 52 Ziff. 7; Bundesgesetz vom 28. Juni

1889 betr. die Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften:

Kein Ersatzanspruch für nach erfolgter Ausscheidung des

Kassavermögens entstandene Kursverluste.

Voraussetzungen, unter denen die von einer Personal-

kasse zum Zwecke der Geldanlage aus dritter Hand

erworbenen Obligationen nicht voll zu bezahlen sind.

Erw. 2 b : VZEG Art. 9, 40, 52 : Die Belastung der in Art. 9

litt. a VZEG aufgeführten Grundstücke mit (vertrag-

lichen oder gesetzlichen) Pfandrechten oder Grund-

lasten ist ausgeschlossen. Auf solche Grundstücke

verlegte Anliegerbeiträge geniessen kein Privileg und

sind im Nachlassverfahren gleich Kurrentforderungen

zu behandeln.

Erw. 2 c: VZEG Art. 52: Voraussetzunge~, unter denen

die Sicherstellung erst künftiger Bezahlung der pri-

vilegierten Schulden genügt.

Voraussetzungen, unter denen die privilegierten Schulden

mitte1st neu aufzunehmender Darlehen bestritten wer-

den dürfen.

Erw. 3: VZEG Art. 68 Ziff. 2: 'Angemessenheit des Nach-

lassvertrages, Wahrung des Rangverhältnisses der

Forderungen im allgemeinen. Im besonderen:

Für das Mass der zur Sanierung unerlässlichen Opfer ist

einzig auf den kommerziellen Wert der Unternehmung

abzustellen (Art. 35 VZEG); Würdigung der Schätzung.

Voraussetzungen der Zulässigkeit verschiedener Behand-

lung der grösseren und kleineren Kurrentforderungen.

Art und Weise der Berücksichtigung des Pfandrechts

uud der Verzinsung und Amortisation der Hülfsleistungs-

beiträge gemäss Bundesbeschluss über Hülfeleistung

an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De-

zember 1918.

Voraussetzungen, unter denen die Sanierung der Unter-

nehmung nur für verhältnismässig kurze Zeit zur Be-

stätigung des Nachlassvertrages genügt.

Voraussetzungen, unter denen Aktien mit verschiedenem

Nominalbetrag kreiert werden dürfen.

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45.

165

Erw. 4: VZEG Art. 68 ZUr. 3: Grobfahrlässige Handlungen

oder Unterlassungen? Voraussetzungen, unter denen

sie der Bestätigung des Nachlassvertrages nicht ent-

gegenstehen.

Erw. 5: VZEG Art. 68 Ziff. 1: Sicherstellung der über-

nommenen Leistungen. Inwieweit unerlässlich ?

A.

Die Appenzellerbahn-Gesellschaft ist eine

Aktien-Gesellschaft mit einem in 2000 Stammaktien

und 2800 Prioritätsaktien von 500 Fr. zerlegten Grund-

kapital von 2,400,000 Fr. Sie ist Eigentfunerin der

Herisau, Waldstatt, Urnäsch und Appenzell mit der

Linie Winterthur - St. Gallen verbindenden Schmal

spurbahn, die sie selbst betreibt. Ausgangspunkt der-

selben war früher die Station Winkeln bei St. Gallen;

doch wurde bald nach Eröffnung der Herisau direkt

mit St. Gallen verbindenden Bodensee-Toggenburg-

bahn im Jahre 1910 eine neue Anschlusstrecke Gossau-

Herisau gebaut, der Betrieb auf der Linie Winkeln-

Herlsau eingestellt, deren Oberbau abgebrochen und

das Altmaterial, sowie ein Teil des Stationsplatzes in

Winkeln verkauft. Die Gesellschaft hat folgende Obli-

gationenanleihen mit Eisenbahnpfandrecht kontrahiert,

die sämtliche in Titel von 500 Fr. zerlegt sind:

1. Auf der Linie Winkeln-Appenzell :

• a) am 15. Dezember 1910 in Konversion früherer

AnleiheIi ein 4 % %-Anleihen 1. Ranges im Betrage

von 1,250,000 Fr.;

b) am 1. Januar 1886 ein Anleihen 2. Ranges im.

Betrage von' 950,000 Fr. mit bedingter Verzinsung,

d. h. einem vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss

von höchstens 4 %.

2. Auf der Linie Gossau-Herisau:

a) am 1. Juli 1913 ein 4 % %-Anleihen 1. Ranges

im Betrage von 450,000 Fr.;

b) am 1. Juli 1915 ein 5 %-Anleihen 2. Ranges im

Betrage von 120,000 Fr., dessen sämtliche Titel dem

.Schweizerischen Bankverein verpfändet sind.

AS 47 IJI -

1922

12

166

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 4;,

Befand sich die. Gesellschaft schon seit jeher eher in

lwekärer Lage, die durch den Bau der neuen Linie Gos-

sau-Herisau noch verschlimmert wurde, so traten ernst-

liche finanzielle Schwierigkeiten doch erst infolge des

Krieges ein, zunächst wegen des Rückganges des Tou-

ristenverkehrs, alsdann aber hauptsächlich wegen der

Brennmaterial-

und Personalkostenteuernng. Infolge-

dessen vennochte sie schon von 1915 an auch die

Anleihen 1. Hypothek nur aus vom Schweizerischen

Bankverein gegen Verpfändung sämtlicher Titel des

neu kreierten 5 %-Obligationen-Anleihens vorgeschos-

senelh Geld zu' verzinsen, und von 1918 an musste

sie den Zillsendienst gänzlich einstellen und konnte

den Betrieb nur mit Hilfe von öffentlichen Subventionen

aufrecht erhalten. Die -Bilanz pro 31. Dezember 1919

weist einen Passivsaldo von 217,364 Fr. 64 Cts. auf.

B. -

Am 8. Juni 1920 stellte der Verwaltungsrat

der Gesellschaft das Gesuch um Eröffnung des Nach-

lassverfahrens, . welcher Massnahme die Generalversam-

mlung der Aktionäre am 28. Juni zustimmte. Durch

Beschluss vom 8. Juli entsprach die SChnldbetreibungs-

und Konkurskammer dem Gesuch. Als Sachwalter

ernannte sie Rechtsanwalt Dr. Hofstetter in Gais und,

nachdem dieser Ende 1920 zurückgetreten war, Kan-

tonsrichter Dr. Wegelin in St. Gallen, und als Exper-

ten Dr. Herold, Direktor .der Bodensee-Toggenburg-

bahn, in St. Gallen und Ingenieur Zaruski, Direktor

des Elektrizitätswerkes und der Trambahn der Stadt

St. Gallen. Die Experten schätzen den Bauwert der

Bahn auf 3,320,000 Fr., den Abbruchswert auf

~,040,OOO Fr. und den kommerziellen Wert auf '250,000

Fr. Der Schuldenruf des Sachwalters zeitigte folgen-

des Ergebnis:

1. Faustpfandforderungen im Betrage von 130,535 Fr.,

nämlich:

a) Forderung des Schweizerischen Bankvereins von

121,247 Fr., 'versichert durch die 240 Obligationen des

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen N0 45.

