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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
38. Entscheid vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber.
Selbstä~dige Betreibung für die Parteientschädigung für das
Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er-
hoben, so kann sie ungeachtet der ~ Pendenz des Aberken-
nungsprozesses fortgesetzt werden.
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Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes
Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in
einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung
zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld-
ner erhob nicht· Rechtsvorschlag, « machte» jedoch un-
mittelbar nach Ablauf der.
Rechtsvorschlag~frist das
Betreibungsamt « darauf aufmerksam I), dass es gege-
benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen
dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und.
deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag »
auch für die Betreibul1gs- einschliesslich Rechtsöffnungs-
kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne.
Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom-
mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der
Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte,
die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende,
nach Abw~isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des
Schuldners.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I
des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das
Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi-
gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu-
schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro-
visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend
machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan,
sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
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wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz
unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung
durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei-
bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten
Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue
Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den
neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben
müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben-
den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die
ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff-
nungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er
es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb-
ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung
dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive
vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um-
stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be-
treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu
ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro-
visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der
Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen
(vgl. BGE 43 III S. 294 ff.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel.
SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An-
gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei-
bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt
nicht. -
Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn-
ortes des Gläubigers.
A. -
Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder,
mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in
Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.
Antwerpen, und am 17. August hob sie Betreibung
gegen ihn an.
n. -
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt
Christoffel Aufhebung des Arrestes und der Betrei-
bung, indem er geltend macht, weder der Arrestebe-
fehl noch der Zaldungsbefehl enthalten die Angabe
des Wohnortes der Gläubigerin, und die in Familien-
verhältnissen gelegenen Gründe näher darlegt. aus
denen er ein grosses Interesse habe, diesen Wohnort
zu kennen.
C. -
Die ~ufsichtsbehörde über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Bern hat die Beschwerde
durch Entscheid vom 8. September abgewiesen mit
der Begründung. es sei nicht einzusehen, welches für
die Betreibung relevante Interesse der Schuldner da-
ran haben könnte, den Wohnort des Gläubigers statt
bezw. neben demjenigen ihres Bevollmächtigten in den
Betreibungsurkunden angegeben zu finden.
D. -
Diesen ihm am 15. September zugestellten
Entscheid hat Christoffel am 24. September unter
Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieM
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 69 Ziff. 1 SchKG (in Verbindung
mit Art. 67 Ziff. 1 SchKG) und Art. 27-1 Ziff. 1 SchKG
haben sowohl der Arrestbefehl als der Zahlungsbefehl
den Namen und den Wohnort des Gläubigers (und
seines allfälligen Bevollmächtigten) zu enthalten. Dass
das Gesetz dabei den wirklichen Wohnort und nicht
nur ein gewähltes Domizil im Auge hat, ergibt sich
schon daraus, dass gemäss Art. 67 Ziff. 1 SchKG der im
Auslande wohnende Gläubiger das von ihm in der Schweiz
gewählte Domizil neben seinem Wohnort anzugeben
hat. Hievon abgesehen ist der Schuldner unter ver-
schiedenen Gesichtspunkten daran interessiert, den wirk-
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
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lichen Wohnort des Gläubigers zu erfahren. Zunächst
muss ihm durch die Angabe des Wohnortes des Gläu-
bigers ermöglicht werden, die Zahlung an den Gläu-
biger direkt zu leisten, da ihm diese Zahlungsweise
vielleicht vorteilhafter erscheint als die Zahlung an
das Betreibungsamt. Ferner darf ihm die Wald, eine
allfällige Rückforderungsklage entweder am Betrei-
bungsorte oder am Orte des allgemeinen Gerichts-
standes, d. h. regelmässig am Wohnorte des Gläubi-
gers, anzuheben (vgl. Art. 86 Abs. 2 SchKG), nicQt
dadurch abgeschnitten werden, dass an Stelle des Wohn-
ortes des Gläubigers ein am BetreibungsOl't selbst oder
sonst irgendwo gewähltes Prozessdomizil angegeben
wird. Und schliesslich darf dem Schuldner die Kennt-
nisgabe des Wohnortes des Gläubigers auch deswegen
nicht vorenthalten werden, weil er vermögensrechtliche
Ansprüche, welche ihm infolge Arrest oder Betreibung
gegen den Gläubiger erwachsen können (Rückforde-
rung, Arrestschadenersatz -
soweit die Arrestsicher-
heit nicht hinreicht -, Prozesskostenersatz für Rechts-
öffnungsverfahren, Verfahren gemäss Art. 85 SchKG,
Ab~rkennungsprozess, Rückforderungsprozess),
unge-
achtet der Wahl eines Prozessdomizils nur am Wohn-
ort des Gläubigers vollstrecken lassen kann' zudem
mag der Wohnort des Gläubigers für die F;age der
Prozesskostensicherstellungspflicht von Bedeutung sein.
