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46_I_481

BGE 46 I 481

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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48/1

Slaatsre.'ht,

d.e savoir .si la Lonstitution n'est pas vio!ee du fait qlH.

Cl~q,des Juges-instr~cte~rs voient leurs fonctions sup-

prunees ?~ le 1 er Janvler 1921, soit avant l'expiration

de la peflode de quatre ans pour laquelle Hs ont ete

nommes conformement a l'art. 85 Const. cant. Mais iI

va sans dire que seuls les magistrats atteints par cette

mesure auraient qualite pour l'attaquer. D'ail1eurs il ne

s'a~it ~as I? d'un moyen de recours propremcnt dit,

mms dun sImple exemple don ne a titre d'illustration

des procedes pretendfunent inconstitutionuels de l'auto-

rite legislative valaisanne. Et au surplus il est evident

que la questioll de la duree normale des fonctions est

compIetement independante de celle de savoir si teIle

magistrature existante peut ~tre supprimee.

Le Tribunal IMiTal prononce:

Il n'est pas entre en matiere sur Ie recours.

Vgl. auch NI'. 52. -

Voir aussi n° 52.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JVSTICE)

64. Urteil vom II Dezember 19aO

i. S. Schönw9.1dt gegen Zürich ICasllationsgerlcht und

Obergericht.

Voraussetzungen für die Aufhebung des eine kantonale Nichtig-

keitsbeschwerde abweisenden Entscheides aus Art. 4 BV.

Erteilung des Arrests unter Vorbehalt der späteren Auf-

-erlegung einer Kaution auf Begehren des Schuldners. Auf-

hebung der gestützt darauf von der Arrestbehörde nach-

träglich getroffenen Kautionsverfügung durch den kantonalen

Rekursrichter wegen Unzulässigkeit eines solchen Vorbe-

halts, obwohl die dahingehende Bedingung des Arrestbefehls

vom Gläubiger nicht auf dem Rechtsmittelwege angefochten

worden war. Willkür.

A. -

Am 2. Dezember 1919 erliess der Einzelrichter

im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich

auf Begehren des heutigen Rekursbeklagten Schmuziger-

Stäheli gegen den heutigen Rekurrenten Ludwig Schön-

waldt, wohnhaft in Nüruberg, « z. Z. im Hotel Habis

Zürich» für eine Forderung von 9000 Fr. einen Arrest-

befehl auf « W aaren, liegend in dem bei der Station

Tiefenbrunnen befindlichen Schuppen, speziell Holz-

kohle und Phosphat, eventuell deren Erlös. » Der Befehl

enthält zum Schluss vor der Unterschrift des Einzel-

richters den Vermerk:

({ Kautionsvorbehalt ». Nach

.der bisher -

bis zu einem Entscheide des Obergerichts

AS 4, I -

t\l!O

-482

Staatsrecht.

vom 28. November 1919 - im Kanton Zürich geltenden

Praxis konnte nämlic.h das Begehren um Sicherheits-

leistung nach Art. 273 SchKG vom Arrestschuldner

auch noch nach dem Vollzug des Arrestes bei der Arrest-

behörde angebracht und die Sicherheitsleistung von

jener nachträglich angeordnet werden, unter der An-

drohung, dass sonst der Arrest dahinfalle. Mit Rück-

sicht darauf pflegte in den Fällen, wo es angemessen

schien, der Arrest nur unter der Bedingung des eventuel-

len späteren Erlasses einer solchen Verfügung, ({ unter

Kautionsvorbehalt » erteilt zu werden. Nach Zustellung

der Arresturkunde stellte Schönwaldt an den Einzel-

richter das Begehren, es sei dem Rekp.rsbeklagten Schm,u-

ziger eine Kaution von 10,000 Fr. aufzulegen. Der Ein-

zelrichter entsprach dem Gesuch am 27. Dezember

1919, setzte aber immerhin die Kaution auf 7000 Fr.

herab.

Auf Rekurs Schmuzigers hob jedoch das Obergericht

des Kantons Zürich 11. Kammer am 16. Januar 1920'

diese Verfügung auf, mit der Begründung : ({ Das einzig

» zulässige ordentliche Rechtsmittel gegen einen bewillig-

)) ten Arrest ist die Arrestaufhebungsklage, daher auch

) der Ausschluss des Rekurses gegen eine Arrestbewil-

) ligung. Als Arrestverweigerung wurde in der Praxis

) auch der Arrest unter Kautionsauflage behandelt.

