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304 Staatsrecht. tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit , einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma- lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen Standpunkt zu stützen vermöchte ; es verweist lediglich auf seine Praxis. Es handelt sich demnach um eine Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe- nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim- mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for- melle Rechtsverweigerung gefunden werden. Wenn die Beschwerdebegründung eine nach § 13 des Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen, sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes- gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II S. 541 ; 35 11 S. 15 Erw. 1 ; 38 II S .. 88). Da es statt dessen die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV vers tos send auf- zuheben. Im schon erwähnten Fall i. -S. Koch gegen das aar- gallische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat- bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats- rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch « Begehren» nach § 42 des Expropriationsgesetzes in Frage stand, sondern die «Beschwerde» im Sinne des § 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht, dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der Begründung hätte behandelt werden sollen. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 305 Demnach erkennt. das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 1920 aufgehoben. 4~ Urteil vom 9. Oktober 1920 i. S. Karbet gegen Soloth1U'!1. Unanfechtbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Be- schränkung der Freizügigkeit. Dieser Beschluss ermächtigt clie Kantone nicht, jemandem das Wohnen in der Heimat- gemeinde zu verbieten. ~'i. - Am 17. Januar 1919 erliess der Regierungsrat des Kantons Solothurneine Verordnung betreffend Be- kämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit und durch Inanspruchnahme unbenutzter Wohnungen. Diese ermächtigt in § 1 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 die Ober- ämter, auf Antrag der Ammannämter der Einwohner- gemeinden « neu einziehenden Personen, welche die Not- wendigkeit ihrer Anwesenheit in der Gemeinde nicht hinreichend zu begründen vermögen, die Niederlassung und den Aufenthalt zu verweigern». Der Rekurrent, der pensionierter Lokomotivführer ist und bisher mit seiner Familie in Olten gewohnt hatte, wollte im Herbst 1919 nach seiner Heimatgemeinde Gunzgen übersiedeln und mietete dort für sich eine Wohnung. Diese wurde jedoch durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 1919 für die Gemeinde Gunz- gen mit Beschlag belegt, da def(~n Wohnungsfürsorge- kommission darin jemand anders unterbringen wollte. :i06 Staatsrecht. Zugleich stellte das Ammannamt der Einwohnergemeinde Gunzgen beim Oberamt Olten-Gösgen den Antrag, es sei dem Rekurrenten der Aufenthalt in der Gemeinde zu verweigern. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Hier- über beschwerte sich der Präsident der Wohnungsfür- sorgekommission beim Regierungsrat. Unterdessen hatte der Rekurrent diese Behörde auch um Wiedererwägung ihres Beschlusses vom 22. Oktober 1919 ersucht. Der Regierungsrat entschied am 25. November 1919 : « 1. Der Rekurs des Herrn A. Kamber, Präsident der Wohnungsfürsorge-Kommission Gunzgen wird gutge- heissen. 2. Die Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 3. November 1919 wird aufgehoben, d. h., der Auf- enthalt in der GeJlleinde Gunzgen wird dem Herrn A. Marbet, pensionierter Lokomotivführer, in Olten, in An- wendung der §§ 1 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1919 verweigert. 3. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Herrn Dr. Adrian von Arx, Fürsprecher in Olten, über den Entscheid vom 22. Oktober 1919, wird nicht eingetreten. » In der Begründung wird auf. die eidgenössische und die kantonale Verordnung über Bekämpfung der Woh- nungsnot durch Beschränkung der Freizügigkeit ver- wiesen und zum Schlusse bemerkt: « Im vorliegenden Falle ist die Notwendigkeit des Aufenthaltes in der Ge- meinde Gunzgen nicht hinreichend dargetan, und es erscheint als gegeben, der Familie A. Marbet den Aufent- halt zu verweigern. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass das Wiedererwägungsgesuch über den Regierungsrats- beschluss vom 22. Oktober 1919 abzuweisen ist. » B. - Gegen diesen Entscheid hat Marbet am 8. De- zember 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: « 1. Es möcltte der Entscheid aufgehoben werden, da er gegen Art. 12, Ziff. 1 der solothurnischen Kantonsverfassung und Art. 45 der Bundesverfassung verstösst. 2. Es möchte der Ent- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 307 scheid aufgehoben werden als Verstoss gegen Art. 5 der Bundesverfassung und Art. 12 I der Kantonsverfassung und der dem Bürger im Heimatschein verbrieften Rechte.
