opencaselaw.ch

46_I_305

BGE 46 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

304

Staatsrecht.

tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige

Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit

, einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift

zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin

liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma-

lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich

gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten

Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt

keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen

Standpunkt zu stützen vermöchte; es verweist lediglich

auf seine Praxis. Es handelt sich demnach um eine

Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe-

nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim-

mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for-

melle Rechtsverweigerung gefunden werden.

Wenn die Beschwerdebegründung eine nach § 13 des

Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so

hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen,

sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben

zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes-

gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II

S. 541; 35 11 S. 15 Erw. 1; 38 II S .. 88). Da es statt dessen

die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so

ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV vers tos send auf-

zuheben.

Im schon erwähnten Fall i. -S. Koch gegen das aar-

gallische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat-

bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats-

rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein

abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch

« Begehren» nach § 42 des Expropriationsgesetzes in

Frage stand, sondern die «Beschwerde» im Sinne des

§ 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht,

dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich

zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der

Begründung hätte behandelt werden sollen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.

305

Demnach erkennt. das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid

der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau

vom 9. April 1920 aufgehoben.

4~ Urteil vom 9. Oktober 1920 i. S. Karbet gegen Soloth1U'!1.

Unanfechtbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober

1918 betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Be-

schränkung der Freizügigkeit. Dieser Beschluss ermächtigt

clie Kantone nicht, jemandem das Wohnen in der Heimat-

gemeinde zu verbieten.

~'i. -

Am 17. Januar 1919 erliess der Regierungsrat

des Kantons Solothurneine Verordnung betreffend Be-

kämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der

Freizügigkeit und durch Inanspruchnahme unbenutzter

Wohnungen. Diese ermächtigt in § 1 gestützt auf den

Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 die Ober-

ämter, auf Antrag der Ammannämter der Einwohner-

gemeinden « neu einziehenden Personen, welche die Not-

wendigkeit ihrer Anwesenheit in der Gemeinde nicht

hinreichend zu begründen vermögen, die Niederlassung

und den Aufenthalt zu verweigern». Der Rekurrent,

der pensionierter Lokomotivführer ist und bisher mit

seiner Familie in Olten gewohnt hatte, wollte im Herbst

1919 nach seiner Heimatgemeinde Gunzgen übersiedeln

und mietete dort für sich eine Wohnung. Diese wurde

jedoch durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons

Solothurn vom 22. Oktober 1919 für die Gemeinde Gunz-

gen mit Beschlag belegt, da def(~n Wohnungsfürsorge-

kommission darin jemand anders unterbringen wollte.

:i06

Staatsrecht.

Zugleich stellte das Ammannamt der Einwohnergemeinde

Gunzgen beim Oberamt Olten-Gösgen den Antrag, es

sei dem Rekurrenten der Aufenthalt in der Gemeinde

zu verweigern. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Hier-

über beschwerte sich der Präsident der Wohnungsfür-

sorgekommission beim Regierungsrat.

Unterdessen hatte der Rekurrent diese Behörde auch

um Wiedererwägung ihres Beschlusses vom 22. Oktober

1919 ersucht.

Der Regierungsrat entschied am 25. November 1919 :

« 1. Der Rekurs des Herrn A. Kamber, Präsident der

Wohnungsfürsorge-Kommission Gunzgen wird gutge-

heissen. 2. Die Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen

vom 3. November 1919 wird aufgehoben, d. h., der Auf-

enthalt in der GeJlleinde Gunzgen wird dem Herrn A.