) Es geht aber nicht an, den bewilligten und bereits

» vollzogenen Arrest nachträglich im summarischen Ver-

) fahren noch von einer Kautionsleistung abhängig

» zu machen. Diese Frage kann nur im Arrestaufhebungs-

) verfahren geprüft werden. Der Arrestbewilligungs-

» richter muss sich, bevor er den Arrestbefehlerteilt~

}) darüber schlüssig machen, ob er ihn bedingungslos.

) erteilen oder die Bewilligung von der Leistung einer

» Kaution abhängig machen wolle. })

Die Erwägungen lehnen sich an den eingangs er-

wähnten grundsätzlichen Entscheid des Obergerichts

vom 28. November 1919 (Schweiz. Juristenzeitung,.

Gleichheit vor dem Gesetz. ~" 1> ...

483

Jahrgang 16, S. 213) an, wo ebenfalls eine vom Arrest-

richter nachträglich, gestützt auf dem im Arrestbefehl

gemachten Vorbehalt, auferlegte Kaution durch den

Gläubiger im Rekurswege angefochten worden war.

Das Obergericht führte damals in Gutheissung des

Rekurses und in Abweichung von der bisherigen Praxis

aus:

« Nach dem SchKG ist das einzig zulässige

Rechtsmittel gegen einen bewilligten Arrest die Arrest-

aufhebungsklage (Art. 279); daher auch der Ausschluss

des Rekurses gegen die Arrestbewilligung. während der

Rekurs gegen die Verweigerung des Arrestes zugelassen

wurde (§ 344. 78 ZPO). Als eine Verweiger~ng wu:~e

in der Praxis auch das Kautionsverlangen, die Bewllh-

gung nur unter der Bedingung der Kautionsleistung

behandelt (vgl. Blätter für zürch. Rechtsprechnung 16

Nr. 225). Es geht nun aber nicht an, auch den blossen

Kautionsvorbehalt als Verweigerung des Arrestes zu

behandeln und den bewilligten und vollzogenen Arrest-

befehl nachträglich im summaIischen Verfahren von der

Bedingung der Kautionsleistung abhängig zu machen.

Zwar ist das nachträgliche Kautionsbegehren zuge ..

lassen worden (Blätter für zürch. Rechtsprechung 8

Nr. 61, 18 Nr. 152). Allein es ist jedenfalls dann, wenn

es nicht vor Vollzug des Arrestbefehls zur Wirksamkeit

gelangen kann, bundesrechtlich nur im Arrestaufhe-

bungsverfahren als zulässig ZU erachten : nur der Arre.st-

aufhebungsrichter kann nach Anhörung der Parteien

wieder den Arrest ganz aufheben, ihn nachträglich von

der Bedingung einer Arrestkaution abhängig machen.

Ein Verfahren, wie es hier eingeschlagen wurde, dass

vor dem Audienzrichter und im Rekursverfahren über

die Kaution verhandelt wird, während der Arrest schon

längst vollzogen und dem Arrestschuldner die Verfügung

über den Arrestgegenstand entzogen ist und daneben

auch die Arrestaufhebungsklage anhängig wird und vor

dem hiefür zuständigen Einzelrichter eine zweite Ver-

handlung stattfindet, entspricht der gesetzlichen re-

484

Staatsrecht.

gelung nicht. Der Arrestbe\villigungsrichter muss sich,

bevor er den. Arrest~efehl erteilt, darüber schlüssig

machen, ob er Ihn bedmgungslos erteilen oder von der

Leistung einer Kaution abhängig machen will und ein

Kautionsvorbehalt kann höchstens solange als wirksam

erachtet werden, als

der Arrestvollzug noch nicht

stattgefunden hat.;;

Eine gegen den Entscheid im vorliegenden Falle unter

Berufung auf die Nichtigkeitsgründe des § 344 Ziff. 5, 6,

7, 8 und 9, der zürcherischen Zivilprozessordnung (judex

~e eat ulta petita partium, Verweigerung des recht-

lIchen Gehörs, aktenwidrige tatsächliche Annahmen

Verletzung klarer materiellrechtlicher Gesetzesbestim~

mungen) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das

zürcherische Kassationsgericht am 25. Juni 1920 ab.

