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47_III_108

BGE 47 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Sanierung VOll Eisenbahnunternehmungen. N° 32.

gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn-

ten und bezahlt werden dürften...... Die Stundung ist

• gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu

gewährenden Stundung in analoger Anwendung von

Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem

Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem

Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch-

führer mitzuteilen.

H. BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

DECISIONS DES SECTIONS CIVlLES

32. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilq

vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft.

Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehmung.

Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger:

a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen.

b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises durch dIe

Depotstelle an sich selbst.

e) Behandlung der Eisenbahnpfandg1äubiger mit ihrer

nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung.

Erw. 2: VZEG Art. 68 Züf. 2 :

a) Verhältnis der Summe der nach Durchführung des

Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät-

zungswert des Vermögens.

b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen

der Aktionäre.

e) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmassJichen

Konkursverlust. -

Welcher Kapitalisierungsfaktor ist

der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen ?

d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter-

einander. -

Unter welchen Voraussetzungen und Be-

schränkungen können Kurrentforderungen bestehen

bleiben?

'

1. -

Aus der Tatsache, dass an der Gläubigerver-

sammlung verschiedene Banken für ei.le grössere An-

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32.

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zahl von Obligationen mit nicht aufeinanderfolgenden

Nummern das· Stimmrecht ausübten, muss geschlossen

werden, dass sie die ihnen von ihren Klienten zur Ver-

tretung an der Gläubigerversammlung übergebenen

Obligationen bei der Deposition zur Erlangung des

Stimmrechtsausweises als eigene ausgegeben haben.

Allein da es sich um Inhaberobligationen handelt,

waren sie durch deren Besitz hiezu legitimiert, und

es bestünde deshalb nur dann ein Anlass, die Gültigkeit

dieser Stimmabgabe in Zweifel zu ziehen, wenn anzu-

nehmen wäre, dass sie die ihnen erteiltenVoUmachten

überschritten hätten, indem sie die Zustimmungser-

klärungen in eigenem Namen abgaben. Hißfür liegt

jedoch kein Anhaltspunkt vor, da von keinem Obli-

gationär eine Einwendung gegen die Art und Weise

der Ausübung des Stimmrechts durch die Banken an-

gebracht worden ist. Ebensowenig besteht Anlass, bei

der Berechnung des Abstimmungsergebnisses diejenigen

Obligationen nicht mitzuzählen, für welche die Serner

Handelsbank auf Grund eines von ihr selbst ausgestellten

Stimmrechtsausweises das Stimmrecht ausgeübt hat.

Denn nachdem der Sachwalter mit Zustimmung der

Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer die Berner

Handelsbank als DepotsteIle anerkannt hatte, obwohl

si~ selbst am Zustandekommen des Nachlassvertrages

in hohem Masse interessiert war, ist nicht einzusehen.

aus welchem Grunde es als unzulässig zu bezeichnen

wäre, dass sie, gleichwie für irgendwelche bei ihr de-

ponierten Obligationen, auch für diejenigen den Stimm-

rechtsausweis ausstellte, die sie, sei es auf Grund eigeneIl

Gläubigerrechts, sei es auf Grund eines Auftrages zur

Interessenwahrung an der Gläubigerversammlung, selbst

besass. Danach ist der Vertrag als angenommen zu

betrachten, da von der ersten Gruppe sämtliche ihr

Stimmrecht ausübenden Gläubiger, die zudem rund 1/.

des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertraten,

zugestimmt haben, während in der zweiten Gruppe.

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Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32.

in welcher es wegen der teilweisen Umwandlung der

Forderungen in Aktien allerdings einer qualifizierten

• Mehrheit von 2/3 bedurfte (VZEG Art. 65 Abs. 2),

Einstimmigkeit sämtlicher Gläubiger erzielt worden ist.

Freilich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob di~

Obligationäre I. Hypothek, weil sie nach Art. 40 Ziff. 6

VZEG in Verbindung mit dem BRB betreffend Abände-

rung des VZEG vom 7. Mai 1918 nur für fünf Jahres-

zinse ein Pfandrecht geniessen, für den ungedeckten Teil

ihrer Zinsforderungen nicht auch noch in die Gruppe

der laufenden Gläubiger hätte eingereiht werden sollen

(Art. 63 Abs. 2 VZEG). Allein da die übrigen Kurrent-

gläubiger nur . auf Grund einer Anmeldung auf den

Schuldenruf

des

Sachwalters

stimmberechtigt

ge-

wesen wären (vgl. Art. -59 Abs. 2 VZEG), eine solche

Anmeldung aber von keiner Seite erfolgt ist, steht jeden-

falls nichts im Wege, das Ergebnis der Abstimmung

der ersten Gruppe ohne weiteres auch als für die Gruppe

der Kurrentgläubiger massgebend zu betrachten, und

kann dahingestellt bleiben, ob, sofern die librigen Kur-

rentgläubiger in einer besonderen Gruppe abgestimmt

hätten, das Ergebnis der Abstimmung in der ersten

Gruppe mit Bezug auf den _ Betrag der ungedeckten

Zinse nicht einrach zum Ergebnis der Abstimmung in

jener Gruppe hätte hinzu gerechnet werden dürfen.