3. Es möchte der Entscheid. wegen Verstoss gegen Art. 4 der Bundesverfassung aufgehoben werden. 4. Es möchte der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend Beschränkung der Freizügigkeit und die auf ihm beru- hende Verordnung des Kantons Solothurn vom 17. Januar 1919 als verfassungswidrig aufgehoben werden. » Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend: Der angefochtene Entscheid verletze in erster Linie ~ie Garantie der Niederlassungsfreiheit. Nach dem KreIS- schreiben des eidgenössischen Justiidepartements vom
8. November 1918 sei die Verweigerung der Niederlassung nur in ganz dringenden Fällen zulässig. I~ Gunzgen herrsche keine Wohnungsnot und zudem seI der Re- kurrent auf den Aufenthalt in dieser Gemeinde ange- wiesen. Eine Verletzung des Art. 4 BV liege ?e.shalb vor, weil der Regierungsrat, ohne dies zu ~obV1eren. über die Wegleitung des eidgenössischen Jusbzdeparte- ments hinwegschreite, während er in ein~m an?ern Falle einem Demaria, gestützt auf das Krelsschr~~en dieser Behörde, die Niederlassung in Trimbach bewillIgt > habe. Der angefochtene Entscheid beruhe nicht auf sach- lichen, objektiven Erwägungen. Endlich sei ~uchArt. 5 BV verletzt, indem ~~s im Heimatschein verbne~te Rec~t des Bürgers, jedeqfit und unter allen Umstande~ 111 seiner Heimatgemeinde aufgenommen zu werden, mcht anerkannt werde. Beiläufig wird in der Beschwerde die Frage aufge- worfen, ob der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 « berechtigt» und verfassungsmässig sei. Der Rekurrent verneint es und ersucht das Bundesgericht, diese Frage auch noch zu prüfen. C. - Marbet hat gegen den Entscheid des Regierungs- rates zugleich auch beim Bundesrat wegen Verletzung der eidgenössischen Verordnung vom 29. Oktober 1918 303 , ,Staatsrecht. und Missachtung der Wegleitungep. des Justizdeparte- mentes vom 8. November 1918 Beschwerde, geführt. Die Bereinigung der Frage der Zuständigkeit erfor- derte einen Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht und Bundesrat. Dieser stellte sich auf den Standpunkt,; dass nach Willen und Zweck seines Beschlusses vom
29. Oktober 1918 die nach den allgemeinen Normen (Art. 189 Abs. 2 OG) gegebene Beschwerde an den BuQ.- desrat wegen dessen Verletzung ausgeschlossen sei. Er wies darauf hin, dass er dies in Art. 5 der allgemeinen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1920 betreffend Bekämpfung der Miet- und Wohnungs- not, der an die Stelle der früheren Beschlüsse trat, aus- drücklich ausgesprochen habe, und vertrat die Auffassung, dass gegen eine missbräuchliche Anwendung der in Frage stehenden bundesrechtlichen Vorschriften auf Grund des Art. 4 BV wegen Willkür Beschwerde geführt werden konne. Demgemäss beschloss der Bundesrat am 29. Juni 1920, auf den an ihn gerichteten Rekurs nicht einzu- treten. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheide
i. S. SchMier gegen Genf 'vom 9. Juli 1920 dem Stand- punkt des Bundesrates angeschlossen. D. - Der Regierungsrat des' Kantons Solothurn be- antragt dem Bundesgerichte Abweisung der Beschwerde. Er bemerkt, dass er' die Frage, ob die Anwesenheit des Rekurrenten in Gunzgen notwendig sei, reiflich erwogen habe und dass diesem das' Bürgerrecht keine Sonder- stellung verschaffe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 betreffend Bekämpfung der Wohnungsnot durch Be- schränkung der Freizügigkeit ist, wie derjenige vom
