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Staatsrecht.
Gebrauch hinausgehende Sondernutzung;handle, die zu
gewähren oder nicht, unter Vorbehalt der Wahrung der
Rechtsgleichheit, ihm als Inhaber der Strassenhoheit
freisteht. Es darf denn auch darauf hingewiesen werden,
dass von Erwägungen dieser Art ausgehend, das Recht
der Kantone zur Untersagung des Automobilverkehrs
in ihrem Gebiete von den politischen und gesetzgebenden
Behörden des Bundes bisher stets als gegeben voraus-
gesetzt worden ist. So hat die Bundesversammlung im
Jahre 1910 dem Beschlusse, womit sie den Bundesrat
ermächtigte, der internationalen Uebereinkunft über den
Automobilverkehr beizutreten den Vorbehalt beigefügt,
dass dadurch die' Befugnis der Kantone innerhalb ihres
Gebiets den Verkehr mit Automobilen auf einzelnen
Strassen oder g ä n z I ich zu verbieten, nicht berührt
werden solle, ein Zusatz', der speziell mit Rücksicht auf
die Gesetzgebung des Kantons Graubünden gemacht
wurde (AS der Bundesgesetze 27 S. 49).' Und ebenso
beruhen die Botschaften des Bundesrates (BBl. 1910 II
S. 611, 1916 IV S. 123 ff.) über die Frage einer eidge-
nössischen Gesetzgebung betreffend das Automobilwesen
lfnd die Beratungen der Bundesversammlung darüber
durchwegs auf dem Gedanken, . dass, um die Kantone
zur Zulassung der Automobile von Bundeswegen zwin-
gen zu können, eine' Revision der Bundesverfassung er-
forderlich sei. Er liegt auch dem letzten Beschlusse des
Nationalrates vom 9. Mai 1919 (BBI. 1920 II S. 33) über
die Aufnahme eines Art. 37 bis in die Bundesverfassung
zu Grunde. Wenn hier im Anschluss an die in Abs. 1
ausgesprochene Befugnis des Bundes, Vorschriften über
Automobile und Fahrräder aufzustellen, in Abs, 2 be-
stimmt wird, einerseits, dass den Kantonen {(das Recht
g e w a h I' t))
bleibe, den Automobil-
und Fahrrad-
verkehr zu beschränken oder zu untersagen, andererseits,
dass dem Bunde demgegenüber das Recht zustehen
solle, trotz solcher Verbote bestimmte für den allgemeinen
Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder
.;
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heschränktem Umfange offen zu erklären, so ist damit
deutlich gesagt, dass es sich bei jenem Rechte der Kantone
nach Ansicht des Rates um eine ihnen bereits zustehende,
bei dem ihm entgegenstehenden des Bundes dagegen
um eine durch den Verfassungsartikel neu eingeführte
Befugnis handelt. Sind auch diese Meinungsäusserungen
für das Bundesgericht, das die Verfassungsmässigkeit
eines kantonalen Erlasses selbständig zu prüfen hat,
nicht verbindlich, so bilden sie doch einen weiteren
gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass sich für ein Ver-
bot wie das angefochtene erhebliche in öffentlichen
Interessen wurzelnde
sachliche Beweggründe gelten
machen lassen und es nicht einfach, wie die Rekur-
renten dies versuchen, als eine willkürliche, jeder ob-
jektiven Begründung entbehrende Massnahme hingestellt
werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil vom 1. Oktober 19aO
i. S. Stra.ssenbahn Altdorf-Flielsn A.-G.
gegen Meliora.tionsgenossenscha.ft ieussebene.
Heranziehung einer Strassenbahn zu einem Bodenverbesse-
rungsunternehmen im Sinne von Art. 703 ZGB mit Rück-
sicht auf die Benutzung der öffentlichen Strasse für den
Bahnbetrieb. Keine Rechtsverweigerung.
A.. -
Die Landsgemeinde von Uri hat am 4. Mai 1919
die Ausführung des Meliorationsprojektes der rechtssei-
tigen Reussebene in Uri beschlossen und sie einer Ge-
nossenschaft der Interessenten im Sinne von Art. 703 ZGB
und §§ 107 ff. EG zum ZGB übertragen. Von den Ge-
nossenschaftsorganen wurde auch die Strassenbahn Alt-
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Staatsrecht
dorf-Flüelen als Mitglied und beitragspflichtig einbezogen.
