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liquidation u.Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 44.
personnel et, suppose qu'il s'agisse de Ia liquidation
d'une entreprise de chemin de fer, nul ne songera a lui
demander de faire un sacrifice a la collectivite pour per-
mettre le maintien de I'exploitation. Mais la situation
se presente un peu differemment, sembIe-t-il, lorsque.
au lieu d'un particulier ou d'une sodete privee, l'on se
trouve en presence de l'Etat. Si, en tant qu'Etat, c'est-
:'l-dire defenseur naturel des interets generaux, il est
incontestablement en droit de se prevaloir de toutes
les circonstances favorables au maintien de Ia' ligne,
il parait juste, en revanche, que, des l'instant ou cet
interet requien certains sacrifices, il en prenne sa part
et que, puisqu'il se trouve etre en meme tc;mps enche-
risseur, cette participation se traduise par une offre
appropriee.
Or, si en l'espece, precisement, on compare la situa-
tion qui sera faite a l'Etat de Vaudapres l'adjudica-
tion de la ligne et ensuite du contrat passe avec les Che-
nrins de fer fCderaux avec, d'autre part, les consequences
que cette solution entrainerait pour la commune de Nyon.
il semble difficile d'admettre que l'offre de l'Etat. non
plus d'ailleurs. que les conditions faites par les Chemins
de fer fCderaux, soient. proportionnees a l'importance
pretendue des interets invoques.
Comme cependant le chiffre avance par les experts
n'est qu'une estimation et que la Commune de Nyon,
tout en decli:lrant qu'elle" trouverait « aisement» un
entrepreneur qui se chargerait de demolir la ligne pour
le prix de 180000 fr., n'a personnellement formule
aucune offre ni pris le moindre engagement, Ia solution
la plus opportune consiste, en l'etat, a ordonnet de nou-
velles encheres. Si I'Etat de Vaud ne se decide pas a faire
une oUre superieure a celle qu'il a faite a Ia seconde eu-
chere, il Iui sera loisible tout au moins de maintenjr
sa proposition. D'autre part, en procedant a une seconde
mise en vente ou les encherisseurs seront libres de faire
leurs prix sans etre lies par l'obligation de continuer
Uquldation u Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 45.
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l'exploitation, il sera possible de s'enquerir de la valeur
reelle et actuelle des biens de la Compagnie, ce qui
simplifiera egalement le probleme.
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des Faillites:
10 Refuse, en l'etat, de prononcer l'adjudication, pour
le prix offert par I'Etat de Vaud.
20 Dit qu'il importe de connaitre la valeur que pre-
senteraient les biens de la Compagnie pour un amateur
non lie par l'obllgation de continuer l'exploitation.
30 Ordonne, en consequence, qu'il soit procede a une
troisil~me enchere Oli les biens de la Compagnie sero nt
mis en vente, une premiere fois, aux m~mes conditions
que celles fixees pour la seconde enchere et,une seconde
fois, sans obligation pour l'encherisseur de continuer
l'exploitation, la Chambre des Poursuites et des Fail-
lites se reservant d'ailleurs de fixer une nouvelle mise
a prix pour l'une et l'autre de ces deux eventualites.
H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
45. Beschluss der 11. Zivilabteilung vom a. November 1921
i. S. Appenzellerbahn-Gesellschait.
Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehmung.
Erw. 1 : VZEG Art. 63 Abs. 1: Gläubiger, welche sich
gegenüber der Unternehmung in der gleichen recht-
lichen Stellung befinden, sind nur dann in ein e r
Gruppe zu vereinigen, wenn sie das gleiche Opfer
bringen sollen.
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Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N"45.
Stimmrecht des Faustpfandgläubigers einerseits für die·
ihm verpfändeten Obligationen der Unternehmung,
anderseits als Kurrentgläubiger für den durch das
Pfand nicht gedeckten Teil der Pfandforderung.
Steht das Stimmrecht für sämtliche Obligationen eines
Anleihens einem einzigen Gläubiger zu, so kann von
einer besonderen Gruppenversammlung abgesehen wer-
den.
Erw.2 a: VZEG Art. 52 Ziff. 7; Bundesgesetz vom 28. Juni
1889 betr. die Hülfskassen der Eisenbahngesellschaften:
Kein Ersatzanspruch für nach erfolgter Ausscheidung des
Kassavermögens entstandene Kursverluste.
Voraussetzungen, unter denen die von einer Personal-
kasse zum Zwecke der Geldanlage aus dritter Hand
erworbenen Obligationen nicht voll zu bezahlen sind.
Erw. 2 b : VZEG Art. 9, 40, 52 : Die Belastung der in Art. 9
litt. a VZEG aufgeführten Grundstücke mit (vertrag-
lichen oder gesetzlichen) Pfandrechten oder Grund-
lasten ist ausgeschlossen. Auf solche Grundstücke
verlegte Anliegerbeiträge geniessen kein Privileg und
sind im Nachlassverfahren gleich Kurrentforderungen
zu behandeln.
Erw. 2 c: VZEG Art. 52: Voraussetzunge~, unter denen
die Sicherstellung erst künftiger Bezahlung der pri-
vilegierten Schulden genügt.
Voraussetzungen, unter denen die privilegierten Schulden
mitte1st neu aufzunehmender Darlehen bestritten wer-
den dürfen.
Erw. 3: VZEG Art. 68 Ziff. 2: 'Angemessenheit des Nach-
lassvertrages, Wahrung des Rangverhältnisses der
Forderungen im allgemeinen. Im besonderen:
Für das Mass der zur Sanierung unerlässlichen Opfer ist
einzig auf den kommerziellen Wert der Unternehmung
abzustellen (Art. 35 VZEG); Würdigung der Schätzung.
Voraussetzungen der Zulässigkeit verschiedener Behand-
lung der grösseren und kleineren Kurrentforderungen.
Art und Weise der Berücksichtigung des Pfandrechts
uud der Verzinsung und Amortisation der Hülfsleistungs-
beiträge gemäss Bundesbeschluss über Hülfeleistung
an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De-
zember 1918.
Voraussetzungen, unter denen die Sanierung der Unter-
nehmung nur für verhältnismässig kurze Zeit zur Be-
stätigung des Nachlassvertrages genügt.
Voraussetzungen, unter denen Aktien mit verschiedenem
Nominalbetrag kreiert werden dürfen.
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45.
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Erw. 4: VZEG Art. 68 ZUr. 3: Grobfahrlässige Handlungen
oder Unterlassungen? Voraussetzungen, unter denen
sie der Bestätigung des Nachlassvertrages nicht ent-
gegenstehen.
Erw. 5: VZEG Art. 68 Ziff. 1: Sicherstellung der über-
nommenen Leistungen. Inwieweit unerlässlich ?
A.
Die Appenzellerbahn-Gesellschaft ist eine
Aktien-Gesellschaft mit einem in 2000 Stammaktien
und 2800 Prioritätsaktien von 500 Fr. zerlegten Grund-
kapital von 2,400,000 Fr. Sie ist Eigentfunerin der
Herisau, Waldstatt, Urnäsch und Appenzell mit der
Linie Winterthur - St. Gallen verbindenden Schmal
spurbahn, die sie selbst betreibt. Ausgangspunkt der-
selben war früher die Station Winkeln bei St. Gallen;
doch wurde bald nach Eröffnung der Herisau direkt
mit St. Gallen verbindenden Bodensee-Toggenburg-
bahn im Jahre 1910 eine neue Anschlusstrecke Gossau-
Herisau gebaut, der Betrieb auf der Linie Winkeln-
Herlsau eingestellt, deren Oberbau abgebrochen und
das Altmaterial, sowie ein Teil des Stationsplatzes in
Winkeln verkauft. Die Gesellschaft hat folgende Obli-
gationenanleihen mit Eisenbahnpfandrecht kontrahiert,
die sämtliche in Titel von 500 Fr. zerlegt sind:
1. Auf der Linie Winkeln-Appenzell :
• a) am 15. Dezember 1910 in Konversion früherer
AnleiheIi ein 4 % %-Anleihen 1. Ranges im Betrage
von 1,250,000 Fr.;
b) am 1. Januar 1886 ein Anleihen 2. Ranges im.