167

5 %-Anleihens 2. Hypothek von 1915, 323 Obligationen

des 4 %-Anleihens 2. Hypothek von 1886, 25 Stamm-

und 86 Prioritätsaktien von je 500 Fr. der Kohlen-

zentrale in Basel, welche Forderung durch Rückzah-

lung der Aktien der Kohlenzentrale und Einlösung

der Dividendencoupons im Laufe des Verfahrens auf

60,634 Fr. 65 Cts. vermindert und in diesem Umfange

vom Sachwalter als gänzlich ungedeckt bezeichnet

wurde;

b) Forderung der Schweizerischen Genossenschafts-

bank von 9288 Fr., versichert durch auf einer Lie-

genschaft der Gesellschaft lastende Hypothekenbriefe,

deren Wert vom Sachwalter auf 6000 Fr. geschätzt

wurde (ungedeckter Betrag somit 3288 Fr.);

2. Privilegierte

Forderungen

im

Betrage

von

158,507 Fr. 42 Cts., nämlich:

a) Forderung der Schweizerischen Bundesbahnen aus

direktem Verkehr von 140,768 Fr. 32 Cts.,

b) Forderung der Bodensee-Toggenburgbahn für Mit-

benützung des Bahnhofes Herisau von 2344 Fr. 99 Cts.,

c) Forderungen der Dienstalterskasse von 15,394 Fr.

55 Cts.;

3. Kurrentforderungell von 293,086 Fr. 61 Cts.

,~rei­

tere Kurrentfoerderungen von 18,948 Fr. 15 Cts. wurden

ve'rspätet oder überhaupt nicht angemeldet. Ein vom

Kohlenverband Schweizerischer Transportanstalten he-

anspruchtes Faustpfand- oder Retentions- bezw. Vcr-

rechnungsrecht, ferner ein von der Acme, Ateliers de

constructions . mecaniques, in Lausanne geltend gemach-

ter Eigentumsvorbehalt und endlich eine Nachforderuug

des Personals für zu Beginn des Krieges abgezogenen

Lohn von 7945 Fr. wurden vom Sachwalter nicht zu-

gelassen.

C. -

Nachdem der am Rechtstag der Instruktions-

kommission vom 23. Dezember vereinbarte Nachlass-

vertragsentwurf an den GläubigerversammlungeIl vom

31. März auf derartigen Widerstand gestossen w[,r,

168

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45

dass seine Annahme ausgeschlossen erschien, einigten

sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und

der Verwaltungsrat der Gesellschaft auf den nach-

stehend im wesentlichen wiedergegebenen . Entwurf :

Herabsetzung des Aktienkapitals auf 240,000 Fr.

durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr. unter gleich-

zeitiger Umwandlung der Prioritätsaktien in Stamm-

aktien und Schaffung eines neuen Prioritätsaktien-

kapitals;

Abfindung der Obligationen beider Anleihen 1. Hy-

pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Priori-

tätsaktien 1. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdividende

von 6 % und Vorzugsanspruch auf das Liquidations-

ergebnis im 1. Range;

Abfindung der Obligationen beider Anleihen 2. Hy-

pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Prio-

ritätsaktien 2. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdivi-

dende von 5 % und Vorzugsanspruch auf das Liqui-

dationsergebnis im 2. Range;

Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen

von mindestens 250 Fr. für 40 % des Kapitalbetrages

nebst Zinsen bis 8. Juli 1920 durch Prioritätsaktien

2. Ranges (wie oben), wobei die bei der Teilung der auf

4,0 % reduzierten Forderungsbeträge durch 100 ver-

bleibende Rest nicht berücksichtigt wird;

Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen

von weniger als 250 Fr. durch eine Bardividende von

20 %.

D. -

Die Versammlungen der Gläubiger und Prio-

ritätsaktionäre zur Abstimmung über den abgeänder-

ten Nachlassvertragsentwurf fanden am 7. Juli statt.

Der Sachwalter teilte die Gläubiger in folgende Grup-

pen ein:

I. Obligationäre des 4 % %-Anleihens 1. Hypothek

von 1910.

II. Obligationäre des Ll % %-Anleihens 1. Hypothek

von 1913.

Liquidation u. Sauierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45.

169

In. Obligationäre des 4 %-Anleihens 2. Hypothek

von 1886.

IV. Kurrentgläubiger, und zwar

a) mit Forderungen von mindestens 250 Fr. (stimm-

berechtigt 369,139 Fr. 31 Cts.);

b) mit Forderungen von weniger als 250 Fr. (stimm-

berechtigt 2282 Fr. 30 Cts.).

In der ersten Gruppe nahmen VOll 93 anwesenden

oder vertretenen Gläubigern mit 1606 Obligationen

87 Gläubiger mit 1503 Obligationen den Nachlass-

vertragsentwurf an und stimmten binnen der nächsten

30 Tage weitere 19 Gläubiger mit 258 Obligationen

bei (1761 Obligationen = 880,500 Fr.), in den übrigen

Gruppen nahmen sämtliche an der Gläubigerversamm-

lung anwesenden oder vertretenen Gläubiger den Nach-

lassvertrag an und wurden unter Hinzurechnung der

innert der Nachfrist abgegebenen Zustimmungserklä-

rungen folgende Abstimmungsergebnisse erzielt:

II.

8 Gläubiger mit Fr. 365,000.-

In. 45»

» 645,500.-

IV a. 10

»

»))) 324,991.99

IV b. 17»

1,610.20

45 Prioritätsaktionäre mit Fr. 963,500,-

Als Inhaber sämtlicher Obligationen des 5 %-An-

leihens 2. Hypothek von 1915 stimmte der Schwei-

zerische Bankverein durch schriftliche Erklärung vom

23. Juli zu. Am 22. August beschloss die Generalver-

sammlung der Aktionäre die vorgesehene Herabset-

zung des Grundkapitals.

E. -

Die zum Zwecke der Gewährung von Unter-

stützungen bestehende Dienstalterskasse der Angestell-

ten und Arbeiter der Appenzellerbahll ist eine Genos-

senschaft ohne persönliche Haftbarkeit der Mitglie-

der, deren Vermögen von demjenigen der Gesellschaft

schon längst ausgeschieden wurde und nun hauptsäch-

lich durch von den Mitgliedern einzulegende Teilbe-

träge ihres Gehaltes und gleichgrosse Leistungen der

170

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmun~en. N° 45

Gesellschaft geäufnet wird. Die Kasse wird von· einer

Verwaltungskommission verwaltet, die aus einem vom

Direktionskomite des Verwaltullgsrates der Gesellschaft

aus seiner Mitte bezeichneten Präsidenten, dem Be-

triebsdirektor als Protokollführer und 9 von den Kasse

mitgliedern gewählten

Angestellten oder Arbeitern-

besteht; Präsident und Aktuar führen zusammen die

rechtsverbindliche Unterschrift. Gemäss § 15 der Sta-

tuten sind die monatlich eing~henden Gelder mitte1st

Sparkassascheinen bei der Kantonalballk anzulegen und

« geschehen feste Geldanlagen nur nach Beschluss-

fassung der Venvaltungskommission, die überhaupt für

bestmögliche Geldanlage zu sorgen hat ». Gemäss § 16

der Statuten prüfen zwei aus der Mitte der Kassemit-

glieder zu wählende Rechnungsrevisoren die Richtigkeit

der von der Buchhaltung der Betriebsdirektion zu füh-

renden Rechnung und den Kassabestand und erstatten

der Verwaltungskommission über den Befund schrift-

lichen Bericht; heisst diese die Rechnung gut,

« so

gelangt dieselbe, zur Emholung der Genehmigung, an

das Tit. Eisenbahlldepartement)). Statutenänderungen

erfolgen durch geheime Abstimmung der Kassemit-

glieder (eine Generalversammhing derselben ist nicht

vorgesehen) und unterliegen der Genehmigung des

Verwaltungsrates der Gesellschaft.

