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47_III_141

BGE 47 III 141

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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140 Schuldbetreibungs- und KQnkursrecht (Zivilabtei1ungen). N0 42.

Ia libre disposition de l'immeuble et l'on ne voit pas

les motifs pour Iesquels il y. aurait lieu de faire une

exception acette regle, lorsqu'il s'agit d'un droit d'emp-

tion. Il en resulte done, en principe, que, des le moment

de Ia saisie, le titulaire du droit d'emption n'est plus

fonde a exercer son droit que du consentement de l'of-

fice. La question de savoir comment il conviendra de

proceder pour menager a Ia fois les interets du titulaire

du droit d'emption et ceux non moins legitimes des crean-

ciers pourra, il est vrai, donner lieu parfois ä. certaines

difficultes. L'instance cantonale semble partir de l'idee

que tout conflit -entre ces deux interets se trouve exclu

du fait que Ie droit d'emption devant etre porte a l'etat

des charges, son titulaire aura toujours Ia ressource

de l'exercer contre l'adjudicataire de l'immeuble. Cette

solution n'epuise pas le probleme, car il pourra se faire

en realite, que le titulaire du droit d'emption, de par

Ia convention meme, soit oblige, sous peine d'extinction

du droit, d'en faire usage avant les encheres. Oe quelque

fal;on que l'on tranche la difficulte, il y a lieu d'observer

cependant que la question ne presente guere qu'un in-

reret thoorique en l'espece, et qu'll n'y a par consequent

pas lieu d'en aborder ici l'examen. Il est constant, en

effet, que non seulement le debiteur a procede a Ia vente

sans memeen prevenir l'office mais que le recourallt

lui-meme n'a jamais annonce a l'offke son intention

d'exercer son droit. Il est eVident dans ces conditions,

quoi qu 'il en~soit par ailleurs de Ia validite de cette vente

ou de celle qui a suivi, que les immeubles se trouvent

toujours frappes de la saisie, que rien ne s'oppose par

consequent a la realisation et qu'ainsi les conclusions

du demandeur sont depourvues de tout fondement.

Le Tribunal lederal prononce:

Le recours est rejete et rarret attaque est confirrnc·

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N" 43. 141

43. Urteil der II. ml'ilabteilung vom 6. Oktober lSal

i. S. Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold

und lConsorten.

SchKG Art. 259 (135 Abs. 1), 265; VZG Art. 130 Abs. 4;

OR ~. 178 Abs. 2 : Wird die Schuld aus Grundpfandver-

schreibung oder aus Schuldbrief im Konkursverfahren auf

den Erwerber des Grundstückes überbunden so wird der

Gemeinschuldner ohne weiteres frei und k~nn nicht als

Schuldner beibehalten werden, auch wenn die Steigerungs-

bedingungen dies vorsehen. Dagegen haften die Bürgen

weiter.

A. -

Am 13. Juni 1916 leisteten die Beklagten der

Klägerin Solidarbürgschaft für einen auf dem Grund-

stück Gasthaus zum Pfauen in Laufenburg lastenden

Schuldbrief 1. Ranges von 65,000 Fr., dessen Schuld-

ner der Eigentümer jenes Grundstücks Albert Täschler

war. Im nachfolgenden Konkursverfahren über Täschler

ersteigerte dessen Ehefrau am 21. November 1918 das

Grundstück um 90,000 Fr. auf Grund folgender Stei-

gerungsbedingungen: « Die auf den Liegenschaften haf-

tenden, noch nicht fälligen (oder gekündeten) Kapi-

talbeträge nebst den laufenden Zinsen werden nach

llang und Titelsrechten im Umfang des Erlöses auf

den Erwerber überbunden, wobei die Bestimmungen

der Art. 831 bis 834 ZGB zur Anwendung kommen ....

Für jeden Kauf hat der Käufer entweder Real-

sicherheit zu leisten oder wenigstens zwei annehm-

bare Bürgen 'zu stellen. » Hiebei wurde Frau Täschler

die persönliche Schuldpflicht für den erwähnten, we-

der fälligen noch gekündigten Schuldbrief überbunden,

und es leisteten Paul Streuli, Kaufmann, und EmU

Brendle, Nachtwächter, Solidarbürgschaft für densel-

ben. Am 8. Januar 1919 machte das Grundbuchamt

Laufenburg der Klägerin die Mitteilung, dass das Grund-

stück des Albert Täschler durch Konkurssteigerung an

Frau Täschler übergegangen sei und diese die Schuld-

142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 43.

pflicht für den Schuldbrief übernommen habe, « unter

Hinweis auf die Ihnen zustehenden Rechte» (ZGB Art.

