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Slaatsre.'ht,
d.e savoir .si la Lonstitution n'est pas vio!ee du fait qlH.
Cl~q,des Juges-instr~cte~rs voient leurs fonctions sup-
prunees ?~ le 1 er Janvler 1921, soit avant l'expiration
de la peflode de quatre ans pour laquelle Hs ont ete
nommes conformement a l'art. 85 Const. cant. Mais iI
va sans dire que seuls les magistrats atteints par cette
mesure auraient qualite pour l'attaquer. D'ail1eurs il ne
s'a~it ~as I? d'un moyen de recours propremcnt dit,
mms dun sImple exemple don ne a titre d'illustration
des procedes pretendfunent inconstitutionuels de l'auto-
rite legislative valaisanne. Et au surplus il est evident
que la questioll de la duree normale des fonctions est
compIetement independante de celle de savoir si teIle
magistrature existante peut ~tre supprimee.
Le Tribunal IMiTal prononce:
Il n'est pas entre en matiere sur Ie recours.
Vgl. auch NI'. 52. -
Voir aussi n° 52.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JVSTICE)
64. Urteil vom II Dezember 19aO
i. S. Schönw9.1dt gegen Zürich ICasllationsgerlcht und
Obergericht.
Voraussetzungen für die Aufhebung des eine kantonale Nichtig-
keitsbeschwerde abweisenden Entscheides aus Art. 4 BV.
Erteilung des Arrests unter Vorbehalt der späteren Auf-
-erlegung einer Kaution auf Begehren des Schuldners. Auf-
hebung der gestützt darauf von der Arrestbehörde nach-
träglich getroffenen Kautionsverfügung durch den kantonalen
Rekursrichter wegen Unzulässigkeit eines solchen Vorbe-
halts, obwohl die dahingehende Bedingung des Arrestbefehls
vom Gläubiger nicht auf dem Rechtsmittelwege angefochten
worden war. Willkür.
A. -
Am 2. Dezember 1919 erliess der Einzelrichter
im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich
auf Begehren des heutigen Rekursbeklagten Schmuziger-
Stäheli gegen den heutigen Rekurrenten Ludwig Schön-
waldt, wohnhaft in Nüruberg, « z. Z. im Hotel Habis
Zürich» für eine Forderung von 9000 Fr. einen Arrest-
befehl auf « W aaren, liegend in dem bei der Station
Tiefenbrunnen befindlichen Schuppen, speziell Holz-
kohle und Phosphat, eventuell deren Erlös. » Der Befehl
enthält zum Schluss vor der Unterschrift des Einzel-
richters den Vermerk:
({ Kautionsvorbehalt ». Nach
.der bisher -
bis zu einem Entscheide des Obergerichts
AS 4, I -
t\l!O
-482
Staatsrecht.
vom 28. November 1919 - im Kanton Zürich geltenden
Praxis konnte nämlic.h das Begehren um Sicherheits-
leistung nach Art. 273 SchKG vom Arrestschuldner
auch noch nach dem Vollzug des Arrestes bei der Arrest-
behörde angebracht und die Sicherheitsleistung von
jener nachträglich angeordnet werden, unter der An-
drohung, dass sonst der Arrest dahinfalle. Mit Rück-
sicht darauf pflegte in den Fällen, wo es angemessen
schien, der Arrest nur unter der Bedingung des eventuel-
len späteren Erlasses einer solchen Verfügung, ({ unter
Kautionsvorbehalt » erteilt zu werden. Nach Zustellung
der Arresturkunde stellte Schönwaldt an den Einzel-
richter das Begehren, es sei dem Rekp.rsbeklagten Schm,u-
ziger eine Kaution von 10,000 Fr. aufzulegen. Der Ein-
zelrichter entsprach dem Gesuch am 27. Dezember
1919, setzte aber immerhin die Kaution auf 7000 Fr.
herab.
Auf Rekurs Schmuzigers hob jedoch das Obergericht
des Kantons Zürich 11. Kammer am 16. Januar 1920'
diese Verfügung auf, mit der Begründung : ({ Das einzig
» zulässige ordentliche Rechtsmittel gegen einen bewillig-
)) ten Arrest ist die Arrestaufhebungsklage, daher auch
) der Ausschluss des Rekurses gegen eine Arrestbewil-
) ligung. Als Arrestverweigerung wurde in der Praxis
) auch der Arrest unter Kautionsauflage behandelt.