B. -

Am 7. Juli 1920 hat darauf Schönwaldt die

st~atsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrage, die Entscheide des Kassationsgerichts

und des Obergerichts seien wegen Verletzung von Art. 4

BV aufzuheben. Die vom Kassationsgericht geschützte

neu~ Praxis des Obergerichts, so wird ausgeführt, mache

den Im Auslande wohnhaften Arrestschuldner überhaupt

rechtlos. Bei der Erteilung de~ Arrestbefehls könne er

seinen Ansp.ruch auf Sicherheitsleistung nicht geltend

machen, weIl der Arres: auf das einseitige Begehren

des Gläubigers erteilt zu werden pflege und auch erteilt

werden müsse, wenn er nicht seinen Zweck in den mei-

sten Fällen zum vorneherein verfehlen solle. Die Klage

nach .Art. ~79 SchKG aber, auf die das Obergericht

verweIse, seI deshalb ausgeschlossen, weil beim Fehlen

eines Wohnsitzes in der Schweiz das Bestehen des

~rr~stgrundes angesichts Art. 271 Ziff. 4 ebenda unmög-

lIch m Abrede gestellt werden könne. Nur zur Bestreitung

eines solchen sei aber nach dem Gesetz das erwähnte

Verf~hren gegeben. Die Frage der Auferlegung einer

~.aubon ~egen .. ungenügenden Nachweises der Forderung

konne darmhochstens adhäsionsweise geprüft werden.

Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 64.

485

keinesfalls für sich allein den Prozessgegenstalld bilden.

Hier würde übrigens die

«(Rechtsverweigerung und

Willkür!) auch dann klar vorliegen, wenn man im letz-

teren Punkte anderer Ansicht sein wollte, weil der

Arrest eben tatsächlich (im Anschluss an die bisher

geltende Praxis) nur unter dem Vorbehalt nachträg1icher

Auferlegung einer Kaution durch den Arrestrichter

selbst erteilt gewesen sei. Der Rekurrent habe deshalb

keinen Anlass gehabt, wegen der Kautionsfrage eine

Arrestaufhebungsklage einzureichen. Nachdem er den

ihm durch den Arrestbefehl selbst gewiesenen VIi' eg

eingeschlagen und infolgedessen die Frist zur Klage

nach Art. 279 versäumt habe, könne ihm jener Weg

nicht hinterher deshalb verschlossen werden, weil der

erwähnte Vorbehalt grundsätzlich nicht zulässig gewe-

sen wäre.

C. -

Das Kassationsgericht und das Obergericht des

Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen ver-

zichtet. Der Rekursbeklagte Schmuziger hat Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das zürcherische Kassationsgericht hatte bei

Beurteilung der an es gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde

nicht zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid des

Obergerichts sachlich richtig sei, sondern nur, ob einer

der Nichtigkeitsgründe des § 344 der zürcherischen

ZPO vorliege. Seine Entscheidung hat deshalb nicht die

Bedeutung eities neuen Sachurteiles, das an Stelle des-

jenigen des Obergerichts treten und es ersetzen würde,

sondern eines reinen Rechtsmittelentscheides. Sie könnte

deshalb auch nur dann wegen Verletzung von Art. 4 BV

aufgehoben werden, wenn das Zutreffen der erwähnten

Kassationsgründe willkürlich verneint worden wäre.

Hievon kann aber nach der eingehenden und sachlich

durchaus vertretbaren Begründung, welche das Kas-

sationsgericht dafür gegeben hat, nicht die Rede sein.

486

Staatsrecht.

Soweit die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde sich

g~gen das Urteil des Kassationsgerichts richtet, muss

SIe deshalb verworfen werden.

