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Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30.
B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.
Assainissement des entreprises de cbemins de fer.
I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER.
DECISIONS DE LA CHAMBRE DES POURSUUES
ET DES FAILLITES
30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. J~i 1921
i. S. Jungfraubahngesellschaft.
GGV Art. 5 und 19.: Vor. der Gläubigerversammlung abge-
gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam.
Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu-
bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen von der
Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch
der Jungfraubahngesellschaft steIlt sich demnach als
Gesuch um die Einberufung,\Ton Gläubigerversammlun-
gen dar. Nach Art. 19 litt. c GGV vermagdie schriftliche
Abstimmung nur zur Ergänzung' der an der Gläubiger-
versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen,
und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor-
schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die
Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge-
sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen
zu dem von ihr den Obligationären zunächst privatim
vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann
jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman-
geln, wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte
der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min-
derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu-
setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden
Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte.
S~nierullg YOIl Eisenbahnunternehmuugen. N° 31.
31. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Juli 1921
i. S. Appenzeller Strassenbahn.
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GGV Alt. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und
8 bis (in der Fassung vom 28. Dezember 1920) : Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen werden für die Dauer des
Sanierungsverfahrens nach der GGV nur mit Bewilligung
des Bundesgerichtes der Stundung teilhaftig. Diese ist
öffentlich bekannt zu machen. .
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,
ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember
1 §20 auf Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen
nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Ii'ebruar 1921 i. S. der
Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne
directe)l. Demnach werden Eisenbahn- und Schiffahrts-
unternehmungen für die Dauer des Sanierungsverfahrens
nach der GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn
das Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b!'l, 3 GGV
in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus-
drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den
im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch
die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des
Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn- und Schiff-
fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuches um Einberufung der
Glä ubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe-
zogen werden müsste, natürlich nur die Obligationen-
anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest-
stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen-
bahn- und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs-
verfahren nur dann nach der GGV durchgeführt werden
kann, wenn sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig
in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls
beteiligen; dies würde aber von vorneherein in Frage
gestellt, wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber
1 Siehe S. 40 hievor.
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Sanierung VOll Eisellbahnunternehmullgen. N° 32.
gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn-
ten und bezahlt werden dürften... ... Die Stundung ist
• gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu
gewährenden Stundung in analoger Anwendung von
Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem
Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem
Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch-
führer mitzuteilen.
H. BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
D~CISIONS DES SECTIONS CIVILES
32. Auszug aus dem Beschluss der II. ZivilabteUung
vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft.
Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-
nehmung.
Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger:
a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen.
b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises
durch die
DepotsteIle an sich selbst.
e) Behandlung der Eisenbahnpfandgläubiger mit ihrer
nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung.
Erw. 2: VZEG Art. 68 Ziff. 2 :
a) Verhältnis der Summe .der nach Durchfüprung des
Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät-
zungswert des Vermögens.
b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen
der Aktionäre.
c) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmasslichen
Konkursverlust. -
Welcher Kapitalisierungsfaktor ist
der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen "I
d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter-
einander. -
Unter welchen Voraussetzungen und Be-
schränkungen können Kurrentforderungen bestehen
bleiben "I
J
1. -
Aus der Tatsache, dass an der Gläubigerver-
sammlung verschiedene Banken für eine grössere An-
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32.
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zahl von Obligationen mit nicht aufeinanderfolgenden
Nummern das· Stimmrecht ausübten, muss geschlossen
werden, dass sie die ihnen von ihren Klienten zur Ver-
tretung an der Gläubigerversammlung übergebenen
Obligationen bei der Deposition zur Erlangung des
Stimmrechtsausweises als eigene ausgegeben haben.
Allein da es sich um Inhaberobligationen handelt,
waren sie durch deren Besitz hiezu legitimiert, und
es bestünde deshalb nur dann ein Anlass, die Gültigkeit
dieser Stimmabgabe in Zweifel zu ziehen, wenn anzu-
nehmen wäre. dass sie die ihnen erteiltenVoUmachten
überschritten hätten, indem sie die Zustimmungser-
klärungen in eigenem Namen abgaben. Hißfür liegt
jedoch kein Anhaltspunkt vor, da von keinem Obli-
gationär eine Einwendung gegen die Art und Weise
der Ausübung des Stimmrechts durch die Banken an-
gebracht worden ist. Ebensowenig besteht Anlass, bei
der Berechnung des Abstimmungsergebnisses diejenigen
Obligationen nicht mitzuzählen, für welche die Serner
Handelsbank auf Grund eines von ihr selbst ausgestellten
Stimmrechtsausweises das Stimmrecht ausgeübt hat.
Denn nachdem der Sachwalter mit Zustimmung der
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer die Berner
Handelsbank als Depotstelle anerkannt hatte, obwohl
si~ selbst am Zustandekommen des Nachlassvertrages
in hohem Masse interessiert war, ist nicht einzusehen.
aus welchem Grunde es als unzulässig zu bezeichnen
wäre, dass sie, gleichwie für irgendwelche bei ihr de-
ponierten Obligationen, auch für diejenigen den Stimm-
rechtsausweis ausstellte, die sie, sei es auf Grund eigeneIl
Gläubigerrechts, sei es auf Grund eines Auftrages zur
Interessenwahrung an der Gläubigerversammlung, selbst
besass. Danach ist der Vertrag als angenommen zu
betrachten, da von der ersten Gruppe sämtliche ihr
Stimmrecht ausübenden Gläubiger, die zudem rund 1/.
des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertraten,
zugestimmt haben, während in der zweiten Gruppe.