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46_I_491

BGE 46 I 491

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-16 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Abs. 1 SchKG kann dafür kaum angerufen werden,

da sie nur ein anderes Rechtsmittel als die Arrestauf-

hebungsklage seitens des Schuldners gegen die Bewilli-

gung des Arrestes ausschliesst, woraus sich für die

andere Frage, ob nicht jene Bewilligung auch bloss

unter Bedingungen geschehen könne. noch kein zwin-

gender Schluss ergibt. Hierum handelt es siCh aber

hier.

Das gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete

Beschwerdebegehren ist demnach in der Meinung gut-

zuheissen, dass das Obergericht die vom Einzelrichter

verfügte nachträgliche Kautionsauflage materiell auf

ihre Begründetheit zu untersuchen hat und sie nicht

aus dem im angefochtenen Entscheide geltend gemachten

formellen Grunde als unzulä~sig erklären darf.

Demanch erkennt das Bundesgeric/lt:

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations-

gerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1920 wird

abgewiesen. Die Beschwerde gegen das obergerichtliehe

Urteil vom 16. Januar 1920 wird gutgeheissen und

dasselbe aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 65.

Voir 'aussi n° 65.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 65.

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H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

65. Urteil vom 17. Dezember 19aO

i. S. Wirteverein cles ltantoD.B :Bern gegen Regierungsrat lern.

Eine anfechtbare Verfügung i. S. von Art. 178 OG liegt nicht

in der \Veigerung der verordnenden Behörde, auf eine von

ihr erlassene Verordnung zurückzukommen, oder in der Ab-

lehnung einer an den Kanton gestellten Schadenersatz-

forderung durch die Regierung als Vertreter des Staates. -

Verordnung, wodurch die von der Maul- und Klauen-

seuche bedrohten oder schon betroffenen Gemeinden er-

mächtigt werden, die Wirtschaften auf ihrem Gebiete zu

schliessen. Angebliche verfassungsmässige Abhängigkeit einer

solchen Massnahme von der Anerkennung der Schadenersatz-

pflicht gegenüber den Betroffenen. Verfassungsmässigkeit

der Massregel an sich nach Art. 4, 31 und 69 BV, Art. 8fJ

bernische KV (Eigentums garantie).

A. -

Am 27. Mai 1920 erliess der Regierungsrat des

Kantons Bern {(mit Rücksicht darauf, dass die Maul-

und Klauenseuche im Gebiete des Kantons neuerdings

eine grosse Ausdehnung erfahren hat und der Kampf

dagegen mit der grössten Kraft geführt werden muss,

gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über polizei-

liche Massregeln gegen Viehseuchen von 1872 und die

Vollziehungsverordnung hiezu vom 14. Oktober 1887,

sowie in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 der Staats-

verfassung », einen im kantonalen Amtsblatt vom 1. Juni

1920 bekanntgemachten Beschluss, dessen Ziffern 11

und 13 lauten :

{(11. In unmittelbar von Seuchengefahr bedrohten

oder verseuchten Ortschaften kann von den zustän-

digen Gemeindebehörden mit Bewilligung des Regie-

rungsstatthalters vorübergehend die Schliessung der

·92

Staatsrecht.

Kirchen, Schulen, Wirtschaften und sonstigen Lokale,

deren Besuch der Seucheverschleppung Vorschub leisteil

• k~nnte, sowie die Absperrung von Strassen (letztere im

Emverständnis mit der Baudil'ektion) verfügt werden.))

((13. Auch die übrigen Gemeinden des Kantons sind

ermächtigt, von sich aus die ihnen gutscheinen den

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der

Seuche zu treffen. Die getroffenen Massnahmen unter-

liegen der Genehmigung der zuständigen Organe der

Seuchen polizei (Regierungsstatthalter oder Kantonstier-

arzt).))