Die Strassenbahn erhob hiegegen Einsprache, weil für
ihr Grundstück « untere Säge)) das Bedürfnis zur Melio-
ration nicht vorliege. Der Regierungsrat von Uri, der
hierüber zu entscheiden hatte, anerkannte zwar in seinem
Beschluss vom 7. Februar 1920, dass das genannte Grund-
stück nicht zur Drainage vorgesehen sei, erklärte aber
die Strassenbahn deshalb als beitragspflichtiges Mitglied
der Genossenschaft, weil der Unterbau der Bahn stark
unter dem jetzigen Stand des Grundwassers leide und
weil durch die Melioration diese Verhältnisse bedeutend
verbessert würd~n. Die Strassenbahn stellte ein Gesuch
um Wiedererwägung, das aber am 22. Mai vom Regi{>-
rungsrat abgewiesen wurde.
.
B. -
Mit Eingabe vom 12. April erhob die Strassen-
bahn Altdorf-Flüelen gegen den ihr am 13. Februar
mitgeteilten regierungsrätlichen Beschluss vom 7. Feb-
ruar staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es
sei derselbe aufzuheben unter Kostenfolge. Die BegrüQ-
dung geht dahin, eine Meliorationsgenossenschaft könne
nach Art. 703 ZGB nur Grundeigentümer umfassen; auf
dem gleichen Boden ständen das Einführungsgesetz von
Uri, §§ 107 ff., und die Statuten der Meliorationsgenossen-
schaft Reussebene, Art. 2. Die F~hrbahnder Rekurrentin
befinde sich auf dem Gebiet der öffentlichen Strasse, an
der ihr nach der Konzession bloss ein Mitbellutzungsrecht
eingeräumt sei (INGRESS, Art. 4, 8, 11 der Konzession).
Die Bahnanlage sei daher kein Grundstück, sondern als
bewegliches Gut zu betrachten und zu behandeln. Da
nun Art. 703 ZGB ausdrücklich und unzweideutig sta-
tuiere, dass nur Grundeigentümer zum Beitritt in die
Genossenschaft verpflichtet werden können, so verstosse
der regierungsrätliche Beschluss gegen diese Bestimmung
und bedeute gleichzeitig eine formelle und materielle
Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 4 BV.
Die Meliorationsgenossenschaft Reussebene schliesst in
der Antwort auf Abweisung der Beschwerde unter
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Kostenfolge. Sie macht darauf aufmerksam. dass nach
Art. 4 der Strassenbahnkonzession die Bahnanlage einen
Bestandteil der Strasse bildet und dass nach Art. 8 der
Unterhalt des von der Bahn benutzten Strassenteils
dieser obliegt. Trotz der Beweglichkeit ihrer einzelnen
Bestandteile sei die Strassenbahn mit der Strasse dauernd
verbunden, ihr Bestand und ihre Brauchbarkeit hingen
von dem Zustand des Bodens ab und dessen Beschaffen-
heit habe einen unmittelbaren Einfluss auf die Bahn.
Diese habe daher an der Bodenverbesserung ein gleiches
Interesse, wie ein Grundeigentümer. Entscheidend für
di~ Beitritts- und Beitragspflicht sei der Nutzen, den ein
Grundstück aus der Me.lioration ziehe. Ein solcher ent-
stehe für die Strasse und damit für die Strassenbahn, da
die Strasse trockener, die Bahn der Nässe und Feuchtig-
keit entzogen und damit haltbarer werde. Es gehe zwar
über den Wortlaut des Gesetzes und der Statuten hinaus,
wenn auch die Strassenbahn beitragspflichtig erklärt
werde, aber eine 'ausdehnende Auslegung sei in den Ver-
hältnissen begründet, und es sei keine Willkür, wenn der
Eigentümer baulicher Anlagen dem eigentlichen Grund-
. eigentümer gleichgestellt und der Begriff Grundeigen-
tümer nicht zu eng gefasst werde.