Im September 1917 kaufte der Betriebsdirektor für

die Dienstalterskasse 20 ihm von einer Bank angebotene

Obligationen des 4 Yt %-igen Anleihens 1. Hypothek

von 1910 der Bahn zum Kurse von 76. Durch BQschluss

vom 27. Dezember 1917 genehmigte die Verwaltungs-

kommission der Kasse diesen Erwerb.

Nach dem Bericht der Experten sind auf sonstigen,

der Kasse gehörenden Wertpapieren Kursverluste im

Betrage von ungefähr 20,000 Fr. entstanden.

F. -

Zur Zeit der Erstellung der Linie Gossau-

Berisau wurde im Bahnhofgebiet von Gossau eine

Gewässerkorrektion vorgenommen, sowie eine Kanali-

Liquidation u. Sanierwlg von Eisenbahuunternehmungen. N° 45.

171

sation erstellt, an deren Kosten die Eigentümer der dort

gelegenen Grundstücke Beiträge zu leisten haben. So

wurde auch die Appenzellerbahn-Gesellschaft zur Kosten-

tragung herangezogen, und zwar an die (.Dorfgewäs-

serkorrektion» mit 49,43 % der noch mcht genalt

berechneten Gesamtkostell plus 307 Fr. 50 Cts., während

der an die « Kanalisation SÜdseite» zu leistende Bei-

tragsanteil noch nicht festgesetzt ist. Mit Eingabe vom

15., ergänzt am 26. Oktober 1921 verlangt der Ge-

meinderat von Gossau unter Berufung auf Art. 199

Ziff. 3 des kantonalen EG zum ZGB, dass das Bundes-

aericht die von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge

e

.

von mutmasslich 13,500 bezw. 6500 Fr. als « auf dem

Boden der Appenzellerbahn» haftende öffentlich-recht

liehe Grundlasten anerkenne und jene zur Sicher-

hdtsleistung anhalte, indem er u. a. geltend macht:

Diese Perimeterpflicht gehe allen Pfandrechten vor;

auc11 sei sie im Grundbuch bezw. ServitutenprotokoH

in gesetzlich vorgeschriebener Weise vorgemerkt,:or-

den. Für den Fall, dass sie im Nachlassverfahren mcht

entsprechend respektiert werde, beantragte er :rerv:er-

fung des Nachlassvertrages. Ausserdem hatte dIe Ver-

messungs-

und Vermarkungskommission VOll Gossau

am 14. September 1920 (also verspätet) beim Sach-

walter eine Forderung an die Bahn VOll 723 Fr. 20 Cts.

{(fiir die Vermarkung ihres Areals in unserer Gemeinde »

angemeldet, mit dem Beifügen:

({ Der Betrag haftet

auf dem Boden als dingliche Last.))

Art. 199 des EG zum ZGB des Kantons St. Gallen

lautet:,(Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten ....

3. Die durch die zuständigen Organe festgesetzten

Perimeterbeiträge für.... Gewässerverbauungen, Kanali-

sationen, ..... u. dergl.

Die Perimeterpflichten müssen im Grundbuch vor-

gemerkt werden, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge.)

G. -

Da die Einnahmen der Bahn zur Deckung der

Betriebsausgaben nicht ausreichen, erklärte sich der

172

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehrnungen. N° 45.

Bund in Verbindung mit den Kantonen Appenzell

beider Rhoden und St. Gallen bezw. den interessierten

• Gemeinden grundsätzlich zur Gewährung von Darlehen

im Betrage von 35,000 Fr. für das Jahr 1920 und je

80,000 Fr. für die Jahre 1921 bis 1924 gemäss dem

Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 über Hülfe-

leistung an notleidende Transportunternehmungen be-

reit; doch ist das in jenem Beschluss vorgeschriebene

fonnelle Verfahren noch nicht abgeschlossen.

H. -

Am 30. Mai 1921 stundete die Generaldirektion

der SBB « gegen sofortige Bezahlung von 35,000 Fr.

den Rest ihrer bevorrechteten Forderung von 140,433 Fr.

70 Cts. bis zum 31. Dezember 1925, d. h. bis zum

Ablauf der für die Hülfeleistung des Bundes und der

Kantone in Aussicht genommenen Dauer von fünf Jah-

ren, alles unter der Bedingung, dass der noch verblei-

bende Betrag der Forderung, d. h. 105,433 Fr. 70 Cts.

durch ein nach Durchführung des Nachlassverfahrens

zu errichtendes, dem gesetzlichen Pfandrecht für die

Hülfeleistung nachgehendes Pfandrecht auf der Linie

Appenzell-Herisau-Gossau sichergestellt werde. I)

Auf

Grund der Bürgschaftsleistung der Gemeinden Gossau,

Herisau, Waldstatt, Urnäsch und der Kantone. St. Gal-

len und Appenzell l.-Rh. erklärte sich der Schweizeri-

sche Bankverein in Herisau am 31. Mai 1921 bereit,

«den zur Bezahlung der 35,000 Fr. an die SBB und der

Guthaben der Dienstalterskasse und der Bodensee-

Toggenburgbahn, der Appenzeller Bahn, für den Fall

der Genehmigung des Naehlassvertrages, zur Verfü-

gung zu halten)1. Durch Erklärung vom 28. September

bezw. 4 .. 0ktober endlich verpflichteten sich der Schwei-

zerische Bankverein und die Appenzell Ausserrhodische

Kantonalbank, « die bei ihnen deponierten Prioritäts-

aktien und Obligationen der . Appenzellerbahn-Gesell-

schaft nicht herauszugeben und den Umtausch dieser

Titel, sowie derjenigen, die bisher noch nicht" deponiert

worden sind. im Sinne des Nachlassvertrages zu be-

Llquid:ition u. Sanierung von Eisenbahnunternehmullgen. No ·15.

173

sorgen)1. Am 6. Oktober hinterlegte die Gesellschafl

beim Schweizerischen Bankyerein in Herisau den zur

Barabfindung der Kurrentgläubiger mit ForderungeH

von weniger als 250 Fr. (insgesamt 3112 Fr. 30 Ct~.)

erforderlichen Barbetrag VOll 622 Fr. 50 Cts.

