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46_I_295

BGE 46 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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:':94

Staatsrecht.

Gebrauch hinausgehende Sondernutzung;handle, die zu

gewähren oder nicht, unter Vorbehalt der Wahrung der

Rechtsgleichheit, ihm als Inhaber der Strassenhoheit

freisteht. Es darf denn auch darauf hingewiesen werden,

dass von Erwägungen dieser Art ausgehend, das Recht

der Kantone zur Untersagung des Automobilverkehrs

in ihrem Gebiete von den politischen und gesetzgebenden

Behörden des Bundes bisher stets als gegeben voraus-

gesetzt worden ist. So hat die Bundesversammlung im

Jahre 1910 dem Beschlusse, womit sie den Bundesrat

ermächtigte, der internationalen Uebereinkunft über den

Automobilverkehr beizutreten den Vorbehalt beigefügt,

dass dadurch die' Befugnis der Kantone innerhalb ihres

Gebiets den Verkehr mit Automobilen auf einzelnen

Strassen oder g ä n z I ich zu verbieten, nicht berührt

werden solle, ein Zusatz', der speziell mit Rücksicht auf

die Gesetzgebung des Kantons Graubünden gemacht

wurde (AS der Bundesgesetze 27 S. 49).' Und ebenso

beruhen die Botschaften des Bundesrates (BBl. 1910 II

S. 611, 1916 IV S. 123 ff.) über die Frage einer eidge-

nössischen Gesetzgebung betreffend das Automobilwesen

lfnd die Beratungen der Bundesversammlung darüber

durchwegs auf dem Gedanken, . dass, um die Kantone

zur Zulassung der Automobile von Bundeswegen zwin-

gen zu können, eine' Revision der Bundesverfassung er-

forderlich sei. Er liegt auch dem letzten Beschlusse des

Nationalrates vom 9. Mai 1919 (BBI. 1920 II S. 33) über

die Aufnahme eines Art. 37 bis in die Bundesverfassung

zu Grunde. Wenn hier im Anschluss an die in Abs. 1

ausgesprochene Befugnis des Bundes, Vorschriften über

Automobile und Fahrräder aufzustellen, in Abs, 2 be-

stimmt wird, einerseits, dass den Kantonen {(das Recht

g e w a h I' t))

bleibe, den Automobil-

und Fahrrad-

verkehr zu beschränken oder zu untersagen, andererseits,

dass dem Bunde demgegenüber das Recht zustehen

solle, trotz solcher Verbote bestimmte für den allgemeinen

Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder

.;

"

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heschränktem Umfange offen zu erklären, so ist damit

deutlich gesagt, dass es sich bei jenem Rechte der Kantone

nach Ansicht des Rates um eine ihnen bereits zustehende,

bei dem ihm entgegenstehenden des Bundes dagegen

um eine durch den Verfassungsartikel neu eingeführte

Befugnis handelt. Sind auch diese Meinungsäusserungen

für das Bundesgericht, das die Verfassungsmässigkeit

eines kantonalen Erlasses selbständig zu prüfen hat,

nicht verbindlich, so bilden sie doch einen weiteren

gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass sich für ein Ver-

bot wie das angefochtene erhebliche in öffentlichen

Interessen wurzelnde

sachliche Beweggründe gelten

machen lassen und es nicht einfach, wie die Rekur-

renten dies versuchen, als eine willkürliche, jeder ob-

jektiven Begründung entbehrende Massnahme hingestellt

werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil vom 1. Oktober 19aO

i. S. Stra.ssenbahn Altdorf-Flielsn A.-G.

gegen Meliora.tionsgenossenscha.ft ieussebene.

Heranziehung einer Strassenbahn zu einem Bodenverbesse-

rungsunternehmen im Sinne von Art. 703 ZGB mit Rück-

sicht auf die Benutzung der öffentlichen Strasse für den

Bahnbetrieb. Keine Rechtsverweigerung.

A.. -

Die Landsgemeinde von Uri hat am 4. Mai 1919

die Ausführung des Meliorationsprojektes der rechtssei-

tigen Reussebene in Uri beschlossen und sie einer Ge-

nossenschaft der Interessenten im Sinne von Art. 703 ZGB

und §§ 107 ff. EG zum ZGB übertragen. Von den Ge-

nossenschaftsorganen wurde auch die Strassenbahn Alt-

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Staatsrecht

dorf-Flüelen als Mitglied und beitragspflichtig einbezogen.