Betrage von' 950,000 Fr. mit bedingter Verzinsung,
d. h. einem vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss
von höchstens 4 %.
2. Auf der Linie Gossau-Herisau:
a) am 1. Juli 1913 ein 4 % %-Anleihen 1. Ranges
im Betrage von 450,000 Fr.;
b) am 1. Juli 1915 ein 5 %-Anleihen 2. Ranges im
Betrage von 120,000 Fr., dessen sämtliche Titel dem
.Schweizerischen Bankverein verpfändet sind.
AS 47 IJI -
1922
12
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Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 4;,
Befand sich die. Gesellschaft schon seit jeher eher in
lwekärer Lage, die durch den Bau der neuen Linie Gos-
sau-Herisau noch verschlimmert wurde, so traten ernst-
liche finanzielle Schwierigkeiten doch erst infolge des
Krieges ein, zunächst wegen des Rückganges des Tou-
ristenverkehrs, alsdann aber hauptsächlich wegen der
Brennmaterial-
und Personalkostenteuernng. Infolge-
dessen vennochte sie schon von 1915 an auch die
Anleihen 1. Hypothek nur aus vom Schweizerischen
Bankverein gegen Verpfändung sämtlicher Titel des
neu kreierten 5 %-Obligationen-Anleihens vorgeschos-
senelh Geld zu' verzinsen, und von 1918 an musste
sie den Zillsendienst gänzlich einstellen und konnte
den Betrieb nur mit Hilfe von öffentlichen Subventionen
aufrecht erhalten. Die -Bilanz pro 31. Dezember 1919
weist einen Passivsaldo von 217,364 Fr. 64 Cts. auf.
B. -
Am 8. Juni 1920 stellte der Verwaltungsrat
der Gesellschaft das Gesuch um Eröffnung des Nach-
lassverfahrens, . welcher Massnahme die Generalversam-
mlung der Aktionäre am 28. Juni zustimmte. Durch
Beschluss vom 8. Juli entsprach die SChnldbetreibungs-
und Konkurskammer dem Gesuch. Als Sachwalter
ernannte sie Rechtsanwalt Dr. Hofstetter in Gais und,
nachdem dieser Ende 1920 zurückgetreten war, Kan-
tonsrichter Dr. Wegelin in St. Gallen, und als Exper-
ten Dr. Herold, Direktor .der Bodensee-Toggenburg-
bahn, in St. Gallen und Ingenieur Zaruski, Direktor
des Elektrizitätswerkes und der Trambahn der Stadt
St. Gallen. Die Experten schätzen den Bauwert der
Bahn auf 3,320,000 Fr., den Abbruchswert auf
~,040,OOO Fr. und den kommerziellen Wert auf '250,000
Fr. Der Schuldenruf des Sachwalters zeitigte folgen-
des Ergebnis:
1. Faustpfandforderungen im Betrage von 130,535 Fr.,
nämlich:
a) Forderung des Schweizerischen Bankvereins von
121,247 Fr., 'versichert durch die 240 Obligationen des
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen N0 45.
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5 %-Anleihens 2. Hypothek von 1915, 323 Obligationen
des 4 %-Anleihens 2. Hypothek von 1886, 25 Stamm-
und 86 Prioritätsaktien von je 500 Fr. der Kohlen-
zentrale in Basel, welche Forderung durch Rückzah-
lung der Aktien der Kohlenzentrale und Einlösung
der Dividendencoupons im Laufe des Verfahrens auf
60,634 Fr. 65 Cts. vermindert und in diesem Umfange
vom Sachwalter als gänzlich ungedeckt bezeichnet
wurde;
b) Forderung der Schweizerischen Genossenschafts-
bank von 9288 Fr., versichert durch auf einer Lie-
genschaft der Gesellschaft lastende Hypothekenbriefe,
deren Wert vom Sachwalter auf 6000 Fr. geschätzt
wurde (ungedeckter Betrag somit 3288 Fr.);
2. Privilegierte
Forderungen
im
Betrage
von
158,507 Fr. 42 Cts., nämlich:
a) Forderung der Schweizerischen Bundesbahnen aus
direktem Verkehr von 140,768 Fr. 32 Cts.,
b) Forderung der Bodensee-Toggenburgbahn für Mit-
benützung des Bahnhofes Herisau von 2344 Fr. 99 Cts.,
c) Forderungen der Dienstalterskasse von 15,394 Fr.
55 Cts.;
3. Kurrentforderungell von 293,086 Fr. 61 Cts.
,~rei
tere Kurrentfoerderungen von 18,948 Fr. 15 Cts. wurden
ve'rspätet oder überhaupt nicht angemeldet. Ein vom
Kohlenverband Schweizerischer Transportanstalten he-
anspruchtes Faustpfand- oder Retentions- bezw. Vcr-
rechnungsrecht, ferner ein von der Acme, Ateliers de
constructions . mecaniques, in Lausanne geltend gemach-
ter Eigentumsvorbehalt und endlich eine Nachforderuug
des Personals für zu Beginn des Krieges abgezogenen
Lohn von 7945 Fr. wurden vom Sachwalter nicht zu-
gelassen.
C. -
Nachdem der am Rechtstag der Instruktions-
kommission vom 23. Dezember vereinbarte Nachlass-
vertragsentwurf an den GläubigerversammlungeIl vom
31. März auf derartigen Widerstand gestossen w[,r,
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Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45
dass seine Annahme ausgeschlossen erschien, einigten
sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und
der Verwaltungsrat der Gesellschaft auf den nach-
stehend im wesentlichen wiedergegebenen . Entwurf :
Herabsetzung des Aktienkapitals auf 240,000 Fr.
durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr. unter gleich-
zeitiger Umwandlung der Prioritätsaktien in Stamm-
aktien und Schaffung eines neuen Prioritätsaktien-
kapitals;
Abfindung der Obligationen beider Anleihen 1. Hy-
pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Priori-
tätsaktien 1. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdividende
von 6 % und Vorzugsanspruch auf das Liquidations-
ergebnis im 1. Range;
Abfindung der Obligationen beider Anleihen 2. Hy-
pothek nebst rückständigen Zinsen durch je drei Prio-
ritätsaktien 2. Ranges von 100 Fr. mit Vorzugsdivi-
dende von 5 % und Vorzugsanspruch auf das Liqui-
dationsergebnis im 2. Range;
Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen
von mindestens 250 Fr. für 40 % des Kapitalbetrages
nebst Zinsen bis 8. Juli 1920 durch Prioritätsaktien
2. Ranges (wie oben), wobei die bei der Teilung der auf
4,0 % reduzierten Forderungsbeträge durch 100 ver-
bleibende Rest nicht berücksichtigt wird;
Abfindung der Kurrentgläubiger mit Forderungen
von weniger als 250 Fr. durch eine Bardividende von
20 %.
D. -
Die Versammlungen der Gläubiger und Prio-
ritätsaktionäre zur Abstimmung über den abgeänder-
ten Nachlassvertragsentwurf fanden am 7. Juli statt.
