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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
38. Entsoheid. vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber.
Selbstä~dige Betreibung für die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er-
hoben, so kann sie ungeachtet der _Pendenz des Aberken-
nungsprozesses fortgesetzt werden.
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Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes
Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in
einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung
zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld-
ner erhob nicht' Rechtsvorschlag, « machte II jedoch un-
mittelbar nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das
Betreibungsamt « darauf aufmerksam)), dass es gege-
benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen
dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und.
deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag))
auch für die Betreibungs- einschliesslich Rechtsöffnungs-
kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne.
Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom-
mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der
Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte,
die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende,
nach Abwt:isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des
Schuldners.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammei' zieht
in El'wägung:
Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Veror~nung I
des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das
Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi-
gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu-
schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro-
visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend
machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan,
sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge-
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 39.
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wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz
unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung
durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei-
. bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten
Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue
Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den
neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben
müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben-
den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die
ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff-
nungsverfahren vollstreckt werden könne, Nachdem er
es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb-
ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung
dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive
vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um-
stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be-
treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu
ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro-
visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der
Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen
(vgl. BGE 43 III S. 294 ff.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel.
SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An-
gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei-
bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt
nicht. -
Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn-
ortes des Gläubigers.
A. -
Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder.
mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in
Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in