Ein vom. Wh;te~erein des Kantons Beru mit Eingabe

vom 9. Jum 1920 gestelltes Gesuch, es möchte der Grund-

satz ausgesprochen bezw. als Ergänzung iti die Verord-

nung vom 27.l\fai aufgenommen werden, dass den durch

-Schliessung ihrer Betriebe betroffenen Wirten vom Staate

Been oder von den Gemeinden, welche die Schliessullg

ve:fügel1, oder von beiden gemeinsam ein angemessener

BeItrag an den Schaden vergütet werde, wurde mit

Bescheid vom 31. August, zugestellt 17. September 1920

abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt: die

angefochtene Massl'egel stütze sich auf Art. 39 Abs. 2 KV.

Durch die Praxis des bernischen Obergerichts sei aner-

kannt, dass diese Bestimmung dem Regierunasrat nicht

nur die Befugnis zu militärischen Massnahm:n bei Ge-

fahren für den Bestand des St~ates, sondern auch zum

Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften mit Straf-

folgen für die Abwendung dringender Gefahren anderer

Art gebe. Der Beschluss vom 27. Mai 1920 habe dem-

nach nicht den Charakter einer einmaligen administrati-

ven Verfügung, sondern einer Rechtsverordnung, di~ für

ganze Klassen von Bürgern Rechte und Pflichten be-

gründe und wie ein Gesetz ausgeführt werden müsse.

Für Eingriffe in die private Sphäre des Bürgers, welche

solche zum Schutze öffentlicher Interessen erlasselle

allgemein ver~indliche Normen mit sich bringen, werde

aber Ersatz mcht geschuldet, es wäre denn das positive

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 65.

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Recht die Schadenersatzpflicht besonders vorsähe. Ein

Rechtssatz dieses Inhalts bestehe aber für Tatbestände

der vorliegenden Art im Kanton Bern nicht: er ergebe

sich auch nicht etwa schon aus der Eigentumsgarantie

der Kantonsverfassung.

Art. 39 Abs. 2 der bernischen KV 'lautet: « Zur Ab-

wendung von dringender Gefahr kann er (der Regierungs-

rat) die vorläufigen militärischen Sicherheitsrnassre-

geln ergreifen oder die nötigen Gebote und Verbote mit

Strafandrohung erlassen, er soll aber dem Grossen Rate

sogleich davon Kenntnis geben und seine Entscheidung

über die weiteren Vorkehren gewärtigen. »

Infolge des Weiterdauerns der Seuche fasste sodann

<leI' Regierungsrat unter Berufung auf diese Verfassungs-

bestimmung am 19. Oktober, nach dem Bescheide an

den Wirteverein, einen neuen an Stelle der früheren

Erlasse tretenden Beschluss und machte ihn im kanto-

nalen Amtsblatt vom 1. November 1920 bekannt, der

neben der Anord'nung anderer Massregeln für die Seu-

l'henbekämpfung in Ziff. 14 die Ziff. 11 der ersten Ver-

ordnung vom 27. Mai 1920 wörtlich wiederholt.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. No-

wmber 1920 hat darauf der Wirteverein des Kantons

Bern beim Bundesgericht die Begehren gestellt, es seien

der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern

vom 31. August 1920, eventuell Ziff. 11 und 13 der

Yerordnung vom 27. Mai 1920 bezw. Ziff. 14 der Ver-

ordnung vom 19. Oktober 1920 aufzuheben. Als Be-

schwerdegründe werden Verletzung von Art. 4, 31 und

69 BV, Art. 89 KV (Eigentumsgarantie) geltend gemacht.

Die nähere Begründung ist, soweit wesentlich, aus den

nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. -

Der' Regierungsrat des Kantons Bern hat bean-

tragt, es sei auf die Beschwerde mangels eines anfecht-

baren Erlasses oder Entscheides im Sinne von Art. 178

OG nicht einzutreten, eventuell sie sei als unbegründet

.abzuweisen.

