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Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33.
sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die
Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen
Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die
Ausbezahlung der noch nicht bezogenen Dividenden
an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen
der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass.
33. Auszug a.us dem Beschluss der II. Zivila.bteilung
vom 16. September 1921
i. S. Dra.htseilba.hn Engelberg-Gerschnialp. A.-G.
VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak-
tionäre genügt die einfache Mehrheit im Sinne des Art. 65
Abs. 1 VZEG.
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ist auch dann zu befolgen, wenn neue Prioritäts-
aktien mit Vorrang geschaffen werden.
Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme
des Nachlassvernages durch die Prioritäts aktionäre als
notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses
Erfordernis nur für den Fall -der Umwandlung der
Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz-
geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu .
finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung
ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio-
nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist
sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen,
dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung
aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen
den :Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine
Beeinträchtigung dießes Vorzugsrechts findet aber nicht
weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie
von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang
vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag
letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt
bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut
einer besonderen Versammlung der Prioritätsaktionäre
Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34.
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fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51
Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es
geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit
genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen
Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65
Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht.
C. Sanierung von Hotelunternehmungen.
Assainissement des en treprises höteliAres.
34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. U'lrich.
HPfNV Art. 32, 38, 43 : Rekurse gegen Entscheidungen der
Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den
Nachlassbehörden selbst einzureichen.
In Erwägung:
dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver-
weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG» an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV
Art. 32);
• dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des
Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen
welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der
Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld-
. betreibungs- und Konkurssachen);
dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide
der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei
diesen selbst einzureichen sind;
dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re-
kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten
wird;
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.