5. August 1918 betreffend Mieterschutz, erlassen worden auf Grund der dem Bundesrat von der Bundesversamm- lung durch Bundesbeschluss vom 3. August 1914 er- teilten Vollmacht, die u. a. die zur Wahrung der l Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 30!) wirtschaftlichen Interessen des Landes erforderlichen Massnahmen umfasste und insoweit im Bundesbeschluss vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausser- ordentlichen Vollmachten des Bundesrates aufrecht erhalten worden ist. Seinem Inhalte nach, als Ermäch- tigung der Kantone, allgemein verbindliches Recht zu setzen, hat der genannte Bundesratsbeschluss sodann Gesetzescharakter. Eine Überprüfung auf seine Ver- fassungsmässigkeit, wie sie der Rekurrent dem Bundes- gericht zumutet, ist daher nach Art. 113 Schlussatz BV ausgeschlossen. Die kantonale Ausführungsverord- uung vom 17. Januar 1919 wird nicht mit selbständigen verfassungsrechtlichen Gründen angefochten. Auf das vierte Beschwerdebegehren ist somit nicht einzutreten.
2. - Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 ermächtigt die Kantone, die « Niederlassung » und den « Aufenthalt» unter bestimmten Umständen zu ({ ver- weigern)} oder zu ( entziehen }). Er spricht also nicht davon, dass die Kantone Personen « ausweisen», ihnen den ( Einzug » in eine Gemeinde verweigern dürfen" und es ist darin auch nicht einfach allgemein von der « Ver." weigerung des Aufenthaltes )} die Rede. Vielmehr passt sich der Bundesratsbeschluss in seiner Terminologit· und Ausdrucksweise unverkennbar den Art. 43, 45, 46 und 47 BV, insbesondere dem Art. 45 an. Es ist daher' anzunehmen, dass er - wofur ja auch sonst die Ver- mutung spricht - den Bezeichnungen « Niederlassung )) und « Aufenthalt» nicht eine besondere, nur für ihn geltende Bedeutung beimisst, sondern damit die ju':' ristisch-techniscben Begriffe verwenden will, die durch die genannten Ausdrücke in der Bundesverfassung und überhaupt im Bundesstaatsrecht . allgemein und regel- mässig gekennzeichnet werden. Nun sind allerdings diese Begriffe nicht vollständig klargelegt, insbesondere nicht in ihrem Verhältnis zu einander. Allein soviel steht doch bnndesrechtlich fest, dass siebeide im Gegensatz stehen zum Wohnen des 13 ü r ger s in der Heimatgemeinde. 310 Staatsrecht. dieses also weder als Niederlassung noch als Aufenthalt im bundesrechtlichen Sinne betrachtet werden kann. Besonders deutlich kommt das zum Ausdruck in Art. ,3 , des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, der vorschreibt: "Das Stimmrecht wird von jedem Schweizerbürger da ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder Aufenthalter wohnt. » Aber auch die Art. 43 ff. BV und z. B. auch das Bundesgesetz über die zivilrechtli- ehen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- halter zeigen klar, dass die Bundesgesetzgebung, wo sie von « Niederlassung» und « Aufenthalt I), « Niederge- lassenen) und '« Aufenthaltern» spricht, regelmässig nur die ausserhalb ihrer Heimatgemeinde wohnenden Personen im Auge hat, wobei die Niederlassung im Gegen- satz zum Aufenthalt eine etwas festere Verbindung mit einem Orte kennzeichnen soll (vgl. hiezu BLOCH, Nieder- lassungsrecht S. 6; BERTHEAU, Niederlassmigsrecht S. 21 ff.). Dass auch der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 keinen andern Sinn mit den Worten « Niederlas- sung» und « Aufenthalt») verbindet, wird durch die Erläuterung, die das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement dem Beschluss im. Kreisschreiben vom