/..- Einwendungen gegen den Nachlassvertrag wurdelI,

ausser vom Gemeinderat von Gossau (vgl. oben .mb

litt. F), von keiner Seite geltend gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 63 Abs. 1 VZEG ist für die Eiu-

teilung der Gläubiger in Gruppen nicht nur das Kri-

terium der gleichen rechtlichen Stellung gegenüber der

Unternehmung massgebend, sondern auch noch das

weitere der Verschiedenheit der von ihnen zu bringendl..'ll

Opfer (vgl. Beschluss vom 15. September i. S. Engd-

berg-Gerschnialpbahn Erw. 1). Mit Recht hat dahet'

der Sachwalter aus den Kurrentgläubigern, deren For-

derungen 250 Fr. nicht erreichen, eine besondere Gruppe

gebildet, weil sie im Gegensatz zu den übrigen Kurrent-

gläubigern, deren Forderungen im reduzierten Betrage

von 40 % in Prioritätsaktien umgewandelt werden,

mit einer Bardividende von 20 % abgefunden werden

sollen. Für die Annahme des Nachlassvertrages durch

diese Gruppe genügte alsdann, gleichwie für die gemäss

Art. 51 Abs. 4 VZEG erforderliche Annahme durch die

Prioritätsaktionäre (vgl. a. a. O. *) die Zustimmung

der Mehrheit der ihr Stinunrecht ausübenden Gläubiger,

sofern diese mehr als die Hälfte des gesamten Forde-

rungsbetrages der Gruppe vertraten, wobei nur die in

das Schuldenverzeichnis aufgenommenen Kurrentfor-

derungen in Betracht fallen (vgI. BGE," III S. 217 ff.

Erw. 1). Dagegen waren in jeder der übrigen Gruppen

wegen der vorgesehenen Umwandlung der Forderungen

in Aktien gemäss Art. 65 Abs. 2 VZEG mindestens

* S. Seite 114 hievor.

174

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45

zwei Dritteile der Stimmen und Forderungen notwen-

dig. Die danach erforderlichen Mehrheiten sind laut

den sub Fakt. D mitgeteilten Abstimmungsergebnissen

in 'allen Gruppen erzielt worden, wobei der Schweize-

rische Bankverein für die ihm verpfändeten Obligationen

das Stimmrecht ausübte. In der Tat muss das Stimm-

recht für verpfändete Obligationen dem Faustpfand-

gläubiger zuerkannt werden. Denn die Bedeutung des

Stimmrechts im Nachlassvertrag, zumal wenn derselbe

wie hier die Umwandlung der in Betracht fallenden

Obligationen in Prioritätsaktien und ausserdem noch

die Herabsetzung des Nominalbetrages vorsieht, geht

weit über diejenige des Stimmrechts in der General-

versammlung der Aktionäre hinaus. Alsdann aber er-

scheint die analoge Anwendung des Art. 905 ZGB,

wonach verpfändete Aktien in der GeneralversammlunO"

h

durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger

yertreten werden, unzulässig. Vielmehr kann die Zu-

stinunung zu einem derartigen Verzicht auf das For-

derungsrecht nur vom Faustpfandgläubiger wirksanl

ausgesprochen werden, gleichwie es gemäss Art. 906

Abs. 2 ZGB auch für den Untergang der Forderung

durch Zahlung seiner Einwilligung bedarf. Handelt

es sich, wie im vorliegenden . Falle, um Inhabertitel,

so ist denn ja auch allein der Faustpfandgläubiger

in der Lage, die für die Allsübung des Stimmrechts

unerlässliche Hinterlegung derselben vorzunehmen. Da-

mit übt er nicht etwa doppeltes Stimmrecht aus; denn

für die Pfandforderung ist er nur in dem Umfange -

als KnrrentgJäubiger -

stimmberechtigt, als sie durch

den Wert des Pfandes nicht gedeckt erscheint (vgl.

SehKG Art. 305 Abs. 2, der mangels einer besonderen

Vorschrift auch im

Eisenbahnnachlassvertrag anzu-

wenden ist). Ob ausserdem auch noch der Verpfänder

zuzustimmen hat, ist hier nicht zu entscheiden, wo der

S(:huldner selbst das Pfand bestellte, der, indem er den

Kaehlassvertrag vorschlägt, natürlich ohne weiteres

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. No 45.

175

als zustimmend zu betrachten ist. Mit Recht hat de-f

Sachwalter davon abgesehen, eine Versammlung der

Obligationäre des 5 %-Anleihens von 1915 einzuberu-

fen. Denn da die sämtlichen Obligationen desselben

in der Hand des Bankvereins vereinigt sind und dieser

ohnedies· eine schriftliche

Zustimmungserklärung in

Aussicht gestellt hatte, wäre eine solche Versammlung

nur eine leere Formalität geweseu.

2.

~ Ausser der Annahme des. Nachlassvertrages

setzt das Eintreten in das Bestätigungsverfahren auch

die Sicherstellung der unverkürzten· Bezahlung der

privilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG). Für

die Kosten des N achlassverfahrell!~ erscheinen die beim

Bundesgericht und beim Sachwalter hinterlegten Sum-

men genügend, und die Kosten des Betriebes während

des Verfahrens werden durch die auf den Zeitpunkt

der Eröffnung des Nachlassverfahrens rückwirkende

Hülfeleistung gedeckt. Nach zwei Richtungen aber ist

-der Umfang des Privilegs zunächst noch festzustellen,

und es ist auch zu prüfen, ob die vorgesehene Art und

'Weise der Sicherstellung zulässig ist.

a) Zu den privilegierten Ansprüchen gehört gemäss

Ziff~ 7 I. c. das Vermögen der Kranken-, Ullterstützungs-

Ul.ld Pensionskassen, soweit es aus dem Vermögen der

Unternehmung nicht ausgeschieden ist. Unter Aus-

scheidung ist dabei nichts anderes als die Trennung

-des Kassevermögens vom Gesellschaftsvermögen, derart,

dass die Kasse nicht mehr Gläubigerin der Gesellschaft

ist, zu verstehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der

Umschreibung des Privilegs bei der Zwangsliquidation

in Art. 27 Abs. 4 bis ß VZEG, die wörtlich aus dem Bun-

desgesetz vom 20. Dezember 1878 betreffend Sicher-

stellung der. Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, De-

positen- und Ersparniskassen der Eisenbahnangestell-

ten, sowie der von letzteren geleisteten Kautionen

übernommen wurde, in Verbindung mit der Entste-

hungsgeschichte jenes Gesetzes (vgl. Bundesblatt 1878

176

Liquidation u. Sanierung von Eisellbalmunternehmungen. No 45.