) Es geht aber nicht an, den bewilligten und bereits
» vollzogenen Arrest nachträglich im summarischen Ver-
) fahren noch von einer Kautionsleistung abhängig
» zu machen. Diese Frage kann nur im Arrestaufhebungs-
) verfahren geprüft werden. Der Arrestbewilligungs-
» richter muss sich, bevor er den Arrestbefehlerteilt~
}) darüber schlüssig machen, ob er ihn bedingungslos.
) erteilen oder die Bewilligung von der Leistung einer
» Kaution abhängig machen wolle. })
Die Erwägungen lehnen sich an den eingangs er-
wähnten grundsätzlichen Entscheid des Obergerichts
vom 28. November 1919 (Schweiz. Juristenzeitung,.
Gleichheit vor dem Gesetz. ~" 1> ...
483
Jahrgang 16, S. 213) an, wo ebenfalls eine vom Arrest-
richter nachträglich, gestützt auf dem im Arrestbefehl
gemachten Vorbehalt, auferlegte Kaution durch den
Gläubiger im Rekurswege angefochten worden war.
Das Obergericht führte damals in Gutheissung des
Rekurses und in Abweichung von der bisherigen Praxis
aus:
« Nach dem SchKG ist das einzig zulässige
Rechtsmittel gegen einen bewilligten Arrest die Arrest-
aufhebungsklage (Art. 279); daher auch der Ausschluss
des Rekurses gegen die Arrestbewilligung. während der
Rekurs gegen die Verweigerung des Arrestes zugelassen
wurde (§ 344. 78 ZPO). Als eine Verweiger~ng wu:~e
in der Praxis auch das Kautionsverlangen, die Bewllh-
gung nur unter der Bedingung der Kautionsleistung
behandelt (vgl. Blätter für zürch. Rechtsprechnung 16
Nr. 225). Es geht nun aber nicht an, auch den blossen
Kautionsvorbehalt als Verweigerung des Arrestes zu
behandeln und den bewilligten und vollzogenen Arrest-
befehl nachträglich im summaIischen Verfahren von der
Bedingung der Kautionsleistung abhängig zu machen.
Zwar ist das nachträgliche Kautionsbegehren zuge ..
lassen worden (Blätter für zürch. Rechtsprechung 8
Nr. 61, 18 Nr. 152). Allein es ist jedenfalls dann, wenn
es nicht vor Vollzug des Arrestbefehls zur Wirksamkeit
gelangen kann, bundesrechtlich nur im Arrestaufhe-
bungsverfahren als zulässig ZU erachten : nur der Arre.st-
aufhebungsrichter kann nach Anhörung der Parteien
wieder den Arrest ganz aufheben, ihn nachträglich von
der Bedingung einer Arrestkaution abhängig machen.
Ein Verfahren, wie es hier eingeschlagen wurde, dass
vor dem Audienzrichter und im Rekursverfahren über
die Kaution verhandelt wird, während der Arrest schon
längst vollzogen und dem Arrestschuldner die Verfügung
über den Arrestgegenstand entzogen ist und daneben
auch die Arrestaufhebungsklage anhängig wird und vor
dem hiefür zuständigen Einzelrichter eine zweite Ver-
handlung stattfindet, entspricht der gesetzlichen re-
484
Staatsrecht.
gelung nicht. Der Arrestbe\villigungsrichter muss sich,
bevor er den. Arrest~efehl erteilt, darüber schlüssig
machen, ob er Ihn bedmgungslos erteilen oder von der
Leistung einer Kaution abhängig machen will und ein
Kautionsvorbehalt kann höchstens solange als wirksam
erachtet werden, als
der Arrestvollzug noch nicht
stattgefunden hat.;;
Eine gegen den Entscheid im vorliegenden Falle unter
Berufung auf die Nichtigkeitsgründe des § 344 Ziff. 5, 6,
7, 8 und 9, der zürcherischen Zivilprozessordnung (judex
~e eat ulta petita partium, Verweigerung des recht-
lIchen Gehörs, aktenwidrige tatsächliche Annahmen
Verletzung klarer materiellrechtlicher Gesetzesbestim~
mungen) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das
zürcherische Kassationsgericht am 25. Juni 1920 ab.