Freilich ist dessen Angabe dann von zweifelhaftem Wert,
wenn er in der Folge diesen Wohnsitz aufgibt; doch
ist dies immerhin nicht als Normalfall anzusehen, und
zudem liegt der Beweis dafür dem Gläubiger ob. Nach-
dem übrigens das Gesetz dieses Erfordernis einmal auf-
gestellt hat, ist ihm Folge zu geben, ohne dass der
Schuldner nachzuweisen hätte, inwiefern seine Interessen
durch Unterlassy.ng der Angabe des Wohnortes des
Gläubigers verletzt werden.
2. -
Ist sonach die Angabe des Wohnortes des Gläu-
big~rs im Arrestbefehl und im Zahlungsbefehl uner-
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Sehuldbetreibungs- und Konkul'srecht. N° 39.
lässlich, so hat das Betreibungsamt, wenn die Angabe
im Arrestbefehl fehlt, dessen Vollziehung zu verwei-
gern, bezw. einem Betreibungsbegehren, das diese An-
gabe njcht enthält, keine Folge zu geben. Dagegen be-
steht keine Notwendigkeit, Arreste, die vollzogen, oder
Zahlungsbefehle, die. erlassen wurden, trotzdem diese
Angabe nicht vorliegt, ohne weiteres nichtig zu erklären.
Vielmehr werden die 'Interessen des Schuldners auch
dadurch noch genügend gewahrt, dass die Angabe des
Wohnortes des Gläubigers, die vielleicht nur infolge
eines Versehens unterlassen wurde, nachgeholt wird.
Um dies zu beWirken, ist den wegen des Fehlens dieser
Angabe geführten Beschwerden zunächst die Folge zu
geben, dass die Aufsichtsbehörden, sei es selbst, sei
es durch das Betreibungsamt, den Gläubiger bezw.
dessen Bevollmächtigten unter Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Nennung des Wohnortes des Gläu-
bigers auffordern. Zeitigt diese Aufforderung keinen
Erfolg, so bleibt freilich nichts übrig, als die in Betracht
fallenden Betreibungshandlungen aufzuheben, und sie
ist daher mit einer entsprechenden Androhung zu ver-
binden. Da die Vorinstanz die Beschwerde beurteilt
hat, ohne dem Gläubiger Ge}(~genheit zu geben, die
fehlende Angabe seines Wohnortes nachzuholen, ist
ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Be-
. handlung in der angegebenen Weise und neuer Ent-
scheidung, gestützt auf vorstehende Erwägungen, an
sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entsch~id der
Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-
und Kon-
kursämter des Kantons Bern vom 8. September 1921
aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und
Entscheidung an sie zurückgewiesen.
Schuldbeti'eibungs- und KonkuTsrecht. N° 40.
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40. Arrit du leI' novembre 1921
dans la cause J. da Lavallaz et Dr :R. Burgener.
Dans les cantons qui n'ont pas reserve a certaines categories
determinees de personnes le droit de representer profes-
sionnellement les parties devant les offices et les autorites
de surveillance, la peine de la susp'3nsion prononcee contre
un avocat ne saurait deployer ses effets en matiere de pour-
suite et de faillite.
Agissant au nom de Maurice TroiUet-Albrecht et
consorts, les avocats J. de Lavallaz et Dr R. Burgener
ont adresse le 7 septembre 1921 deux plaintes au Juge
Instructeur du distriet d'Entremont, auto rite inferieure
de surveillance, contre le refus de l'Office de donner
suite a leur requete en repartition provisoire dans la
faillite d'Edouard Nicollier, ainsi qu'a leur demande de
renseignements au sujet des poursuites intentees a Louis
et a Ed. Nicollier. Le Juge Instructeur aretourne les
deux plaintes en question a Me de Lavallaz, et lui a de-
clare qu'ensuite de la suspension prononcee contre lui
le 1 er mars 1920 par le Tribunal cantOllal valaisan,
l'autorite de surveillance estimait qu'il n'avait pas qua-
lite pour signer les dits pourvois.
• Les recourants ont porte plainte contre cette decision.
au Tribunal cantonal, statuant comme auto rite cantonale
de surveillance. Par lettres des 5 et 11 octobre 1921, le
President de ce corps a informe l'avocat de Lavallaz
que le Tribunal cantonal maintenait le point de vue de
l'instance inferieure, la suspension prononcee contre lui
l'empechant non seulement de comparaitre devant les
autorites judiciaires, mais aussi de signer des memoires
pour des tiers, meme conjointement avec un autre avocato
Joseph de Lavallaz et R. Burgener ont recouru au
Tribunal federal contre les fins de non-recevoir qui leur
ont He opposees, en concluant a ce que les autorites de
surveillance soient tenues de donner suite aux plaintes