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47_III_120

BGE 47 III 120

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-11 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

38. Entsoheid. vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber.

Selbstä~dige Betreibung für die Parteientschädigung für das

Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er-

hoben, so kann sie ungeachtet der _Pendenz des Aberken-

nungsprozesses fortgesetzt werden.

,:~

Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes

Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in

einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung

zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld-

ner erhob nicht' Rechtsvorschlag, « machte II jedoch un-

mittelbar nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das

Betreibungsamt « darauf aufmerksam)), dass es gege-

benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen

dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und.

deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag))

auch für die Betreibungs- einschliesslich Rechtsöffnungs-

kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne.

Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom-

mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der

Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte,

die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende,

nach Abwt:isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde

an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des

Schuldners.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammei' zieht

in El'wägung:

Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Veror~nung I

des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das

Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi-

gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu-

schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro-

visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend

machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan,

sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge-

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 39.

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wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz

unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung

durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei-

. bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten

Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue

Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den

neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben

müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben-

den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die

ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff-

nungsverfahren vollstreckt werden könne, Nachdem er

es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb-

ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung

dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive

vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um-

stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be-

treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu

ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro-

visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der

Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen

(vgl. BGE 43 III S. 294 ff.).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel.

SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An-

gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei-

bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt

nicht. -

Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn-

ortes des Gläubigers.

A. -

Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder.

mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in

Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in