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102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28.
sie die Hälfte erreicht hat (Art. 657 Abs. 1 OR). In dieser
Beziehung haben die von der ersten Instanz beigezogenen
Experten festgestellt, dass die Bilanz der Mechanischen
Werkstätte A.-G. per 30. Juni 1918 nach vorgenommener
Bereinigung (ohne Beriicksichtigung des Aktienkapitals)
einen Aktivsaldo von 33,297 Fr. 38 Cts. aufwies. Da der
Kläger dieses Gutachten nicht beanstandet, hat das
Bundesgericht von der materiellen Richtigkeit dieser
(bereinigten) Bilanz auszugehen. Insbesondere ergibt sich
ihre Unrichtigkeit nicht etwa daraus, dass bei der kon-
kursmässigen Verwertung im April 1919 aus den Al<tiven
nur ein gegenüher ihrer Bewertung in jener Bilanz um
ein mehrfaches geringerer Erlös erzielt wurde; denn diese
Tatsache findet ihre Erklärung darin, dass das haupt-
sächlich aus Rohmaterialien für die l\lunitionsfabrikation
bestehende \Varenlager infolge des unterdessen unvoraus-
sehbar rasch erfulgten Abbruches des . Krieges eine
plötzliche Entwertung erfahren haben muss. Danach
war zwar das Grundkapital innert Jahresfrist um "/3
vermindert worde.n; allein im Verhältnis zur Summe der
Schulden von rund 135,000 Fr. bestund noch eine ziem-
lich betrüchtJiche Ueberdeckung: Umsoweniger kann eine
Ueberschuldung im Zeitpunkt der Pfulldbestellungen
vorhanden gewesen sein, die ausnahmslos vor dem
30. Juni 1918 erfolgt sind; iilsbesondere gilt dies auch
bezüglich des im « Nachtrag zur Faustpfandverschreibung
vom 3. Juni» aufgeführten Eisens, da das Schreiben der
Mechanischen Werkstätte A.-G. vom 20. Juni als Antwort
auf dasjenige der Beklagten vom 19. Juni in Verbindung
mit der damals erfolgten Einlagerung zur Pfandbestellung
jedenfalls genügte, ohne dass es der freilich erst Ende
August verurkundeten formellen Pfandverschreibung noch
bedurft hätte. Scheitert demnach die Anfechtungsklage
gemäss Art. 287 Zifr. 1 SchKG schon am Fehlen der
Ueberschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkte der
Pfandbestellung, so bedarf es keiner ausführlichen Be-
gründung mehr, dass in dem Schreiben der Beklagten
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vom 30. April 1918 -
wenn überhaupt nicht nur eine
zeitweilige lJeberlassung des Pfandes in die ausschliess-
liehe Gewalt· des Verpfänders, sodass es einer eigent-
lichen neuen Verpfändung gar nicht bedurft hätte -
jedenfalls nicht ein Erlass der Verpflichtung zur Sicher-
stellung erblickt werden kann, da die Freigabe des Pfan-
des ja nur unter der Voraussetzung erfolgte, der Kredit
werde in Kürze' zurückbezahlt.
3. -
Eventuell hat der Kläger seine Anfechtungsklage
auf Art. 288 SchKG gestützt. Allein nach der Recht-
sl~rechung des Bundesgerichts bedarf es für die Absichts-
anfechtung der Pfandbestellung ebenfalls der Ueber-
schul dung des Schuldners im Zeitpunkt ihrer Vornahme
(BGE 30 II S. 164 ff. Erw. 5 S. 611), die nach dem Ausge-
führten nicht gegeben war. Zudem kann die für die Anwen-
dung dieser Bestimmung geforderte Benachteiligungs-
bezw. Begünstigungsabsicht bei der Pfandbestellung
nicht vorliegen, sofern sie in Erfüllung einer Pflicht zur
Sicherstell ung stattfindet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember
1'920 hestätigt.
29. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1991
i. S. Schwab gegen Messerli.
SchKG Art. 83 Abs. 2 und 3, OG Art. 58 : Das die Aberken-
nungsklage. wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ab-
weisende (oder von der Hand .weisende) Urteil ist keiu der
Berufuug unterworfenes Haupturteil im Sinne des Art. 58
OG.
