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47_III_120

BGE 47 III 120

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-11 · Deutsch CH
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120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

38. Entsoheid. vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber. Selbstä~dige Betreibung für die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er- hoben, so kann sie ungeachtet der _Pendenz des Aberken- nungsprozesses fortgesetzt werden. ,:~ Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld- ner erhob nicht' Rechtsvorschlag, « machte II jedoch un- mittelbar nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das Betreibungsamt « darauf aufmerksam)), dass es gege- benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und. deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag )) auch für die Betreibungs- einschliesslich Rechtsöffnungs- kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom- mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abwt:isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des Schuldners. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammei' zieht in El'wägung: Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Veror~nung I des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi- gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu- schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro- visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan, sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge- Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 39. 121 wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei- . bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben- den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff- nungsverfahren vollstreckt werden könne, Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb- ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um- stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be- treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro- visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen (vgl. BGE 43 III S. 294 ff.). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel. SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An- gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei- bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt nicht. - Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn- ortes des Gläubigers. A. - Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder. mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in