opencaselaw.ch

47_III_10

BGE 47 III 10

Bundesgericht (BGE) · 1921-03-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10 Entscheidungen der Schu!dIJetreibungs-

5. Entsoheid vom 1. März 1921 i. S. Nachlass Schn&ck. Amtliche Erbschaftsliquidation : SchKG Art. 49: Betreibuug gegen die Erbschaft zulässig für vom Liquidator namens der Liquidatiollsmasse eingegangene Schulden, dagegen unzulässig für Erbschaftsschulden, auch soweit sie pfandversichert sind. Nichtigkeit solcher Be- treibungen (Erw. 1). ZGB Art. 593 Abs. 3, 597: Rechtsstellung der Gläubiger während der amtlichen Erbschaftsliquidation, insbesondere bei im Laufe des Verfahrens eintretender Ueberschuldung (Erw.2). . A. - Ueber den Nachlass des am 6. Juni 1917 ver- storbenen Eigentümers des Hotels Axenfels in Morschach, P. Schnack, wurde auf Verlangen der Erben die amtliche Liquidation angeordnet und Franz Ehrler in Schwyz zum Erbschaftsverwalter ernannt. Bisher versilberte dieser im wesentlichen nur die 'Yeinvorräte; dagegen verschob er die Veräusserung des Hotels. Am 29. Oktober 1919 hob die Kreditanstalt in Luzern für eine Forderung von 222,848 Fr. 35 Cts. gegen' die « Nachlassenschaft P. Schnack sel., vertreten durch den amtlichen Liqui- dator Herrn Franz Ehrler in Schwyz» Betreibung auf Verwertung eines aus 336 Obligationen des von Schnack ausgegebenen 5 % Hypothekaranleihens bestehenden Faustpfandes an. Hiegegen führte Ehrler am 25. Ok- tober 1920 unter Berufung auf Art. 49 SchKG Beschwerde mit dem Antrage auf Aufhebung der Betreibung. B. - Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz hat durch Urteil vom 11. Januar die Beschwerde wegen Verspätung abgewiesen.

e. - Gegen diesen ihm am 26. Januar zugestelIbm Entscheid hat Ehrler am 3. Februar unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundes- gericht eingelegt. und Konkurskammer. N0 5. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fiehl in Erwägung: 11

1. - Der Rekurs vertritt die Auffassung, aus Art. 49 SchK.G ergebe .sich, dass eine Erbschaft nur solange als SIe unverteIlt oder als die amtliche Liquidation nicht eröffnet sei, als Objekt von Betreibungen in Frage kommen könne, und dass daher jede Betreibung gegen eine Erbschaft, die nach den Vorschriften des Art. 593 ff. ZGB liquidiert wird, weil gegen ein nicht existieren- des Rechtssubjekt gerichtet, nichtig sei. ,. In dieser Allgemeinheit kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Wenn auch das ZGB sich darüber nicht ausdrücklich ausspricht, so ergibt sich doch aus der Art und Weise, wie es die amtliche Liquidation der Erbschaft geordnet hat, als zwingende Konsequenz, dass das Erbschaftsvermögen als ein vom VermöGen der Erben ausgesondertes Separatvermögen erscheint. das mit dem im Konkurs zu verwertenden Massavermögen und mit dem im Nachlassvertrag par abandon de l'actif an die Gläubiger zur Liquidation abgetretenen Vermögen auf gleiche Linie gestellt werden muss. Wie nun hin- sichtlich. des ersteren das Gesetz in Art. 240, mit Bezug auf das letztere die gerichtliche Praxis - vgI. AS 41 III 'Ni'. 34 - festgestellt hat, muss ein solches Sonderver- mögen auch aktiv und passiv prozessfähig sein, und daraus folgt, dass für dasselbe auch Betreibungen müssen angehoben und dass es selbst auch muss betrieben werden können, soweit es der Zweck der Liquidation mit sich bringt. Nun verträgt sich die Betreibung' eines solchen Li- quidationsvermögens für Erh,gehaftsforderungen, die aus 'der Liquidation bezahlt werden müssen, nicht mit dem Grundgedanken der amtlichen Liquidation. Diese hat vielmehr eine Generalliquidation im Auge, ,,,ie sie im Konkurs vorgesehen ist, und diese darf daher durch ein separates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig

