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47_III_121

BGE 47 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1921-10-11 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

38. Entscheid vom 11. Oktober 1921 i. S. Weber.

Selbstä~dige Betreibung für die Parteientschädigung für das

Rechtsöffnungsverfahren. Wird kein Rechtsvorschlag er-

hoben, so kann sie ungeachtet der ~ Pendenz des Aberken-

nungsprozesses fortgesetzt werden.

,,:!;\

Mit der Betreibung Nr. 668 des Betreibungsamtes

Niedersimmenthal machte der Gläubiger eine ihm in

einem Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung

zugesprochene Parteientschädigung geltend. Der Schuld-

ner erhob nicht· Rechtsvorschlag, « machte» jedoch un-

mittelbar nach Ablauf der.

Rechtsvorschlag~frist das

Betreibungsamt « darauf aufmerksam I), dass es gege-

benenfalls nur eine provisorische Pfändung vornehmen

dürfe, weil er Aberkennungsklage angestrengt habe und.

deshalb der Gläubiger gleich wie für den « Hauptbetrag »

auch für die Betreibul1gs- einschliesslich Rechtsöffnungs-

kosten bloss provisorische Pfändung verlangen könne.

Das Betreibungsamt verurkundete die darauf vorgenom-

mene Pfändung als provisorische, ordnete jedoch, als. der

Gläubiger in der Folge das Verwertungsbegehren stellte,

die Verwertung an. Hiegegen richtet sich die vorliegende,

nach Abw~isung durch die kantonale Aufsichtsbehörde

an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde des

Schuldners.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 68 SchKG und Art. 7 der Verordnung I

des Bundesrates hätte der Rekursgegner die ihm für das

Rechtsöffnungsverfahren zugesprochene Parteientschädi-

gung als Betreibungskosten zur Betreibungssumme hinzu-

schlagen und in der Betreibung, für welche ihm die pro-

visorische Rechtsöffnung bewilligt worden war, geltend

machen können. Nachdem er dies jedoch nicht getan,

sondern dafür den Weg einer besonderen Betreibung ge-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

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wählt hat, ist dieses Zwangsvollstreckungsverfahren ganz

unabhängig von jener früher angehobenen Betreibung

durchzuführen. Demnach kommt dem in jener Betrei-

bung erhobenen, in der Folge provisorisch beseitigten

Rechtsvorschlag keinerlei Wirksamkeit für diese neue

Betreibung zu. Vielmehr hätte der Rekurrent gegen den

neuen Zahlungsbefehl ebenfalls Rechtsvorschlag erheben

müssen, wenn er mit Rücksicht auf den noch schweben-

den Aberkennungsprozess verhindern wollte, dass die

ihm auferlegte Parteientschädigung für das Rechtsöff-

nungsverfahren vollstreckt werden könne. Nachdem er

es unterlassen hat, stellt jener Zahlungsbefehl einen selb-

ständigen Vollstreckungstitel für diese Kostenforderung

dar, auf Grund dessen die Pfändung nur als definitive

vorgenommen werden konnte. Hieran vermag der Um-

stand, dass sie auf Verlangen des Schuldners vom Be-

treibungsamt unrichtig verurkundet wurde, nichts zu

ändern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der pro-

visorischen Pfändung ebensowenig wie diejenigen der

Aberkennungsklage der Parteidisposition unterliegen

(vgl. BGE 43 III S. 294 ff.).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Entscheid vom 13. Oktober 1921 i. S. Chriatoffel.

SchKG Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1, 274 Ziff. 1 : Die blosse An-

gabe eines gewählten Domizils des Gläubigers im Betrei-

bungsbegehren, Zahlungsbefehl und Arrestbefehl genügt

nicht. -

Folgen der Unterlassung der Angabe des Wohn-

ortes des Gläubigers.

A. -

Am 8. August erwirkte « Frau Mary Linder,

mit Prozessdomizil bei Fürsprecher Dr. Dumont in

Bern,» einen Arrestbefehl gegen J. B. Christoffel in

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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 39.