II S. 1107 ff., IV S. 373 ff.). Die Ausscheidung des Ver-

mögens der Dienstalterskasse der Appenzellerbahn ist

• nun aber längst erfolgt, und zwar, ohn.e dass dem Kasse-

vermögen dabei eigene Obligationen der Gesellschaft

einverleibt worden wären, und wenn heute trotzdem

die Vermögensausscheidung nicht eine vollständige ist,

so ist dies einzig auf den in der Folge von der Verwal-

tungskommission der Kasse zum Zwecke der Geld-

anlage vorgenommenen Erwerb von Obligation~n der

Gesellschaft ans dritter Hand zurückzuführen. Allein

für derart in das Vermögen der Dienstalterskasse ge-

langte Obligatiollell der Gesellschaft kann dieser eine

Sicherstellung deswegen nicht auferlegt y,;erdeu, weil

die Verwaltungskommission der Kasse in ihrer über-

wiegenden Mehrheit und die Rechnungsprüfungskom-

mission ausschliesslich aus Mitgliedern der Kasse selbst

gebildet werden, den Verwaltungsorganen der Gesell-

schaft also kein rechtlich ausschlaggebender Einfluss

auf die Art und Weise der Anlage des .Kassevermögens,

und auf die Entlastung der Verwaltungskommissioll

überhaupt kein Einfluss zusteht. Der gegenteiligen Lö-

sung steht denn auch zwingend die Ueberlegung ent-

gegen, dass es zu einer durchaus ungerechtfertigten

Aeufnung des Kassevermögens _ auf Kosten der übrigen

Gläubiger führen würde, wenn die Gesellschaft für

wiewohl zu niedrigem Kurse erworbene Obligationen

den Nominalwert vergüten müsste. Sie lässt sich auch

nicht etwa aus Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. Juni

1889 betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und

Dampfschiffgesellschaften herleiten, wonach die Ge-

sellschaften verpflichtet sind, für möglichst sichere

Anlage des Vermögens der Hülfskassen zu sorgen, und

für allfällige Verluste haften. Denn nach dem Bericht

der ständerätUchen Kommission, die jene Vorschri

1ft

in den Gesetzesentwurf eingeführt hat, wollte damit

nur die Haftbarkeit der Bahngesellschaften für den

Schaden ausgesprochen werden, welchen ihre Organe

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Nu 4.5.

171

in Ausübung der Verwaltung der Kassen anrichten,

(vgl. Bundesblatt 1889 In S. 800 f.) und trifft also

das gesetzgeberische Motiv da nicht zu, wo die Ver-

waltung des Kassevermögens selbständigen Organen

der Kasse eingeräumt ist. Hievon abgesehen gewähren

weder Art. 27 noch Art. 40 noch Art. 52 VZEG für

solche Schadenersatzforderungen ein Privileg. Dem-

nach hat die Gesellschaft im Gegensatz zur Auffas-

sung des Eisenbahndepartements und der Experten

die der Dienstalterskasse gehörenden Obligationen der

Bahn nicht voll zu bezahlen, noch ihr die Kursver-

hlfote auf den übrigen Wertschriften zu ersetzen, da

nicht geltend gemacht wird, dass sie schon im Zeit-

punkte der Vermögensausscheidung eingetreten waren.

Vielmehr beschränkt sich das Privileg auf die rück-

ständigen statutarischen Einlagen.

b) Weiter ist zu entscheiden, ob die Gesellschaft

auch die unverkürzte Bezahlung der vom Gemeinderat

von Gossau geforderten Beiträge an die Wasserbau-

und Kanalisationskosten sicherzustellen habe. Dabei

ist davon auszugehen, dass weder Art. 52, noch der die

Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung bei der Zwangs-

liquidation ordnende Art. 40 VZEGallgemein die vor-

zugsweise Befriedigung der Grundstückbelastungen des

kantonalen öffentlichen Rechts vorsehen. Im Gegen-

teil ist aus der Erwähnung der Gebäudeassekuranz-

beiträge, die in der Mehrzahl der Kantone i?ffentlich-

rechtliche Grundstückbelastungen darstellen, in Ziff. 3

dieser beiden Vorschriften zu schliessen, dass ihnen als

einzigen derartigen Lasten ein Vorzugsrecht einge-

räumt werden wollte, freilich nicht in der Form der

Grundstückbelastung, sondern des Privilegs auf das

Eisenbahfib~triebsvermögen. In der Tat wäre die An-

erkennung eines Vorzugsanspruches zu Gunsten von aus

dem kantonalen öffentlichen Recht hergeleiteten Be-

lastungen auf Eisenbahngrundstücken als solchen mit

dem dem VZEG nach Art. 9 zu Grunde liegenden System

171::

Liquidation u. Sanierung von Eisenbalmunternehmungen, No 45.

des· Generalpfandrechts am Bahnkörper und allen dazu

gehörenden Bauten, sowie dem zum Betrieb und Unter-

halt gehörenden Material einer Eisenbahn nicht ver-

einbar. Danach werden die im Eigentum der Bahn-

unternehmung stehenden, zum Eisenbahnbetrieb die-

nenden Grnndstücke- u 11 d Fahrnis zu einern einheit-

lichen Vermögenskomplex zusammengefasst und einer

besonderen rechtlichen Regelung unterstellt, kraft wel-

cher die' Verwertung einzelner Bestandteile desselbell

ausgeschlossen und die Eintreibung der Forderungen

für welche dieses Vermögen haftet, nur durch die Li-

quidation der ~anzen Bahnunternehmung möglich ist.

I ?abei wird gewissen Forderungen von Gesetzes wegen

ell1 Vorzugsanspruch auf den aus der V er,,'ertung des

Bahnbetriebsvermögens erzielten Erlös eingeräumt. An-

dere Vorzugsrechte (Pfandrechte) können an diesem

Vermögen nur mit Bewilligung des Bundesrates bt:-

stellt "\verdell, mit der Massgabe, dass die dadurch

gesic.herten. ~or?erungen, freilich erst 11 ach den ge-

setzlich pnvIlegtertell, Anspruch auf vorzugsweise Be-

friedigung aus dessen Erlös haben. Neben diesen Vor-

zugsrechten am Bahnbetriebsvermögen als Einheit ist

nUll aber kein Raum für solche Sonderrechte an seinen

Bestandteilen, welche, wie Pfandrecht oder Grundlastell,

seien ~s vertragliche oder gesetzliche, einen Anspruch

auf dIe Verwertung nur bestimmter Teile desselben

gewähren (vgl. in diesem Sinne auch Bundesblatt 1913

IV S. 429). Denn die Verwertung eines einzelnen Be-

standteiles würde die Zerstörung der BahneinlIeit nach

sich ziehen, in dem Masse vielleicht, dass der Betrieb

der Eisenbahn mit den in der Balllleinheit verblei-

benden Grundstücken gar nicht mehr aufrecht erhalten

w~rden könnte. Nun verfolgte aber der Gesetzgeber

mIt der Schaffung der Bahneinheit gerade den Zweck

e~ne Entwertung des Bahnbetriebsvermögens durch

die Entfremdung wesentlicher Teile desselben auszu-

schliessen, und indern Art. 40 Ziff. 6 Abs. 2 VZEG

Liquidation u. Sanierung-von Eisenbahnunternehmungen. N0 45.

