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Staatsrecht.
41. Urteil vom 1. Oktober 1920 i. S. Waldmeier
gegen Bheinfelden.
Formelle Rechtsverweigerung, wenn ein Gericht auf eine an
sich gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt,
weil sie mit einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechts-
schrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist.
A. -
Dem Rekurrenten wird auf Grund des aargaui-
schen Expropriationsgesetzes Land enteignet. Er macht
deswegen Entschädigungsansprüche gegen die Rekurs-
beklagte geltend: Nachdem die in § 33 des Expro-
priationsgesetzes vorgesehene Schätzungs- .oder Expro-
priationskommission hierüber am 19. Februar 1920
ihren Entscheid gefällt hatte, reichte Notar Mahrer am
9. März 1920 dem Gerichtspräsidium Rheinfelden zu
Handen des Obergerichts des Kantons Aargau eine VOll
ihm für den Rekurrenten verfasste und als « Begehren
nach § 42 des aargauischen Expropriationsgesetzes »
bezeichnete Eingabe· ein, worin gegen den Entscheid
der Expropriationskommission Beschwerde erhoben wird.
Die Eingabe enthält zunächst den. Antrag auf Erhöhung
der Entschädigung und sodann eine Begründung dieses
Begehrens; sie ist sowohl vom Rekurrenten persönlich
als auch von Notar Mahrer unterzeichnet.
Das Obergericht entschied am 9. April 1920, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde, indem es
ausführte: « Gemäss § 42 aarg. Expr.-Ges. ist die 'Veiterzie-
« hung eines Entscheides der Expropriationskommission
» durch Einreichung eines daherigen Begehrens beim
» Gerichtspräsidenten zu erklären. Dabei handelt es sich,
» wenn das Begehren nicht mit einer Begründung ver-
» sehen ist, nicht um eine Rechtsschrift. Ist dem Be-
l) gehren aber -
wie üblich -
eine Begründung beigefügt,
» die sich über die rechtliche und tatsächliche Seite der
» Sache verbreitet, so liegt ein schriftlicher Vortrag im
)} Sinne des § 13 des Advokatengesetzes vor. Zur Er-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 41.
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» stattung solcher Rechtsschriften sind aber nach jenem
)} Gesetz ausser den Parteien selbst nur patentierte
» Anwälte befugt, aber nicht Notare. Überhaupt sind
» Notare, wenn der Streitwert 300 Fr. übersteigt, nicht
» befugt, als Vertreter der Parteien zu handeln oder
» für sie schriftliche Eingaben zu verfassen. »
B. -
Gegen diesen ihm am 23. April 1920 zugestellten
Entscheid hat Waldmeier am 17. Juni 1920 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht
anzuhalten, auf seine Beschwerde vom 9. März 1920
materiell einzutreten.
Der Rekurrent macht geltend, dass eine Rechtsvel'-
weigerung vorliege, und führt zur Begründung aus:
§ 13 des aarg. Advokatengesetzes laute: « D~e Geric~ts
behörden werden darüber wachen, dass keme schrift-
lichen Vorträge angenommen werden, welche entweder
nicht selbst von einer Partei wirklich und persönlich
verfasst,oder v~n einem zugelassenen Anwalt unte.r-
schrieben sind.» Das Obergericht gebe zu, dass em
biosses Begehren ohne Begründung keine Rechtsschrift
sei; § 13 1. c. könne daher auf ein solches nicht ange-
wendet werden. Für die Beschwerde nach § 42 des
Expropriationsgesetzes sei nun aber eine Begriindung
nicht erforderlich; ein biosses Begehren genüge. Wenn
§ 13 des Advokatengesetzes auch im Expropriations-
verfahren Anwendung fände, so wäre daher höchstens
die Begründung der Beschwerde vom 9. März 1920, ~
nicht aber auch das Begehren selbst ungültig. Indessen
sei die genannte Gesetzesbestimmung im Expropria~ions
verfahren nicht anwendbar, da sie nur von « Genchts-
behörden » spreche und nach § 1 des Advokatengesetzes
sich lediglich auf
« Zivil-, Administrativ- und Straf-
fälle » beziehe. Hiezu gehöre ein Expropriationsverfa~ren
nicht. Das Obergericht sei in diesem Verfahren mc~t
richterliche Behörde, sondern OberschätzungskomIllls-
sion. Nach § 39 des Expropriationsgesetzes könnten
Staatsrecht.
sich die Parteien vor der erstinstanzlichen Schätzungs-
kommission durch Personen vertreten lassen, die nicht
Anwälte seien. Das müsse auch für die zweite Instanz
gelten. Das Obergericht lege die § § 1 und 13 des Advo-
katengesetzes willkürlich aus.
e. -
Das Obergericht beantragt Abweisung der
Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgeudes zu
entnehmen: «... das Obergericht ist im Enteignungs-
» verfahren nicht bloss obere Schätzungsbehörde .....,
l) sondern hat nach § 32 aarg. Expr .. Ges. auch über den
» Umfang der Abtretung zu entscheiden. Seine Tätigkeit
.) im Enteignungsverfahren ist im gesamten betrachtet
» richterliche Betätigung und steht im G~gensatze zu
» den Vorarbeiten und Verfügungen der Verwaltungs-
» behörden. Sodann sind- Eingaben, die wie die vorliegende
)) eine eingehende -Begründung des gestellten Begehrens
.) enthalten, schriftliche Vorträge und immer als eigent-
)) liehe Rechtsschriften behandelt worden. Ein voll-
» ständiges Analogon ist die Beschwerde nach § 337
) litt. b. ZPO. An ihrer Statt kann ebenfalls ein bIosses
» Begehren aus Recht gesetzt werden; die Beschwerde
)) selbst ist ein schriftlicher Vortrag. »
D. -
Der Gemeinderat von Rheinfelden stellt den
Antrag, es sei auf die Besch\verde nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurrent behauptet nicht, dass § 13 des
Advokatengesetzes an sich verfassungswidrig sei, und
das Bundesgericht hat denn auch im Entscheide i. S.