8. November 1918 gegeben hat, bestätigt. Dieses erklärt, dass eine Entziehung des Rechtes auf den polizeilichen Wohnsitz zuerst den « biossen Aufenthaltern» gegen- über erfolgen sollte, bevor sie einem « Niedergelassenen ) gegenüber in Frage komme. Danach bestand bei den Bundesbehörden zur Zeit des Erlasses des Bundesrats- beschlusses vom 29. Oktober 1918 ganz offensichtlich die Meinung, dass unter den Worten « Niederlassung ) und « Aufenthalt » die damit im Bundesstaatsrecht ge- wöhnlich verbundenen Begriffe verstanden seien und insbesondere durch den Ausdruck « Aufenthalt» nicht - wie der Regierungsrat anzunehmen scheint, indem er dem Rekurrenten die Bewilligung zum « Aufenthalt» in Gunzgen verweigert - ein ganz allgemeiner, die Nieder- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42. 311 lassung und das Wohnen des Bürgers in der Heimat- gemeinde in sich schliessender Begriff bezeichnet ,,:er- den sollte. Aber nicht nur die Verwendung der Begriffe der « Niederlassung » und des « Aufenthaltes», sondern auch der Titel der Bundesratsverordnung vom 29. Okto- ber 1918 in Verbindung mit ihrem übrigen Wortlaut führt zum Schlusse, dass diese die Kantone keineswegs ermächtigen will, die Zulassung der Bürger zum Woh- nen in der Heimatgemeinde irgendwie einzuschränken. Sie bezweckt nach ihrem Titel eine Bekämpfung der Wohnungsnot lediglich durch Beschränkung des Grund- satzes der Freizügigkeit, was denn auch im erwähnten Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei- departementes ausdrücklich gesagt wird. Da dieser Grund- satz in Art. 45 BV aufgestellt und näher normiert ist, so handelte es sich also bloss darum, die bundesrechtliche Garantie der Niederlassungsfreiheit einzuschränken, wie denn auch die Art. 1 und 2 des Bundesratsbeschlusses sich in ihrer Ausdrucksweise insbesondere an den Wort- laut des Art. 45 BV anlehnen, der unter bestimmten Voraussetzungen bereits die « Ver.weigerung» ~nd dit, « Entziehung» der « Niederlassung» zulässt. DIese G~ rantie bezieht sich nun aber nicht auf das Wohnen m der Heimatgemeinde, sondern schützt nur die « Nieder- lassung » und den « Aufenthalt » (vgl. AS 33 I S. 291), also das Recht auf polizeilichen Wohnsitz ausserhalh des Heimatortes. Würde der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 grundsätzlich auch dem Bürger gegenüber, de.: an seinem Heimatsort wohnen will, angewendet, so ergaben sich denn auch daraus Folgen, die ganz offenbar nicht zugelassen werden wollten. Nach dem Bunde~ratsbe schluss sind die Voraussetzungen für die VerweIgerung und den Entzug der Niederlassung und des Aufenthaltes CI run d sät z I ich dieselben, nur dass der Entzug bloss « ausnahmsweise» erfolgen soll (Art. 2 Abs. 2). \Väre der Bundesratsbeschluss auch auf Gemeindebürger 312 Staatsrecht. anwendbar, so wäre es folgerichtig nicht nur statthaft, dass ein Bürger, der in seine Heimatgemeinde zurück- kehren will, dort ~us Gründen der Wohnungsnot nicht zugelassen wird, sondern auch dass ein inder Heimat- gemeinde bereits wohnender Bürger aus solchen Gründen ausgewiesen werden kann, was gewiss nicht die Meinung des Bundesratsbeschlusses ist. Die Heimatgemeinde ist überhaupt der letzte und· einzige