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Sanierung VOll Eisenbahnunternehmungen. N° 32.
gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn-
ten und bezahlt werden dürften...... Die Stundung ist
• gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu
gewährenden Stundung in analoger Anwendung von
Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem
Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem
Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch-
führer mitzuteilen.
H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVlLES
32. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilq
vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft.
Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehmung.
Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger:
a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen.
b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch dIe
Depotstelle an sich selbst.
e) Behandlung der Eisenbahnpfandg1äubiger mit ihrer
nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung.
Erw. 2: VZEG Art. 68 Züf. 2 :
a) Verhältnis der Summe der nach Durchführung des
Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät-
zungswert des Vermögens.
b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen
der Aktionäre.
e) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmassJichen
Konkursverlust. -
Welcher Kapitalisierungsfaktor ist
der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen ?
d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter-
einander. -
Unter welchen Voraussetzungen und Be-
schränkungen können Kurrentforderungen bestehen
bleiben?
'
1. -
Aus der Tatsache, dass an der Gläubigerver-
sammlung verschiedene Banken für ei.le grössere An-
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zahl von Obligationen mit nicht aufeinanderfolgenden
Nummern das· Stimmrecht ausübten, muss geschlossen
werden, dass sie die ihnen von ihren Klienten zur Ver-
tretung an der Gläubigerversammlung übergebenen
Obligationen bei der Deposition zur Erlangung des
Stimmrechtsausweises als eigene ausgegeben haben.
Allein da es sich um Inhaberobligationen handelt,
waren sie durch deren Besitz hiezu legitimiert, und
es bestünde deshalb nur dann ein Anlass, die Gültigkeit
dieser Stimmabgabe in Zweifel zu ziehen, wenn anzu-
nehmen wäre, dass sie die ihnen erteiltenVoUmachten
überschritten hätten, indem sie die Zustimmungser-
klärungen in eigenem Namen abgaben. Hißfür liegt
jedoch kein Anhaltspunkt vor, da von keinem Obli-
gationär eine Einwendung gegen die Art und Weise
der Ausübung des Stimmrechts durch die Banken an-
gebracht worden ist. Ebensowenig besteht Anlass, bei
der Berechnung des Abstimmungsergebnisses diejenigen
Obligationen nicht mitzuzählen, für welche die Serner
Handelsbank auf Grund eines von ihr selbst ausgestellten
Stimmrechtsausweises das Stimmrecht ausgeübt hat.
Denn nachdem der Sachwalter mit Zustimmung der
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer die Berner
Handelsbank als DepotsteIle anerkannt hatte, obwohl
si~ selbst am Zustandekommen des Nachlassvertrages
in hohem Masse interessiert war, ist nicht einzusehen.
aus welchem Grunde es als unzulässig zu bezeichnen
wäre, dass sie, gleichwie für irgendwelche bei ihr de-
ponierten Obligationen, auch für diejenigen den Stimm-
rechtsausweis ausstellte, die sie, sei es auf Grund eigeneIl
Gläubigerrechts, sei es auf Grund eines Auftrages zur
Interessenwahrung an der Gläubigerversammlung, selbst
besass. Danach ist der Vertrag als angenommen zu
betrachten, da von der ersten Gruppe sämtliche ihr
Stimmrecht ausübenden Gläubiger, die zudem rund 1/.
des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertraten,
zugestimmt haben, während in der zweiten Gruppe.
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in welcher es wegen der teilweisen Umwandlung der
Forderungen in Aktien allerdings einer qualifizierten
• Mehrheit von 2/3 bedurfte (VZEG Art. 65 Abs. 2),
Einstimmigkeit sämtlicher Gläubiger erzielt worden ist.
Freilich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob di~
Obligationäre I. Hypothek, weil sie nach Art. 40 Ziff. 6
VZEG in Verbindung mit dem BRB betreffend Abände-
rung des VZEG vom 7. Mai 1918 nur für fünf Jahres-
zinse ein Pfandrecht geniessen, für den ungedeckten Teil
ihrer Zinsforderungen nicht auch noch in die Gruppe
der laufenden Gläubiger hätte eingereiht werden sollen
(Art. 63 Abs. 2 VZEG). Allein da die übrigen Kurrent-
gläubiger nur . auf Grund einer Anmeldung auf den
Schuldenruf
des
Sachwalters
stimmberechtigt
ge-
wesen wären (vgl. Art. -59 Abs. 2 VZEG), eine solche
Anmeldung aber von keiner Seite erfolgt ist, steht jeden-
falls nichts im Wege, das Ergebnis der Abstimmung
der ersten Gruppe ohne weiteres auch als für die Gruppe
der Kurrentgläubiger massgebend zu betrachten, und
kann dahingestellt bleiben, ob, sofern die librigen Kur-
rentgläubiger in einer besonderen Gruppe abgestimmt
hätten, das Ergebnis der Abstimmung in der ersten
Gruppe mit Bezug auf den _ Betrag der ungedeckten
Zinse nicht einrach zum Ergebnis der Abstimmung in
jener Gruppe hätte hinzu gerechnet werden dürfen.