~94

Staatsrecht

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Beschwerdeschrift ist nicht mit voller Si-

cherheit zu entnehmen, ob der Rekurrent die durch die

bei den Regierungsbeschlüsse vom 27. Mai und 19. Ok-

tober 1920 vorgesehene Schliessung der Wirtschaften

in von der Seuche bedrohten oder verseuchten Ort-

schaften lediglich, insoweit sie ohne Entschädigung

erfolgen soll, oder -

wenigstens eventuell, für den Fall

der Verneinung ihrer verfassungsmässigen Abhängig-

keit von der Gewährung einer Entschädigung _ auch

grundsätzlich al~ unzulässig anficht. Auch in der er-

steren Beziehung könnte die Beschwerde keinesfalls an

den Bescheid vom 31, August 1920 auf die . Eingabe des

Rekurrenten Vom 9. Juni 1920 anknüpfen. Denn scholl

die Verordnung vom 27. Mai selbst, welche die Eingabe

veranlasste, ging ja zweifellos davon aus, dass ein Scha-

denersatz für die erwähnte Massregel nicht geschuldet

und nicht gewährt werde. So hat denn auch der Rekur-

rent die Sache aufgefasst, indem er in der Eingabe vom

9. Juni die von ihm verlangte grundsätzliche Aner-

kennung der Schadenersatzpflicht als eine Ergänzung

der Verordnung bezeichnete und letztere wegen Nicht-

anerkennung dieser Pflicht rechtlich beanstandete. Bei

dem Bescheide vom 31. August hat man es demzufolge

nicht mit einer weiteren, über d~e frühere hinausgehenden

Anordnung nach der erwähnten Richtung, sondern ein-

fach mit der Ablehnung vermögensrechtlicher Forde-

rungen zu tun, welche die betroffenen Wirte wegen

des ursprünglichen Erlasses an den Staat als Gegen-

partei gestellt hatten, und der Weigerung jenen in

Revision zu ziehen, was bei des nicht als {(Verfügung »

im Sinne von Art. 178 OG gelten kann. Gegenüber der

Verordnung vom 27. Mai 1920 selbst war aber die Be-

schwerdefrist bei Einreichung der Beschwerdeschrift

längst abgelaufen. Das Eintreten auf die Beschwerde

müsste daher in der Tat aus dem in der Antwort gel-

, .,.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 65.

495.

tend gemachtem Grunde abgelehnt werden, wenn nicht

der Regierungsrat die erwähnte Verordnung am .19. Ok-

tober 1920 durch eine neue ersetzt hätte, welche die bean-

standete Ermächtigung neuerdings enthält. D~r C~arakter

di

neuen Beschlusses als eines « Erlasses» un Smne der

eses

l'h

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angeführten Bestimmung des OG kaun ernst IC

DIC

bestritten werden, nachdem der Regierungsrat selbst

dem Wirteverein' gegenüber für die auf Grund von Art.

39 Alls. 2 KV getroffenen Anordnungen den Char~ter

von Rechtsverordnungen in Anspruch genommen hat~

die in ihren Wirkungen einem Gesetze. gleich~tehen.

Dass der Beschluss wie schon der frühere dIe Schllessung

der Wirtschaften nicht unmittelbar selb~t von St~~ts­

wegen anordnet, sondern nur die ~ememd:n ermach-

tigt dazu zu schreiten, ände~ an Jener semer N~t~r

nichts. Da ihm gegenüber dIe Beschwerde rechtz~lbg

ist, kann demnach dem Rekurrenten das Rec~t mcht

abgesprochen werden, im Anschluss daran dIe F~age

der Zulässigkeit' der streitigen Massregel neuerdings

aufzurollen. Dabei kann es sich immerhin für das Bundes-

gericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur

. darum handeln zu untersuchen, ob die angefochtene

Verordnungsbestimmung verfassungsmässige Rechte des

Rekurrenten bezw. seiner Mitglieder, deren Interessen

er vertritt, verletze. Mit der Frage, ob die geltend ge-

machte Entschädigungspflicht sich allenfalls aus an-

deren Rechtsnormen als solchen der Verfassung he~'­

leiten liesse, hat es sich nicht zu befassen. G~auben die

Betroffenen, auf Grund derartiger anderer Bestimmung~n

einen Schadeuersatzanspruch zu besi~zen, so haben SIe

ihn auf dem dafür zutreffenden gewöhnlichen Rechts-

wege zu verfolgen.