Zufluchtsort für alle diejenigen, die kein Recht auf Niederlassung oder Aufenthalt in einer andern Gemeinde haben (Art. 45 Abs. 2 u. 3 BV) oder die aus sonstigen Gründen nirgends anderswo wohnen können, wie denn ja der Anspruch des Bürgers darauf, unter allen Umständen in der Hei- matgemeinde Aufnahme zu finden, im Heimatschein ver- brieft ist (Bundesratsbeschluss betref end die Formulare der Heimatscheine vom: 16. März 1885). Mit dieser not- wendigen Stellung der Heimatgemeinde zum Bürger als eines garantierten Znfluchtsortes würde sich die Mög- lichkeit einer Nichtzulassnug oder gar Wegweisung aus Gründen der Wohnungsnot schlecht vertragen. Der Regierungsrat hat' somit, indem er den Rekur- renten nicht in die Gemeinde Gunzgen ziehen liess, deli Bundesratsbeschluss vom 29. O~tober 1918 und die da- rauf beruhende kantonale Verordnung auf einen Fall angewendet, der ganz offenbar nicht darunter gestellt werden kann. Der angefochtene Entscheid - Ziff. 1 und 2 des Dispositivs - muss somit aufgehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das unter Ziff. 4 gestellte Rekursbegehren wird nicht eingetreten.
2. Im übrigen wird der Rekurs gutgeheissen uud der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Solo- thurn vom 25. November 1919, wodurch dem RekUl'- renten der; Aufenthalt in Gunzgen verweigert worden ist, aufgehoben. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4:L
43. Arrit du as octobre 19aO dans 1a cause X. contre 'l'ribunal cantonal valaisa.n. 313 Suspension temporaire d'un avocat renvoye devant la justicc penale. Recours pour d,ni de justice. Mesure non arbitraire, bien que le fait motivant l'accusation ne concerne pas l'ac- tivite professionnelle de l'avocat et que la culpabilite de ce dernier ne soit pas eI)core MabIie. A. - L'avocat X. a Sion, etait depuis p1usieurs annees eil relation d'affaires avec H., auquel il avait accorde un pret de 7000 fr. eu 1914. Le 11 mai 1915, a la demande de H., il a consenti· a lui acheter une creance hypothecaire contre un sieur F., et il lui a souscrit, pour 1e solde du prix de vente, une reconnaissance de dette (billet) dont la teneur est la suivante: « Je soussigne, X., avocat, a » Sion, reconnais devoir a M. H., le montant de mille eent » francs, productif de l'interet au 5 % des le 6 mai 1915 )} et payable ~UCOUraIlt de l'annee, pour solde de sa cession » de creance contre F.» Il affirme qu'environ un mois plus tard ij a regle en especes a H. dans son' bureau le montant du billet et que, H. ayant' oublie de prendre le billet avec lui, il lui a simp1ement dit de le detruire, sans exiger de lui aucune quittance. Dans la comptabilite rudimentaire que tient X. la mention ({ (Je redois a H. 1100 fr.) " est biffee au crayon enere. Le .29 avril 1916 H. s'est rendu au bureau de l'avocat X. et lui a presente le billet de 1100 fr. lui en demandant le paiement. Sur le moment, X. n'a pas pretendu qu'iI eilt deja paye, mais il explique que c' est ensuite et apres verification de sa eomptabilite que le souvenir du paie- ment open~ lui est comph~tement revenu. Le 6 mai H. s'etant presente a nouveau au bureau, X.s'est fait re- mettre par lui le billet et, malgre les protestations de H. il a refuse de le lui rendre, en affirmant qu'ill'avait deja paye. A cette sc~ne assistaient l' associe de X. et un dient qui se trouvait lä par hasard. H. a fait deux tentatives