2. -

Der derart angeT'ommene Nachlassvertrag ist

ge~ignet, die Interessen der Gläubiger. zu wahren, wie

es Art. 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung durch

das Bundesgericht voraussetzt. Zwar übersteigt die

Summe der Schulden der Gesellschaft auch nach seiner

Durchführung den Schätzungswert ihres Vermögens.

AllE>in daraus darf nicht geschlossen werden, er sei nicht

geeignet, eine Sanierung herbeizuführen. Denn nicht

nur i'itder Zinsfllss für die nächste~l fünf Jahre über-

haupt, und von da an mindestens noch für die Schul-

den H. und IH. Hypothek vom Betriebsergebnis ab-

hängig, sondern es sind auch sä,mtliche Schulden auf

Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 32.

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längere Zeit Irin aus konsolidiert, indem das Anleihen

1. Hypothek erst im Jahre 1931, das Anleihen II. Hypo-

thek und die Bankschuld erst von 1926 an in zehnjähr-

lichen Raten zurückzuzahlen sind, letztere vor 1936

zudem nur aus einem sich allfällig ergebenden Ueber-

schuss über die Aufwendungen für die Einlagen in den

Erneuerungsfonds, den Zinsendienst und die Amorti-

sation der 11. Hypothek hinaus. Bei dieser Sachlage

kommt es nicht so sehr darauf an, ob der im Falle einer

Liquidation im gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwartende

Erlös aus dem Vermögen der Gesellschaft die verblei-

b~nden Schulden zu . dt)cken vermöchte, als vielmehr

darauf, ob diese in dem spüteren Zeitpunkt des Verfalls

der Verbindlichkeiten in der Lage sein wird, dafür

aufzukommen. Dies darf unter der Voraussetzung, dass

der Fremdenverkehr mindestens im Laufe einiger Jahre

"lieder anwachse, die den Sanierungen aller von ihm

abhängigen Eisenbahnen zu Grunde gelegt werden

muss, ansonst sie sich von vornehercin als unmöglich

erwiesen. füglieh bejaht werden. Abgesehen hievon ver-

mag die Herabsetzung des Aktienkapitals tun 800,000 Fr.

nicht nur zur Tilgung des Passivsaldos, sondern auch

zur Schaffung dnes beträchtllchell Aktivsaldos zu dienen,

der für den unerwarteten Fall, dass sich auch in einem

kQmmenden Jahr der Betrieb verlustreich gestalten

sollte, als Verlustreserve in Frage kommt. Wird sonach

der Sanierungszweck, soweit überhaupt errcichbar,durch

den vorliegenden Nachlassvertrag erfüllt, so erscheint

er den Interessen der Gläubiger aber auch insofern

angemessen, als, wie· es sich gebührt, die Aktionäre

durch die erwähnte Herabsetzung des Grundkapitals

das grösste Opfer auf sich nehmen und die VOll den

Gläubigern verlangten Opfer nieht über rlasjellige hinaus-

gehen, was die Sanierung unabw0isbar erheischt, lind

insbesondere nicht so gross sind, wie sie im Falle der

Konkursliquidation sein würden. Denn da die Experten

der aus der Kapitalisierung des muhnasslichen Betriebs-

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Sanierung von Eisenbahnunterllehmungen.· N°, 32.