.

.

2. -

Danach erweist sich aber dIe Besch,,:,erde, so:welt

sie sich auf die Frage der Entschädigungspflicht beZIeht,.

ohne weiteres als . unbegründet. Aus Art. 4 BV. d. h.

dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, könn~e em sol-

cher Anspruch auf Vermögensausgleich für emen staat-

496

Staatsrecht.

lichen Eingriff höchstens hergeleitet werden, wenn' ihn

die kantonale Gesetzgebung für andere analoge Tatbe-

stände ausrlriicklich vorsähe oder anderen Gewerbebetrei-

• ben den unter gleichen Voraussetzungen der Ersatz tat-

sächlich zugestanden worden wäre, was beides nicht be-

hauptet \\ird. Und Art. 31 BV beschränkt sich darauf.

einerseits die freie Ausübung von Handel und Gewerbe

im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu gewähr-

leisten, andererseits die Voraussetzungen festzusetzen,

unter denen Beschränkungen dieses Grundsatzes statt-

finden dürfen.' Eine Entschädigungspflicht des Gemein-

wesens für Eingriffe, die diege Schranken überschreiten

oder gar für solche, die sich innert derselben halten,

wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, lässt sich daraus

nicht entnehmen. Ihr Bestehen hängt von den Normen ab,

welche allgemein die Haftung des Staates für rechts-

widrige odc:r rechtmässige Einwirkungen auf die Inte-

ressensphäre des einzelnen Bürgers regeln. Um sie zu

begründen, bedürfte es deshalb des Hinzutretens eines

weiteren -

und zwar für die Unzulässigerklärung des

Eingriffs ohne gleichzeitige Anerkennung der Entschä-

digungspflicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren

-

eines Yerfassungsmässigen Rechtssatzes. Er könnte

hier höchstens in der vom Rekurrenten in letzter Linie

angerufenen Eigentumsgarantie der KV gefunden wer-

den. Diese kann aber schon deshalb nicht missachtet

sein, weil das Recht zur Betreibung einer Wirtschaft

keine Befugnis ist, die sich aus dem Eigentum oder

anderen privatrechtlichen Beziehungen zu einem Grund-

stücke ohne weiteres ergeben würde, sondern es dazu

einer besonderen Polizeierlaubnis (Patent) bedarf; die

nur beim Vorliegen bestimmter Erfordernisse in der

Person des Bewerbers erteilt wird. Es vermag deshalb

auch eine Massnahme, die den Wirt in der Ausübung

seines Gewerbes hindert, nicht das Eigentum oder an-

dere wohlerworbene Privatrechte, sondern nur die An-

sprüche zu verletzen, die dem· Betroffenen auf Grund

I ".

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 65.

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jenes öffentlichrechtlichen, durch das Patent begrün-

deten Rechtsverhältnisses zustehen.

