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47_III_106

BGE 47 III 106

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Sanierung von Eisenbahnuntcrnelunungen. No 30.

B. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen.

Assainissement des entreprises de chemins da rer.

I. BESCHLüSSE DER SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER.

DECISIONS OE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

30. Auszug aUs dem Beschluss vom 30. J~i 1921

i. S. Jungfraubahngesellschaft.

GGV Art. 5 und 19,: Vor- der Gläubigerversammlung abge-

gebene Zustimmungserklärungen sind unwirksam.

Gemäss Art. 5 GGV werden die Beschlüsse der Gläu-

bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen VOll der

Gläubigerversammlung gefasst. Das vorliegende Gesuch

der Jungfraubahngesellschaft stellt sich demnach als

Gesuch um die Einberufung von Gläubigerversammlun-

gen dar. Nach Art. 19 litt. c GGV vennagdie schriftliche

Abstimmung nur zur Ergänzung der an der Gläubiger-

versammlung vorgenommenen Abstimmung zu dienen.

und hat zu diesem Zweck laut ausdrücklicher Vor-

schrift der genannten Bestimmung im Anschluss an die

Gläubigerversammlung stattzufinden. Die von der Ge-

sellschaft bereits eingeholten Zustimmungserklärungen

zu dem von ihr den Obligationären zunächst privatim

vorgelegten Sanierungsprojekt würden somit auch dann

jeglicher Bedeutung für das Sanierungsverfahren erman-

geln. wenn das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkte

der Wahrung der Rechte der nicht zustimmenden Min-

derheiten an jenem Sanierungsprojekt nichts auszu-

setzen gehabt Jlätte, sondern die ihm entsprechenden

Gläubigerbeschlüsse ohne weiteres genehmigen könnte.

S~nierullg VOll Eisenba~nunterllehmtmgen. N0 31.

31. Auszug aus dem Intscheid vom 14. Juli 1921

i. S. Appenzeller Stl'assenbalm.

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GGV Art. 29 Abs. 2 (in der Fassung vom 25. April 1919) und

8 bis (in der Fassung vorn 28. Dezember 1920) : Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternehrnungen werden für die Daner des

Sanierungsverfahrens nach der GGV nur mit Bewilligung

des Bundesgerichtes der Stundung teilhaftig. Diese ist

öffentlich bekannt zn machen. '

Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat,

ist Art. 8 bis der GGV in der Fassung vom 28. Dezember

1 ~O auf Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmungen

nicht anwendbar (Beschluss vom 8. Februar 1921 i. S. der

Compagnie du Chemin de fer Montreux-Glion, ligne

directe)l. Demnach werden Eisenbahn- und Schiffahrts-

unternehmungen für die Dauer des Sanierungsverfahrens

nach der GGV der Stundung nur dann teilhaftig, wenn

das Bundesgericht in Anwendung von Art.29 A.b~. 3 GGV

in der Fassung vom 25. April 1919 eine solche aus-

drücklich bewilligt. Hiefür spricht abgesehen von den

im erwähnten Beschluss angegebenen Gründen auch

die Ueberlegung, dass die automatische Stundung des

Art. 8 bis GGV, deren Beginn bei Eisenbahn- und Schiff-

fahrtsunternehmungen sinngemäss auf den Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuches um Einberufung der

Gläubigerversammlung beim Bundesgericht zurückbe-

zogen werden müsste, natürlich nur die Obligationen-

anleihensschulden betreffen könnte, während nach fest-

stehender Rechtssprechung des Bundesgerichts bei Eisen-

bahn- und Schiffahrtsunternehmungen das Sanierungs-

verfahren nur danll nach der GGV durchgeführt werden

kann, wenn sich auch die übrigen Gläubiger freiwillig

in angemesSener Weise an der Sanierung ebenfalls

beteiligen; dies würde aber von vorneherein in Frage

gestellt. wenn die Stundung nicht auch ihnen gegenüber

1 Siehe S. 40 hievor.