B. -
Am 7. Juli 1920 hat darauf Schönwaldt die
st~atsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage, die Entscheide des Kassationsgerichts
und des Obergerichts seien wegen Verletzung von Art. 4
BV aufzuheben. Die vom Kassationsgericht geschützte
neu~ Praxis des Obergerichts, so wird ausgeführt, mache
den Im Auslande wohnhaften Arrestschuldner überhaupt
rechtlos. Bei der Erteilung de~ Arrestbefehls könne er
seinen Ansp.ruch auf Sicherheitsleistung nicht geltend
machen, weIl der Arres: auf das einseitige Begehren
des Gläubigers erteilt zu werden pflege und auch erteilt
werden müsse, wenn er nicht seinen Zweck in den mei-
sten Fällen zum vorneherein verfehlen solle. Die Klage
nach .Art. ~79 SchKG aber, auf die das Obergericht
verweIse, seI deshalb ausgeschlossen, weil beim Fehlen
eines Wohnsitzes in der Schweiz das Bestehen des
~rr~stgrundes angesichts Art. 271 Ziff. 4 ebenda unmög-
lIch m Abrede gestellt werden könne. Nur zur Bestreitung
eines solchen sei aber nach dem Gesetz das erwähnte
Verf~hren gegeben. Die Frage der Auferlegung einer
~.aubon ~egen .. ungenügenden Nachweises der Forderung
konne darmhochstens adhäsionsweise geprüft werden.
Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 64.
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keinesfalls für sich allein den Prozessgegenstalld bilden.
Hier würde übrigens die
«(Rechtsverweigerung und
Willkür!) auch dann klar vorliegen, wenn man im letz-
teren Punkte anderer Ansicht sein wollte, weil der
Arrest eben tatsächlich (im Anschluss an die bisher
geltende Praxis) nur unter dem Vorbehalt nachträg1icher
Auferlegung einer Kaution durch den Arrestrichter
selbst erteilt gewesen sei. Der Rekurrent habe deshalb
keinen Anlass gehabt, wegen der Kautionsfrage eine
Arrestaufhebungsklage einzureichen. Nachdem er den
ihm durch den Arrestbefehl selbst gewiesenen VIi' eg
eingeschlagen und infolgedessen die Frist zur Klage
nach Art. 279 versäumt habe, könne ihm jener Weg
nicht hinterher deshalb verschlossen werden, weil der
erwähnte Vorbehalt grundsätzlich nicht zulässig gewe-
sen wäre.
C. -
Das Kassationsgericht und das Obergericht des
Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen ver-
zichtet. Der Rekursbeklagte Schmuziger hat Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das zürcherische Kassationsgericht hatte bei
Beurteilung der an es gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid des
Obergerichts sachlich richtig sei, sondern nur, ob einer
der Nichtigkeitsgründe des § 344 der zürcherischen
ZPO vorliege. Seine Entscheidung hat deshalb nicht die
Bedeutung eities neuen Sachurteiles, das an Stelle des-
jenigen des Obergerichts treten und es ersetzen würde,
sondern eines reinen Rechtsmittelentscheides. Sie könnte
deshalb auch nur dann wegen Verletzung von Art. 4 BV
aufgehoben werden, wenn das Zutreffen der erwähnten
Kassationsgründe willkürlich verneint worden wäre.
Hievon kann aber nach der eingehenden und sachlich
durchaus vertretbaren Begründung, welche das Kas-
sationsgericht dafür gegeben hat, nicht die Rede sein.
486
Staatsrecht.
Soweit die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde sich
g~gen das Urteil des Kassationsgerichts richtet, muss
SIe deshalb verworfen werden.