Der Sachwalter teilte die Gläubiger in folgende Grup-
pen ein:
I. Obligationäre des 4 % %-Anleihens 1. Hypothek
von 1910.
II. Obligationäre des Ll % %-Anleihens 1. Hypothek
von 1913.
Liquidation u. Sauierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45.
169
In. Obligationäre des 4 %-Anleihens 2. Hypothek
von 1886.
IV. Kurrentgläubiger, und zwar
a) mit Forderungen von mindestens 250 Fr. (stimm-
berechtigt 369,139 Fr. 31 Cts.);
b) mit Forderungen von weniger als 250 Fr. (stimm-
berechtigt 2282 Fr. 30 Cts.).
In der ersten Gruppe nahmen VOll 93 anwesenden
oder vertretenen Gläubigern mit 1606 Obligationen
87 Gläubiger mit 1503 Obligationen den Nachlass-
vertragsentwurf an und stimmten binnen der nächsten
30 Tage weitere 19 Gläubiger mit 258 Obligationen
bei (1761 Obligationen = 880,500 Fr.), in den übrigen
Gruppen nahmen sämtliche an der Gläubigerversamm-
lung anwesenden oder vertretenen Gläubiger den Nach-
lassvertrag an und wurden unter Hinzurechnung der
innert der Nachfrist abgegebenen Zustimmungserklä-
rungen folgende Abstimmungsergebnisse erzielt:
II.
8 Gläubiger mit Fr. 365,000.-
In. 45»
» 645,500.-
IV a. 10
»
»))) 324,991.99
IV b. 17»
1,610.20
45 Prioritätsaktionäre mit Fr. 963,500,-
Als Inhaber sämtlicher Obligationen des 5 %-An-
leihens 2. Hypothek von 1915 stimmte der Schwei-
zerische Bankverein durch schriftliche Erklärung vom
23. Juli zu. Am 22. August beschloss die Generalver-
sammlung der Aktionäre die vorgesehene Herabset-
zung des Grundkapitals.
E. -
Die zum Zwecke der Gewährung von Unter-
stützungen bestehende Dienstalterskasse der Angestell-
ten und Arbeiter der Appenzellerbahll ist eine Genos-
senschaft ohne persönliche Haftbarkeit der Mitglie-
der, deren Vermögen von demjenigen der Gesellschaft
schon längst ausgeschieden wurde und nun hauptsäch-
lich durch von den Mitgliedern einzulegende Teilbe-
träge ihres Gehaltes und gleichgrosse Leistungen der
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Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmun~en. N° 45
Gesellschaft geäufnet wird. Die Kasse wird von· einer
Verwaltungskommission verwaltet, die aus einem vom
Direktionskomite des Verwaltullgsrates der Gesellschaft
aus seiner Mitte bezeichneten Präsidenten, dem Be-
triebsdirektor als Protokollführer und 9 von den Kasse
mitgliedern gewählten
Angestellten oder Arbeitern-
besteht; Präsident und Aktuar führen zusammen die
rechtsverbindliche Unterschrift. Gemäss § 15 der Sta-
tuten sind die monatlich eing~henden Gelder mitte1st
Sparkassascheinen bei der Kantonalballk anzulegen und
« geschehen feste Geldanlagen nur nach Beschluss-
fassung der Venvaltungskommission, die überhaupt für
bestmögliche Geldanlage zu sorgen hat ». Gemäss § 16
der Statuten prüfen zwei aus der Mitte der Kassemit-
glieder zu wählende Rechnungsrevisoren die Richtigkeit
der von der Buchhaltung der Betriebsdirektion zu füh-
renden Rechnung und den Kassabestand und erstatten
der Verwaltungskommission über den Befund schrift-
lichen Bericht; heisst diese die Rechnung gut,
« so
gelangt dieselbe, zur Emholung der Genehmigung, an
das Tit. Eisenbahlldepartement)). Statutenänderungen
erfolgen durch geheime Abstimmung der Kassemit-
glieder (eine Generalversammhing derselben ist nicht
vorgesehen) und unterliegen der Genehmigung des
Verwaltungsrates der Gesellschaft.
Im September 1917 kaufte der Betriebsdirektor für
die Dienstalterskasse 20 ihm von einer Bank angebotene
Obligationen des 4 Yt %-igen Anleihens 1. Hypothek
von 1910 der Bahn zum Kurse von 76. Durch BQschluss
vom 27. Dezember 1917 genehmigte die Verwaltungs-
kommission der Kasse diesen Erwerb.
Nach dem Bericht der Experten sind auf sonstigen,
der Kasse gehörenden Wertpapieren Kursverluste im
Betrage von ungefähr 20,000 Fr. entstanden.
F. -
Zur Zeit der Erstellung der Linie Gossau-
Berisau wurde im Bahnhofgebiet von Gossau eine
Gewässerkorrektion vorgenommen, sowie eine Kanali-
Liquidation u. Sanierwlg von Eisenbahuunternehmungen. N° 45.
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sation erstellt, an deren Kosten die Eigentümer der dort
gelegenen Grundstücke Beiträge zu leisten haben. So
wurde auch die Appenzellerbahn-Gesellschaft zur Kosten-
tragung herangezogen, und zwar an die (.Dorfgewäs-
serkorrektion» mit 49,43 % der noch mcht genalt
berechneten Gesamtkostell plus 307 Fr. 50 Cts., während
der an die « Kanalisation SÜdseite» zu leistende Bei-
tragsanteil noch nicht festgesetzt ist. Mit Eingabe vom
15., ergänzt am 26. Oktober 1921 verlangt der Ge-
meinderat von Gossau unter Berufung auf Art. 199
Ziff. 3 des kantonalen EG zum ZGB, dass das Bundes-
aericht die von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge
e
.
von mutmasslich 13,500 bezw. 6500 Fr. als « auf dem
Boden der Appenzellerbahn» haftende öffentlich-recht
liehe Grundlasten anerkenne und jene zur Sicher-
hdtsleistung anhalte, indem er u. a. geltend macht:
Diese Perimeterpflicht gehe allen Pfandrechten vor;
auc11 sei sie im Grundbuch bezw. ServitutenprotokoH
in gesetzlich vorgeschriebener Weise vorgemerkt,:or-
den. Für den Fall, dass sie im Nachlassverfahren mcht
entsprechend respektiert werde, beantragte er :rerv:er-
fung des Nachlassvertrages. Ausserdem hatte dIe Ver-
messungs-
und Vermarkungskommission VOll Gossau
am 14. September 1920 (also verspätet) beim Sach-
walter eine Forderung an die Bahn VOll 723 Fr. 20 Cts.
{(fiir die Vermarkung ihres Areals in unserer Gemeinde »
angemeldet, mit dem Beifügen:
({ Der Betrag haftet
auf dem Boden als dingliche Last.))
Art. 199 des EG zum ZGB des Kantons St. Gallen
lautet:,(Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten ....
3. Die durch die zuständigen Organe festgesetzten
Perimeterbeiträge für.... Gewässerverbauungen, Kanali-
sationen, ..... u. dergl.
Die Perimeterpflichten müssen im Grundbuch vor-
gemerkt werden, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge.)
G. -
Da die Einnahmen der Bahn zur Deckung der
Betriebsausgaben nicht ausreichen, erklärte sich der
172
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehrnungen. N° 45.