832 u. 834), sowie, dass sich Streu li und Brendle als Bür-

gen und Selbstzahler für denselben verpflichtet haben.

Am 14. Januar schrieb die Klägerin an Albert Täschler

und die Beklagten, sie sei nicht in der Lage, Frau Täsch-

ler als Schuldnerin anzuerkennen, sondern müsse Täsch-

ler als Schuldner und die Beklagten als Bürgen und

Mitschuldner gemäss Art. 832 und 834 ZGB in bis-

heriger Weise beibehalten. Am 8. April so dann machte

die Klägerin die gleiche Mitteilung an Frau Täschler

und kündigte' ihr gleichzeitig den Schuldbrief « auf

die titelgemässe Frist von drei Monaten zur Rückzah-

lung», nachdem sie das gleiche schon im Dezember

ihrem Ehemann und- den Beklagten gegenüber getan

hatte. Im Mai hob sie gegen letztere « als solidarische

Bürgen und Mitschuldner des Konkursiten Albert Täsch-

ler)} Betreibung für Kapital und Zinsen an. Am 25.

Juni leisteten die Beklagten Tschabold und Hofstet-

ter, sowie an Stelle des landesabwesenden Beklagten

~'loor Notar Härdi in Bern eine neue Solidarbürg-

schaft für den Schuldbrief; wobei als Schuldnerin

Frau Täschler genannt wurde. Infolgedessen zog die

Klägerin die Betreibungen gegen die Beklagten zurück,

schrieb an Frau Täschler am 7. Juli, sie widerrufe die

Anzeige vom 8. April und· betrachte sie fortan als ihre

rechtmässige Schuldnerin für den Schuldbrief, und

hob am folgenden Tage Betreibung auf Grundpfand-

yt'fwertung gegen sie an. Frau Täschler antwortete

am 18. Juli, dass sie ({ die mir so verspätet zugedachte

Rolle der « Schuldnerin » entschieden ablehnen » müsse,

da sie seit Mitte Juni nicht mehr Eigentümerin des

Pfauen sei, und erhob Rechtsvorschlag. In der Tat

hatte sie das Grundstück am 12. Juni an eine neuge-

gründete Immobiliengenossenschaft verkauft, welche die

Schuldpflicht für den Schuldbrief übernahm. Auf die

Anzeige des Grundbuchamtes von dieser Schuld über-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 43. 1.43

llahme vom 21. Juli hin kündigte die Klägerin am 24.

Juli den Beklagten Tschabold und Hofstetter, sowie

Notar Härdi gegenüber den Schuldbrief und teilte am

1. August Frau Täschler und ihren Bürgen mit, dass

sie nicht in der Lage sei, die Immobiliengenossenschaft

als Schuldnerin anzuerkennen, sondern die bisherige

Schuldnerin Frau Täschler als solche, sowie ihre Bür-

gen gemäss Art. 832 und 834 ZGB in unveränderter

Weise beibehalten müsse. Am 2. August sodann suchte

sie um Rechtsöffnung gegen Frau Täschler nach, wurde

aber durch Entscheid des Präsidenten des Bezirks-

gerichts Laufenburg vom 7. August abgewiesen, im

wesentlichen mit der Begründung, sie habe ihre frühere

Erklärung, Albert Täschler als Schuldner beibehalten

zu wollen, nicht wirksam widerrufen können. Darauf

hob die Klägerin im September erneut Betreibung

gegen die Beklagten « als Bürgen und Mitschuldner

des Albert Täschler» an und verlangt nun mit der

vorliegenden Klage deren Verurteilung zur Zahlung

der verbürgten Schuld unter Solidarhaft, eventuell

mindestens die Verurteilung der Beklagten Tschabold

und Hofstetter.

B. -

Durch Urteil vom 23. Februar hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern das Hauptbegehren der

Klage

abgewiesen,

dagegen

das Eventualbegehren

zugesprochen.

G. -

Gegen dieses ihnen am 13. Mai zugestellte

Urteil haben die Klägerin und die Beklagten am 30.

Mai die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, er-

stere mit dem Antrag auf Gutheissung des Haupt-

begehrens der Klage, letztere mit dem Antrag auf gänz-

liche Abweisung der Klage, eventuell zur Zeit, sub-

eventuell Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 259 SchKG findet im Konkurs-

verfahren hinsichtlich der Steigerungsbedingungen u. a.