179

nur die besondere' Berücksichtigung der auf «nicht

zur Bahn gehörenden » Grundstücken haftenden Hypo-

theken und Privilegien vorbehält, setzt es denn auch

offensichtlich voraus, dass Rechte solcher Art an der

Bahneinheit inkorporierten Grundstücken nicht in Frage

kommen. Können demnach Anliegerbeiträge nicht als

gesetzliche Pfandrechte oder Grundlasten anf EiseIi-

bahngrundstücke gelegt werden und geniessen sie auch

keinerlei eisenbahnrechtliches Privileg, so bleibt nichts

anderes übrig, als sie im Nachlassvertrag gleich zu

behandeln wie die Knrrentforderungell. Darin: liegt

k~in Widerspruch zum Prinzip der ausschliesslichen

Sachhaftung; 'denn dieses schliesst nicht aus, dass der

Eigel1tümerSchuldner wird (vgl. Art. 782 ZGB). Dem-

nach gehen die fraglichen ·Wasserbau- und Kanalisa-

tionsschulden durch Umwandlung in Prioritätsaktien

unter. Dies gilt jedoch natürlich nur insoweit, als sie

sich auf zum Eisenbahnbetrieb notwendige Grundstücke

im Sinne des Art. 9 des Gesetzes beziehen, wobei gleich-

gültig ist, ob eine Ausscheidung bereits stattgefunden

hat oder nicht. Da nach der Feststellung der Experten

vorn Grundbesitz der Gesellschaft in Gossau 7700m2

für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und daher nicht

zum Bahnvermögen im Sinne des gemäss Art. 9 VZEG

gehören - wovon freilich 1709 mll an die Gemeinde Gossau

verkauft wurden -, steht von Bundesrechts wegen

der Geltendmachung einer gesetzlichen Grundlast an

diesem bahneinheitsfreien und daher nicht in das spe-

zielle Eisenbahngrundbuch aufzunehmenden Grundstück

im beschränkten Umfang der es treffenden Beitrags-

pflicht nichts entgegen, so zwar, dass diese Grundlast,

die durch den Bodenwert gedeckt ist, den N achlass-

vertrag einfach überdauert, dagegen deren volle Be-

zahlung im Nachlassvertrag nicht sicherzustellen ist, .

weil es sich nicht um ein in Art. 52 VZEG vorgesehenes

eisenbahnrechtliches Privileg handelt. In gleicher Weise

sind gegebenenfalls auch die Vermarkungskosten ·~u

180

Liquidation u: Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45.

behandeln. Die Entscheidung darüber, ob inbezug auf

dieses nicht zur Bahneinheit gehörende Grundstück

• die kantonalrechtlichen . V öraussetzungen für eine ge-

setzliche Grundlast erfüllt sind, bleibt natürlich dem

kantonalen Richter vorbehalten.

c) Endlich frägt sich. ob die zur Bezahlung der pri-

vilegierten Schulden erforderlichen Mittel aus erst noch

aufzunehmenden Darlehen bestritten werden dürfen,

wie es bezüglich der Forderungen der Dienstalterskasse,

der Bo den see-Toggenburgbahn und eines Teilbetrages

derjenigen der S.B.B. vorgesehen ist, und weiter, ob

die Sicherstellung sofortiger Bezahlung unerlässlich ist

oder aber die Sicherstellung künftiger Be~ahlung ge-

nügt, wie sie bezüglich der Restforderung der S. B. B.

durch Pfandbestellung bewerkstelligt werden will. Da die

Gesellschaft nicht über genügend liquide Mittel verfügt,

um die privilegierten Schulden bar zu bezahlen. würde

der Nachlassvertrag andernfalls' scheitern. Nun stellt

das Gesetz das Erfordernis sofortiger Barzahlung der

privilegierten Schulden aus' eigenen Mitteln der Bahn-

unternehmung nicht ausdrücklich auf. Bei dieser Sach-

lage besteht jedenfalls dann, wenn der privilegierte

Gläubiger erklärt, sich mit der 'Sicherstellung k ü n f-

t i ger Bezahlung zu begnügen, für die Nachlass-

behörde keine Veranlassung, dem Nachlassvertrag die

Bestätigung deswegen zu ve~agel1. Denn aus der Vor-

schrift des Art. 68 Ziff. 1 VZEG. wonach der Unter-

nehmung die Bestellung von Sicherheit erlassen werden

kann, wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf

verzichten. darf geschlossen werden, dass es ganz all-

gemein nicht Aufgabe der Nachlassbehörde ist, die

Rechte der Gläubiger in weitergehendem Umfang zu

wahren, als sie selbst sie gewahrt wissen wollen. In-

folgedessen hat sie sich auch um die Bonität der Sicher-

steilung nicht zu kümmern, wenn die Art und Weise,

wie sie zu leisten ist, auf einer besonderen Vereinbarung

zwischen Gläubiger und Schuldner beruht. Vielmehr

Liquidation u. Sanierung von Eis~nb!lhnuntemehmungen. No 45.

181

liegt ihr nur ob, zu verhindern, dass, wie es die Gesell-

schaft zunächst in Aussicht nahm, die auf Grund des

Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1918 über Hü1fe-

leistung an notleidende Transportunternehmungen ge":'

währten Subsidien zur Sicherstellung bisheriger Ver-

bindlichkeiten in Anspruch genommen werden (Art. 2

Abs. 2 des zitierten Bundesbeschlusses), und zu prüfen,

ob die Unternehmung saniert erscheint, trotzdem sie

mit bisherigen privilegierten Schulden belastet bleibt

bezw. die zu deren BezahlQ.ng neu aufgenommenen

~Iittel in der Folge zurückbezahlen muss. Hierüber

v~rgleiche unter sub Ziff. 3.

3. -

Für die Bestätigung des Nachlassvertrages stellt

das Gesetz an seinen Inhalt die Anforderung. dass er

den Interessen der Gläubiger angemessen ist und zwi-

schen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis

wahrt, das der Billigkeit und dem bisherigen Range

der Forderungen genügend Rechnung trägt (Art. 68

Ziff. 2). Massgeben.d für die Bemessung der Opfer.

welche den· Gläubigern mindestens auferlegt werden

müssen, um eine Sanierung .der Unternehmung herbei-

zuführen, ist der Umfang, in welchem die Schulden· als

. durch deren Vermögen gedeckt erscheinen. Und zwar

ist dabei einzig auf den von den Experten auf 250,000 Fr.

festgestellten kommerziellen Wert und nicht auf den

weit höher geschätzten Abbruchswert abzustellen, da

im Falle der Zwangsliquidation nach Art. 35 VZEG

der Erwerber den Betrieb konzessionsgemäss' aufrecht-

erhalten muss. Freilich sind seit der Abgabe d~s Gut-

achtens die Kohlenpreise derart gesunken, dass die

Annahmen, auf denen die Schätzung der Experten .be-

ruht, nicbt mehr in allen Teilen zutreffen. Allein dieser

Vorteil wir~ im Ergebnis durch ungünstige. Momente

aufgewogen, . hauptsächlich den Rückgang des· Ver-

kehrs infolge der Krisis.' sowie dadurch, dass sich die

von den Experten vorausgesetzten Sparmassnahmen

nur zum. kleineren Teile haben durchfiijuen lassen.

