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120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
38. Entscheid vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber. Selbstä~dige Betreibung für die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er- hoben, so kann sie ungeachtet der ~ Pendenz des Aberken- nungsprozesses fortgesetzt werden. ,,:!;\ Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld- ner erhob nicht· Rechtsvorschlag, « machte» jedoch un- mittelbar nach Ablauf der. Rechtsvorschlag~frist das Betreibungsamt « darauf aufmerksam I), dass es gege- benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und. deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag » auch für die Betreibul1gs- einschliesslich Rechtsöffnungs- kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne. Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom- mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte, die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abw~isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des Schuldners. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi- gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu- schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro- visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan, sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. 121 wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei- bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben- den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff- nungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb- ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um- stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be- treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro- visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen (vgl. BGE 43 III S. 294 ff.). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel. SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An- gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei- bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt nicht. - Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn- ortes des Gläubigers. A. - Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder, mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in 122 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39. Antwerpen, und am 17. August hob sie Betreibung gegen ihn an.
n. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Christoffel Aufhebung des Arrestes und der Betrei- bung, indem er geltend macht, weder der Arrestebe- fehl noch der Zaldungsbefehl enthalten die Angabe des Wohnortes der Gläubigerin, und die in Familien- verhältnissen gelegenen Gründe näher darlegt. aus denen er ein grosses Interesse habe, diesen Wohnort zu kennen. C. - Die ~ufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern hat die Beschwerde durch Entscheid vom 8. September abgewiesen mit der Begründung. es sei nicht einzusehen, welches für die Betreibung relevante Interesse der Schuldner da- ran haben könnte, den Wohnort des Gläubigers statt bezw. neben demjenigen ihres Bevollmächtigten in den Betreibungsurkunden angegeben zu finden. D. - Diesen ihm am 15. September zugestellten Entscheid hat Christoffel am 24. September unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieM in Erwägung:
1. - Gemäss Art. 69 Ziff. 1 SchKG (in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 1 SchKG) und Art. 27-1 Ziff. 1 SchKG haben sowohl der Arrestbefehl als der Zahlungsbefehl den Namen und den Wohnort des Gläubigers (und seines allfälligen Bevollmächtigten) zu enthalten. Dass das Gesetz dabei den wirklichen Wohnort und nicht nur ein gewähltes Domizil im Auge hat, ergibt sich schon daraus, dass gemäss Art. 67 Ziff. 1 SchKG der im Auslande wohnende Gläubiger das von ihm in der Schweiz gewählte Domizil neben seinem Wohnort anzugeben hat. Hievon abgesehen ist der Schuldner unter ver- schiedenen Gesichtspunkten daran interessiert, den wirk- Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39. 123 lichen Wohnort des Gläubigers zu erfahren. Zunächst muss ihm durch die Angabe des Wohnortes des Gläu- bigers ermöglicht werden, die Zahlung an den Gläu- biger direkt zu leisten, da ihm diese Zahlungsweise vielleicht vorteilhafter erscheint als die Zahlung an das Betreibungsamt. Ferner darf ihm die Wald, eine allfällige Rückforderungsklage entweder am Betrei- bungsorte oder am Orte des allgemeinen Gerichts- standes, d. h. regelmässig am Wohnorte des Gläubi- gers, anzuheben (vgl. Art. 86 Abs. 2 SchKG), nicQt dadurch abgeschnitten werden, dass an Stelle des Wohn- ortes des Gläubigers ein am BetreibungsOl't selbst oder sonst irgendwo gewähltes Prozessdomizil angegeben wird. Und schliesslich darf dem Schuldner die Kennt- nisgabe des Wohnortes des Gläubigers auch deswegen nicht vorenthalten werden, weil er vermögensrechtliche Ansprüche, welche ihm infolge Arrest oder Betreibung gegen den Gläubiger erwachsen können (Rückforde- rung, Arrestschadenersatz - soweit die Arrestsicher- heit nicht hinreicht -, Prozesskostenersatz für Rechts- öffnungsverfahren, Verfahren gemäss Art. 85 SchKG, Ab~rkennungsprozess, Rückforderungsprozess), unge- achtet der Wahl eines Prozessdomizils nur am Wohn- ort des Gläubigers vollstrecken lassen kann' zudem mag der Wohnort des Gläubigers für die F;age der Prozesskostensicherstellungspflicht von Bedeutung sein. Freilich ist dessen Angabe dann von zweifelhaftem Wert, wenn er in der Folge diesen Wohnsitz aufgibt ; doch ist dies immerhin nicht als Normalfall anzusehen, und zudem liegt der Beweis dafür dem Gläubiger ob. Nach- dem übrigens das Gesetz dieses Erfordernis einmal auf- gestellt hat, ist ihm Folge zu geben, ohne dass der Schuldner nachzuweisen hätte, inwiefern seine Interessen durch Unterlassy.ng der Angabe des Wohnortes des Gläubigers verletzt werden.
