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47_III_107

BGE 47 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30.

B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.

Assainissement des entreprises de cbemins de fer.

I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER.

DECISIONS DE LA CHAMBRE DES POURSUUES

ET DES FAILLITES

30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. J~i 1921

i. S. Jungfraubahngesellschaft.

GGV Art. 5 und 19.: Vor. der Gläubigerversammlung abge-

gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam.

Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu-

bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen von der

Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch

der Jungfraubahngesellschaft steIlt sich demnach als

Gesuch um die Einberufung,\Ton Gläubigerversammlun-

gen dar. Nach Art. 19 litt. c GGV vermagdie schriftliche

Abstimmung nur zur Ergänzung' der an der Gläubiger-

versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen,

und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor-

schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die

Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge-

sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen

zu dem von ihr den Obligationären zunächst privatim

vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann

jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman-

geln, wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte

der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min-

derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu-

setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden

Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte.

S~nierullg YOIl Eisenbahnunternehmuugen. N° 31.

31. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Juli 1921

i. S. Appenzeller Strassenbahn.

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GGV Alt. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und

8 bis (in der Fassung vom 28. Dezember 1920) : Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternehmungen werden für die Dauer des

Sanierungsverfahrens nach der GGV nur mit Bewilligung

des Bundesgerichtes der Stundung teilhaftig. Diese ist

öffentlich bekannt zu machen. .

Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,

ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember

1 §20 auf Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Ii'ebruar 1921 i. S. der

Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne

directe)l. Demnach werden Eisenbahn- und Schiffahrts-

unternehmungen für die Dauer des Sanierungsverfahrens

nach der GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn

das Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b!'l, 3 GGV

in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus-

drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den

im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch

die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des

Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn- und Schiff-

fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuches um Einberufung der

Glä ubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe-

zogen werden müsste, natürlich nur die Obligationen-

anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest-

stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen-

bahn- und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs-

verfahren nur dann nach der GGV durchgeführt werden

kann, wenn sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig

in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls

beteiligen; dies würde aber von vorneherein in Frage

gestellt, wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber

1 Siehe S. 40 hievor.

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Sanierung VOll Eisellbahnunternehmullgen. N° 32.

gälte und sie während des Verfahrensbetreiben könn-

ten und bezahlt werden dürften... ... Die Stundung ist

• gleich der bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens zu

gewährenden Stundung in analoger Anwendung von

Art. 296 SchKG öffentlich bekannt zu machen und dem

Betreibungsamt am Sitze der Gesellschaft, sowie dem

Eidgenössischen Eisenbahndepartement als Pfandbuch-

führer mitzuteilen.

H. BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN

D~CISIONS DES SECTIONS CIVILES

32. Auszug aus dem Beschluss der II. ZivilabteUung

vom G. Juli 1921 i. S. Gornergratbahngesellschaft.

Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter-

nehmung.

Erw. 1: Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger:

a) Stimmrecht bei Inhaberobligationen.

b) Ausstellung eines Stimmrechtsausweises

durch die

DepotsteIle an sich selbst.

e) Behandlung der Eisenbahnpfandgläubiger mit ihrer

nicht mehr pfandversicherten Zinsforderung.

Erw. 2: VZEG Art. 68 Ziff. 2 :

a) Verhältnis der Summe .der nach Durchfüprung des

Nachlassvertrages verbleibenden Schulden zum Schät-

zungswert des Vermögens.

b) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zu demjenigen

der Aktionäre.

c) Verhältnis der Opfer der Gläubiger zum mutmasslichen

Konkursverlust. -

Welcher Kapitalisierungsfaktor ist

der Verkehrswertschätzung zu Grunde zu legen "I

d) Verhältnis der Opfer der Gläubigergruppen unter-

einander. -

Unter welchen Voraussetzungen und Be-

schränkungen können Kurrentforderungen bestehen

bleiben "I

J

1. -

Aus der Tatsache, dass an der Gläubigerver-

sammlung verschiedene Banken für eine grössere An-

Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 32.

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zahl von Obligationen mit nicht aufeinanderfolgenden

Nummern das· Stimmrecht ausübten, muss geschlossen

werden, dass sie die ihnen von ihren Klienten zur Ver-

tretung an der Gläubigerversammlung übergebenen

Obligationen bei der Deposition zur Erlangung des

Stimmrechtsausweises als eigene ausgegeben haben.

Allein da es sich um Inhaberobligationen handelt,

waren sie durch deren Besitz hiezu legitimiert, und

es bestünde deshalb nur dann ein Anlass, die Gültigkeit

dieser Stimmabgabe in Zweifel zu ziehen, wenn anzu-

nehmen wäre. dass sie die ihnen erteiltenVoUmachten

überschritten hätten, indem sie die Zustimmungser-

klärungen in eigenem Namen abgaben. Hißfür liegt

jedoch kein Anhaltspunkt vor, da von keinem Obli-

gationär eine Einwendung gegen die Art und Weise

der Ausübung des Stimmrechts durch die Banken an-

gebracht worden ist. Ebensowenig besteht Anlass, bei

der Berechnung des Abstimmungsergebnisses diejenigen

Obligationen nicht mitzuzählen, für welche die Serner

Handelsbank auf Grund eines von ihr selbst ausgestellten

Stimmrechtsausweises das Stimmrecht ausgeübt hat.

Denn nachdem der Sachwalter mit Zustimmung der

Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer die Berner

Handelsbank als Depotstelle anerkannt hatte, obwohl

si~ selbst am Zustandekommen des Nachlassvertrages

in hohem Masse interessiert war, ist nicht einzusehen.

aus welchem Grunde es als unzulässig zu bezeichnen

wäre, dass sie, gleichwie für irgendwelche bei ihr de-

ponierten Obligationen, auch für diejenigen den Stimm-

rechtsausweis ausstellte, die sie, sei es auf Grund eigeneIl

Gläubigerrechts, sei es auf Grund eines Auftrages zur

Interessenwahrung an der Gläubigerversammlung, selbst

besass. Danach ist der Vertrag als angenommen zu

betrachten, da von der ersten Gruppe sämtliche ihr

Stimmrecht ausübenden Gläubiger, die zudem rund 1/.

des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertraten,

zugestimmt haben, während in der zweiten Gruppe.