Bund in Verbindung mit den Kantonen Appenzell
beider Rhoden und St. Gallen bezw. den interessierten
• Gemeinden grundsätzlich zur Gewährung von Darlehen
im Betrage von 35,000 Fr. für das Jahr 1920 und je
80,000 Fr. für die Jahre 1921 bis 1924 gemäss dem
Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 über Hülfe-
leistung an notleidende Transportunternehmungen be-
reit; doch ist das in jenem Beschluss vorgeschriebene
fonnelle Verfahren noch nicht abgeschlossen.
H. -
Am 30. Mai 1921 stundete die Generaldirektion
der SBB « gegen sofortige Bezahlung von 35,000 Fr.
den Rest ihrer bevorrechteten Forderung von 140,433 Fr.
70 Cts. bis zum 31. Dezember 1925, d. h. bis zum
Ablauf der für die Hülfeleistung des Bundes und der
Kantone in Aussicht genommenen Dauer von fünf Jah-
ren, alles unter der Bedingung, dass der noch verblei-
bende Betrag der Forderung, d. h. 105,433 Fr. 70 Cts.
durch ein nach Durchführung des Nachlassverfahrens
zu errichtendes, dem gesetzlichen Pfandrecht für die
Hülfeleistung nachgehendes Pfandrecht auf der Linie
Appenzell-Herisau-Gossau sichergestellt werde. I)
Auf
Grund der Bürgschaftsleistung der Gemeinden Gossau,
Herisau, Waldstatt, Urnäsch und der Kantone. St. Gal-
len und Appenzell l.-Rh. erklärte sich der Schweizeri-
sche Bankverein in Herisau am 31. Mai 1921 bereit,
«den zur Bezahlung der 35,000 Fr. an die SBB und der
Guthaben der Dienstalterskasse und der Bodensee-
Toggenburgbahn, der Appenzeller Bahn, für den Fall
der Genehmigung des Naehlassvertrages, zur Verfü-
gung zu halten)1. Durch Erklärung vom 28. September
bezw. 4 .. 0ktober endlich verpflichteten sich der Schwei-
zerische Bankverein und die Appenzell Ausserrhodische
Kantonalbank, « die bei ihnen deponierten Prioritäts-
aktien und Obligationen der . Appenzellerbahn-Gesell-
schaft nicht herauszugeben und den Umtausch dieser
Titel, sowie derjenigen, die bisher noch nicht" deponiert
worden sind. im Sinne des Nachlassvertrages zu be-
Llquid:ition u. Sanierung von Eisenbahnunternehmullgen. No ·15.
173
sorgen)1. Am 6. Oktober hinterlegte die Gesellschafl
beim Schweizerischen Bankyerein in Herisau den zur
Barabfindung der Kurrentgläubiger mit ForderungeH
von weniger als 250 Fr. (insgesamt 3112 Fr. 30 Ct~.)
erforderlichen Barbetrag VOll 622 Fr. 50 Cts.
/..- Einwendungen gegen den Nachlassvertrag wurdelI,
ausser vom Gemeinderat von Gossau (vgl. oben .mb
litt. F), von keiner Seite geltend gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VZEG ist für die Eiu-
teilung der Gläubiger in Gruppen nicht nur das Kri-
terium der gleichen rechtlichen Stellung gegenüber der
Unternehmung massgebend, sondern auch noch das
weitere der Verschiedenheit der von ihnen zu bringendl..'ll
Opfer (vgl. Beschluss vom 15. September i. S. Engd-
berg-Gerschnialpbahn Erw. 1). Mit Recht hat dahet'
der Sachwalter aus den Kurrentgläubigern, deren For-
derungen 250 Fr. nicht erreichen, eine besondere Gruppe
gebildet, weil sie im Gegensatz zu den übrigen Kurrent-
gläubigern, deren Forderungen im reduzierten Betrage
von 40 % in Prioritätsaktien umgewandelt werden,
mit einer Bardividende von 20 % abgefunden werden
sollen. Für die Annahme des Nachlassvertrages durch
diese Gruppe genügte alsdann, gleichwie für die gemäss
Art. 51 Abs. 4 VZEG erforderliche Annahme durch die
Prioritätsaktionäre (vgl. a. a. O. *) die Zustimmung
der Mehrheit der ihr Stinunrecht ausübenden Gläubiger,
sofern diese mehr als die Hälfte des gesamten Forde-
rungsbetrages der Gruppe vertraten, wobei nur die in
das Schuldenverzeichnis aufgenommenen Kurrentfor-
derungen in Betracht fallen (vgI. BGE," III S. 217 ff.
Erw. 1). Dagegen waren in jeder der übrigen Gruppen
wegen der vorgesehenen Umwandlung der Forderungen
in Aktien gemäss Art. 65 Abs. 2 VZEG mindestens
* S. Seite 114 hievor.
174
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45
zwei Dritteile der Stimmen und Forderungen notwen-
dig. Die danach erforderlichen Mehrheiten sind laut
den sub Fakt. D mitgeteilten Abstimmungsergebnissen
in 'allen Gruppen erzielt worden, wobei der Schweize-
rische Bankverein für die ihm verpfändeten Obligationen
das Stimmrecht ausübte. In der Tat muss das Stimm-
recht für verpfändete Obligationen dem Faustpfand-
gläubiger zuerkannt werden. Denn die Bedeutung des
Stimmrechts im Nachlassvertrag, zumal wenn derselbe
wie hier die Umwandlung der in Betracht fallenden
Obligationen in Prioritätsaktien und ausserdem noch
die Herabsetzung des Nominalbetrages vorsieht, geht
weit über diejenige des Stimmrechts in der General-
versammlung der Aktionäre hinaus. Alsdann aber er-
scheint die analoge Anwendung des Art. 905 ZGB,
wonach verpfändete Aktien in der GeneralversammlunO"
h
durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger
yertreten werden, unzulässig. Vielmehr kann die Zu-
stinunung zu einem derartigen Verzicht auf das For-
derungsrecht nur vom Faustpfandgläubiger wirksanl
ausgesprochen werden, gleichwie es gemäss Art. 906
Abs. 2 ZGB auch für den Untergang der Forderung
durch Zahlung seiner Einwilligung bedarf. Handelt
es sich, wie im vorliegenden . Falle, um Inhabertitel,
so ist denn ja auch allein der Faustpfandgläubiger
in der Lage, die für die Allsübung des Stimmrechts
unerlässliche Hinterlegung derselben vorzunehmen. Da-
mit übt er nicht etwa doppeltes Stimmrecht aus; denn
für die Pfandforderung ist er nur in dem Umfange -
als KnrrentgJäubiger -
stimmberechtigt, als sie durch
den Wert des Pfandes nicht gedeckt erscheint (vgl.
SehKG Art. 305 Abs. 2, der mangels einer besonderen
Vorschrift auch im
Eisenbahnnachlassvertrag anzu-
wenden ist). Ob ausserdem auch noch der Verpfänder
zuzustimmen hat, ist hier nicht zu entscheiden, wo der
S(:huldner selbst das Pfand bestellte, der, indem er den
Kaehlassvertrag vorschlägt, natürlich ohne weiteres
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. No 45.
175
als zustimmend zu betrachten ist. Mit Recht hat de-f
Sachwalter davon abgesehen, eine Versammlung der
Obligationäre des 5 %-Anleihens von 1915 einzuberu-
fen. Denn da die sämtlichen Obligationen desselben
in der Hand des Bankvereins vereinigt sind und dieser
ohnedies· eine schriftliche
Zustimmungserklärung in
Aussicht gestellt hatte, wäre eine solche Versammlung
nur eine leere Formalität geweseu.
2.
