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46_I_300

BGE 46 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1920-10-01 · Deutsch CH
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300

Staatsrecht.

41. Urteil vom 1. Oktober 1920 i. S. Waldmeier

gegen Bheinfelden.

Formelle Rechtsverweigerung, wenn ein Gericht auf eine an

sich gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt,

weil sie mit einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechts-

schrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist.

A. -

Dem Rekurrenten wird auf Grund des aargaui-

schen Expropriationsgesetzes Land enteignet. Er macht

deswegen Entschädigungsansprüche gegen die Rekurs-

beklagte geltend: Nachdem die in § 33 des Expro-

priationsgesetzes vorgesehene Schätzungs- .oder Expro-

priationskommission hierüber am 19. Februar 1920

ihren Entscheid gefällt hatte, reichte Notar Mahrer am

9. März 1920 dem Gerichtspräsidium Rheinfelden zu

Handen des Obergerichts des Kantons Aargau eine VOll

ihm für den Rekurrenten verfasste und als « Begehren

nach § 42 des aargauischen Expropriationsgesetzes »

bezeichnete Eingabe· ein, worin gegen den Entscheid

der Expropriationskommission Beschwerde erhoben wird.

Die Eingabe enthält zunächst den. Antrag auf Erhöhung

der Entschädigung und sodann eine Begründung dieses

Begehrens; sie ist sowohl vom Rekurrenten persönlich

als auch von Notar Mahrer unterzeichnet.

Das Obergericht entschied am 9. April 1920, dass auf

die Beschwerde nicht eingetreten werde, indem es

ausführte: « Gemäss § 42 aarg. Expr.-Ges. ist die 'Veiterzie-

« hung eines Entscheides der Expropriationskommission

» durch Einreichung eines daherigen Begehrens beim

» Gerichtspräsidenten zu erklären. Dabei handelt es sich,

» wenn das Begehren nicht mit einer Begründung ver-

» sehen ist, nicht um eine Rechtsschrift. Ist dem Be-

l) gehren aber -

wie üblich -

eine Begründung beigefügt,

» die sich über die rechtliche und tatsächliche Seite der

» Sache verbreitet, so liegt ein schriftlicher Vortrag im

)} Sinne des § 13 des Advokatengesetzes vor. Zur Er-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 41.

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» stattung solcher Rechtsschriften sind aber nach jenem

)} Gesetz ausser den Parteien selbst nur patentierte

» Anwälte befugt, aber nicht Notare. Überhaupt sind

» Notare, wenn der Streitwert 300 Fr. übersteigt, nicht

» befugt, als Vertreter der Parteien zu handeln oder

» für sie schriftliche Eingaben zu verfassen. »

B. -

Gegen diesen ihm am 23. April 1920 zugestellten

Entscheid hat Waldmeier am 17. Juni 1920 die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht

anzuhalten, auf seine Beschwerde vom 9. März 1920

materiell einzutreten.

Der Rekurrent macht geltend, dass eine Rechtsvel'-

weigerung vorliege, und führt zur Begründung aus:

§ 13 des aarg. Advokatengesetzes laute: « D~e Geric~ts­

behörden werden darüber wachen, dass keme schrift-

lichen Vorträge angenommen werden, welche entweder

nicht selbst von einer Partei wirklich und persönlich

verfasst,oder v~n einem zugelassenen Anwalt unte.r-

schrieben sind.» Das Obergericht gebe zu, dass em

biosses Begehren ohne Begründung keine Rechtsschrift

sei; § 13 1. c. könne daher auf ein solches nicht ange-

wendet werden. Für die Beschwerde nach § 42 des

Expropriationsgesetzes sei nun aber eine Begriindung

nicht erforderlich; ein biosses Begehren genüge. Wenn

§ 13 des Advokatengesetzes auch im Expropriations-

verfahren Anwendung fände, so wäre daher höchstens

die Begründung der Beschwerde vom 9. März 1920, ~

nicht aber auch das Begehren selbst ungültig. Indessen

sei die genannte Gesetzesbestimmung im Expropria~ions­

verfahren nicht anwendbar, da sie nur von « Genchts-

behörden » spreche und nach § 1 des Advokatengesetzes

sich lediglich auf

« Zivil-, Administrativ- und Straf-

fälle » beziehe. Hiezu gehöre ein Expropriationsverfa~ren

nicht. Das Obergericht sei in diesem Verfahren mc~t

richterliche Behörde, sondern OberschätzungskomIllls-

sion. Nach § 39 des Expropriationsgesetzes könnten

Staatsrecht.

sich die Parteien vor der erstinstanzlichen Schätzungs-

kommission durch Personen vertreten lassen, die nicht

Anwälte seien. Das müsse auch für die zweite Instanz

gelten. Das Obergericht lege die § § 1 und 13 des Advo-

katengesetzes willkürlich aus.

e. -

Das Obergericht beantragt Abweisung der

Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgeudes zu

entnehmen: «... das Obergericht ist im Enteignungs-

» verfahren nicht bloss obere Schätzungsbehörde .....,

l) sondern hat nach § 32 aarg. Expr .. Ges. auch über den

» Umfang der Abtretung zu entscheiden. Seine Tätigkeit

.) im Enteignungsverfahren ist im gesamten betrachtet

» richterliche Betätigung und steht im G~gensatze zu

» den Vorarbeiten und Verfügungen der Verwaltungs-

» behörden. Sodann sind- Eingaben, die wie die vorliegende

)) eine eingehende -Begründung des gestellten Begehrens

.) enthalten, schriftliche Vorträge und immer als eigent-

)) liehe Rechtsschriften behandelt worden. Ein voll-

» ständiges Analogon ist die Beschwerde nach § 337

) litt. b. ZPO. An ihrer Statt kann ebenfalls ein bIosses

» Begehren aus Recht gesetzt werden; die Beschwerde

)) selbst ist ein schriftlicher Vortrag. »

D. -

Der Gemeinderat von Rheinfelden stellt den

Antrag, es sei auf die Besch\verde nicht einzutreten,

eventuell sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurrent behauptet nicht, dass § 13 des

Advokatengesetzes an sich verfassungswidrig sei, und

das Bundesgericht hat denn auch im Entscheide i. S.