2. ~ Anderer~eits ist der Rekurrent gerade wegen
der EIgenschaft Jenes Urteils als eines biossen Rechts-
mittelc:ntscheides auch nicht auf dessen Anfechtung
beschrankt. Da für Beschwerden aus Art. 4 BV das
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges gilt, musste er von dem kantonalen Rechtsmittel
der Nichtigkeits~eschwerde Gebrauch machen. bevor
er das Bundesgencht anrufen konnte. Es kann ihm aber
dadurch,
nac~ Abweisung dieses Rechtsmittels
die
Befu~s nicht genommen werden, seine Anfechtung
~nmlttelbar gegen das Sachurteil des Obergerichts zu
nehten und dessen Aufhebung zu verlangen, wenn sich
das Obergericht nach dem Umfange der ihm zustehen-
den Kogni~on durch dasselbe einer Rechtsverweige-
rung schuldIg gemacht hat. Dies ist aber in der Tat der
F;all. Un? zwar auch dann, wenn man die Auffassung des
?bergenchts, dass der Arrestrichter die Kautionsleistung
1. S. von Art. 273 SchKG 'nur im Arrestbefehl selbst als
Bestandteil und Voraussetzung desselben anordnen n'icht
• dagegen sich eine solche Auflage. noch für später vo;behal-
ten könne, als an sich nicht anfechtbar betrachten wollte
De~n im vorliegenden Falle war eben der Arrest vom Ein~
~e]nchter tatsächlich nicht unbedingt, sondern nur unter
Jenem Vorbehalte gewährt worden. Die Bestimmung des
Art. 279 Abs. 1 SchKG, wonach gegen den Arrestbefehl
weder Berufung noch Beschwerde stattfindet, kann
aber nach dem Zusammenhang nur den Sinn haben
d~ss gegen die Bewilligung des Arrests dem Schuldne;
em anderer Rechtsbehelf als derjenige der Arrestauf-
h~bung~klage nach Abs. 2, sowie ihn das Bundesrecht
mcht gibt, auch vom kantonalen Prozessrecht nicht
zugestanden werden darf. Es wird dadurch ein Rekurs
~es Gläubigers gegen dem Befehl beigefügte ungesetz-
lIche und unzulässige Bedingungen nicht ausgeschlossen,
Gleichheit vor dem Gesetz. :'Iö~ 64.
'B7
wenn und insoweit das kantonale Recht einen solchen
gegen Verfügungen dieser Art vorsieht. So legt denn
auch das Obergericht selbst den § 334 der kantonalen
Zivilprozessordnung, der gegen alle Erledigungsver-
fügungen der Einzelrichter im summarischen Verfahren
bei einem Streitwerte von über 100 Fr. grundsätzlich
den Rekurs an das Obergericht zulässt, davon aber
bestimmte Verfügungen, u. a. in litt b solche, « durch
<iie ein Arrest bewilligt wurde», ausnimmt, dahin aus,
dass unter die letztere Ausnahme die Bewilligung bloss
unter Kautionsauflage nicht falle, weil sie einer Ver-
weigerung des Arrestes gleichzuachten sei. Dasselbe
muss aber zweifellos auch gelten, wenn der Arrest, wie
hier, nur unter dem Vorbehalte eventueller s p ä t er er
Anordnung der Kautionsleistung erteilt wurde, weil
auch darin, die Richtigkeit der vom Obergericht dem
SchKG gegebenen Auslegung vorausgesetzt, die Hill-
zufügung einer unzulässigen, die Gutheissung des Arrest-
gesuches einschränkenden Bedingung gesehen werden
müsste, die sich der Gläubiger nicht gefallen zu lassen
braucht. In dem oben wiedergegebenen Entscheide vom
28. November 1919, dessen Erwägungen die Ergänzung
und Erläuterung des im vorliegenden Falle gefällten bil-
den', erklärt denn auch das Obergericht nicht etwa, dass
ein Rekurs des Gläubigers gegen den Kautionsvorbehalt
nicht statthaft wäre, sondern' nur, dass der Arrestricbter .
zu einem solchen Vorbehalte an sich nicht befugt sei
und daraus nicht Kompetenzen herleiten könne, die nach
vollzogenem Arreste gesetzlich nur noch dem Richter im
Arrestaufhebungsprozesse zustehen. Hier hatte indessen
der Arrestgläubiger und heutige Rekursbeklagte Schmu-
ziger gegen den Arrestbefehl vom 2. Dezember 1919
weder den Rekurs noch sonst irgend ein Rechtsmittel
ergriffen, ihn also, so wie er lautete, mit dem Kautions-
vorbehalt hingenommen. Das Obergericht konnte daher
nicht bei Anlass eines Rekurses des Gläubigers, dep sich
nicht gegen den Arrestbefehl als solchen, sondern gegen
488
Staatsrecht.