144 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabtei1ungen). N0 43.

Art. 135 I. c. Anwendung. Nach dieser Vorsehrift haben

die Steigerungsbedingungen zu bestimmen, dass die

• Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen,

insbesondere den Grundpfandrechten versteigert wer-

den, unter Ueberbindung der damit verbundenen per-

sönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber, soweit es

sich nicht um fällige Forderungen handelt; der frü-

here Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grund-

pfandverschreibung oder Schuld brief wird aber erst

frei, wenn ihm der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist

erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art.. 832 ZGB).

Da nun die Kohkurseröffnung nach Art. 208 SchKG

die Fälligkeit der durch Grundstücke des Gemein-

schuldners pfandrechtlich

gedeckten Schuldverbind-

lichkeiten nicht bewirl<t, würde es bei uneingeschränk-

ter Anwendung des Art. 135 SchKG im Konkursver-

fahren

dem Gläubiger von nicht ohnehin fälligen

grundpfandversicherten Forderungen zustehen, den Ge-

meinschuldner auch nach der Durchführung des Kon-

kursverfahrens als Schuldner beizubehalten. Dies stünde

jedoch im Widerspruch zu dem in Art. 265 SchKG

ausgesprochenen Grundsatz, dass nach Durchführung

. des Konkursverfahrens die Forderungen am Gemein-

schuldner nur im Umfange des ungedeckt bleibenden

Betrages, für den der Gläubiger einen Verlustschein

erhält, bestehen bleiben. Welches dieser Betrag sei, lässt

sich im allgemeinen unschwer feststellen, weil die For-

derungen am Gemeinschuldner -

mit einiger Ausnahme

der nicht ohnehin fälligen grundpfandrechtlich gedeck-

ten -

im Konkursverfahren bezahlt werden, soweit

der bei der Verwertung der Masseaktiven gew~nnene

Erlös dazu hinreicht. Dagegen gibt das Verfahren für

die Ermittlung des ungedeckt bleibenden Betrages

derjenigen Grundpfandforderungen, welche auf den Er-

werber überbunden werden, keinen zuverlässigen Mass-

stab ab; denn ob sie in Zukunft vom Erwerber auch

wirklich voll bezahlt werden, steht dahin. Allein das

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 43. 145

Gesetz behandelt trotzdem diese Forderungen in. dem

Umfange, in welchem das Angebot des Erwerbers des

Grundstücks ihre Ueberbindung auf ihn zulässt, als

gedeekt. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 219 Abs. 4

SchKG nur den ungedeckten Betrag der pfandversi-

cherten Forderungen am Erlös der ganzen übrigen

Konkursmasse teilnehmen lässt, womit nicht die ganze

Summe der dem Erwerber des Grundstückes überbun-

denen Grundpfandschulden. sondern nur der Pfand-

ausfall gemeint sein kann, wie denn auch für diese

Forderungen kein Verlustschein ausgestellt wird. Für

im Konkursverfahren gedeckte Forderungen aber kann

nach dem Gesagten der Gemeinschuldner nicht weiter

in Anspruch genommen werden. Demnach lässt sich

diejenige Bestimmung des Art. 135 SchKG, welche

vorsieht, dass der frühere Schuldner einer überbun-

denen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder Schuld-

brief erst frei wird, wenn ihm der Gläubiger nicht bin-

nen Jahresfrist erklärt, ihn beibehalten zu wollen,

im Konknrsverfahren nicht anwenden; vielmehr wird

der Gemeinschuldner infolge der Ueberbindung ohne

weiteres frei; für eine Erklärung des Gläubigers, ihn

beibehalten zu wollen, ist hier kein Raum. Diese Auf-

fassung lässt sich übrigens mit dem Wortlaut des auf

Art. 135 SchKG verweisenden Art. 259 SchKG sehr

wohl vereinbaren; denn er erklärt Art. 135 « hinsicht-

lich der Steigerungsbedingungen » auch im Konkurs-

verfahren anwendbar, während sich der durch Vor-

stehendes von der Anwendung im Konkursverfahren

ausgeschlossene Abs. 1 Satz 2 des Art. 135 SchKG nicht

über die Steigerungsbedingungen, sondern über die

Wirkung der Schuldüberbindung ausspricht, also ma-

terielles Recht enthält. Uebrigens dürfte ohnehin nicht

angenommen werden, der Gesetzgeber habe damit,

dass er Art. 135 SchKG in Art. 259 SchKG aufführte,

ohne den in Rede stehenden Teil jener Bestimmung

ausdrücklich auszunehmen, in den Grundsatz einbre-

146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 43.