Koch gegen Obergericht des Kantons Aargau vom
9. Februar 1917 -
unter einem gewissell- Vorbehalt -
ausgeführt, dass die genannte Bestimmung als solche
mit Art. 4 BV nicht im Widerspruch stehe. Es fragt s~ch .
daher lediglich, ob seine Anwendung im vorliegenden
Fall eine Rechtsverweigerung bedeute.
2. -
Die Annahme des Obergerichts, dass § 13 des
Gleichheit vor dem Gesetz. No 41
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Advokatengesetzes auch auf das Verfahren Anwendung
finde, das sich vor ihm bei Streitigkeiten über Expro-
priationsentschädigungen abspielt, ist jedenfalls nicht
willkürlich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. -
Was die Annahme betrifft, dass sich die Be-
schwerdeeingabe vom 9. März 1920 ihres Inhaltes wegen
als schriftlicher Vortrag im Sinne des § 13 des Advokaten-
gesetzes darstelle, so ist zunächst festzustellen dass auch
nach der Auffassung des Obergerichts eine Begründung
der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Bezie-
hung für die Gültigkeit der Ergreifung des Rechtsmittels
nieht erforderlich war, hiefür also eine blosse Weiterzie-
hungserklärung mit einem bestimmten Antrag genügte.
Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 42
des Expropriationsgesetzes, der-nur von der Einreichung
eines « Begehrens » spricht. Das Obergericht gibt sodann
weiter zu, dass eine Eingabe, die nichts anderes als das
blosse Weiterziehungsbegehren enthält, keinen schrift-
lichen Vortrag im Sinne des § 13 des Advokatengesetzes
bilde. Es erblickt einen solchen in der Beschwerde-
schrift vom 9. ~färz 1920 nur deshalb, weil in dieser
neben dem Antrag noch dessen Begründung in tat-
sächlicher und rechtlicher Beziehung enthalten ist.
Hätte der Rekurrent diese weggelassen und sich auf den
Antrag beschränkt, so hätte ihm also das Obergericht
den § 13 des Advokatengesetzes nicht entgegen ge-
halten und die Beschwerde materiell behandelt. Dass
etwa die Unterschrift des Notars neben derjenigen der
Partei auch die blosse Weiterziehungserklärung un-
wirksam machte, sagt das Obergericht nicht, und da es
sich hiebei lediglich um ein Aufln;eten ne ben der
Partei, nicht um deren eigentliche Vertretung im Sinne
der §§ 1 des Advokatengesetzes und 51 ZPO, die nur
von einem patentierten Anwalt hätte übernommen
werden können, handelt, so hat es darin offenbar auch
keinen formellen Mangel der biossen Weiterziehungs-
erklärung gesehen. Man hat es daher mit einem Fall zu
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Staatsrecht.
tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige
Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit
• einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift
zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin
liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma-
lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich
gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten
Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt
keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen
Standpunkt zu stützen vermöchte; es verweist lediglich
auf seine Praxis., Es handelt sich demnach um eine
Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe-
nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim-
mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for-
melle Rechtsverweigerung gefunden werden.
Wenn die Beschwerdebegründung eine nach § 13 des
Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so
hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen,
sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben
zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes-
gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II
S. 541; 35 II S.15 Erw.l; 38 II S .. 88). Da es statt dessen
die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so
ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV verstossend auf-
zuheben.
Im schon erwähnten Fall i:S. Koch gegen das aa1'-
gauische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat-
bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats-
rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein
abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch
« Begehren» nach § 42 des Expropriationsgesetzes in
Frage stand, sondern die « Beschwerde») im Sinne des
§ 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht.
dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich
zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der
Begründung hätte behandelt werden SOlleIl.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.
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Demnach erkennt. das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 9. April 1920 aufgehoben.
42. Urteü vom 9. Oktober lSaO i. S. Xarbet gegen Solothurn.
Unanfechtbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober
1918 betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Be-
schränkung der Freizügigkeit. Dieser Beschluss ermächtigt
die Kantone nicht, jemandem das Wohnen in der Heimat-
gemeinde zu verbieten.
..4 .. -
Am 17. Januar 1919 erliess der Regierungsrat
des Kantons Solothurneine Verordnung betreffend Be-
kämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der
Freizügigkeit und durch Inansprnchnahme unbenutzter
Wohnungen. Diese ermächtigt in § 1 gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 die Ober-
ämter, auf Antrag der Ammannämter der Einwohner-
gemeinden « neu einziehenden Personen, welche die Not-
wendigkeit ihrer Anwesenheit in der Gemeinde nicht
hinreichend zu begründen vermögen, die Niederlassung
und den Aufenthalt zu verweigern)). Der Rekurrent,
der pensionierter Lokomotivführer ist und bisher mit
seiner Familie in Olten gewohnt hatte, wollte im Herbst
1919 nach seiner Heimatgemeinde Gunzgen übersiedeln
und mietete dort für sich eine Wohnung. Diese wurde
jedoch durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons
Solothurn vom 22. Oktober 1919 für die Gemeinde Gunz-
gen mit Beschlag belegt, da den~n WOhnungsfürsorge-
kommission darin jemand anders unterbringen wollte.