2. -
Der derart angeT'ommene Nachlassvertrag ist
ge~ignet, die Interessen der Gläubiger. zu wahren, wie
es Art. 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung durch
das Bundesgericht voraussetzt. Zwar übersteigt die
Summe der Schulden der Gesellschaft auch nach seiner
Durchführung den Schätzungswert ihres Vermögens.
AllE>in daraus darf nicht geschlossen werden, er sei nicht
geeignet, eine Sanierung herbeizuführen. Denn nicht
nur i'itder Zinsfllss für die nächste~l fünf Jahre über-
haupt, und von da an mindestens noch für die Schul-
den H. und IH. Hypothek vom Betriebsergebnis ab-
hängig, sondern es sind auch sä,mtliche Schulden auf
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längere Zeit Irin aus konsolidiert, indem das Anleihen
1. Hypothek erst im Jahre 1931, das Anleihen II. Hypo-
thek und die Bankschuld erst von 1926 an in zehnjähr-
lichen Raten zurückzuzahlen sind, letztere vor 1936
zudem nur aus einem sich allfällig ergebenden Ueber-
schuss über die Aufwendungen für die Einlagen in den
Erneuerungsfonds, den Zinsendienst und die Amorti-
sation der 11. Hypothek hinaus. Bei dieser Sachlage
kommt es nicht so sehr darauf an, ob der im Falle einer
Liquidation im gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwartende
Erlös aus dem Vermögen der Gesellschaft die verblei-
b~nden Schulden zu . dt)cken vermöchte, als vielmehr
darauf, ob diese in dem spüteren Zeitpunkt des Verfalls
der Verbindlichkeiten in der Lage sein wird, dafür
aufzukommen. Dies darf unter der Voraussetzung, dass
der Fremdenverkehr mindestens im Laufe einiger Jahre
"lieder anwachse, die den Sanierungen aller von ihm
abhängigen Eisenbahnen zu Grunde gelegt werden
muss, ansonst sie sich von vornehercin als unmöglich
erwiesen. füglieh bejaht werden. Abgesehen hievon ver-
mag die Herabsetzung des Aktienkapitals tun 800,000 Fr.
nicht nur zur Tilgung des Passivsaldos, sondern auch
zur Schaffung dnes beträchtllchell Aktivsaldos zu dienen,
der für den unerwarteten Fall, dass sich auch in einem
kQmmenden Jahr der Betrieb verlustreich gestalten
sollte, als Verlustreserve in Frage kommt. Wird sonach
der Sanierungszweck, soweit überhaupt errcichbar,durch
den vorliegenden Nachlassvertrag erfüllt, so erscheint
er den Interessen der Gläubiger aber auch insofern
angemessen, als, wie· es sich gebührt, die Aktionäre
durch die erwähnte Herabsetzung des Grundkapitals
das grösste Opfer auf sich nehmen und die VOll den
Gläubigern verlangten Opfer nieht über rlasjellige hinaus-
gehen, was die Sanierung unabw0isbar erheischt, lind
insbesondere nicht so gross sind, wie sie im Falle der
Konkursliquidation sein würden. Denn da die Experten
der aus der Kapitalisierung des muhnasslichen Betriebs-
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Sanierung von Eisenbahnunterllehmungen.· N°, 32.
resultates gewonnenen Schätzung des Verkehrswertes den
Kapitalisierungsfaktor 100: (3 .zu Grunde gelegt haben,
ist diese offenbar zu hoch ausgefallen und muss ange-
nommen werden, dass im Falle der Konkursliquidation
mindestens auch ein grösserer. Teil der rückständigen
Zinse des Anleihens I. Hypothekverlort'nginge. Nun wer-
den ja aber durch den Nachlassvertrag fünf Jahreszinse
in Obligationen Il. Hypothek, die sich im Range dem
.\nleihen selbst unmittelhar ansl'hliesst, umgewandelt,
und die einzigen Opfer der Obligationnrc I. Hypothek
bestehen sonach darin, dass ihnen die Hinausschiebung
der Zahlung di.eser Zinsen wi~ auch der Rückzah~ung
des Anleihenskapitals selbst, für eine Uebergangspenode
von 5 Jahren die Umwandlung des fe~ten Zinsfusses
in einen vom Betriebsergebnis abhängigen, der Verzicht
auf einen Jahreszins, der ihnen, weil nicht pfandge-
sichert, ohnehin verloren ginge. und die Hintanstellung
ihrer Hypothek um höchstens 100,000 Fr. für den Fall,
dass sich zur Aufrechterhaltung des Betriebes und rich-
tigen Instandhaltung der Bahna~lage die Auf~ahme
eines Kredites als notwendig erweIsen sollte, auferlegt
werden während anderseits' der'Anleihcnszins für die Zeit,
um w:lche die Anleihensdauer verlängert wird, eine
Erhöhung um 1/2 % auf 5 % erfänrt. Noch vorteilhafter
erscheint die durch den Nachlassvertrag . den Bank-
kreditoren anaewiesene Stellung, da nach dem Ausge-
führten ihre F~rderungen im Konkurse aller Voraussicht
nach vollständig ausfallen würden. -
Die Bestimmungen
des Nachlassvertrages wahren, wie Art. GB Ziff. 2 VZEG
ferner verlangt, auch zwischen den einzehien Gläubiger-
gruppen ein Verhältnis, das der Billigkeit und dem
bisherigen Range der Forderungen genügend' Rechn~ng
trägt. Nicht nur bleiben den Anleihensglä.~bige~n ~hre
Forderungen an Kapital sowohl als an rucks:and~g~n
Zinsen mit ein7jger Ausnahme eines ohnehin mcht
mehr pfandversicherten und somit . auf alle Fälle als
verloren zu betrachtenden Jahreszinses, sondern
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unter Vorbehalt der allfällig hauptsächlich durch ihre
Interessen gebotenen Aufnahme eines Kredites -
auch
der Rang ihres Pfandrechts gewahlt, und wird den rück-
ständigen Zinsen ein· jenem unmittelbar anschliessender
Pfandrechtsrang eingeräumt; vielmehr "ird auch die
Rückzahlung des Anleihens nur um fünf Jahre, auf 1931,