chen wollen, dass die Forderungen derjenigen Gläu-

biger, welche am Konkurse teilgenommen haben, nach

dessen Durchführung gegenüber dem Gemeinschuld-

ner nicht mehr in vollem Umfange aufrecht bleiben,

sofern ihnen nicht für den vollen Betrag ein Verlust-

schein ausgestellt worden ist; denn es beruht offen-

bar lediglich auf einem Uebersehen, dass die schon

in der ursprünglichen Fassung des Art. 259 SchKG

enthaltene Verweisung auf Art. 135 SchKG keine Ein-

schränkung erfuhr, als letzterem bei Anlass der An-

passung an das ZGB die fragliche Bestimmung einge-

fügt wurde. Deren Unanwendbarkeit im Konkursver-

fahren wird denn jetzt auch durch Art. 130 Abs. 4 VZG

ausdrücklich

ausgesprochen.

Steigerungsbedingungen~

die trotzdem die Beibehaltung des Gemeinschuldners

vorsehen, vermögen natürlich die aus dem System

des schweiz. Konkursrechts folgende Befreiung des

Gemeinschuldners nicht zu verhindern. Albert Täsch-

ler wurde demnach von der seiner Frau überbundenen

Grundpfandschuld an die Klägerin ohne weiteres be-

freit, und deren Erklärung, ihn beibehalten zu wollen,

ist wirkungslos.

2. -

Damit ist nun aber nicht, wie es auf den ersten

Blick scheinen möchte, auch· ausgesprochen, dass die

Beklagten als Bürgen des Albert Täschler durch die

Schuldüberbindung ebenfalls, ohne,weiteres befreit wor-

den seien. Insbesondere folgt dies nicht aus Art. 114

Abs. 1 OR, wonach, auch wenn die Forderung auf an-

dere 'Veise als infolge ihrer Erfüllung untergegangen

. ist, aUe ihre Nebellrechte erlöschen, oder Art. 501 OR,

wonach der Bürge durch jedes Erlöschen der Haupt-

schuld befreit wird. Denn die übernQmmene bezw.

überbundene Schuld bleibt bestehen und die Neben-

rechte werden gemäss Art. 178 Abs. 1 OR vom Schuld-

nerwechsel grundsätzlich nicht berührt. Freilich macht

Abs. 2 dieser Vorschrift für die Bürgschaft eine Aus-

nahme, indem er bestimmt, dass die Bürgen dem Gläu-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 43. H7

biger nur dann weiter haften, wenn sie der Schuld-

übernahme zugestimmt haben. Allein diese Ausnahme

steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Charak-

ter der Schuldübernahme als eines Vertrages zwischen

dem Schuldübernehmer und dem Gläubiger und muss

daher zessieren, wo die Schuldübernahme dieses Cha-

rakters entkleidet wird, wie dies im Konkursverfahren

bezüglich der nicht fälligen, grundpfandrechtlich ge-

deckten Forderungen der Fall ist. Wird hier der Schuld~

nerwechsel dem Gläubiger aufgezwungen, ohne dass

er in der Lage wäre, den bisherigen Schuldner beizu-

behalten und dadurch seine Rechte gegen die Bürgen

zu wahren, auch wenn sie der Schuldübernahme nicht

zuzustimmen geneigt sind, so rechtfertigt es sich ge-

wiss nicht weniger, ihn auch dem Bürgen aufzuzwingen.