2. - Ist sonach die Angabe des Wohnortes des Gläu- big~rs im Arrestbefehl und im Zahlungsbefehl uner- 124 Sehuldbetreibungs- und Konkul'srecht. N° 39. lässlich, so hat das Betreibungsamt, wenn die Angabe im Arrestbefehl fehlt, dessen Vollziehung zu verwei- gern, bezw. einem Betreibungsbegehren, das diese An- gabe njcht enthält, keine Folge zu geben. Dagegen be- steht keine Notwendigkeit, Arreste, die vollzogen, oder Zahlungsbefehle, die. erlassen wurden, trotzdem diese Angabe nicht vorliegt, ohne weiteres nichtig zu erklären. Vielmehr werden die 'Interessen des Schuldners auch dadurch noch genügend gewahrt, dass die Angabe des Wohnortes des Gläubigers, die vielleicht nur infolge eines Versehens unterlassen wurde, nachgeholt wird. Um dies zu beWirken, ist den wegen des Fehlens dieser Angabe geführten Beschwerden zunächst die Folge zu geben, dass die Aufsichtsbehörden, sei es selbst, sei es durch das Betreibungsamt, den Gläubiger bezw. dessen Bevollmächtigten unter Ansetzung einer ange- messenen Frist zur Nennung des Wohnortes des Gläu- bigers auffordern. Zeitigt diese Aufforderung keinen Erfolg, so bleibt freilich nichts übrig, als die in Betracht fallenden Betreibungshandlungen aufzuheben, und sie ist daher mit einer entsprechenden Androhung zu ver- binden. Da die Vorinstanz die Beschwerde beurteilt hat, ohne dem Gläubiger Ge}(~genheit zu geben, die fehlende Angabe seines Wohnortes nachzuholen, ist ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Be- . handlung in der angegebenen Weise und neuer Ent- scheidung, gestützt auf vorstehende Erwägungen, an sie zurückzuweisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entsch~id der Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Kon- kursämter des Kantons Bern vom 8. September 1921 aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an sie zurückgewiesen. Schuldbeti'eibungs- und KonkuTsrecht. N° 40. 125
40. Arrit du leI' novembre 1921 dans la cause J. da Lavallaz et Dr :R. Burgener. Dans les cantons qui n'ont pas reserve a certaines categories determinees de personnes le droit de representer profes- sionnellement les parties devant les offices et les autorites de surveillance, la peine de la susp'3nsion prononcee contre un avocat ne saurait deployer ses effets en matiere de pour- suite et de faillite. Agissant au nom de Maurice TroiUet-Albrecht et consorts, les avocats J. de Lavallaz et Dr R. Burgener ont adresse le 7 septembre 1921 deux plaintes au Juge Instructeur du distriet d'Entremont, auto rite inferieure de surveillance, contre le refus de l'Office de donner suite a leur requete en repartition provisoire dans la faillite d'Edouard Nicollier, ainsi qu'a leur demande de renseignements au sujet des poursuites intentees a Louis et a Ed. Nicollier. Le Juge Instructeur aretourne les deux plaintes en question a Me de Lavallaz, et lui a de- clare qu'ensuite de la suspension prononcee contre lui le 1 er mars 1920 par le Tribunal cantOllal valaisan, l'autorite de surveillance estimait qu'il n'avait pas qua- lite pour signer les dits pourvois.
• Les recourants ont porte plainte contre cette decision. au Tribunal cantonal, statuant comme auto rite cantonale de surveillance. Par lettres des 5 et 11 octobre 1921, le President de ce corps a informe l'avocat de Lavallaz que le Tribunal cantonal maintenait le point de vue de l'instance inferieure, la suspension prononcee contre lui l'empechant non seulement de comparaitre devant les autorites judiciaires, mais aussi de signer des memoires pour des tiers, meme conjointement avec un autre avocato Joseph de Lavallaz et R. Burgener ont recouru au Tribunal federal contre les fins de non-recevoir qui leur ont He opposees, en concluant a ce que les autorites de surveillance soient tenues de donner suite aux plaintes