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat sich dieser
Antwort angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 703 ZGB bestimmt die Voraussetzungen, unter
denen kraft eidgenössischen Rechts der Eigentümer eines
Grundstücks in seinem sonst zum Inhalt des Eigentums
gehörenden Verfügungsrecht zu Gunsten eines gemein-
samen Unternehmens zum Zwecke der Bodenverbesse-
rung beschränkt werden kann, wobei die Ordnung des
Verfahrens den Kantonen überlassen und diesen das
Recht vorbehalten ist, die Durchführung von Boden-
verbesserungen in weitergehendem Masse zu erleichtern
und auf Baugebiet auszudehnen. Das Zivilgesetzbuch
Staatsrecht.
befasst sich selbst nicht mit der Organisation von der~
artigen Unternehmen, es bestimmt nur, dass sich bei
einem bestimmten Quorum der beteiligten Grundeigen-
tümer und der beteiligten Bodenfläche die sämtlichen
beteiligten Grundeigentümer die nötigen Beschränkungen
gefallen lassen müssen und dass es den Kantonen frei-
steht, den Zwang noch weiter auszudehnen. Wenn hier
VOll Grundeigentümern die Rede ist, will damit in keiner
\Veise der Kreis derjenigen umgrenzt werden, die zu dem
Unternehmen beigezogen werden dÜffen, in dem Sinne,
dass dieser sich auf solche Personen zu beschränken habe,
die im Sinne des Zivilrechts Grundeigentümer sind, son-
dern es wird damit nur ausgesprochen, d.ass sich das
Gmndeigentum, dessen Inhalt im übrigen durch das
Zivilgesetzbuch bestimmt wird, die durch den Zweck des
Unternehmens geforderten Beschränkungen unter be-
stimmten Voraussetzungen gefallen lassen müsse. Diese
Bestimmung steht daher einer Organisation des Unter-
nehmens nicht entgegen, nach der auch Personen, die
nicht Eigentümer von beteiligtem Grund und Boden
sind, in dasselbe einbezogen werden, wenn sie wie
Eigentümer an der durch das Unternehmen bezweckten
Bodenverbesserung interessiert sind. Das ist aber hier
der Fall. Wohl gehört der Grund und Boden, auf dem die
Rekurrentin ihre Bahn gebaut hat und betreibt, ihr
nicht eigentümlich an, sondern er steht im öffentlichen
Eigentum. Sie hat aber daran ein konzessionsmässiges,
auf längere Zeit (70 Jahre) eingeräumtes Sondernutzungs-
recht, das ihr eine gewisse Mitherrschaft über den von
ihr benutzten Strassenanteil gibt, wie sie diesen auch
zu unterhalten hat. Dieses Mitbenutzungsrecht erscheint
wie die Fahranlagen als Recht an Grund und Boden
und so selbst als immobiles Recht, das sich von dem Eigen-
tum nur dadurch unterscheidet, dass der Rekurren!in
nicht die Verfügung über den Grund und Boden zusteht
und dass sie einen Mitgebrauch dulden muss. Soweit die
Strasse von der Bahn in Anspruch genommen ist, dient
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sie den privatwirtschaftlichen Zwecken der Rekurrentin,
und diese hat an der durch das Meliorationsunternehmen
herbeizuführenden Verbesserung der Bodenverhältnisse
als Nutzungsberechtigte ein ähnliches Interesse, wie ein
Eigentümer. Das rechtfertigt sachlich die Einbeziehung
zur Mitgliedschaft und zur Beitragspflicht für das Unter-·
nehmen. Dass das urnerische Einführungsgesetz zum
ZGB und die Statuten der Genossenschaft auch nur von
Grundeigentümern und Grundeigentum reden, verschlägt
nichts. Die Ausdrucke sind einfach aus dem Zivilgesetz-
buch herübergenommen, und es will damit hier so wenig
wl"e dort eine Schranke für die Organisation und die
Mitgliedschaft der Genossenschaft aufgestellt werden;
der Gebrauch derselben ist vielmehr einfach darauf
zurückzuführen, dass man bei der generellen Ordnung
der Sache nur den Regelfall im Auge hatte, weshalb sie
nicht ausschliessen, dass unter Zuhülfenahme der Regeln
über analoge Rechtsanwendung oder der Anweisung von
Art. 1 Abs. 2 ZGB auch andere dinglich berechtigte als
die Eigentümer in das Unternehmen einbezogen werden,
vorausgesetzt, dass bei ihnen eine ähnliche Rechtsbezie-
hung zum Unternehmen und das nämliche Interesse
daran besteht. Erstere ist nach dem Gesagten bei der
Rekurrentin vorhanden, jedenfalls konnte sie vom Re-
gierungsrat ohne Rechtsverweigerung als gegeben ange-
nommen werden, und dass das Unternehmen auch der
Rekurrentin Vorteile bringt, wird ernsthaft nicht be-
stritten; das ist übrigens eine Sache tatsächlicher Wür-
digung, in dfe sich das Bundesgericht nicht einlassen
könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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