~ Ausser der Annahme des. Nachlassvertrages
setzt das Eintreten in das Bestätigungsverfahren auch
die Sicherstellung der unverkürzten· Bezahlung der
privilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG). Für
die Kosten des N achlassverfahrell!~ erscheinen die beim
Bundesgericht und beim Sachwalter hinterlegten Sum-
men genügend, und die Kosten des Betriebes während
des Verfahrens werden durch die auf den Zeitpunkt
der Eröffnung des Nachlassverfahrens rückwirkende
Hülfeleistung gedeckt. Nach zwei Richtungen aber ist
-der Umfang des Privilegs zunächst noch festzustellen,
und es ist auch zu prüfen, ob die vorgesehene Art und
'Weise der Sicherstellung zulässig ist.
a) Zu den privilegierten Ansprüchen gehört gemäss
Ziff~ 7 I. c. das Vermögen der Kranken-, Ullterstützungs-
Ul.ld Pensionskassen, soweit es aus dem Vermögen der
Unternehmung nicht ausgeschieden ist. Unter Aus-
scheidung ist dabei nichts anderes als die Trennung
-des Kassevermögens vom Gesellschaftsvermögen, derart,
dass die Kasse nicht mehr Gläubigerin der Gesellschaft
ist, zu verstehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der
Umschreibung des Privilegs bei der Zwangsliquidation
in Art. 27 Abs. 4 bis ß VZEG, die wörtlich aus dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1878 betreffend Sicher-
stellung der. Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, De-
positen- und Ersparniskassen der Eisenbahnangestell-
ten, sowie der von letzteren geleisteten Kautionen
übernommen wurde, in Verbindung mit der Entste-
hungsgeschichte jenes Gesetzes (vgl. Bundesblatt 1878
176
Liquidation u. Sanierung von Eisellbalmunternehmungen. No 45.
II S. 1107 ff., IV S. 373 ff.). Die Ausscheidung des Ver-
mögens der Dienstalterskasse der Appenzellerbahn ist
• nun aber längst erfolgt, und zwar, ohn.e dass dem Kasse-
vermögen dabei eigene Obligationen der Gesellschaft
einverleibt worden wären, und wenn heute trotzdem
die Vermögensausscheidung nicht eine vollständige ist,
so ist dies einzig auf den in der Folge von der Verwal-
tungskommission der Kasse zum Zwecke der Geld-
anlage vorgenommenen Erwerb von Obligation~n der
Gesellschaft ans dritter Hand zurückzuführen. Allein
für derart in das Vermögen der Dienstalterskasse ge-
langte Obligatiollell der Gesellschaft kann dieser eine
Sicherstellung deswegen nicht auferlegt y,;erdeu, weil
die Verwaltungskommission der Kasse in ihrer über-
wiegenden Mehrheit und die Rechnungsprüfungskom-
mission ausschliesslich aus Mitgliedern der Kasse selbst
gebildet werden, den Verwaltungsorganen der Gesell-
schaft also kein rechtlich ausschlaggebender Einfluss
auf die Art und Weise der Anlage des .Kassevermögens,
und auf die Entlastung der Verwaltungskommissioll
überhaupt kein Einfluss zusteht. Der gegenteiligen Lö-
sung steht denn auch zwingend die Ueberlegung ent-
gegen, dass es zu einer durchaus ungerechtfertigten
Aeufnung des Kassevermögens _ auf Kosten der übrigen
Gläubiger führen würde, wenn die Gesellschaft für
wiewohl zu niedrigem Kurse erworbene Obligationen
den Nominalwert vergüten müsste. Sie lässt sich auch
nicht etwa aus Art. 6 des Bundesgesetzes vom 28. Juni
1889 betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und
Dampfschiffgesellschaften herleiten, wonach die Ge-
sellschaften verpflichtet sind, für möglichst sichere
Anlage des Vermögens der Hülfskassen zu sorgen, und
für allfällige Verluste haften. Denn nach dem Bericht
der ständerätUchen Kommission, die jene Vorschri
1ft
in den Gesetzesentwurf eingeführt hat, wollte damit
nur die Haftbarkeit der Bahngesellschaften für den
Schaden ausgesprochen werden, welchen ihre Organe
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. Nu 4.5.
171
in Ausübung der Verwaltung der Kassen anrichten,
(vgl. Bundesblatt 1889 In S. 800 f.) und trifft also
das gesetzgeberische Motiv da nicht zu, wo die Ver-
waltung des Kassevermögens selbständigen Organen
der Kasse eingeräumt ist. Hievon abgesehen gewähren
weder Art. 27 noch Art. 40 noch Art. 52 VZEG für
solche Schadenersatzforderungen ein Privileg. Dem-
nach hat die Gesellschaft im Gegensatz zur Auffas-
sung des Eisenbahndepartements und der Experten
die der Dienstalterskasse gehörenden Obligationen der
Bahn nicht voll zu bezahlen, noch ihr die Kursver-
hlfote auf den übrigen Wertschriften zu ersetzen, da
nicht geltend gemacht wird, dass sie schon im Zeit-
punkte der Vermögensausscheidung eingetreten waren.
Vielmehr beschränkt sich das Privileg auf die rück-
ständigen statutarischen Einlagen.
b) Weiter ist zu entscheiden, ob die Gesellschaft
auch die unverkürzte Bezahlung der vom Gemeinderat
von Gossau geforderten Beiträge an die Wasserbau-
und Kanalisationskosten sicherzustellen habe. Dabei
ist davon auszugehen, dass weder Art. 52, noch der die
Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung bei der Zwangs-
liquidation ordnende Art. 40 VZEGallgemein die vor-
zugsweise Befriedigung der Grundstückbelastungen des
kantonalen öffentlichen Rechts vorsehen. Im Gegen-
teil ist aus der Erwähnung der Gebäudeassekuranz-
beiträge, die in der Mehrzahl der Kantone i?ffentlich-
rechtliche Grundstückbelastungen darstellen, in Ziff. 3
dieser beiden Vorschriften zu schliessen, dass ihnen als
einzigen derartigen Lasten ein Vorzugsrecht einge-
räumt werden wollte, freilich nicht in der Form der
Grundstückbelastung, sondern des Privilegs auf das
Eisenbahfib~triebsvermögen. In der Tat wäre die An-
erkennung eines Vorzugsanspruches zu Gunsten von aus
dem kantonalen öffentlichen Recht hergeleiteten Be-
lastungen auf Eisenbahngrundstücken als solchen mit
dem dem VZEG nach Art. 9 zu Grunde liegenden System
171::
Liquidation u. Sanierung von Eisenbalmunternehmungen, No 45.
des· Generalpfandrechts am Bahnkörper und allen dazu
gehörenden Bauten, sowie dem zum Betrieb und Unter-
halt gehörenden Material einer Eisenbahn nicht ver-
einbar. Danach werden die im Eigentum der Bahn-
unternehmung stehenden, zum Eisenbahnbetrieb die-
nenden Grnndstücke- u 11 d Fahrnis zu einern einheit-
lichen Vermögenskomplex zusammengefasst und einer
besonderen rechtlichen Regelung unterstellt, kraft wel-
cher die' Verwertung einzelner Bestandteile desselbell
ausgeschlossen und die Eintreibung der Forderungen
für welche dieses Vermögen haftet, nur durch die Li-
quidation der ~anzen Bahnunternehmung möglich ist.