Koch gegen Obergericht des Kantons Aargau vom

9. Februar 1917 -

unter einem gewissell- Vorbehalt -

ausgeführt, dass die genannte Bestimmung als solche

mit Art. 4 BV nicht im Widerspruch stehe. Es fragt s~ch .

daher lediglich, ob seine Anwendung im vorliegenden

Fall eine Rechtsverweigerung bedeute.

2. -

Die Annahme des Obergerichts, dass § 13 des

Gleichheit vor dem Gesetz. No 41

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Advokatengesetzes auch auf das Verfahren Anwendung

finde, das sich vor ihm bei Streitigkeiten über Expro-

priationsentschädigungen abspielt, ist jedenfalls nicht

willkürlich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. -

Was die Annahme betrifft, dass sich die Be-

schwerdeeingabe vom 9. März 1920 ihres Inhaltes wegen

als schriftlicher Vortrag im Sinne des § 13 des Advokaten-

gesetzes darstelle, so ist zunächst festzustellen dass auch

nach der Auffassung des Obergerichts eine Begründung

der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Bezie-

hung für die Gültigkeit der Ergreifung des Rechtsmittels

nieht erforderlich war, hiefür also eine blosse Weiterzie-

hungserklärung mit einem bestimmten Antrag genügte.

Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 42

des Expropriationsgesetzes, der-nur von der Einreichung

eines « Begehrens » spricht. Das Obergericht gibt sodann

weiter zu, dass eine Eingabe, die nichts anderes als das

blosse Weiterziehungsbegehren enthält, keinen schrift-

lichen Vortrag im Sinne des § 13 des Advokatengesetzes

bilde. Es erblickt einen solchen in der Beschwerde-

schrift vom 9. ~färz 1920 nur deshalb, weil in dieser

neben dem Antrag noch dessen Begründung in tat-

sächlicher und rechtlicher Beziehung enthalten ist.

Hätte der Rekurrent diese weggelassen und sich auf den

Antrag beschränkt, so hätte ihm also das Obergericht

den § 13 des Advokatengesetzes nicht entgegen ge-

halten und die Beschwerde materiell behandelt. Dass

etwa die Unterschrift des Notars neben derjenigen der

Partei auch die blosse Weiterziehungserklärung un-

wirksam machte, sagt das Obergericht nicht, und da es

sich hiebei lediglich um ein Aufln;eten ne ben der

Partei, nicht um deren eigentliche Vertretung im Sinne

der §§ 1 des Advokatengesetzes und 51 ZPO, die nur

von einem patentierten Anwalt hätte übernommen

werden können, handelt, so hat es darin offenbar auch

keinen formellen Mangel der biossen Weiterziehungs-

erklärung gesehen. Man hat es daher mit einem Fall zu

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Staatsrecht.

tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige

Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit

• einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift

zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin

liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma-

lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich

gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten

Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt

keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen

Standpunkt zu stützen vermöchte; es verweist lediglich

auf seine Praxis., Es handelt sich demnach um eine

Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe-

nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim-

mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for-

melle Rechtsverweigerung gefunden werden.

Wenn die Beschwerdebegründung eine nach § 13 des

Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so

hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen,

sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben

zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes-

gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II

S. 541; 35 II S.15 Erw.l; 38 II S .. 88). Da es statt dessen

die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so

ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV verstossend auf-

zuheben.

Im schon erwähnten Fall i:S. Koch gegen das aa1'-

gauische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat-

bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats-

rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein

abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch

« Begehren» nach § 42 des Expropriationsgesetzes in

Frage stand, sondern die « Beschwerde») im Sinne des

§ 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht.

dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich

zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der

Begründung hätte behandelt werden SOlleIl.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.

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Demnach erkennt. das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid

der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 9. April 1920 aufgehoben.

42. Urteü vom 9. Oktober lSaO i. S. Xarbet gegen Solothurn.

Unanfechtbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober

1918 betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Be-

schränkung der Freizügigkeit. Dieser Beschluss ermächtigt

die Kantone nicht, jemandem das Wohnen in der Heimat-

gemeinde zu verbieten.

..4 .. -

Am 17. Januar 1919 erliess der Regierungsrat

des Kantons Solothurneine Verordnung betreffend Be-

kämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der

Freizügigkeit und durch Inansprnchnahme unbenutzter

Wohnungen. Diese ermächtigt in § 1 gestützt auf den

Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 die Ober-

ämter, auf Antrag der Ammannämter der Einwohner-

gemeinden « neu einziehenden Personen, welche die Not-

wendigkeit ihrer Anwesenheit in der Gemeinde nicht

hinreichend zu begründen vermögen, die Niederlassung

und den Aufenthalt zu verweigern)). Der Rekurrent,

der pensionierter Lokomotivführer ist und bisher mit

seiner Familie in Olten gewohnt hatte, wollte im Herbst

1919 nach seiner Heimatgemeinde Gunzgen übersiedeln

und mietete dort für sich eine Wohnung. Diese wurde

jedoch durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons

Solothurn vom 22. Oktober 1919 für die Gemeinde Gunz-

gen mit Beschlag belegt, da den~n WOhnungsfürsorge-

kommission darin jemand anders unterbringen wollte.