eine im Anschluss daran .erlassene spätere Verfügung
des Arrestrichters richtete, in diese durch die Unter-
lassung der Anfechtung des Befehls geschaffene prozes-
suale Situation zum Nachteile des Arrestschuldners
eingreifen und den in Wirklichkeit nur bedingt be-
willigten Befehl in einen unbedingten verwandeln, ohne
eine Rechtsverweigerung zu begehen. Der Rekursbe-
klagte selbst hatte denn auch die Aufhebung der nach-
träglichen Kautionsauflage keineswegs aus dem vom
Obergericht als massgebend erklärten Grunde, wegen
der Unzulässigkeit der Erteilung eines Arrestes unter
Vorbehalt, sondern ausschliesslich deshalb verlangt~
weil die matenelle Voraussetzung für das Verlangen
nach Sicherheitsleistung -
ungenügende Glaubhaft-
machung der Arrestforderung-nicht vorliege. Das Un-
. zulässige eines solchen Verfahrens wird umso augen-
scheinlicher, wenn man mit dem Obergerichte davon
ausgeht, dass der Ausschluss einer nachträglichen Kau-
tionsauflage durch die Arrestbehörde dem Arrestschuld-
ner die Möglichkeit nicht nehme, jene dennoch zu er-
zwingen, weil, ihm dazu 'das Mittel der Arrestaufhe-
bungsklage nach :Art. 279 SchKG d. h. eines dahin-
gehenden Begehrens beim Arrestaufhebungsrichter offen
bleibe. Wäre der Arrest hier vom Einzelrichter von
vorneherein unbedingt bewilliit worden, so hätte der
Rekurrent dementsprechend dagegen jenes Rechts-
mittel ergreifen können. Nachdem der Einzelrichter
tatsächlich denselben nur unter Kautionsvorbehalt ge-
währt, d. h. dem Rekurrenten die Befugnis gewahrt
hatte, die Kautionsfrage bei der Arrestbehörde selbst
noch anhängig zu machen und zur Entscheidung zu
bringen, bestand für jenes Vorgehen kein Grund. Zur
Zeit aber, als das Obergericht über den Rekurs gegen
die' nachträgliche Kautionsauflage entschied und ihn
guthiess, war die Anhebung der Arrestaufhebungs-
klage nicht mehr möglich, weil die Frist dazu nach Art.
279 längst abgelau,fen war. Die hinterhel' erfolgte U nzu-
Gleichheit "or dem Gesetz. :'\" 64.
lässigerklärung des « Vorbehalts)) hälte daher .zur Folge,
den Rekurrenten um ein Rechtsmittel zu bnngen, das
ihm ohne diesen zugestanden hätte. Ein solches, nach-
trägliches Zurückkommen auf eine Verfügung, dIe von
dem dadurch Betroffenen selbst nicht
angefoc~It('n
worden ist und nach der sich andererseits das weItere
Vorgehen der Gegenpartei
bestimme~ musste, muss
aber nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen
~ls ~nz~
lässig bezeichnet werden. Es stellt einen E1I1gnff 111
eine zu Gunsten dieser Partei geschaffene prozessuale
Rechtslage dar, auf deren Bestand sie sich verlassen
durfte und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten.
Die' grundsätzliche Auffassung des O~ergerichts über
die Gesetzwidrigkeit des sog.
« Kaubonsvorbehal~ »
braucht deshalb auf ihre Haltbarkeit nicht nachgepruft
zu werden. Da es sich um eine Frage des Bundes~echts
handelt, die nur auf diesem Wege der EntscheIdung
einer Bundesinstanz unterstellt werden kann,. mag
immerhin hemerkt werden, dass eine solche V e~c~ung
des Schuldners auf die Arrestaufhebungsklage als el~zlgen
Weg zur Geltendmachung des Kautions~nspruchs Jede~
falls die Möglichkeit voraussetzen würde, Jenes Rechts~t
tel auch ohne Bestreitung des Arrestgrundes selbst,.~edlg
lieh für die Erledigung der Kautionsfrage zu benutzen.