12 Entscheidungen d~ Schuldbetreibungs- gestört werden als im Konkurs, wo auch begrifflich eine Betreibung der Konkursmasse für Konkursfotde- rungen ausgeschlossen ist. Solche Betreibungen sind daher in der Tat, weil gegen zwingende Normen ver- . stossend, als nichtig in jedem Stadium des Verfahrens aufzuheben und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich . um gewöhruiche oder um Pfandverwertungsbe": treibungen handelt, da nach dem schweizerischen Rechte die Universalliquidation sich auch auf die mit Pfand- rechten belasteten Massagegenstände bezieht und die. Pfandgläubiger ein Aussonderungsrecht nicht besitzen. Dagegen ist ke~n gesetzgeberischer Grund einzusehen, weshalb nicht, wie im Konkurs für M~saschulden (vgl. AS Sep.-Aug. 16 S. 343, Ges.-Ausg. 39 I S: 585) so bei der amtlichen Liquidation der Erbschaft dIe Be- treibung für Schulden -mÖglich sein sollte, welche der Liquidator namens der Liquidationsmasse erst einge- gangen ist und die natürlich aus der Masse in erster Linie getilgt werden müssen. Diese Gläubiger für ihre Befriedigung auf eine blosse Beschwerde gegen den li- quidator zu verweisen, ginge nicht an. Wenn also Art. 49 SchKG allerdings eine über die . blosse Normierung des Betreibungsortes hinausgehende Bedeutung hat, so würde es doch zu willt gehen, darin das Verbot j e der Betreibung gegen eine in amtlicher Liquidation befindliche Erbschaft zu er~licken. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um eine Erbschaftsforderung, für die eine separate Betreibung nach dem Gesagten freilich als absolut ausgeschlossen betrachtet werden muss.

2. - Dadurch werden die Pfandgläubiger nicht, wie der Rekursgegner besorgt, rechtlos. Selbstverständlich darf ihre Rechtsstellung durch die Ausschliessung der Zwangsvollstreckung nicht über Gebühr beeinträcJ1- tigt werden. Insbesondere dürfen die Erben nicht eine Hinausschiebung der Liquidation auf längere. Zeit be- anspruchen, auch· wenn begründete Aussicht bestehen und Konkurskammer. N° 5. 13 sollte, dass sie in einem späteren Zeitpunkt ein besseres Ergebnis zeitigen würde, und es darf den Glä.ub~gern, wenn ihre Forderungen fällig sind, die Befnedigung nicht vorenthalten werden, nachdem ihnen die Befugnis, sich auf dem Wege der Zwangsvollstreckung selbst Be- friedigung zu suchen,' entzogen worden ist. Vielmehr steht ihnen, und insbesondere auch den Pfandgläubige:n, bei Verschleppung der Liquidation das Recht. zu, SIch wegen Reehtsverweigerung bei· der zuständigen . Auf- sichtsbehörde und in letzter Linie allfällig durch staats- rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht zu beschweren, gleichgültig, ob sie von der Behör~e selbst beso~gt wird oder ein Erbschaftsverwalter daIDlt beauftragt 1St. Das Beschwerderecht kann ihnen nicht etwa deswegen ab- gesprochen werden, weil Art .. 595 Abs. 3 ZGB nu~ den Erben ein Beschwerderecht einräumt. Denn emmal bezieht sich diese Vorschrift offenbar nur auf positive Liquidationsmassnahmen, die anzufechten freilich aus- schliesslich den Erben vorbehalten bleiben muss. Ferner aber kann den Gläubigern, wenn sie selbst gemäss Art. 594 ZGB die amtliche Liquidation verlangt haben, unmöglich versagt werden. nötigenfalls durch Beschwer- d~führung zu erwirken, dass sie wirklich au~h durch- eeführt werde, obwohl es an einer ihnen das Beschwerde- recht einräumenden Vorschrift fehlt ; alsdann aber geht es nicht an das Beschwerderecht der Gläubiger im Falle, dass die E ~ ben die Liquidation verlangt haben, lediglich deswegen zu verneinen, weil es im Gesetze nicht vor- gesehen ist. - Stellt sich aber im Laufe .des Ve~ahre~s heraus, dass die Erbschaft überschuldet 1st, so smd dIe Gläubiger berechtigt, beim Konkursrichter den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die Erbschaft gemäss Art. 597 ZGB zu stellen (vgl. J.mGER, Note 4 zu Art. 193). Denn während bisher vorausgesetzt war, dass sie voll befriedigt werden, erscheinen ihre Forderungen nunmehr gefährdet, und infolgedessen istjede~ einze~ne Gläubiger daran interessiert, nicht nur dass die AktIv-