resultates gewonnenen Schätzung des Verkehrswertes den

Kapitalisierungsfaktor 100: (3 .zu Grunde gelegt haben,

ist diese offenbar zu hoch ausgefallen und muss ange-

nommen werden, dass im Falle der Konkursliquidation

mindestens auch ein grösserer. Teil der rückständigen

Zinse des Anleihens I. Hypothekverlort'nginge. Nun wer-

den ja aber durch den Nachlassvertrag fünf Jahreszinse

in Obligationen Il. Hypothek, die sich im Range dem

.\nleihen selbst unmittelhar ansl'hliesst, umgewandelt,

und die einzigen Opfer der Obligationnrc I. Hypothek

bestehen sonach darin, dass ihnen die Hinausschiebung

der Zahlung di.eser Zinsen wi~ auch der Rückzah~ung

des Anleihenskapitals selbst, für eine Uebergangspenode

von 5 Jahren die Umwandlung des fe~ten Zinsfusses

in einen vom Betriebsergebnis abhängigen, der Verzicht

auf einen Jahreszins, der ihnen, weil nicht pfandge-

sichert, ohnehin verloren ginge. und die Hintanstellung

ihrer Hypothek um höchstens 100,000 Fr. für den Fall,

dass sich zur Aufrechterhaltung des Betriebes und rich-

tigen Instandhaltung der Bahna~lage die Auf~ahme

eines Kredites als notwendig erweIsen sollte, auferlegt

werden während anderseits' der'Anleihcnszins für die Zeit,

um w:lche die Anleihensdauer verlängert wird, eine

Erhöhung um 1/2 % auf 5 % erfänrt. Noch vorteilhafter

erscheint die durch den Nachlassvertrag . den Bank-

kreditoren anaewiesene Stellung, da nach dem Ausge-

führten ihre F~rderungen im Konkurse aller Voraussicht

nach vollständig ausfallen würden. -

Die Bestimmungen

des Nachlassvertrages wahren, wie Art. GB Ziff. 2 VZEG

ferner verlangt, auch zwischen den einzehien Gläubiger-

gruppen ein Verhältnis, das der Billigkeit und dem

bisherigen Range der Forderungen genügend' Rechn~ng

trägt. Nicht nur bleiben den Anleihensglä.~bige~n ~hre

Forderungen an Kapital sowohl als an rucks:and~g~n

Zinsen mit ein7jger Ausnahme eines ohnehin mcht

mehr pfandversicherten und somit . auf alle Fälle als

verloren zu betrachtenden Jahreszinses, sondern

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 32.

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unter Vorbehalt der allfällig hauptsächlich durch ihre

Interessen gebotenen Aufnahme eines Kredites -

auch

der Rang ihres Pfandrechts gewahlt, und wird den rück-

ständigen Zinsen ein· jenem unmittelbar anschliessender

Pfandrechtsrang eingeräumt; vielmehr "ird auch die

Rückzahlung des Anleihens nur um fünf Jahre, auf 1931,

hinausgeschoben, der für die nächsten fünf Jahre geltende

variable Zinsfuss in den I. Rang gestellt und mit

Kumulation versehen und der feste Zinsfuss für die Zeit

der Verlängerung der Anleihensdauer auf 5 % erhöht,

während die Forderung der Bankkreditoren, soweit sie

überhaupt nicht mit Prioritätsaktien abgefunden werden,

in einem auch für den variablen Zinsfuss geltenden

nachgehenden Rang versetzt, von der zeitlichen Be-

schränkung und der Kumulation des auf höchstens

4 1/ 2 % begrenzten variablen Zinsfusses abgesehen und

die Rückzahlung in die Zeit von 1927-1936 verlegt, also

auf 5 bis 15 Jahre hinausgeschoben wird, so zwar, dass sie

nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüberden

Obligationären, soweit fällig, gefordert werden darf.

Fraglich kann nur erscheinen, ob es angängig sei, die

Forderung der Verwaltungs räte bestehen zu lassen,

obwohl die Obligationäre auf einen Jahreszins verzichten

und die Bankkreditoren für einen Teil ihrer Forderungen

- • der im wesentlichen die aufgerechneten Zinsen dar-

stellt -

mit Prioritätsaktien abgefunden werden. Allein

gerade weil die letztere Forderung im übrigen aufrecht

bleibt, trotzdem sie im Konkurs voraussichtlich ver-

loren ginge, kann daran kein Anstoss genommen werden,

zumal da es sich um einen verhältnismässig kleinen

Betraa handelt und sich die eben erwähnten Opfer der

o

.

.

versicherten Gläubiger nur auf Akzessorien beziehen.

Immerhin muss verlangt werden, dass die Schuld nicht

bezahlt wird" solange den Anleihensgläubigern I. Hypo-

thek nicht der volle Zins ausgerichtet werden kann,

wozu sich die Gesellschaft auf Veranlassung des Instruk-

tionsrichters bereits verpflichtet hat (vgl. sub F!lkt. F),·.

AS 47 UI -

t9U

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Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33.

sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die

Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen

Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die

Ausbezahlung der noch nicht bezogenen Dividenden

an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen

der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass.

33. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung

vom 16. September 1921

i. S. Drahtseilbahn Engelberg-Gerschnialp. A.-G.

VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak-

tionäre genügt die ehifache Mehrheit im Sinne des Art. 65

Abs. 1 VZEG.

-

-

-

ist auch dann zu befolgen, wenn neue Prioritäts-

aktien mit Vorrang geschaffen werden.

Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme

des Nachlassvertrages durch die Prioritätsaktionäre als

notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses

Erfordernis nur für den Fall,der Umwandlung der

Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz-

geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu

finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung

ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio-

nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist

sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen,

dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung

aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen

den Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine

Beeinträchtigung die.ses Vorzugsrechts findet aber nicht

weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie

von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang

vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag

letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt

bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut

einer besonderen Versammlung der Priolitätsaktionäre

Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34.

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fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51

Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es

geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit

genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen

Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65

Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht.

C. Sanierung von Hotelunternehmungen.

Assainissement des en treprises höteliAres.

34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. tnrich.

HPfNV Art. 32, 38, 43: Rekurse gegen Entscheidungen der

Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den

Nachlassbehörden selbst einzureichen.

In Erwägung:

dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver-

weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG» an

das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV

Art. 32);

• dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des

Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen

welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der

Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld-

. betreibungs- und Konkurssachen);

dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide

der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei

diesen selbst einzureichen sind;

dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re-

kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten

wird;,

erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.