Sonst würde für den Arrestschuldner, der das Vorliegen. des
Arrestgrundes sachlich nicht iü Abrede stellen kann, ~e es
z. B. für den Fall des Wohnsitzes im Auslande zutrIfft,
da andererseits eine Anhörung des Schuldners vor
der Arresterteilung nicht stattzufinden pfl~gt u~d .regel-
mässig nicht stattfinden kann, eine UngleIchheit 111 der
prozessualen Rechtsstellung und Behandlung entstehen,
die mit Art. 4 BV nur dann als vereinbar b~trachtet
werden könnte, wenn sich aus den einschlägIgen Be-
stimmungen der Bundesgesetzgebung, d. h .. des SchKG,
selbst zwingend ergäbe, dass sie von Ihm
~ewollt
ist. Dies ist aber offenbar nicht der Fall. DIe vom
ObergeJicht
angeführte Bestimmung des
Art. 279'
489
490
Staatsrecht.
Abs. 1 SchKG kann dafür kaum angerufen werden,
da sie nur ein anderes Rechtsmittel als die Arrestauf-
hebungsklage seitens des Schuldners gegen die Bewilli-
gung des Arrestes ausschliesst, woraus sich für die
andere Frage, ob nicht jene Bewilligung auch bloss
unter Bedingungen geschehen könne, noch kein zwin-
gender Schluss ergibt. Hierum handelt es SiCh aber
hier.
Das gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete
Beschwerdebegehren ist demnach in der Meinung gut-
zuheissen, dass das Obergericht die vom Einzelrichter
verfügte nachträgliche Kautionsauflage materiell auf
ihre Begründetheit· zu untersuchen hat und sie nicht
aus dem im angefochtenen Entscheide geltend gemachten
formellen Grunde als unzulä~ig erklären darf.
Demanch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations-
gerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1920 wird
abgewiesen. Die Beschwerde gegen das obergerichtliche
Urteil vom 16. Januar 1920 wird gutgeheissen und
dasselbe aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 65. - Voir "aussi n° 65.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 65.
491
II. HAr-..'TIELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
65. Urteil vom 17. Dezember 1920
i. S. Wlrteverein aea Kantolls :sem gegen It.egierungsrat lern.
Eine anfechtbare Verfügung i. S. von Art. 178 OG liegt nicht
in der 'Veigerung der verordnenden Behörde, auf eine von
ihr erlassene Verordnung zurückzukommen, oder in der Ab-
lehnung einer an den Kanton gestellten Schadenersatz-
forderung durch die Regierung als Vertreter des Staates. -
Verordnung, wodurch die von der Maul- und Klauen-
seuche bedrohten oder schon betroffenen Gemeinden er-
mächtigt werden, die Wirtschaften auf ihrem Gebiete zu
schliessen. Angebliche verfassungsmässige Abhängigkeit einer
solchen Massnahme von der Anerkennung der Schadenersatz-
pflicht gegenüber den Betroffenen. Verfassungsmässigkeit
der Massregel an sich nach Art. 4, 31 und 69 BV, Art. 8fl
bernische KV (Eigentumsgarantie).
A. -
Am 27. Mai 1920 erliess der Regierungsrat des
Kantons Bern ti mit Rücksicht darauf, dass die Maul-
und Klauenseuche im Gebiete des Kantons neuerdings
eine grosse Ausdehnung erfahren hat und der Kampf
dagegen mit der grössten Kraft geführt werden muss,
gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über polizei-
liche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 und die
Vollziehungsverordnung hiezu vom 14. Oktober 1887,
sowie in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 der Staats-
verfassung ll, einen im kantonalen Amtsblatt vom 1. Juni
1920 bekanntgemachten Beschluss, dessen Ziffern 11
und 13 lauten:
ce 11. In unmittelbar von Seuchengefahr bedrohten
oder verseuchten Ortschaften kann von den zustän-
digen Gemeindebehörden mit Bewilligung des Regie-
rungsstatthalters vorübergehend die Schliessung der