I ?abei wird gewissen Forderungen von Gesetzes wegen
ell1 Vorzugsanspruch auf den aus der V er,,'ertung des
Bahnbetriebsvermögens erzielten Erlös eingeräumt. An-
dere Vorzugsrechte (Pfandrechte) können an diesem
Vermögen nur mit Bewilligung des Bundesrates bt:-
stellt "\verdell, mit der Massgabe, dass die dadurch
gesic.herten. ~or?erungen, freilich erst 11 ach den ge-
setzlich pnvIlegtertell, Anspruch auf vorzugsweise Be-
friedigung aus dessen Erlös haben. Neben diesen Vor-
zugsrechten am Bahnbetriebsvermögen als Einheit ist
nUll aber kein Raum für solche Sonderrechte an seinen
Bestandteilen, welche, wie Pfandrecht oder Grundlastell,
seien ~s vertragliche oder gesetzliche, einen Anspruch
auf dIe Verwertung nur bestimmter Teile desselben
gewähren (vgl. in diesem Sinne auch Bundesblatt 1913
IV S. 429). Denn die Verwertung eines einzelnen Be-
standteiles würde die Zerstörung der BahneinlIeit nach
sich ziehen, in dem Masse vielleicht, dass der Betrieb
der Eisenbahn mit den in der Balllleinheit verblei-
benden Grundstücken gar nicht mehr aufrecht erhalten
w~rden könnte. Nun verfolgte aber der Gesetzgeber
mIt der Schaffung der Bahneinheit gerade den Zweck
e~ne Entwertung des Bahnbetriebsvermögens durch
die Entfremdung wesentlicher Teile desselben auszu-
schliessen, und indern Art. 40 Ziff. 6 Abs. 2 VZEG
Liquidation u. Sanierung-von Eisenbahnunternehmungen. N0 45.
179
nur die besondere' Berücksichtigung der auf «nicht
zur Bahn gehörenden » Grundstücken haftenden Hypo-
theken und Privilegien vorbehält, setzt es denn auch
offensichtlich voraus, dass Rechte solcher Art an der
Bahneinheit inkorporierten Grundstücken nicht in Frage
kommen. Können demnach Anliegerbeiträge nicht als
gesetzliche Pfandrechte oder Grundlasten anf EiseIi-
bahngrundstücke gelegt werden und geniessen sie auch
keinerlei eisenbahnrechtliches Privileg, so bleibt nichts
anderes übrig, als sie im Nachlassvertrag gleich zu
behandeln wie die Knrrentforderungell. Darin: liegt
k~in Widerspruch zum Prinzip der ausschliesslichen
Sachhaftung; 'denn dieses schliesst nicht aus, dass der
Eigel1tümerSchuldner wird (vgl. Art. 782 ZGB). Dem-
nach gehen die fraglichen ·Wasserbau- und Kanalisa-
tionsschulden durch Umwandlung in Prioritätsaktien
unter. Dies gilt jedoch natürlich nur insoweit, als sie
sich auf zum Eisenbahnbetrieb notwendige Grundstücke
im Sinne des Art. 9 des Gesetzes beziehen, wobei gleich-
gültig ist, ob eine Ausscheidung bereits stattgefunden
hat oder nicht. Da nach der Feststellung der Experten
vorn Grundbesitz der Gesellschaft in Gossau 7700m2
für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und daher nicht
zum Bahnvermögen im Sinne des gemäss Art. 9 VZEG
gehören - wovon freilich 1709 mll an die Gemeinde Gossau
verkauft wurden -, steht von Bundesrechts wegen
der Geltendmachung einer gesetzlichen Grundlast an
diesem bahneinheitsfreien und daher nicht in das spe-
zielle Eisenbahngrundbuch aufzunehmenden Grundstück
im beschränkten Umfang der es treffenden Beitrags-
pflicht nichts entgegen, so zwar, dass diese Grundlast,
die durch den Bodenwert gedeckt ist, den N achlass-
vertrag einfach überdauert, dagegen deren volle Be-
zahlung im Nachlassvertrag nicht sicherzustellen ist, .
weil es sich nicht um ein in Art. 52 VZEG vorgesehenes
eisenbahnrechtliches Privileg handelt. In gleicher Weise
sind gegebenenfalls auch die Vermarkungskosten ·~u
180
Liquidation u: Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45.
behandeln. Die Entscheidung darüber, ob inbezug auf
dieses nicht zur Bahneinheit gehörende Grundstück
• die kantonalrechtlichen . V öraussetzungen für eine ge-
setzliche Grundlast erfüllt sind, bleibt natürlich dem
kantonalen Richter vorbehalten.
c) Endlich frägt sich. ob die zur Bezahlung der pri-
vilegierten Schulden erforderlichen Mittel aus erst noch
aufzunehmenden Darlehen bestritten werden dürfen,
wie es bezüglich der Forderungen der Dienstalterskasse,
der Bo den see-Toggenburgbahn und eines Teilbetrages
derjenigen der S.B.B. vorgesehen ist, und weiter, ob
die Sicherstellung sofortiger Bezahlung unerlässlich ist
oder aber die Sicherstellung künftiger Be~ahlung ge-
nügt, wie sie bezüglich der Restforderung der S. B. B.
durch Pfandbestellung bewerkstelligt werden will. Da die
Gesellschaft nicht über genügend liquide Mittel verfügt,
um die privilegierten Schulden bar zu bezahlen. würde
der Nachlassvertrag andernfalls' scheitern. Nun stellt
das Gesetz das Erfordernis sofortiger Barzahlung der
privilegierten Schulden aus' eigenen Mitteln der Bahn-
unternehmung nicht ausdrücklich auf. Bei dieser Sach-
lage besteht jedenfalls dann, wenn der privilegierte
Gläubiger erklärt, sich mit der 'Sicherstellung k ü n f-
t i ger Bezahlung zu begnügen, für die Nachlass-
behörde keine Veranlassung, dem Nachlassvertrag die
Bestätigung deswegen zu ve~agel1. Denn aus der Vor-
schrift des Art. 68 Ziff. 1 VZEG. wonach der Unter-
nehmung die Bestellung von Sicherheit erlassen werden
kann, wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf
verzichten. darf geschlossen werden, dass es ganz all-
gemein nicht Aufgabe der Nachlassbehörde ist, die
Rechte der Gläubiger in weitergehendem Umfang zu
wahren, als sie selbst sie gewahrt wissen wollen. In-
folgedessen hat sie sich auch um die Bonität der Sicher-
steilung nicht zu kümmern, wenn die Art und Weise,
wie sie zu leisten ist, auf einer besonderen Vereinbarung
zwischen Gläubiger und Schuldner beruht. Vielmehr
Liquidation u. Sanierung von Eis~nb!lhnuntemehmungen. No 45.
181
liegt ihr nur ob, zu verhindern, dass, wie es die Gesell-
schaft zunächst in Aussicht nahm, die auf Grund des
Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1918 über Hü1fe-
leistung an notleidende Transportunternehmungen ge":'
währten Subsidien zur Sicherstellung bisheriger Ver-
bindlichkeiten in Anspruch genommen werden (Art. 2
Abs. 2 des zitierten Bundesbeschlusses), und zu prüfen,
ob die Unternehmung saniert erscheint, trotzdem sie
mit bisherigen privilegierten Schulden belastet bleibt
bezw. die zu deren BezahlQ.ng neu aufgenommenen
~Iittel in der Folge zurückbezahlen muss. Hierüber
v~rgleiche unter sub Ziff. 3.