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- masse nicht durch die Teilnahme zweifelhafter Forde- rungen an der Liquidation vermindert, sondern insbe- sondere auch, dass sie durch Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen des Erblassers vermehrt werde. Gegen ersteres sich wirksam zur Wehr zu setzen vermag ihm nur das konkursrechtliche Kollokationsverfahren die Möglichkeit zu verschaffen, und die paulianische An- fechtbarkeit wird nur durch die Konkurseröffnung über- haupt begründet, da von der Ausstellung von Verlust- scheinen im Anschluss an eine nicht konkursmässige amtliche Erbschaftsliquidation natürlich nicht die Rede sein kann. Es erweist sich somit als notwendig, die Kon- kurseröffnung über die Erbschaft auch no~h nachträg- lich zuzulassen, gleichgültig, in welchem Stadium sich die amtliche Erbschaftsliquidation befindet. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Morschach Nr. 49 aufgehoben. • ß. Entscheid vom 7. Käl'l1921 L S. Steinme1er. SchKG Art. 50 Abs. 1 : Zulässigkeit der Betreibung um Sitze der Geschäftsniederlassung' auch für nichtkontraktliche Schulden. Form der Geltendmachung der Einrede, es handle sich nicht um eine Schuld der Geschäftmiederlassung, ins- besondere wenn ein Titel für definitive Rechtsöffnung vorliegt. A. - Der in München wohnende Rekurrent besass in Biel eine Geschäftsniederlassung. In der Folge verlegte er diese nach Solothurn. Am 17. Januar liess der «( Staat Bern » seinem dortigen Vertreter Dr. Schenker durch das Betreibungsamt Solothurn einen Zahlungsbefehl für Einkommenssteuer pro 1918 und 1919 zustellen. Dr. Schenkcr erhob Rechtsvorschlag, den er unter anderem und Konkurskammer. N° & 15 damit begründete, dass es sich nicht um eine auf Rech- nung der Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn eingegangene Verbindlichkeit handle, und führte mit gleicher Begründung auch. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde . mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung. B. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat die Beschwerde durch Entscheid vom 3. Februar abgewiesen und Dr. Schenker eine Busse von 10 Franken auferlegt. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu entnehmen: Die vom Schuldner erhobene Einrede könne nicht durch die Aufsichtsbehörde entschieden werden. sondern sei durch Erhebung des Rechtsvor- schlages dem Entscheid des Richters zu unterstellen~ Für die Einreichung der Beschwerde habe « absolut kein rechtliches Interesse»· bestanden, da sie neben dem Rechtsvorschlag vollständig .überflüssig sei,· was dem Vertreter des Beschwerdeführers «auf Grund des Ent- scheides vom 17~ Dezember 1920 (durch den eine ähn- liche Beschwerde des Rekurrenten erledigt worden war) bereits vollständig klar sein musste I). C. - Gegen diesen ihm am 14. Februar zugestellten Entscheid hat der Schuldner am 24. Februar vor 18 Uhr den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Betreibung· sei als nichtig zu erklären, eventuell sei die seinem Vertreter auferlegte Trölbusse aufzuheben. Er macht geltend: Art. 50 Abs. 1 SchKG sei seinem \Vortlaut nach nur auf vom Schuldner eingegangene Verbindlichkeiten an- wendbar, wozu die vom Staate auferlegten Steuern nicht gehören. Auch beziehe sich eine Steuerforderung des- Kantons Bern nicht auf die Geschäftsniederlassung des Rekurrenten in Solothurn. Beide Einreden seien vor den Aufsichtsbehörden geltend zu machen; die letztere könne gemäss Art. 4 des Konkordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung öffentlich-recptlicher Ansprüche und Art. 81 Abs .. t