2. ~ Anderer~eits ist der Rekurrent gerade wegen

der EIgenschaft Jenes Urteils als eines biossen Rechts-

mittelc:ntscheides auch nicht auf dessen Anfechtung

beschrankt. Da für Beschwerden aus Art. 4 BV das

Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges gilt, musste er von dem kantonalen Rechtsmittel

der Nichtigkeits~eschwerde Gebrauch machen. bevor

er das Bundesgencht anrufen konnte. Es kann ihm aber

dadurch,

nac~ Abweisung dieses Rechtsmittels

die

Befu~s nicht genommen werden, seine Anfechtung

~nmlttelbar gegen das Sachurteil des Obergerichts zu

nehten und dessen Aufhebung zu verlangen, wenn sich

das Obergericht nach dem Umfange der ihm zustehen-

den Kogni~on durch dasselbe einer Rechtsverweige-

rung schuldIg gemacht hat. Dies ist aber in der Tat der

F;all. Un? zwar auch dann, wenn man die Auffassung des

?bergenchts, dass der Arrestrichter die Kautionsleistung

1. S. von Art. 273 SchKG 'nur im Arrestbefehl selbst als

Bestandteil und Voraussetzung desselben anordnen n'icht

• dagegen sich eine solche Auflage. noch für später vo;behal-

ten könne, als an sich nicht anfechtbar betrachten wollte

De~n im vorliegenden Falle war eben der Arrest vom Ein~

~e]nchter tatsächlich nicht unbedingt, sondern nur unter

Jenem Vorbehalte gewährt worden. Die Bestimmung des

Art. 279 Abs. 1 SchKG, wonach gegen den Arrestbefehl

weder Berufung noch Beschwerde stattfindet, kann

aber nach dem Zusammenhang nur den Sinn haben

d~ss gegen die Bewilligung des Arrests dem Schuldne;

em anderer Rechtsbehelf als derjenige der Arrestauf-

h~bung~klage nach Abs. 2, sowie ihn das Bundesrecht

mcht gibt, auch vom kantonalen Prozessrecht nicht

zugestanden werden darf. Es wird dadurch ein Rekurs

~es Gläubigers gegen dem Befehl beigefügte ungesetz-

lIche und unzulässige Bedingungen nicht ausgeschlossen,

Gleichheit vor dem Gesetz. :'Iö~ 64.

'B7

wenn und insoweit das kantonale Recht einen solchen

gegen Verfügungen dieser Art vorsieht. So legt denn

auch das Obergericht selbst den § 334 der kantonalen

Zivilprozessordnung, der gegen alle Erledigungsver-

fügungen der Einzelrichter im summarischen Verfahren

bei einem Streitwerte von über 100 Fr. grundsätzlich

den Rekurs an das Obergericht zulässt, davon aber

bestimmte Verfügungen, u. a. in litt b solche, « durch

<iie ein Arrest bewilligt wurde», ausnimmt, dahin aus,

dass unter die letztere Ausnahme die Bewilligung bloss

unter Kautionsauflage nicht falle, weil sie einer Ver-

weigerung des Arrestes gleichzuachten sei. Dasselbe

muss aber zweifellos auch gelten, wenn der Arrest, wie

hier, nur unter dem Vorbehalte eventueller s p ä t er er

Anordnung der Kautionsleistung erteilt wurde, weil

auch darin, die Richtigkeit der vom Obergericht dem

SchKG gegebenen Auslegung vorausgesetzt, die Hill-

zufügung einer unzulässigen, die Gutheissung des Arrest-

gesuches einschränkenden Bedingung gesehen werden

müsste, die sich der Gläubiger nicht gefallen zu lassen

braucht. In dem oben wiedergegebenen Entscheide vom

28. November 1919, dessen Erwägungen die Ergänzung

und Erläuterung des im vorliegenden Falle gefällten bil-

den', erklärt denn auch das Obergericht nicht etwa, dass

ein Rekurs des Gläubigers gegen den Kautionsvorbehalt

nicht statthaft wäre, sondern' nur, dass der Arrestricbter .

zu einem solchen Vorbehalte an sich nicht befugt sei

und daraus nicht Kompetenzen herleiten könne, die nach

vollzogenem Arreste gesetzlich nur noch dem Richter im

Arrestaufhebungsprozesse zustehen. Hier hatte indessen

der Arrestgläubiger und heutige Rekursbeklagte Schmu-

ziger gegen den Arrestbefehl vom 2. Dezember 1919

weder den Rekurs noch sonst irgend ein Rechtsmittel

ergriffen, ihn also, so wie er lautete, mit dem Kautions-

vorbehalt hingenommen. Das Obergericht konnte daher

nicht bei Anlass eines Rekurses des Gläubigers, dep sich

nicht gegen den Arrestbefehl als solchen, sondern gegen

488

Staatsrecht.