Marbet, pensionierter Lokomotivführer, in Olten, in An-

wendung der §§ 1 und 4 der Verordnung vom 17. Januar

1919 verweigert. 3. Auf das Wiedererwägungsgesuch

des Herrn Dr. Adrian von Arx, Fürsprecher in Olten,

über den Entscheid vom 22. Oktober 1919, wird nicht

eingetreten. »

In der Begründung wird auf. die eidgenössische und

die kantonale Verordnung über Bekämpfung der Woh-

nungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit ver-

wiesen und zum Schlusse bemerkt: « Im vorliegenden

Falle ist die Notwendigkeit des Aufenthaltes in der Ge-

meinde Gunzgen nicht hinreichend dargetan, und es

erscheint als gegeben, der Familie A. Marbet den Aufent-

halt zu verweigern. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass

das Wiedererwägungsgesuch über den Regierungsrats-

beschluss vom 22. Oktober 1919 abzuweisen ist. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Marbet am 8. De-

zember 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: « 1. Es möcltte

der Entscheid aufgehoben werden, da er gegen Art. 12,

Ziff. 1 der solothurnischen Kantonsverfassung und Art. 45

der Bundesverfassung verstösst. 2. Es möchte der Ent-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.

307

scheid aufgehoben werden als Verstoss gegen Art. 5 der

Bundesverfassung und Art. 12 I der Kantonsverfassung

und der dem Bürger im Heimatschein verbrieften Rechte.

3. Es möchte der Entscheid. wegen Verstoss gegen Art. 4

der Bundesverfassung aufgehoben werden. 4. Es möchte

der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend

Beschränkung der Freizügigkeit und die auf ihm beru-

hende Verordnung des Kantons Solothurn vom 17. Januar

1919 als verfassungswidrig aufgehoben werden. »

Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend:

Der angefochtene Entscheid verletze in erster Linie ~ie

Garantie der Niederlassungsfreiheit. Nach dem KreIS-

schreiben des eidgenössischen Justiidepartements vom

8. November 1918 sei die Verweigerung der Niederlassung

nur in ganz dringenden Fällen zulässig.

I~ Gunzgen

herrsche keine Wohnungsnot und zudem seI der Re-

kurrent auf den Aufenthalt in dieser Gemeinde ange-

wiesen. Eine Verletzung des Art. 4 BV liege ?e.shalb

vor, weil der Regierungsrat, ohne dies zu ~obV1eren.

über die Wegleitung des eidgenössischen Jusbzdeparte-

ments hinwegschreite, während er in

ein~m an?ern

Falle einem Demaria, gestützt auf das Krelsschr~~en

dieser Behörde, die Niederlassung in Trimbach bewillIgt

> habe. Der angefochtene Entscheid beruhe nicht auf sach-

lichen, objektiven Erwägungen. Endlich sei ~uchArt. 5

BV verletzt, indem ~~s im Heimatschein verbne~te Rec~t

des Bürgers, jedeqfit und unter allen Umstande~ 111

seiner Heimatgemeinde aufgenommen zu werden, mcht

anerkannt werde.

Beiläufig wird in der Beschwerde die Frage aufge-

worfen, ob der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918

« berechtigt» und verfassungsmässig sei. Der Rekurrent

verneint es und ersucht das Bundesgericht, diese Frage

auch noch zu prüfen.

C. -

Marbet hat gegen den Entscheid des Regierungs-

rates zugleich auch beim Bundesrat wegen Verletzung

der eidgenössischen Verordnung vom 29. Oktober 1918

303

,,Staatsrecht.

und Missachtung der Wegleitungep. des Justizdeparte-

mentes vom 8. November 1918 Beschwerde, geführt.

Die Bereinigung der Frage der Zuständigkeit erfor-

derte einen Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht

und Bundesrat. Dieser stellte sich auf den Standpunkt,;

dass nach Willen und Zweck seines Beschlusses vom

29. Oktober 1918 die nach den allgemeinen Normen

(Art. 189 Abs. 2 OG) gegebene Beschwerde an den BuQ.-

desrat wegen dessen Verletzung ausgeschlossen sei. Er

wies darauf hin, dass er dies in Art. 5 der allgemeinen

Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. April

1920 betreffend Bekämpfung der Miet- und Wohnungs-

not, der an die Stelle der früheren Beschlüsse trat, aus-

drücklich ausgesprochen habe, und vertrat die Auffassung,

dass gegen eine missbräuchliche Anwendung der in Frage

stehenden bundesrechtlichen Vorschriften auf Grund

des Art. 4 BV wegen Willkür Beschwerde geführt werden

konne. Demgemäss beschloss der Bundesrat am 29. Juni

1920, auf den an ihn gerichteten Rekurs nicht einzu-

treten. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheide

i. S. SchMier gegen Genf 'vom 9. Juli 1920 dem Stand-

punkt des Bundesrates angeschlossen.