3. -

Was aber die Frage der Zulässigkeit der Mass-

regel an sich, abgesehen von einer damit zu verbin-

denden Entschädigungspflicht betrifft, so fällt in Be-

tracht, dass Art. 31 Abs. 2 litt. d BV gegenüber der

allgemeinen Garantie des Abs. 1 ebenda ausdrücklich

«sanitätspolizeiliche Massregeln zur Bekämpfung über-

tragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krank-

heiten von Menschen oder Tieren» vorbehält. Da die

angefochtene Massnahme der Bekämpfung einer. sol-

chen Krankheit, der Maul- und Klauenseuche dIenen

soll kann sie demnach nicht unter Berufung auf die

Ge~erbefreiheit angefochten werden. Art. 31 litt. c BV,

wonach die Kantone auf dem Weg~ <!er G~s~tzgebJlllg

die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes den durch das

öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unter-

stellen können, bezieht sich, wie schon oft ausgespro-

chen wurde, nur auf die Einführung der sog. Bedürfnis-

klausel, nicht auf sonstige Beschränkungen pol i z e i-

I ich e r Art, die gestützt auf andere Vorbehalte der

Verfassung wie Art. 31 litt. d und e dieses Gewerbe

gleich wie irgend ein anderes treffen kön~en. Es kann

demnach auch nicht die Rede davon sem, dass der

hier in Frage stehende Eingriff von Bundesrechtswegan

nur durch ein Gesetz hätte geschehen' können. Dass

aber nach kantonalem Rechte ein solches hätte erlassen

werden müssen und die Regelung auf dem Verordnungs-

wege nicht zulässig gewesen sei, wir~ nicht gelt~nd •

gemacht. Ebenso ist die Einwendung emes Uebergrlf:s

in die aus Art. 69 BV folgende Gesetzgebungshohmt

des Bundes unbegründet. Nach feststehender Praxis

hat die erwähnte Vorschrift nicht zur Folge, dass .damit

den Kantonen jedes Gesetzgebungsrecht auf dem Ge-

biete der Seuchenpolizei genommen wäre. Unzulässig

sind nur solche Bestimmungen, welche dem Bundes-

recht d. h. dem vom Bunde auf Grund des Art. 69 erlas-

AS 46 I -

1920

33

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Staatsrecht.

senen Vorschriften widersprechen. Soweit ein. solcher

'Viderspruch nicht vorliegt -

und dass er hier bestände.

ist nicht dargetan -, kann ein kantonaler Erlass nicht

• deshalb angefochten werden, weil er für die Seuchen-

bekämpfung weitergehende Anordnungen trifft, als sie

das Bundesgesetz von 1872 und die dazu gehörigen

Verordnungen vorsehen (vergl. AS 40 I S. 160 ff.,

Urteil vorn. 26. November 1920 i. S. Zuberbühler Erw. 1).

Hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Verletzung

der Rechtsgleichheit aber muss massgebend sein. dass

Anfechtungsgegenstand lediglich die Bestimmung von

Ziff. 14 der Veror:dnung vom 19. Oktober 1920 als sol-

che bildet, nicht etwa einzelne Verfügungen, die auf

Grund derselben von den Gemeinden erlassen worden

sind. Es kann sich desha)b auch nur fragen, ob die er-

wähnte Verordnungsbestimmung für sich, unabhängig

von der. Art ihrer Anwendung gegen das erwähnte

Gebot der Verfassung verstosse. Dies muss aber schon

deshalb verneint werden, weil sie ja keineswegs bloss

die Schliessung der Wirtschaften, sondern auch irgend-

welcher anderer « Lokale» vorsieht, die eine gleiche

Gefahr für die Seuchenverschleppung bilden, den Wirten

also keine ausnahmsweise Behandlung angedeihen lässt.

Im übrigen hat das Bundesgericht bereits in dem Urteile

in Sachen Zuberbühler vom 26. November 1920 ausge-

sprochen, dass bei der Beurteilung zum Zwecke der

Seuchenbekämpfung getroffener Massnahmen vom Stand-

punkte des Art. 4 BV notwendigerweise ein relativer Mas-

stab angelegt werden muss und den Behörden kein Vor-

wurf gemacht werden kann, wenn sie im Interesse der

möglichsten Aufrechterhaltung des Verkehrs und der

Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse des Publikums

zwischen Betrieben, die wirtschaftlich notwendig sind

und entbehrlicheren unterscheiden und erstere weni~er

streng behandeln als letztere. Diese Erwägung trifft

aber offenbar auch hier für die Rüge der Offenhaltung

Derogatorische Kraft des Bundesrechts.

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gewisser Ladenbetriebe bei gleichzeitiger Schliessung der

Wirtschaften zu.

Demnach erkennt das Bllndesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vg1. Nr. 65. -

Voir n° 65.

ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vg1. Nr. 65. -

Voir n° 65.