3. -
Für die Bestätigung des Nachlassvertrages stellt
das Gesetz an seinen Inhalt die Anforderung. dass er
den Interessen der Gläubiger angemessen ist und zwi-
schen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis
wahrt, das der Billigkeit und dem bisherigen Range
der Forderungen genügend Rechnung trägt (Art. 68
Ziff. 2). Massgeben.d für die Bemessung der Opfer.
welche den· Gläubigern mindestens auferlegt werden
müssen, um eine Sanierung .der Unternehmung herbei-
zuführen, ist der Umfang, in welchem die Schulden· als
. durch deren Vermögen gedeckt erscheinen. Und zwar
ist dabei einzig auf den von den Experten auf 250,000 Fr.
festgestellten kommerziellen Wert und nicht auf den
weit höher geschätzten Abbruchswert abzustellen, da
im Falle der Zwangsliquidation nach Art. 35 VZEG
der Erwerber den Betrieb konzessionsgemäss' aufrecht-
erhalten muss. Freilich sind seit der Abgabe d~s Gut-
achtens die Kohlenpreise derart gesunken, dass die
Annahmen, auf denen die Schätzung der Experten .be-
ruht, nicbt mehr in allen Teilen zutreffen. Allein dieser
Vorteil wir~ im Ergebnis durch ungünstige. Momente
aufgewogen, . hauptsächlich den Rückgang des· Ver-
kehrs infolge der Krisis.' sowie dadurch, dass sich die
von den Experten vorausgesetzten Sparmassnahmen
nur zum. kleineren Teile haben durchfiijuen lassen.
AS 47 III -
1922
13
1 '12
Liquidatioii u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° -15
Demnach erweisen sich die Schulden, insbesondere
auch die pfandversicherten, sozusagen in vollem Uni-
fange als ungedeckt, und zwar lässt sich ein wesentlicher
Unterschie.d im Deckungsverhältn s für die beiden
separat verpfändeten Linien nach dem Expertengut-
achten nicht konstatieren. Bei dieser Sachlage ist eine
wirksame Sanierung nur dadurch zu erzielen, dass die
Unternehmung VOll allen im Nachlassverfahren nicht
privilegierten Schulden. mit Einschluss der pfand-
versicherten' 1. Ranges, entlastet wird. Indem sie in
Prioritätsaktien umgewandelt werden, bleibt den Gläu-
bigern der erste .Anspruch auf die künftigen Erträg-
nisse doch gewahrt, denen zweifellos ein gr<?sserer Wert
beigemessen werden darf als der geringfügigen Dividende,
die sich aus einem allfälligen 'Ueberschuss des Ver-
wertungserlöses über die Summe der privilegierten
Forderungen an die Obligationäre 1. Hypothek viel-
leicht hätte ausschütten lassen. Freilich musste damit
auch noch eine Reduktion des Nominalbetrages ver-
bunden werden, damit das künftige Grundkapital nicht
in einem allzugrossen Misswrhältnis zum Wert der
Bahn stehe. Dabei wurde dem Vorrang der Obligationen
1. Hypothek dadurch Rechnung- getragen, dass sie in
Prioritätsaktien 1. Ranges umgewandelt werden und
ihr Nominalbetrag nur in geringerem Umfange herab-
gesetzt wird als derjenige der übrigen Forderungen.
Da sich die Kurrentforderungen im Betrage von weniger
als 250 Fr. nicht gleichzeitig reduzieren und überdies
in Prioritätsaktien umwandeln lassen, blieb nichts
anderes übrig, als sie mit einer Bardividende abzufinden;
doch kann darin ein Verstoss gegen die Rangstellung
umsoweniger erblickt werden, als sie auf 20 % des
Nominalbetrages reduziert werden und nicht nur auf
40 . % wie die grösseren, in Prioritätsaktien
UIng~e
wandelten Kurrentforderungen (vgl. Beschluss vom
15. September i. S. Engelberg-Gerschnialpbahn, Erw~ 5).
Auf diese Weise wird die Schuldenlast der Gesellschaft
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 45.
183
auf den Betrag der bisherigen privilegierten Schulden
herabgesetzt, einen Betrag also,
der durch
den
Schätzungswert ihres Vermögens gedeckt erscheint.
Hiezu kommen im Laufe der nächsten Jahre freilich
noch die Subsidien im Maximalbetrage von 355,000 Fr.
Allein da diese gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses
vom 18. Dezember 1918 nur aus allfällig sich erge-
benden Betriebsüberschüssen zu verzinsen und zu amor-
tisieren sind, stehen sie, wenn auch durch das Vermögen
der Unternehmung nicht gedeckt, der Sanierung auf
keinen Fall hindernd im Wege. Zudem muss es unter
den gegenwärtigen Verhältnissen, die keinen auch nur
einigermassen zuverlässigen Schluss auf die Zukunft
zulassen, für die Genehmigung des Nachlassvertrages
schon genügen, wenn er auch nur für kurze Zeit eine
Sanierung herbeizuführen geeignet ist (vgl. in diesem
Sinne auch Art. 16 Ziff. 2, 3, 4 GGV). Nun garantiert
der vorliegende Nachlassvertrag in Verbindung mit
der Hülfeleistung- der Unternehmung den Weiterbestand
bis Ende 1924, unter der Voraussetzung, dass sie aus
dem beim Schweizerischen Bankverein neu aufgenom-
menen Darlehen nicht belangt wird, was infolge des
Interesses, das die Bürgen am Bestande der Unter-
nehmung haben, mit Bestimmtheit sollte erwartet
werden dürfen. Insbesondere werden ihr die Beiträge
aus der Hülfeleistung ermöglichen. bis dahin das noch
verwendbare Rollmaterial derart in Stand zu stellen,
dass die in der Folge aufzuwendenden Reparaturkosten
ein erträgliches Mass nicht mehr übersteigen und sich
wieder namhafte Betriebsüberschüsse ergeben werden.
Freilich ist nicht zu erwarten, dass die Gesellschaft
schon in wenigen Jahren derart erstarken werde, um
nach Ablauf. der Stundung die Restforderung der S.B.B.
auf einmal bezahlen zu können. Allein aus dem jetzt
bewiesenen weitgehenden Entgegenkommen darf ge-
schlossen werden, dass sich die Gläubigerin später
mit einer. auf mehrere Jahre verteilten Amortisation
18,1
Liquidation u.,Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N° 45.
begnügen wird.
Hiezu~ sowie.' zur Verzinsung, dieser
Schuld und der Verzinsung und Rückzahlung des Dar-
lehens des Schweizerischen Bankvereins dürften die
zu erwartenden Betriebsergebnisse ausreichen, ohne
dass die Verkehrsentwicklung eine besonders günstige
zu sein braucht, zumal da für Verzinsung und Amortisa-
tion der Subsidien höchstens 4 % aufgewendet werden
müssen (Art. 9 des Bundesbeschlusses). Die zu der
in wenigen Jahren dringlich werdenden Neuanschaffung
von Rollmaterial erforderlichen Mittel freilich wird
die Gesellschaft nur bei günstiger Entwickelung kre-
ditiert erhalten.. Allein dem Nachlassvertrag die Be-
stätigung zu versagen, weil hierüber noch pnsicherheit
besteht, rechtfertigt sich nicht, nachdem die von der
Bahn bediente Gegend. und die S.B.B. ihr Interesse
am Zustandekommen desselben durch weitgehende Opfer
bekundet haben und nur die einzige Einwendung der
Gemeinde Gossau vorliegt, die übrigens, wie sich aus
der Teilnahme dieser Gemeinde an der Hülfeleistung
ergibt, in ihrem Verwerfungsschluss kaum ernstlich
gemeint sein dürfte. Hievon abgesehen ist der Nach-
lassvertrag den Interessen der Gläubiger auch insofern
angemessen, als die Aktionäre durch, weitestgehende
Herabsetzung des bisherigen Grundkapitals das grösste
Opfer bringen. Infolgedessen werden denn auch die
künftigen Prioritätsaktionäre in Zukunft den mass-
gebenden Einfluss auf die Geschicke der Unternehmung
auszUüben vermögen, und zwar ohne dass es nötig wäre,
ihre Aktien entsprechend dem doppelten Nominal-
betrag auch mit doppeltem Stimmrecht auszustatten,
da sie ohnehin über eine grosse Mehrheit verfügen.