D. -

Der Regierungsrat des' Kantons Solothurn be-

antragt dem Bundesgerichte Abweisung der Beschwerde.

Er bemerkt, dass er' die Frage, ob die Anwesenheit des

Rekurrenten in Gunzgen notwendig sei, reiflich erwogen

habe und dass diesem das' Bürgerrecht keine Sonder-

stellung verschaffe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918

betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Be-

schränkung der Freizügigkeit ist, wie derjenige vom

5. August 1918 betreffend Mieterschutz, erlassen worden

auf Grund der dem Bundesrat von der Bundesversamm-

lung durch Bundesbeschluss vom 3. August 1914 er-

teilten Vollmacht, die u. a. die zur Wahrung der

l

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.

30!)

wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderlichen

Massnahmen umfasste und insoweit im Bundesbeschluss

vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausser-

ordentlichen Vollmachten

des Bundesrates aufrecht

erhalten worden ist. Seinem Inhalte nach, als Ermäch-

tigung der Kantone, allgemein verbindliches Recht zu

setzen, hat der genannte Bundesratsbeschluss sodann

Gesetzescharakter. Eine Überprüfung auf seine Ver-

fassungsmässigkeit, wie sie der Rekurrent dem Bundes-

gericht zumutet, ist daher nach Art. 113 Schlussatz

BV ausgeschlossen. Die kantonale Ausführungsverord-

uung vom 17. Januar 1919 wird nicht mit selbständigen

verfassungsrechtlichen Gründen angefochten. Auf das

vierte Beschwerdebegehren ist somit nicht einzutreten.

2. -

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918

ermächtigt die Kantone, die « Niederlassung » und den

« Aufenthalt» unter bestimmten Umständen zu ({ ver-

weigern)} oder zu (entziehen }). Er spricht also nicht

davon, dass die Kantone Personen « ausweisen», ihnen

den (Einzug » in eine Gemeinde verweigern dürfen" und

es ist darin auch nicht einfach allgemein von der « Ver."

weigerung des Aufenthaltes)} die Rede. Vielmehr passt

sich der Bundesratsbeschluss in seiner Terminologit·

und Ausdrucksweise unverkennbar den Art. 43, 45, 46

und 47 BV, insbesondere dem Art. 45 an. Es ist daher'

anzunehmen, dass er -

wofur ja auch sonst die Ver-

mutung spricht -

den Bezeichnungen « Niederlassung))

und « Aufenthalt» nicht eine besondere, nur für ihn

geltende Bedeutung beimisst, sondern damit die ju':'

ristisch-techniscben Begriffe verwenden will, die durch

die genannten Ausdrücke in der Bundesverfassung und

überhaupt im Bundesstaatsrecht . allgemein und regel-

mässig gekennzeichnet werden. Nun sind allerdings diese

Begriffe nicht vollständig klargelegt, insbesondere nicht

in ihrem Verhältnis zu einander. Allein soviel steht doch

bnndesrechtlich fest, dass siebeide im Gegensatz stehen

zum Wohnen des 13 ü r ger s in der Heimatgemeinde.

310

Staatsrecht.

dieses also weder als Niederlassung noch als Aufenthalt

im bundesrechtlichen Sinne betrachtet werden kann.

Besonders deutlich kommt das zum Ausdruck in Art.,3

, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen

und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, der vorschreibt:

"Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da

ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener

oder Aufenthalter wohnt. » Aber auch die Art. 43 ff. BV

und z. B. auch das Bundesgesetz über die zivilrechtli-

ehen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-

halter zeigen klar, dass die Bundesgesetzgebung, wo sie

von « Niederlassung» und « Aufenthalt I),

« Niederge-

lassenen) und '« Aufenthaltern» spricht, regelmässig

nur die ausserhalb ihrer Heimatgemeinde wohnenden

Personen im Auge hat, wobei die Niederlassung im Gegen-

satz zum Aufenthalt eine etwas festere Verbindung mit

einem Orte kennzeichnen soll (vgl. hiezu BLOCH, Nieder-

lassungsrecht S. 6; BERTHEAU, Niederlassmigsrecht S. 21

ff.). Dass auch der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober

1918 keinen andern Sinn mit den Worten « Niederlas-

sung» und « Aufenthalt») verbindet, wird durch die

Erläuterung, die das eidgenössische Justiz- und Polizei-

departement dem Beschluss im. Kreisschreiben vom

8. November 1918 gegeben hat, bestätigt. Dieses erklärt,

dass eine Entziehung des Rechtes auf den polizeilichen

Wohnsitz zuerst den

« biossen Aufenthaltern» gegen-

über erfolgen sollte, bevor sie einem « Niedergelassenen)

gegenüber in Frage komme. Danach bestand bei den

Bundesbehörden zur Zeit des Erlasses des Bundesrats-

beschlusses vom 29. Oktober 1918 ganz offensichtlich

die Meinung, dass unter den Worten « Niederlassung)

und « Aufenthalt » die damit im Bundesstaatsrecht ge-

wöhnlich verbundenen Begriffe verstanden seien und

insbesondere durch den Ausdruck « Aufenthalt» nicht

-

wie der Regierungsrat anzunehmen scheint, indem

er dem Rekurrenten die Bewilligung zum « Aufenthalt»

in Gunzgen verweigert - ein ganz allgemeiner, die Nieder-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.

311

lassung und das Wohnen des Bürgers in der Heimat-

gemeinde in sich schliessender Begriff bezeichnet,,:er-

den sollte. Aber nicht nur die Verwendung der Begriffe

der « Niederlassung » und des « Aufenthaltes», sondern

auch der Titel der Bundesratsverordnung vom 29. Okto-

ber 1918 in Verbindung mit ihrem übrigen Wortlaut

führt zum Schlusse, dass diese die Kantone keineswegs

ermächtigen will, die Zulassung der Bürger zum Woh-

nen in der Heimatgemeinde irgendwie einzuschränken.

Sie bezweckt nach ihrem Titel eine Bekämpfung der

Wohnungsnot lediglich durch Beschränkung des Grund-

satzes der Freizügigkeit, was denn auch im erwähnten

Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departementes ausdrücklich gesagt wird. Da dieser Grund-

satz in Art. 45 BV aufgestellt und näher normiert ist, so

handelte es sich also bloss darum, die bundesrechtliche

Garantie der Niederlassungsfreiheit einzuschränken, wie

denn auch die Art. 1 und 2 des Bundesratsbeschlusses

sich in ihrer Ausdrucksweise insbesondere an den Wort-

laut des Art. 45 BV anlehnen, der unter bestimmten

Voraussetzungen bereits die « Ver.weigerung» ~nd dit,

« Entziehung» der « Niederlassung» zulässt. DIese G~­

rantie bezieht sich nun aber nicht auf das Wohnen m

der Heimatgemeinde, sondern schützt nur die « Nieder-

lassung » und den « Aufenthalt » (vgl. AS 33 I S. 291),

also das Recht auf polizeilichen Wohnsitz ausserhalh

des Heimatortes.

Würde der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober

1918 grundsätzlich auch dem Bürger gegenüber, de.: an

seinem Heimatsort wohnen will, angewendet, so ergaben

sich denn auch daraus Folgen, die ganz offenbar nicht

zugelassen werden wollten. Nach dem Bunde~ratsbe­

schluss sind die Voraussetzungen für die VerweIgerung

und den Entzug der Niederlassung und des Aufenthaltes

CI run d sät z I ich dieselben, nur dass der Entzug

bloss « ausnahmsweise» erfolgen soll (Art. 2 Abs. 2).