eine im Anschluss daran .erlassene spätere Verfügung

des Arrestrichters richtete, in diese durch die Unter-

lassung der Anfechtung des Befehls geschaffene prozes-

suale Situation zum Nachteile des Arrestschuldners

eingreifen und den in Wirklichkeit nur bedingt be-

willigten Befehl in einen unbedingten verwandeln, ohne

eine Rechtsverweigerung zu begehen. Der Rekursbe-

klagte selbst hatte denn auch die Aufhebung der nach-

träglichen Kautionsauflage keineswegs aus dem vom

Obergericht als massgebend erklärten Grunde, wegen

der Unzulässigkeit der Erteilung eines Arrestes unter

Vorbehalt, sondern ausschliesslich deshalb verlangt~

weil die matenelle Voraussetzung für das Verlangen

nach Sicherheitsleistung -

ungenügende Glaubhaft-

machung der Arrestforderung-nicht vorliege. Das Un-

. zulässige eines solchen Verfahrens wird umso augen-

scheinlicher, wenn man mit dem Obergerichte davon

ausgeht, dass der Ausschluss einer nachträglichen Kau-

tionsauflage durch die Arrestbehörde dem Arrestschuld-

ner die Möglichkeit nicht nehme, jene dennoch zu er-

zwingen, weil, ihm dazu 'das Mittel der Arrestaufhe-

bungsklage nach :Art. 279 SchKG d. h. eines dahin-

gehenden Begehrens beim Arrestaufhebungsrichter offen

bleibe. Wäre der Arrest hier vom Einzelrichter von

vorneherein unbedingt bewilliit worden, so hätte der

Rekurrent dementsprechend dagegen jenes Rechts-

mittel ergreifen können. Nachdem der Einzelrichter

tatsächlich denselben nur unter Kautionsvorbehalt ge-

währt, d. h. dem Rekurrenten die Befugnis gewahrt

hatte, die Kautionsfrage bei der Arrestbehörde selbst

noch anhängig zu machen und zur Entscheidung zu

bringen, bestand für jenes Vorgehen kein Grund. Zur

Zeit aber, als das Obergericht über den Rekurs gegen

die' nachträgliche Kautionsauflage entschied und ihn

guthiess, war die Anhebung der Arrestaufhebungs-

klage nicht mehr möglich, weil die Frist dazu nach Art.

279 längst abgelau,fen war. Die hinterhel' erfolgte U nzu-

Gleichheit "or dem Gesetz. :'\" 64.

lässigerklärung des « Vorbehalts)) hälte daher .zur Folge,

den Rekurrenten um ein Rechtsmittel zu bnngen, das

ihm ohne diesen zugestanden hätte. Ein solches, nach-

trägliches Zurückkommen auf eine Verfügung, dIe von

dem dadurch Betroffenen selbst nicht

angefoc~It('n

worden ist und nach der sich andererseits das weItere

Vorgehen der Gegenpartei

bestimme~ musste, muss

aber nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen

~ls ~nz~­

lässig bezeichnet werden. Es stellt einen E1I1gnff 111

eine zu Gunsten dieser Partei geschaffene prozessuale

Rechtslage dar, auf deren Bestand sie sich verlassen

durfte und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten.

Die' grundsätzliche Auffassung des O~ergerichts über

die Gesetzwidrigkeit des sog.

« Kaubonsvorbehal~ »

braucht deshalb auf ihre Haltbarkeit nicht nachgepruft

zu werden. Da es sich um eine Frage des Bundes~echts

handelt, die nur auf diesem Wege der EntscheIdung

einer Bundesinstanz unterstellt werden kann,. mag

immerhin hemerkt werden, dass eine solche V e~c~ung

des Schuldners auf die Arrestaufhebungsklage als el~zlgen

Weg zur Geltendmachung des Kautions~nspruchs Jede~­

falls die Möglichkeit voraussetzen würde, Jenes Rechts~t­

tel auch ohne Bestreitung des Arrestgrundes selbst,.~edlg­

lieh für die Erledigung der Kautionsfrage zu benutzen.