A. -
Durch Urteil vom 3. März hat der Appellations-
hof des Kantons Bern die vorliegende Aberkennungs-
10. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zlvilabteilungen). No 29.
klage « im . Sinne der Motive n abgewiesen mit der Be-
gründung.dass der Kläger die ihm auferlegte Prozess-
kostensicherheit nicht rechtzeitig geleistet habe, was
der Versäumung der zehntägigen Klagefrist gleichzu-
halten sei.
.
B. -
Gegen dieses ihm am 17. März zugestellte Urteil
hat der Kläger ron 4. April die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt mit dem Antrage, es sei ihm die Fort-
setzung des Verfahrens zu bewilligen, bezw. die Vorin-
stanz anzuweisen, in diesem Sinne zu entscheiden.
Das B,!ndesgericht zieht in Erwägung~:
Mit der Aberkennungsklage wird die. gerichtliche
Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetz-
ten Forderung verlangt. Wird sie gutgeheissen oder aber
als unbegründet (d; h. deswegen, weil die Forderung
existiere) abgewiesen, so ist hierin eine Entscheidung
über einen materiellrechtlichen Anspruch zu erblicken
mit der Wirkung, dass in der Folge der betl (';bungs-
rechtlichen,Rückforderungsklage die Einrede der ab-
geurteilten Sache entgegengehalten werden könnte, es
wäre denn, dass sie sich auf ein verändertes Klagefun-
dament zu stützen vermöchte (vgl. BGE 31 II S. 165 ff.
Erw. 6; Sep.-Ausg. 8 S. 95 ff.Erw. 6). Derartige Urteile
sind zweifellos als der Berufung an das Bundesgericht
unterworfene Haupturteile i!ll Sinne des Art. 58 OG zu
betrachten und denn auch vom Bundesgericht in stän-
diger Rechtsprechung als solche anerkannt worden. -
Wird dagegen, die Aberkennungsklage 'aus einem andern
Grunde, nämlich wegen Fehlens einer Prozessvoraus-
setzung abgewiesen (oder deswegen, nicht, auf sie einge-
treten), so,kommt diesem. Urteil lediglich die Wirkung
zu, dass die 'provisorische Rechtsöffnung zur endgültigen
wird· (Art. 83 Abs. 3 SchKG); dagegen betrifft es die
Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung nicht.
Zwar wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung
~es aus der behaupteten Nichtexistenz der in Betreibung
Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 29. 105
gesetzten Forderung hergeleiteten Anspruches auf Unter-
lassung der Durchführung des Betreibungsverfahrens
verunmöglicht. Allein dies~r Anspruch ist, als gegen die.
Erteilung der Rechtsöffnung gerichtet, nicht materiell-
rechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur,
und die Entscheidung über ihn kann daher ebenso-
wenig ein der Berufung an das Bundesgericht unter-
worfenes Haupturteil darstellen wie nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts der. Entscheid im
Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 24 II S. 945 f.).
Dagegen wird dem Kläger dadurch die Geltendmachung
des Anspruches auf Feststellung der Nichtexistenz der
in Betreibung gesetzten Forderung, der allein materiell-
rechtlicher Natur ist, nicht verunmöglicht, indem ihm
hiefür jedenfalls noch der Weg der betreibungsrecht-
lichen Rückforderungsklage zur Veffügung steht, wäh-
rend freilich der _. nach kantonalem Prozessrecht zu
beurteileHden (vgl. BGE 27 II S. 642 ff. Erw. 2; Sep.-
Ausg. 4 S.257 ff.)- Möglichkeit der Weiterführung der
Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage re-
gelmässig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes
entgegenstehen dürfte. Ist es danach ausgeschlossen, dass
auf ein solches Urteil bezüglich des materiellrechtlichen
knspruchs die Einrede der abgeurteilten Sache gestützt
zu wer~en vermöchte, so kann es auch nicht als ein der
Berufung an das Bundesgericht unterworfenes Haupt-
urteil angesehen werden (vgl. BGE 38 11 S. 629). '
Demnac~ erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eiilgetreten.