\Väre der Bundesratsbeschluss auch auf Gemeindebürger

312

Staatsrecht.

anwendbar, so wäre es folgerichtig nicht nur statthaft,

dass ein Bürger, der in seine Heimatgemeinde zurück-

kehren will, dort ~us Gründen der Wohnungsnot nicht

zugelassen wird, sondern auch dass ein inder Heimat-

gemeinde bereits wohnender Bürger aus solchen Gründen

ausgewiesen werden kann, was gewiss nicht die Meinung

des Bundesratsbeschlusses ist. Die Heimatgemeinde ist

überhaupt der letzte und· einzige Zufluchtsort für

alle diejenigen, die kein Recht auf Niederlassung oder

Aufenthalt in einer andern Gemeinde haben (Art. 45

Abs. 2 u. 3 BV) oder die aus sonstigen Gründen nirgends

anderswo wohnen können, wie denn ja der Anspruch

des Bürgers darauf, unter allen Umständen in der Hei-

matgemeinde Aufnahme zu finden, im Heimatschein ver-

brieft ist (Bundesratsbeschluss betref end die Formulare

der Heimatscheine vom: 16. März 1885). Mit dieser not-

wendigen Stellung der Heimatgemeinde zum Bürger als

eines garantierten Znfluchtsortes würde sich die Mög-

lichkeit einer Nichtzulassnug oder gar Wegweisung aus

Gründen der Wohnungsnot schlecht vertragen.

Der Regierungsrat hat' somit, indem er den Rekur-

renten nicht in die Gemeinde Gunzgen ziehen liess, deli

Bundesratsbeschluss vom 29. O~tober 1918 und die da-

rauf beruhende kantonale Verordnung auf einen Fall

angewendet, der ganz offenbar nicht darunter gestellt

werden kann. Der angefochtene Entscheid -

Ziff. 1

und 2 des Dispositivs -

muss somit aufgehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das unter Ziff. 4 gestellte Rekursbegehren

wird nicht eingetreten.

2. Im übrigen wird der Rekurs gutgeheissen uud

der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Solo-

thurn vom 25. November 1919, wodurch dem RekUl'-

renten der; Aufenthalt in Gunzgen verweigert worden

ist, aufgehoben.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4:L

43. Arrit du as octobre 19aO dans 1a cause X.

contre 'l'ribunal cantonal valaisa.n.

313

Suspension temporaire d'un avocat renvoye devant la justicc

penale. Recours pour d,ni de justice. Mesure non arbitraire,

bien que le fait motivant l'accusation ne concerne pas l'ac-

tivite professionnelle de l'avocat et que la culpabilite de ce

dernier ne soit pas eI)core MabIie.

A. -

L'avocat X. a Sion, etait depuis p1usieurs annees

eil relation d'affaires avec H., auquel il avait accorde un

pret de 7000 fr. eu 1914. Le 11 mai 1915, a la demande

de H., il a consenti· a lui acheter une creance hypothecaire

contre un sieur F., et il lui a souscrit, pour 1e solde du

prix de vente, une reconnaissance de dette (billet) dont

la teneur est la suivante: « Je soussigne, X., avocat, a

» Sion, reconnais devoir a M. H., le montant de mille eent

» francs, productif de l'interet au 5 % des le 6 mai 1915

)} et payable ~UCOUraIlt de l'annee, pour solde de sa cession

» de creance contre F.» Il affirme qu'environ un mois

plus tard ij a regle en especes a H. dans son' bureau le

montant du billet et que, H. ayant' oublie de prendre le

billet avec lui, il lui a simp1ement dit de le detruire, sans

exiger de lui aucune quittance. Dans la comptabilite

rudimentaire que tient X. la mention ({ (Je redois a H.

1100 fr.) " est biffee au crayon enere.

Le .29 avril 1916 H. s'est rendu au bureau de l'avocat

X. et lui a presente le billet de 1100 fr. lui en demandant

le paiement. Sur le moment, X. n'a pas pretendu qu'iI

eilt deja paye, mais il explique que c'est ensuite et apres

verification de sa eomptabilite que le souvenir du paie-

ment open~ lui est comph~tement revenu. Le 6 mai H.

s'etant presente a nouveau au bureau, X.s'est fait re-

mettre par lui le billet et, malgre les protestations de H.

il a refuse de le lui rendre, en affirmant qu'ill'avait deja

paye. A cette sc~ne assistaient l'associe de X. et un dient

qui se trouvait lä par hasard. H. a fait deux tentatives