Freilich wird dessen Rechtsstellung dadurch insofern

beeinträchtigt, als er den Regress gegen den Haupt-

schuldner verliert. Allein es wäre viel unbilliger, dem

Gläubiger, der nur gegen Bürgschaft kreditiert hat,

seine Ansprüche gegen die Bürgen zu entziehen, als

den Bürgen ihren Regressanspruch gegen den Gemein-

schuldner, da es doch wohl nur ausnahmsweise vor-

kommen wird, dass diesem ein höherer Wert beizu-

messen ist als dem an seine Stelle tretenden Regress-

anspruch gegen den Erwerber des Grundstücks. Dass

der Gesetzgeber, wenn er diese Verhältnisse ausdrück-

lich geordnet hätte, nicht anders verfügt und die Haf-

tung der Bürgen hätte weiter bestehen lassen, ergibt

sich aus der· Regelung der ähnlichen Verhältnisse in

Art. 303 SchKG für das Nachlassverfahren, wo für

den Fall, dass dem Gläubiger ein Nachlass oder eine

Stundung der Forderung aufgezwungen wird, die Rechte

gegen die Bürgen vorbehalten werden. Ob es zu dieser

Wahrung der Haftung des Bürgen einer innert Jahres-

frist abzugebenden Erklärung des Gläubigers, ihn b.ei-

behalten zu wollen, bedarf, insbesondere ob eine der-

artige analoge Anwendung des Art. 135 Abs. 1 Satz 2

143 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteDungen). N° 43.

SchKG auch in Zukunft noch zulässig wäre, obwohl

nun die VZG ihn ausdrücklich als im Konkursverfahren

unanwendbar bezeichnet hat, kann hier dahingestellt

bleiben, da die Klägerin diesem Erfordernis durch

ihre Schreiben vom 14. Januar Genüge geleistet hätte.

3. -

Nichtsdestoweniger kann der Hauptantrag

der Klage deswegen nicht zugesprochen werden, weil

die ursprünglichen Bürgschaftsverpflichtungen der Be-

klagten in der Folge durch den neuen Bürgschafts-

vertrag mit Notar Härdi an Stelle des Beklagten Moor

aufgehoben wurden, indem nicht angenommen werden

kann, weder dass die Bürgen, speziell Härdi, diese neue

Bürgschaft neben der bisherigen leisten, noch dass die

Klägerin sie anders denn als Ersatz für diese entge-

gennehmen wollte, wie -sie denn auch die auf Grund

der bisherigen Bürgschaft gegen die Beklagten ange-

hobenen Betreibungen sofort fallen liess, sobald der

neue Vertrag· zustande gekommen war. Die von den

Beklagten gegen die Verbindlichkeit dieser neuen Bürg-

schaft erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Dass

die damit verbürgte Hauptschuld der Frau Täschler

ungeachtet der Erklärung der Klägerin, sie nicht als

SChuldnerin anerkennen zu können, bestand, ergibt

sich daraus, dass es ihr nach dem in Erw. 1 hievor Aus-

geführten nicht zustand, den bisherigen Schuldner bei-

zubehalten, anderseits aber. jener Erklärung ebenso-

wenig wie der erneuten Betreibung der Beklagten als

Bürgen des Albert Täschler der Sinn eines Verzichts

auf ihre Forderung gegen Frau Täschler beigemessen

werden darf, weil einem solchen Verzicht die Bedeutung

eines Verzichts auf jedes Forderungsrecht überhaupt

zuzuschreiben wäre, der zweifellos nicht ausgespro-

chen werden wollte. Dabei macht es keinen Unter-

schied, welche Buchungen vorgenommen wurden, so-

dass dem Antrag auf Rückweisung zwecks Edition

der Bücher der Klägerin keine Folge zu geben ist. Auch

lässt sich die neue Bürgschaftsleistung nicht mit der

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (ZivUabteilungen). No 43.149

Begründung anfechten, sie sei aus Irrtum darüber er-

folgt, dass die frühere Bürgschaft weiterbestanden habe.

Abgesehen davon, dass diese angeblich irrige Vorstel-

lung der Beklagten nach dem in Erw. 2 Ausgeführten

gar nicht irrig war, betraf sie nicht einen bestimmten

Sachverhalt im Sinne des Art. 24. Ziff. 4 OR, dessen

Anwendung allein in Frage kommen könnte, sondern

die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, indem die

Beklagten nicht behaupten, dass über den Sachver-

halt selbst eine irrige Vorstellung obgewaltet habe;

es läge also ohnehin nur ein Irrtum im Beweggrunde

zum Vertragsschluss vor, der gemäss Art. 24 Abs. 20R

unbeachtlich ist. Auf die « fristliehe Einrede)) des Be-

klagten Moor endlich ist nicht einzutreten, weil Moor,

als an der zweiten Bürgschaft nicht beteiligt, die Legi-

timation, jene Einrede auch mit Wirksamkeit für diese

Bürgschaft zu erheben, nicht zuerkannt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufungen werden abgewiesen und das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. Fe-

bruar 1921 bestätigt.

AS ~7 JIJ -

1922

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