Antwerpen, und am 17. August hob sie Betreibung

gegen ihn an.

n. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt

Christoffel Aufhebung des Arrestes und der Betrei-

bung, indem er geltend macht, weder der Arrestebe-

fehl noch der Zaldungsbefehl enthalten die Angabe

des Wohnortes der Gläubigerin, und die in Familien-

verhältnissen gelegenen Gründe näher darlegt. aus

denen er ein grosses Interesse habe, diesen Wohnort

zu kennen.

C. -

Die ~ufsichtsbehörde über die Betreibungs-

und Konkursämter des Kantons Bern hat die Beschwerde

durch Entscheid vom 8. September abgewiesen mit

der Begründung. es sei nicht einzusehen, welches für

die Betreibung relevante Interesse der Schuldner da-

ran haben könnte, den Wohnort des Gläubigers statt

bezw. neben demjenigen ihres Bevollmächtigten in den

Betreibungsurkunden angegeben zu finden.

D. -

Diesen ihm am 15. September zugestellten

Entscheid hat Christoffel am 24. September unter

Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieM

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 69 Ziff. 1 SchKG (in Verbindung

mit Art. 67 Ziff. 1 SchKG) und Art. 27-1 Ziff. 1 SchKG

haben sowohl der Arrestbefehl als der Zahlungsbefehl

den Namen und den Wohnort des Gläubigers (und

seines allfälligen Bevollmächtigten) zu enthalten. Dass

das Gesetz dabei den wirklichen Wohnort und nicht

nur ein gewähltes Domizil im Auge hat, ergibt sich

schon daraus, dass gemäss Art. 67 Ziff. 1 SchKG der im

Auslande wohnende Gläubiger das von ihm in der Schweiz

gewählte Domizil neben seinem Wohnort anzugeben

hat. Hievon abgesehen ist der Schuldner unter ver-

schiedenen Gesichtspunkten daran interessiert, den wirk-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

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lichen Wohnort des Gläubigers zu erfahren. Zunächst

muss ihm durch die Angabe des Wohnortes des Gläu-

bigers ermöglicht werden, die Zahlung an den Gläu-

biger direkt zu leisten, da ihm diese Zahlungsweise

vielleicht vorteilhafter erscheint als die Zahlung an

das Betreibungsamt. Ferner darf ihm die Wald, eine

allfällige Rückforderungsklage entweder am Betrei-

bungsorte oder am Orte des allgemeinen Gerichts-

standes, d. h. regelmässig am Wohnorte des Gläubi-

gers, anzuheben (vgl. Art. 86 Abs. 2 SchKG), nicQt

dadurch abgeschnitten werden, dass an Stelle des Wohn-

ortes des Gläubigers ein am BetreibungsOl't selbst oder

sonst irgendwo gewähltes Prozessdomizil angegeben

wird. Und schliesslich darf dem Schuldner die Kennt-

nisgabe des Wohnortes des Gläubigers auch deswegen

nicht vorenthalten werden, weil er vermögensrechtliche

Ansprüche, welche ihm infolge Arrest oder Betreibung

gegen den Gläubiger erwachsen können (Rückforde-

rung, Arrestschadenersatz -

soweit die Arrestsicher-

heit nicht hinreicht -, Prozesskostenersatz für Rechts-

öffnungsverfahren, Verfahren gemäss Art. 85 SchKG,

Ab~rkennungsprozess, Rückforderungsprozess),

unge-

achtet der Wahl eines Prozessdomizils nur am Wohn-

ort des Gläubigers vollstrecken lassen kann' zudem

mag der Wohnort des Gläubigers für die F;age der

Prozesskostensicherstellungspflicht von Bedeutung sein.

Freilich ist dessen Angabe dann von zweifelhaftem Wert,

wenn er in der Folge diesen Wohnsitz aufgibt; doch

ist dies immerhin nicht als Normalfall anzusehen, und

zudem liegt der Beweis dafür dem Gläubiger ob. Nach-

dem übrigens das Gesetz dieses Erfordernis einmal auf-

gestellt hat, ist ihm Folge zu geben, ohne dass der

Schuldner nachzuweisen hätte, inwiefern seine Interessen

durch Unterlassy.ng der Angabe des Wohnortes des

Gläubigers verletzt werden.