AS 47 III -

1922

13

1 '12

Liquidatioii u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° -15

Demnach erweisen sich die Schulden, insbesondere

auch die pfandversicherten, sozusagen in vollem Uni-

fange als ungedeckt, und zwar lässt sich ein wesentlicher

Unterschie.d im Deckungsverhältn s für die beiden

separat verpfändeten Linien nach dem Expertengut-

achten nicht konstatieren. Bei dieser Sachlage ist eine

wirksame Sanierung nur dadurch zu erzielen, dass die

Unternehmung VOll allen im Nachlassverfahren nicht

privilegierten Schulden. mit Einschluss der pfand-

versicherten' 1. Ranges, entlastet wird. Indem sie in

Prioritätsaktien umgewandelt werden, bleibt den Gläu-

bigern der erste .Anspruch auf die künftigen Erträg-

nisse doch gewahrt, denen zweifellos ein gr<?sserer Wert

beigemessen werden darf als der geringfügigen Dividende,

die sich aus einem allfälligen 'Ueberschuss des Ver-

wertungserlöses über die Summe der privilegierten

Forderungen an die Obligationäre 1. Hypothek viel-

leicht hätte ausschütten lassen. Freilich musste damit

auch noch eine Reduktion des Nominalbetrages ver-

bunden werden, damit das künftige Grundkapital nicht

in einem allzugrossen Misswrhältnis zum Wert der

Bahn stehe. Dabei wurde dem Vorrang der Obligationen

1. Hypothek dadurch Rechnung- getragen, dass sie in

Prioritätsaktien 1. Ranges umgewandelt werden und

ihr Nominalbetrag nur in geringerem Umfange herab-

gesetzt wird als derjenige der übrigen Forderungen.

Da sich die Kurrentforderungen im Betrage von weniger

als 250 Fr. nicht gleichzeitig reduzieren und überdies

in Prioritätsaktien umwandeln lassen, blieb nichts

anderes übrig, als sie mit einer Bardividende abzufinden;

doch kann darin ein Verstoss gegen die Rangstellung

umsoweniger erblickt werden, als sie auf 20 % des

Nominalbetrages reduziert werden und nicht nur auf

40 . % wie die grösseren, in Prioritätsaktien

UIng~e­

wandelten Kurrentforderungen (vgl. Beschluss vom

15. September i. S. Engelberg-Gerschnialpbahn, Erw~ 5).

Auf diese Weise wird die Schuldenlast der Gesellschaft

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45.

183

auf den Betrag der bisherigen privilegierten Schulden

herabgesetzt, einen Betrag also,

der durch

den

Schätzungswert ihres Vermögens gedeckt erscheint.

Hiezu kommen im Laufe der nächsten Jahre freilich

noch die Subsidien im Maximalbetrage von 355,000 Fr.

Allein da diese gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses

vom 18. Dezember 1918 nur aus allfällig sich erge-

benden Betriebsüberschüssen zu verzinsen und zu amor-

tisieren sind, stehen sie, wenn auch durch das Vermögen

der Unternehmung nicht gedeckt, der Sanierung auf

keinen Fall hindernd im Wege. Zudem muss es unter

den gegenwärtigen Verhältnissen, die keinen auch nur

einigermassen zuverlässigen Schluss auf die Zukunft

zulassen, für die Genehmigung des Nachlassvertrages

schon genügen, wenn er auch nur für kurze Zeit eine

Sanierung herbeizuführen geeignet ist (vgl. in diesem

Sinne auch Art. 16 Ziff. 2, 3, 4 GGV). Nun garantiert

der vorliegende Nachlassvertrag in Verbindung mit

der Hülfeleistung- der Unternehmung den Weiterbestand

bis Ende 1924, unter der Voraussetzung, dass sie aus

dem beim Schweizerischen Bankverein neu aufgenom-

menen Darlehen nicht belangt wird, was infolge des

Interesses, das die Bürgen am Bestande der Unter-

nehmung haben, mit Bestimmtheit sollte erwartet

werden dürfen. Insbesondere werden ihr die Beiträge

aus der Hülfeleistung ermöglichen. bis dahin das noch

verwendbare Rollmaterial derart in Stand zu stellen,

dass die in der Folge aufzuwendenden Reparaturkosten

ein erträgliches Mass nicht mehr übersteigen und sich

wieder namhafte Betriebsüberschüsse ergeben werden.

Freilich ist nicht zu erwarten, dass die Gesellschaft

schon in wenigen Jahren derart erstarken werde, um

nach Ablauf. der Stundung die Restforderung der S.B.B.

auf einmal bezahlen zu können. Allein aus dem jetzt

bewiesenen weitgehenden Entgegenkommen darf ge-

schlossen werden, dass sich die Gläubigerin später

mit einer. auf mehrere Jahre verteilten Amortisation

18,1

Liquidation u.,Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N° 45.

begnügen wird.

Hiezu~ sowie.' zur Verzinsung, dieser

Schuld und der Verzinsung und Rückzahlung des Dar-

lehens des Schweizerischen Bankvereins dürften die

zu erwartenden Betriebsergebnisse ausreichen, ohne

dass die Verkehrsentwicklung eine besonders günstige

zu sein braucht, zumal da für Verzinsung und Amortisa-

tion der Subsidien höchstens 4 % aufgewendet werden

müssen (Art. 9 des Bundesbeschlusses). Die zu der

in wenigen Jahren dringlich werdenden Neuanschaffung

von Rollmaterial erforderlichen Mittel freilich wird

die Gesellschaft nur bei günstiger Entwickelung kre-

ditiert erhalten.. Allein dem Nachlassvertrag die Be-

stätigung zu versagen, weil hierüber noch pnsicherheit

besteht, rechtfertigt sich nicht, nachdem die von der

Bahn bediente Gegend. und die S.B.B. ihr Interesse

am Zustandekommen desselben durch weitgehende Opfer

bekundet haben und nur die einzige Einwendung der

Gemeinde Gossau vorliegt, die übrigens, wie sich aus

der Teilnahme dieser Gemeinde an der Hülfeleistung

ergibt, in ihrem Verwerfungsschluss kaum ernstlich

gemeint sein dürfte. Hievon abgesehen ist der Nach-

lassvertrag den Interessen der Gläubiger auch insofern

angemessen, als die Aktionäre durch, weitestgehende

Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals das grösste

Opfer bringen. Infolgedessen werden denn auch die

künftigen Prioritätsaktionäre in Zukunft den mass-

gebenden Einfluss auf die Geschicke der Unternehmung

auszUüben vermögen, und zwar ohne dass es nötig wäre,

ihre Aktien entsprechend dem doppelten Nominal-

betrag auch mit doppeltem Stimmrecht auszustatten,

da sie ohnehin über eine grosse Mehrheit verfügen.