4. -
Die Bestätigung des Nachlassvertrages hängt
weiter davon ab, dass die Unternehmung sich nicht
unredliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unt~r
lassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zu Schulden
kommen lassen (Art. 68 Ziff. 3 VZEG). Nun kann der
Verwaltung,freilich der Vorwurf nicht ersp~rtwerden,
dass sie trotz der schon längst erkennbaren vcrzwei-
. I
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 45
185
feIten Lage der Unternehmung während Jahren weder
gemäss Art. 657 OR dem Konkursgericht Mitteilung
davon machte, llochauch die Wohltat des Nachlass-
verfahrens nachsuchte, sondern zunächst noch die
Anleihen aus entlehntem Geld weiter verzinste und
in der Folge die ihr aus dem direkten Verkehr mit an-
dern Bahnen zugeflossenen Gelder für die Bedürfnisse
der eigenen Bahn in Anspruch nahm. Ausserdem hat
sie auch einen Teil des zum verpfändeten Betriebs.:.
vermögen gehörenden Stationsareals in Winkeln und
das Oberbaumaterial der Linie Winkeln-Herisau ver-
kauft, ohne' den Obligationären Gelegenheit zur Ein-
sprache zu geben oder ihnen den Erlös zu reservieren.
Allein diese Verfehlungen sind doch nicht derart, dass
sie zur Verwerfung des Nachlassvertrages führen könn-
ten. Einmal vermag der Umstand, dass der Wert des
zur Versicherung der älteren Anleihen verpfändeten
Betriebsvermögens durch die Erweiterung mehrerer
Stationen, speziell derjenigen von Herisau, erhöht wor..,
den ist, einigermassen zur Entschuldigung des Verhal-
tens des Verwaltungsrates zu dienen. Zudem ist daraus
den Obligationären ein namhafter Schaden nicht er-
wachsen, indem sich auch im Falle der Reservierung
des Kaufpreises zu ihren Gunstell die Umwandlung
ihrer Forderungen in Prioritätsaktien unter Herabsetzung
des Nominalbetrages nicht hätte vemleiden lassen,
Ebensowenig wäre die Situation der Gläubiger bei
früherer Liquidation erheblich günstiger gewesen. End-
lich aber hat nicht nur keiner der Obligationäre des
4 % %-Anleihens 1. Hypothek von 1910, noch sonst
ein Gläubiger aus der klitisiertcll Handlungsweise eine
Einwendung gegen den Nachlassvertrag hergeleitet,
sondern es .haben im Gegenteil die hauptsächlich ge-
schädigten Gläubiger, der Schweizerische Bankverein
und die S.B.B., dem Nachlassvertrag
ausdrücklich
zugestimmt, ja letztere sogar durch den Verzicht auf
sofortige Barzahlung ihrer privilegierten Forderung ganz
besonders zu seinem Zustandekommen beigetragen.
186
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 45.
5. -
Dem Erfordernis der Sicherstellung der über-
nommenen Leistungen (VZEG Art. 68 Ziff. 1) ist durch
den Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre
betreffend die Herabsetzung des Aktienkapitals, die
Erklärungen des Schweizerischen Bankvereins und der
Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank einerseits be-
treffend die Gewährung eines neuen Darlehens, ander-
seits betreffend die Mitwirkung' bei der Umwandlung
der Forderungen in Prioritätsaktien und Abstempelung
der bisherigen Prioritätsaktien, und die Hinterlegung
des zur Ausschüttung der Bardividende erforderlichen
Geldes Genüge 'getan. Freilich steht ein Beschluss über
die infolge des Nachlassvertrages notwendige Schaffung
eines neuen Prioritätsaktienkapitals noch aus; doch
ist, nachdem der Beschluss über die Herabsetzung des
bisherigen Grundkapitals von der Generalversammlung
in Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen des Nach-
lassvertrages gefasst wurde, nicht daran zu zweifeln,
dass er ohne Anstand nachgeholt werden wird. Für
die bestrittenen Ansprüche, deren Geltendmachung in
Anwendung von Art. 69 VZEG zu befristen ist, kann
die Sicherstellung erlassen werden, da sie erfolglos
sein wird: bezüglich des Anspruches des Kohlenver-
bandes· Schweizerischer Transportanstalten aus den im
Beschlusse der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 7. März angegebenen .GrÜnden, bezüglich des An-
spruches der Acme, weil ein Eigentumsvorbehalt nicht
eingetragen ist, und bezüglich der Nachforderung des
Personals, weil die Bedingungen, unter denen die Nach-
zahlung versprochen wurde, nicht eingetreten sind.
~
.
Demnach beschliesst das Bundesgericht :
1. Der von der Appenzellerbahn-Gesellschaft qen
Versammlungen der Gläubiger und Prioritäts aktionäre
vom 7. Juli 1921 vorgelegte Nachlassvertrag wird ge-
nehmigt. Demnach sind:
I
!
Liquidation u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 45.
187
a) die Titel des 4 % %-Obligationenanleihens 1. Hypo-
thek auf der Strecke Winkeln-Appenzell vom 15. De-
zember 1910 im Betrage von 1,250,000 Fr. und die-
jenigen des 4 % %-Obligationenanleihens 1. Hypothek
auf der Strecke Herisau-Gossau vom 1. Juli 1913 im
B~trage von 450,000 Fr. nebst sämtlichen rückständigen
ZInsen unter Umwandlung in drei PrioritätsaktieIl
1. Ranges im Betrage von je 100 Fr.,
b)di~ Tite~ des 4 %-Obligationenanleihens II. Hypo-
thek (IUlt bedIngter Verzinsung) auf der Strecke Winkeln-
Appenzell vom 1. Januar 1886 im Betrage von 950,000 Fr.
und diejenigen des 5 %-Obligationenanleihens 2. Hypo-
thek auf der Strecke Gossau-Herisau vom 1. Juli 1915
im Betrage von 120,000 Fr. nebst sämtlichen rückstän-
digen Zinsen unter Umwandlung in zwei Prioritätsaktien
2. Ranges im Betrage von je 100 Fr. annulliert und
c) die ~isherigen Prioritätsaktien unter Herabsetzung
des NomInalbetrages auf 50 Fr. in Stammaktien um-
gewandelt.
2. Der Schweizerische Bankverein, St. Gallen, und
die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank werden
bei ihren den Vollzug des Nachlassvertrages betref-
fenden Erklärungen vom 31. Mai und 28. September
bezw. 4. Oktober 1921 behaftet.
3. Der Sachwalter wird angewiesen, dem Kohlen-
verband Schweizerischer Transportanstalten in Hoch-
~orf. der Acme, Ateliers de constructions mecaniques
m Lausanne und dem Verband des Personals der Privat-
bahnen und Dampfschiffunternehmungen, Sektion He-
risau, zur gerichtlichen, Geltendmachung ihrer bestrit-
tenen Ansprüche Fristen von vier Wochen, beginnend am
Tage des Empfangs der Mitteilung, anzusetzen, mit der
Androhung, dass die' Ansprüche erlöschen, wenn die
Frist unbenützt verstreicht. Die Appenzellerbahn-Ge-
seIlschaft wird von der SichersteUungspflicht für diese
Ansprüche entbunden.