2. -

Ist sonach die Angabe des Wohnortes des Gläu-

big~rs im Arrestbefehl und im Zahlungsbefehl uner-

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Sehuldbetreibungs- und Konkul'srecht. N° 39.

lässlich, so hat das Betreibungsamt, wenn die Angabe

im Arrestbefehl fehlt, dessen Vollziehung zu verwei-

gern, bezw. einem Betreibungsbegehren, das diese An-

gabe njcht enthält, keine Folge zu geben. Dagegen be-

steht keine Notwendigkeit, Arreste, die vollzogen, oder

Zahlungsbefehle, die. erlassen wurden, trotzdem diese

Angabe nicht vorliegt, ohne weiteres nichtig zu erklären.

Vielmehr werden die 'Interessen des Schuldners auch

dadurch noch genügend gewahrt, dass die Angabe des

Wohnortes des Gläubigers, die vielleicht nur infolge

eines Versehens unterlassen wurde, nachgeholt wird.

Um dies zu beWirken, ist den wegen des Fehlens dieser

Angabe geführten Beschwerden zunächst die Folge zu

geben, dass die Aufsichtsbehörden, sei es selbst, sei

es durch das Betreibungsamt, den Gläubiger bezw.

dessen Bevollmächtigten unter Ansetzung einer ange-

messenen Frist zur Nennung des Wohnortes des Gläu-

bigers auffordern. Zeitigt diese Aufforderung keinen

Erfolg, so bleibt freilich nichts übrig, als die in Betracht

fallenden Betreibungshandlungen aufzuheben, und sie

ist daher mit einer entsprechenden Androhung zu ver-

binden. Da die Vorinstanz die Beschwerde beurteilt

hat, ohne dem Gläubiger Ge}(~genheit zu geben, die

fehlende Angabe seines Wohnortes nachzuholen, ist

ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Be-

. handlung in der angegebenen Weise und neuer Ent-

scheidung, gestützt auf vorstehende Erwägungen, an

sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entsch~id der

Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-

und Kon-

kursämter des Kantons Bern vom 8. September 1921

aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und

Entscheidung an sie zurückgewiesen.

Schuldbeti'eibungs- und KonkuTsrecht. N° 40.

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40. Arrit du leI' novembre 1921

dans la cause J. da Lavallaz et Dr :R. Burgener.

Dans les cantons qui n'ont pas reserve a certaines categories

determinees de personnes le droit de representer profes-

sionnellement les parties devant les offices et les autorites

de surveillance, la peine de la susp'3nsion prononcee contre

un avocat ne saurait deployer ses effets en matiere de pour-

suite et de faillite.

Agissant au nom de Maurice TroiUet-Albrecht et

consorts, les avocats J. de Lavallaz et Dr R. Burgener

ont adresse le 7 septembre 1921 deux plaintes au Juge

Instructeur du distriet d'Entremont, auto rite inferieure

de surveillance, contre le refus de l'Office de donner

suite a leur requete en repartition provisoire dans la

faillite d'Edouard Nicollier, ainsi qu'a leur demande de

renseignements au sujet des poursuites intentees a Louis

et a Ed. Nicollier. Le Juge Instructeur aretourne les

deux plaintes en question a Me de Lavallaz, et lui a de-

clare qu'ensuite de la suspension prononcee contre lui

le 1 er mars 1920 par le Tribunal cantOllal valaisan,

l'autorite de surveillance estimait qu'il n'avait pas qua-

lite pour signer les dits pourvois.

• Les recourants ont porte plainte contre cette decision.

au Tribunal cantonal, statuant comme auto rite cantonale

de surveillance. Par lettres des 5 et 11 octobre 1921, le

President de ce corps a informe l'avocat de Lavallaz

que le Tribunal cantonal maintenait le point de vue de

l'instance inferieure, la suspension prononcee contre lui

l'empechant non seulement de comparaitre devant les

autorites judiciaires, mais aussi de signer des memoires

pour des tiers, meme conjointement avec un autre avocato

Joseph de Lavallaz et R. Burgener ont recouru au

Tribunal federal contre les fins de non-recevoir qui leur

ont He opposees, en concluant a ce que les autorites de

surveillance soient tenues de donner suite aux plaintes