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47_III_103

BGE 47 III 103

Bundesgericht (BGE) · 1918-06-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28.

sie die Hälfte erreicht hat (Art. 657 Abs. 1 OR). In dieser

Beziehung haben die von der ersten Instanz beigezogenen

Experten festgestellt, dass die Bilanz der Mechanischen

Werkstätte A.-G. per 30. Juni 1918 nach vorgenommener

Bereinigung (ohne Beriicksichtigung des Aktienkapitals)

einen Aktivsaldo von 33,297 Fr. 38 Cts. aufwies. Da der

Kläger dieses Gutachten nicht beanstandet, hat das

Bundesgericht von der materiellen Richtigkeit dieser

(bereinigten) Bilanz auszugehen. Insbesondere ergibt sich

ihre Unrichtigkeit nicht etwa daraus, dass bei der kon-

kursmässigen Verwertung im April 1919 aus den Al<tiven

nur ein gegenüher ihrer Bewertung in jener Bilanz um

ein mehrfaches geringerer Erlös erzielt wurde; denn diese

Tatsache findet ihre Erklärung darin, dass das haupt-

sächlich aus Rohmaterialien für die l\lunitionsfabrikation

bestehende \Varenlager infolge des unterdessen unvoraus-

sehbar rasch erfulgten Abbruches des . Krieges eine

plötzliche Entwertung erfahren haben muss. Danach

war zwar das Grundkapital innert Jahresfrist um "/3

vermindert worde.n; allein im Verhältnis zur Summe der

Schulden von rund 135,000 Fr. bestund noch eine ziem-

lich betrüchtJiche Ueberdeckung: Umsoweniger kann eine

Ueberschuldung im Zeitpunkt der Pfulldbestellungen

vorhanden gewesen sein, die ausnahmslos vor dem

30. Juni 1918 erfolgt sind; iilsbesondere gilt dies auch

bezüglich des im « Nachtrag zur Faustpfandverschreibung

vom 3. Juni» aufgeführten Eisens, da das Schreiben der

Mechanischen Werkstätte A.-G. vom 20. Juni als Antwort

auf dasjenige der Beklagten vom 19. Juni in Verbindung

mit der damals erfolgten Einlagerung zur Pfandbestellung

jedenfalls genügte, ohne dass es der freilich erst Ende

August verurkundeten formellen Pfandverschreibung noch

bedurft hätte. Scheitert demnach die Anfechtungsklage

gemäss Art. 287 Zifr. 1 SchKG schon am Fehlen der

Ueberschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkte der

Pfandbestellung, so bedarf es keiner ausführlichen Be-

gründung mehr, dass in dem Schreiben der Beklagten

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) N° 29. 103

vom 30. April 1918 -

wenn überhaupt nicht nur eine

zeitweilige lJeberlassung des Pfandes in die ausschliess-

liehe Gewalt· des Verpfänders, sodass es einer eigent-

lichen neuen Verpfändung gar nicht bedurft hätte -

jedenfalls nicht ein Erlass der Verpflichtung zur Sicher-

stellung erblickt werden kann, da die Freigabe des Pfan-

des ja nur unter der Voraussetzung erfolgte, der Kredit

werde in Kürze' zurückbezahlt.

3. -

Eventuell hat der Kläger seine Anfechtungsklage

auf Art. 288 SchKG gestützt. Allein nach der Recht-

sl~rechung des Bundesgerichts bedarf es für die Absichts-

anfechtung der Pfandbestellung ebenfalls der Ueber-

schul dung des Schuldners im Zeitpunkt ihrer Vornahme

(BGE 30 II S. 164 ff. Erw. 5 S. 611), die nach dem Ausge-

führten nicht gegeben war. Zudem kann die für die Anwen-

dung dieser Bestimmung geforderte Benachteiligungs-

bezw. Begünstigungsabsicht bei der Pfandbestellung

nicht vorliegen, sofern sie in Erfüllung einer Pflicht zur

Sicherstell ung stattfindet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember

1'920 hestätigt.

29. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1991

i. S. Schwab gegen Messerli.

SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58 : Das die Aberken-

nungsklage. wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ab-

weisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist keiu der

Berufuug unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58

OG.

A. -

Durch Urteil vom 3. März hat der Appellations-

hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs-

10. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zlvilabteilungen). No 29.

klage « im . Sinne der Motive n abgewiesen mit der Be-

gründung.dass der Kläger die ihm auferlegte Prozess-

kostensicherheit nicht rechtzeitig geleistet habe, was

der Versäumung der zehntägigen Klagefrist gleichzu-

halten sei.

.

B. -

Gegen dieses ihm am 17. März zugestellte Urteil

hat der Kläger ron 4. April die Berufung an das Bundes-

gericht eingelegt mit dem Antrage, es sei ihm die Fort-

setzung des Verfahrens zu bewilligen, bezw. die Vorin-

stanz anzuweisen, in diesem Sinne zu entscheiden.

Das B,!ndesgericht zieht in Erwägung~:

Mit der Aberkennungsklage wird die. gerichtliche

Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetz-

ten Forderung verlangt. Wird sie gutgeheissen oder aber

als unbegründet (d; h. deswegen, weil die Forderung

existiere) abgewiesen, so ist hierin eine Entscheidung

über einen materiellrechtlichen Anspruch zu erblicken

mit der Wirkung, dass in der Folge der betl (';bungs-

rechtlichen,Rückforderungsklage die Einrede der ab-

geurteilten Sache entgegengehalten werden könnte, es

wäre denn, dass sie sich auf ein verändertes Klagefun-

dament zu stützen vermöchte (vgl. BGE 31 II S. 165 ff.

Erw. 6; Sep.-Ausg. 8 S. 95 ff.Erw. 6). Derartige Urteile

sind zweifellos als der Berufung an das Bundesgericht

unterworfene Haupturteile i!ll Sinne des Art. 58 OG zu

betrachten und denn auch vom Bundesgericht in stän-

diger Rechtsprechung als solche anerkannt worden. -

Wird dagegen, die Aberkennungsklage 'aus einem andern

Grunde, nämlich wegen Fehlens einer Prozessvoraus-

setzung abgewiesen (oder deswegen, nicht, auf sie einge-

treten), so,kommt diesem. Urteil lediglich die Wirkung

zu, dass die 'provisorische Rechtsöffnung zur endgültigen

wird· (Art. 83 Abs. 3 SchKG); dagegen betrifft es die

Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung nicht.

Zwar wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung

~es aus der behaupteten Nichtexistenz der in Betreibung

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29. 105

gesetzten Forderung hergeleiteten Anspruches auf Unter-

lassung der Durchführung des Betreibungsverfahrens

verunmöglicht. Allein dies~r Anspruch ist, als gegen die.

Erteilung der Rechtsöffnung gerichtet, nicht materiell-

rechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur,

und die Entscheidung über ihn kann daher ebenso-

wenig ein der Berufung an das Bundesgericht unter-

worfenes Haupturteil darstellen wie nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts der. Entscheid im

Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 24 II S. 945 f.).

Dagegen wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung

des Anspruches auf Feststellung der Nichtexistenz der

in Betreibung gesetzten Forderung, der allein materiell-

rechtlicher Natur ist, nicht verunmöglicht, indem ihm

hiefür jedenfalls noch der Weg der betreibungsrecht-

lichen Rückforderungsklage zur Veffügung steht, wäh-

rend freilich der _. nach kantonalem Prozessrecht zu

beurteileHden (vgl. BGE 27 II S. 642 ff. Erw. 2; Sep.-

Ausg. 4 S.257 ff.)- Möglichkeit der Weiterführung der

Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage re-

gelmässig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes

entgegenstehen dürfte. Ist es danach ausgeschlossen, dass

auf ein solches Urteil bezüglich des materiellrechtlichen

knspruchs die Einrede der abgeurteilten Sache gestützt

zu wer~en vermöchte, so kann es auch nicht als ein der

Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupt-

urteil angesehen werden (vgl. BGE 38 11 S. 629). '

Demnac~ erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eiilgetreten.