4. -

Die Bestätigung des Nachlassvertrages hängt

weiter davon ab, dass die Unternehmung sich nicht

unredliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unt~r­

lassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zu Schulden

kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). Nun kann der

Verwaltung,freilich der Vorwurf nicht ersp~rtwerden,

dass sie trotz der schon längst erkennbaren vcrzwei-

. I

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 45

185

feIten Lage der Unternehmung während Jahren weder

gemäss Art. 657 OR dem Konkursgericht Mitteilung

davon machte, llochauch die Wohltat des Nachlass-

verfahrens nachsuchte, sondern zunächst noch die

Anleihen aus entlehntem Geld weiter verzinste und

in der Folge die ihr aus dem direkten Verkehr mit an-

dern Bahnen zugeflossenen Gelder für die Bedürfnisse

der eigenen Bahn in Anspruch nahm. Ausserdem hat

sie auch einen Teil des zum verpfändeten Betriebs.:.

vermögen gehörenden Stationsareals in Winkeln und

das Oberbaumaterial der Linie Winkeln-Herisau ver-

kauft, ohne' den Obligationären Gelegenheit zur Ein-

sprache zu geben oder ihnen den Erlös zu reservieren.

Allein diese Verfehlungen sind doch nicht derart, dass

sie zur Verwerfung des Nachlassvertrages führen könn-

ten. Einmal vermag der Umstand, dass der Wert des

zur Versicherung der älteren Anleihen verpfändeten

Betriebsvermögens durch die Erweiterung mehrerer

Stationen, speziell derjenigen von Herisau, erhöht wor..,

den ist, einigermassen zur Entschuldigung des Verhal-

tens des Verwaltungsrates zu dienen. Zudem ist daraus

den Obligationären ein namhafter Schaden nicht er-

wachsen, indem sich auch im Falle der Reservierung

des Kaufpreises zu ihren Gunstell die Umwandlung

ihrer Forderungen in Prioritätsaktien unter Herabsetzung

des Nominalbetrages nicht hätte vemleiden lassen,

Ebensowenig wäre die Situation der Gläubiger bei

früherer Liquidation erheblich günstiger gewesen. End-

lich aber hat nicht nur keiner der Obligationäre des

4 % %-Anleihens 1. Hypothek von 1910, noch sonst

ein Gläubiger aus der klitisiertcll Handlungsweise eine

Einwendung gegen den Nachlassvertrag hergeleitet,

sondern es .haben im Gegenteil die hauptsächlich ge-

schädigten Gläubiger, der Schweizerische Bankverein

und die S.B.B., dem Nachlassvertrag

ausdrücklich

zugestimmt, ja letztere sogar durch den Verzicht auf

sofortige Barzahlung ihrer privilegierten Forderung ganz

besonders zu seinem Zustandekommen beigetragen.

186

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45.

5. -

Dem Erfordernis der Sicherstellung der über-

nommenen Leistungen (VZEG Art. 68 Ziff. 1) ist durch

den Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre

betreffend die Herabsetzung des Aktienkapitals, die

Erklärungen des Schweizerischen Bankvereins und der

Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank einerseits be-

treffend die Gewährung eines neuen Darlehens, ander-

seits betreffend die Mitwirkung' bei der Umwandlung

der Forderungen in Prioritätsaktien und Abstempelung

der bisherigen Prioritätsaktien, und die Hinterlegung

des zur Ausschüttung der Bardividende erforderlichen

Geldes Genüge 'getan. Freilich steht ein Beschluss über

die infolge des Nachlassvertrages notwendige Schaffung

eines neuen Prioritätsaktienkapitals noch aus; doch

ist, nachdem der Beschluss über die Herabsetzung des

bisherigen Grundkapitals von der Generalversammlung

in Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen des Nach-

lassvertrages gefasst wurde, nicht daran zu zweifeln,

dass er ohne Anstand nachgeholt werden wird. Für

die bestrittenen Ansprüche, deren Geltendmachung in

Anwendung von Art. 69 VZEG zu befristen ist, kann

die Sicherstellung erlassen werden, da sie erfolglos

sein wird: bezüglich des Anspruches des Kohlenver-

bandes· Schweizerischer Transportanstalten aus den im

Beschlusse der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

vom 7. März angegebenen .GrÜnden, bezüglich des An-

spruches der Acme, weil ein Eigentumsvorbehalt nicht

eingetragen ist, und bezüglich der Nachforderung des

Personals, weil die Bedingungen, unter denen die Nach-

zahlung versprochen wurde, nicht eingetreten sind.

~

.

Demnach beschliesst das Bundesgericht :

1. Der von der Appenzellerbahn-Gesellschaft qen

Versammlungen der Gläubiger und Prioritäts aktionäre

vom 7. Juli 1921 vorgelegte Nachlassvertrag wird ge-

nehmigt. Demnach sind:

I

!

Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 45.

187

a) die Titel des 4 % %-Obligationenanleihens 1. Hypo-

thek auf der Strecke Winkeln-Appenzell vom 15. De-

zember 1910 im Betrage von 1,250,000 Fr. und die-

jenigen des 4 % %-Obligationenanleihens 1. Hypothek

auf der Strecke Herisau-Gossau vom 1. Juli 1913 im

B~trage von 450,000 Fr. nebst sämtlichen rückständigen

ZInsen unter Umwandlung in drei PrioritätsaktieIl

1. Ranges im Betrage von je 100 Fr.,

b)di~ Tite~ des 4 %-Obligationenanleihens II. Hypo-

thek (IUlt bedIngter Verzinsung) auf der Strecke Winkeln-

Appenzell vom 1. Januar 1886 im Betrage von 950,000 Fr.

und diejenigen des 5 %-Obligationenanleihens 2. Hypo-

thek auf der Strecke Gossau-Herisau vom 1. Juli 1915

im Betrage von 120,000 Fr. nebst sämtlichen rückstän-

digen Zinsen unter Umwandlung in zwei Prioritätsaktien

2. Ranges im Betrage von je 100 Fr. annulliert und

c) die ~isherigen Prioritätsaktien unter Herabsetzung

des NomInalbetrages auf 50 Fr. in Stammaktien um-

gewandelt.

2. Der Schweizerische Bankverein, St. Gallen, und

die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank werden

bei ihren den Vollzug des Nachlassvertrages betref-

fenden Erklärungen vom 31. Mai und 28. September

bezw. 4. Oktober 1921 behaftet.

3. Der Sachwalter wird angewiesen, dem Kohlen-

verband Schweizerischer Transportanstalten in Hoch-

~orf. der Acme, Ateliers de constructions mecaniques

m Lausanne und dem Verband des Personals der Privat-

bahnen und Dampfschiffunternehmungen, Sektion He-

risau, zur gerichtlichen, Geltendmachung ihrer bestrit-

tenen Ansprüche Fristen von vier Wochen, beginnend am

Tage des Empfangs der Mitteilung, anzusetzen, mit der

Androhung, dass die' Ansprüche erlöschen, wenn die

Frist unbenützt verstreicht. Die Appenzellerbahn-Ge-

seIlschaft wird von der SichersteUungspflicht für diese

Ansprüche entbunden.