Die Strassenbahn erhob hiegegen Einsprache, weil für

ihr Grundstück « untere Säge)) das Bedürfnis zur Melio-

ration nicht vorliege. Der Regierungsrat von Uri, der

hierüber zu entscheiden hatte, anerkannte zwar in seinem

Beschluss vom 7. Februar 1920, dass das genannte Grund-

stück nicht zur Drainage vorgesehen sei, erklärte aber

die Strassenbahn deshalb als beitragspflichtiges Mitglied

der Genossenschaft, weil der Unterbau der Bahn stark

unter dem jetzigen Stand des Grundwassers leide und

weil durch die Melioration diese Verhältnisse bedeutend

verbessert würd~n. Die Strassenbahn stellte ein Gesuch

um Wiedererwägung, das aber am 22. Mai vom Regi{>-

rungsrat abgewiesen wurde.

.

B. -

Mit Eingabe vom 12. April erhob die Strassen-

bahn Altdorf-Flüelen gegen den ihr am 13. Februar

mitgeteilten regierungsrätlichen Beschluss vom 7. Feb-

ruar staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es

sei derselbe aufzuheben unter Kostenfolge. Die BegrüQ-

dung geht dahin, eine Meliorationsgenossenschaft könne

nach Art. 703 ZGB nur Grundeigentümer umfassen; auf

dem gleichen Boden ständen das Einführungsgesetz von

Uri, §§ 107 ff., und die Statuten der Meliorationsgenossen-

schaft Reussebene, Art. 2. Die F~hrbahnder Rekurrentin

befinde sich auf dem Gebiet der öffentlichen Strasse, an

der ihr nach der Konzession bloss ein Mitbellutzungsrecht

eingeräumt sei (INGRESS, Art. 4, 8, 11 der Konzession).

Die Bahnanlage sei daher kein Grundstück, sondern als

bewegliches Gut zu betrachten und zu behandeln. Da

nun Art. 703 ZGB ausdrücklich und unzweideutig sta-

tuiere, dass nur Grundeigentümer zum Beitritt in die

Genossenschaft verpflichtet werden können, so verstosse

der regierungsrätliche Beschluss gegen diese Bestimmung

und bedeute gleichzeitig eine formelle und materielle

Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 4 BV.

Die Meliorationsgenossenschaft Reussebene schliesst in

der Antwort auf Abweisung der Beschwerde unter

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Kostenfolge. Sie macht darauf aufmerksam. dass nach

Art. 4 der Strassenbahnkonzession die Bahnanlage einen

Bestandteil der Strasse bildet und dass nach Art. 8 der

Unterhalt des von der Bahn benutzten Strassenteils

dieser obliegt. Trotz der Beweglichkeit ihrer einzelnen

Bestandteile sei die Strassenbahn mit der Strasse dauernd

verbunden, ihr Bestand und ihre Brauchbarkeit hingen

von dem Zustand des Bodens ab und dessen Beschaffen-

heit habe einen unmittelbaren Einfluss auf die Bahn.

Diese habe daher an der Bodenverbesserung ein gleiches

Interesse, wie ein Grundeigentümer. Entscheidend für

di~ Beitritts- und Beitragspflicht sei der Nutzen, den ein

Grundstück aus der Me.lioration ziehe. Ein solcher ent-

stehe für die Strasse und damit für die Strassenbahn, da

die Strasse trockener, die Bahn der Nässe und Feuchtig-

keit entzogen und damit haltbarer werde. Es gehe zwar

über den Wortlaut des Gesetzes und der Statuten hinaus,

wenn auch die Strassenbahn beitragspflichtig erklärt

werde, aber eine 'ausdehnende Auslegung sei in den Ver-

hältnissen begründet, und es sei keine Willkür, wenn der

Eigentümer baulicher Anlagen dem eigentlichen Grund-

. eigentümer gleichgestellt und der Begriff Grundeigen-

tümer nicht zu eng gefasst werde.