Sonst würde für den Arrestschuldner, der das Vorliegen. des

Arrestgrundes sachlich nicht iü Abrede stellen kann, ~e es

z. B. für den Fall des Wohnsitzes im Auslande zutrIfft,

da andererseits eine Anhörung des Schuldners vor

der Arresterteilung nicht stattzufinden pfl~gt u~d .regel-

mässig nicht stattfinden kann, eine UngleIchheit 111 der

prozessualen Rechtsstellung und Behandlung entstehen,

die mit Art. 4 BV nur dann als vereinbar b~trachtet

werden könnte, wenn sich aus den einschlägIgen Be-

stimmungen der Bundesgesetzgebung, d. h .. des SchKG,

selbst zwingend ergäbe, dass sie von Ihm

~ewollt

ist. Dies ist aber offenbar nicht der Fall. DIe vom

ObergeJicht

angeführte Bestimmung des

Art. 279'

489

490

Staatsrecht.

Abs. 1 SchKG kann dafür kaum angerufen werden,

da sie nur ein anderes Rechtsmittel als die Arrestauf-

hebungsklage seitens des Schuldners gegen die Bewilli-

gung des Arrestes ausschliesst, woraus sich für die

andere Frage, ob nicht jene Bewilligung auch bloss

unter Bedingungen geschehen könne, noch kein zwin-

gender Schluss ergibt. Hierum handelt es SiCh aber

hier.

Das gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete

Beschwerdebegehren ist demnach in der Meinung gut-

zuheissen, dass das Obergericht die vom Einzelrichter

verfügte nachträgliche Kautionsauflage materiell auf

ihre Begründetheit· zu untersuchen hat und sie nicht

aus dem im angefochtenen Entscheide geltend gemachten

formellen Grunde als unzulä~ig erklären darf.

Demanch erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations-

gerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1920 wird

abgewiesen. Die Beschwerde gegen das obergerichtliche

Urteil vom 16. Januar 1920 wird gutgeheissen und

dasselbe aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 65. - Voir "aussi n° 65.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 65.

491

II. HAr-..'TIELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

65. Urteil vom 17. Dezember 1920

i. S. Wlrteverein aea Kantolls :sem gegen It.egierungsrat lern.

Eine anfechtbare Verfügung i. S. von Art. 178 OG liegt nicht

in der 'Veigerung der verordnenden Behörde, auf eine von

ihr erlassene Verordnung zurückzukommen, oder in der Ab-

lehnung einer an den Kanton gestellten Schadenersatz-

forderung durch die Regierung als Vertreter des Staates. -

Verordnung, wodurch die von der Maul- und Klauen-

seuche bedrohten oder schon betroffenen Gemeinden er-

mächtigt werden, die Wirtschaften auf ihrem Gebiete zu

schliessen. Angebliche verfassungsmässige Abhängigkeit einer

solchen Massnahme von der Anerkennung der Schadenersatz-

pflicht gegenüber den Betroffenen. Verfassungsmässigkeit

der Massregel an sich nach Art. 4, 31 und 69 BV, Art. 8fl

bernische KV (Eigentumsgarantie).

A. -

Am 27. Mai 1920 erliess der Regierungsrat des

Kantons Bern ti mit Rücksicht darauf, dass die Maul-

und Klauenseuche im Gebiete des Kantons neuerdings

eine grosse Ausdehnung erfahren hat und der Kampf

dagegen mit der grössten Kraft geführt werden muss,

gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über polizei-

liche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 und die

Vollziehungsverordnung hiezu vom 14. Oktober 1887,

sowie in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 der Staats-

verfassung ll, einen im kantonalen Amtsblatt vom 1. Juni

1920 bekanntgemachten Beschluss, dessen Ziffern 11

und 13 lauten:

ce 11. In unmittelbar von Seuchengefahr bedrohten

oder verseuchten Ortschaften kann von den zustän-

digen Gemeindebehörden mit Bewilligung des Regie-

rungsstatthalters vorübergehend die Schliessung der