hinausgeschoben, der für die nächsten fünf Jahre geltende
variable Zinsfuss in den I. Rang gestellt und mit
Kumulation versehen und der feste Zinsfuss für die Zeit
der Verlängerung der Anleihensdauer auf 5 % erhöht,
während die Forderung der Bankkreditoren, soweit sie
überhaupt nicht mit Prioritätsaktien abgefunden werden,
in einem auch für den variablen Zinsfuss geltenden
nachgehenden Rang versetzt, von der zeitlichen Be-
schränkung und der Kumulation des auf höchstens
4 1/ 2 % begrenzten variablen Zinsfusses abgesehen und
die Rückzahlung in die Zeit von 1927-1936 verlegt, also
auf 5 bis 15 Jahre hinausgeschoben wird, so zwar, dass sie
nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüberden
Obligationären, soweit fällig, gefordert werden darf.
Fraglich kann nur erscheinen, ob es angängig sei, die
Forderung der Verwaltungs räte bestehen zu lassen,
obwohl die Obligationäre auf einen Jahreszins verzichten
und die Bankkreditoren für einen Teil ihrer Forderungen
- • der im wesentlichen die aufgerechneten Zinsen dar-
stellt -
mit Prioritätsaktien abgefunden werden. Allein
gerade weil die letztere Forderung im übrigen aufrecht
bleibt, trotzdem sie im Konkurs voraussichtlich ver-
loren ginge, kann daran kein Anstoss genommen werden,
zumal da es sich um einen verhältnismässig kleinen
Betraa handelt und sich die eben erwähnten Opfer der
o
.
.
versicherten Gläubiger nur auf Akzessorien beziehen.
Immerhin muss verlangt werden, dass die Schuld nicht
bezahlt wird" solange den Anleihensgläubigern I. Hypo-
thek nicht der volle Zins ausgerichtet werden kann,
wozu sich die Gesellschaft auf Veranlassung des Instruk-
tionsrichters bereits verpflichtet hat (vgl. sub F!lkt. F),·.
AS 47 UI -
t9U
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Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33.
sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die
Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen
Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die
Ausbezahlung der noch nicht bezogenen Dividenden
an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen
der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass.
33. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung
vom 16. September 1921
i. S. Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp. A.-G.
VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak-
tionäre genügt die ehifache Mehrheit im Sinne des Art. 65
Abs. 1 VZEG.
-
-
-
ist auch dann zu befolgen, wenn neue Prioritäts-
aktien mit Vorrang geschaffen werden.
Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme
des Nachlassvertrages durch die Prioritätsaktionäre als
notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses
Erfordernis nur für den Fall,der Umwandlung der
Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz-
geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu
finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung
ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio-
nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist
sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen,
dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung
aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen
den Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine
Beeinträchtigung die.ses Vorzugsrechts findet aber nicht
weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie
von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang
vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag
letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt
bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut
einer besonderen Versammlung der Priolitätsaktionäre
Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34.
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fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51
Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es
geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit
genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen
Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65
Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht.
C. Sanierung von Hotelunternehmungen.
Assainissement des en treprises höteliAres.
34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. tnrich.
HPfNV Art. 32, 38, 43: Rekurse gegen Entscheidungen der
Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den
Nachlassbehörden selbst einzureichen.
In Erwägung:
dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver-
weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG» an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV
Art. 32);
• dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des
Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen
welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der
Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld-
. betreibungs- und Konkurssachen);
dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide
der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei
diesen selbst einzureichen sind;
dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re-
kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten
wird;,
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.