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat sich dieser

Antwort angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 703 ZGB bestimmt die Voraussetzungen, unter

denen kraft eidgenössischen Rechts der Eigentümer eines

Grundstücks in seinem sonst zum Inhalt des Eigentums

gehörenden Verfügungsrecht zu Gunsten eines gemein-

samen Unternehmens zum Zwecke der Bodenverbesse-

rung beschränkt werden kann, wobei die Ordnung des

Verfahrens den Kantonen überlassen und diesen das

Recht vorbehalten ist, die Durchführung von Boden-

verbesserungen in weitergehendem Masse zu erleichtern

und auf Baugebiet auszudehnen. Das Zivilgesetzbuch

Staatsrecht.

befasst sich selbst nicht mit der Organisation von der~

artigen Unternehmen, es bestimmt nur, dass sich bei

einem bestimmten Quorum der beteiligten Grundeigen-

tümer und der beteiligten Bodenfläche die sämtlichen

beteiligten Grundeigentümer die nötigen Beschränkungen

gefallen lassen müssen und dass es den Kantonen frei-

steht, den Zwang noch weiter auszudehnen. Wenn hier

VOll Grundeigentümern die Rede ist, will damit in keiner

\Veise der Kreis derjenigen umgrenzt werden, die zu dem

Unternehmen beigezogen werden dÜffen, in dem Sinne,

dass dieser sich auf solche Personen zu beschränken habe,

die im Sinne des Zivilrechts Grundeigentümer sind, son-

dern es wird damit nur ausgesprochen, d.ass sich das

Gmndeigentum, dessen Inhalt im übrigen durch das

Zivilgesetzbuch bestimmt wird, die durch den Zweck des

Unternehmens geforderten Beschränkungen unter be-

stimmten Voraussetzungen gefallen lassen müsse. Diese

Bestimmung steht daher einer Organisation des Unter-

nehmens nicht entgegen, nach der auch Personen, die

nicht Eigentümer von beteiligtem Grund und Boden

sind, in dasselbe einbezogen werden, wenn sie wie

Eigentümer an der durch das Unternehmen bezweckten

Bodenverbesserung interessiert sind. Das ist aber hier

der Fall. Wohl gehört der Grund und Boden, auf dem die

Rekurrentin ihre Bahn gebaut hat und betreibt, ihr

nicht eigentümlich an, sondern er steht im öffentlichen

Eigentum. Sie hat aber daran ein konzessionsmässiges,

auf längere Zeit (70 Jahre) eingeräumtes Sondernutzungs-

recht, das ihr eine gewisse Mitherrschaft über den von

ihr benutzten Strassenanteil gibt, wie sie diesen auch

zu unterhalten hat. Dieses Mitbenutzungsrecht erscheint

wie die Fahranlagen als Recht an Grund und Boden

und so selbst als immobiles Recht, das sich von dem Eigen-

tum nur dadurch unterscheidet, dass der Rekurren!in

nicht die Verfügung über den Grund und Boden zusteht

und dass sie einen Mitgebrauch dulden muss. Soweit die

Strasse von der Bahn in Anspruch genommen ist, dient

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sie den privatwirtschaftlichen Zwecken der Rekurrentin,

und diese hat an der durch das Meliorationsunternehmen

herbeizuführenden Verbesserung der Bodenverhältnisse

als Nutzungsberechtigte ein ähnliches Interesse, wie ein

Eigentümer. Das rechtfertigt sachlich die Einbeziehung

zur Mitgliedschaft und zur Beitragspflicht für das Unter-·

nehmen. Dass das urnerische Einführungsgesetz zum

ZGB und die Statuten der Genossenschaft auch nur von

Grundeigentümern und Grundeigentum reden, verschlägt

nichts. Die Ausdrucke sind einfach aus dem Zivilgesetz-

buch herübergenommen, und es will damit hier so wenig

wl"e dort eine Schranke für die Organisation und die

Mitgliedschaft der Genossenschaft aufgestellt werden;

der Gebrauch derselben ist vielmehr einfach darauf

zurückzuführen, dass man bei der generellen Ordnung

der Sache nur den Regelfall im Auge hatte, weshalb sie

nicht ausschliessen, dass unter Zuhülfenahme der Regeln

über analoge Rechtsanwendung oder der Anweisung von

Art. 1 Abs. 2 ZGB auch andere dinglich berechtigte als

die Eigentümer in das Unternehmen einbezogen werden,

vorausgesetzt, dass bei ihnen eine ähnliche Rechtsbezie-

hung zum Unternehmen und das nämliche Interesse

daran besteht. Erstere ist nach dem Gesagten bei der

Rekurrentin vorhanden, jedenfalls konnte sie vom Re-

gierungsrat ohne Rechtsverweigerung als gegeben ange-

nommen werden, und dass das Unternehmen auch der

Rekurrentin Vorteile bringt, wird ernsthaft nicht be-

stritten; das ist übrigens eine Sache tatsächlicher Wür-

digung, in dfe sich das Bundesgericht nicht einlassen

könnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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