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46_I_275

BGE 46 I 275

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-15 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

contre le Conseil d'Etat du Valais, il est constant que ce

dernier n'a rendu aucune .decision en l'espece;

que le recours se trouve ainsi, en fait, dirige contre

1a decision du Departement de Justice et Police du 15

decembre 1919;

qu'ilest exact. d'autre part, que la recourante aurait

pu porter sa cause devant la Conseil d'Etat, conforme-

ment a rart. 80 al. 2 in fine de la loi du 24 novembre

1916 et qu'elle a neglige, par consequent. d'utiliser une

voie de recours qui lui etait ouverte sur le terrain du

droit cantonal;

qu'on ne sauiait considerer a cet egard comme un

acte de recours regulier la lettre par elle a,dressee le 26

janvier 1920 au Departement des Finances;

qu'a cette date, en effet, le deIai de recours prevu par

l'art. 80 precite Hait deja expire;

considerant qu'en presence de ces constatations. le re-

cours apparait comme irrecevable. tant au regard de

l'art.4 que de l'art. 32 bis Const. fed.;

qu'il est en effet de jurisprudence constante qu'une

des conditions de recevabilite d'un recours pour violation

de l'art. 4 Const. fed. est que le recourant ait au preaIable

epuise toutes les instances cantonales;

que. d'autre part. le Tribunal federal a proclame

a maintes reprises que ce principe devait egalement

trouver son application en matiere de recours fondes

sur l'art. 31 Const. fM. (voir arret Ramella freres contre

Municipalite de Lausanne du 27 deceinbre 1912; arret

Baumann contre Departement des Finances du Valais

du 19 mai 1913;arret Brugger contre Direction de

Justice et Police du cant on de Zurich du l er fevrier 1917;

arret S. A. des Carbures du Day contre Tessin (RO 45

I p. 2(6); arret Muller contre Bauvorstand II Zurich du

28 mai 1920);

I

qu'il convient d'appliquer le meme principe en matiere

de recours base sur l'art. 32 bis Const. fed .• cette disposi-

tion n'ayant pour but, en effet, que de regler au sujet

Exproprlationsrech~. N° 38.

275

de certaines especes de denrees les modalites du principe

general pose a rart. 31 Const. fed.

Par ces moUts. lt Tribunal jederal prononce :

11 n'est pas entre en matiere sur le recours.

Vgl. auch Nr. 36. -

Voir aussi n° 36.

B. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

38. Urteil der zr. Zivilabteilung vom 5. Xai 1920

i. S. Einwohnergemeinde Grenohen gegen Obrecht &:. Oie.

Verletzung von Bundesrecht liegt auch da.nn vor, wenn irr-

tümlicherweise eidgenössisches statt kentonales Recht an-

gewendet wird. Es besteht keine Norm des eidgenössischen

Rechtes, wonach im Verfahren vor den Expropria.tions-

behörden nicht nur über die Höhe der Entschädigung, son-

dern auch über Präjudizia.Ipunkte (z. B. den Umfang der

enteigneten Rechte) entschieden werden muss; es besteht

lediglich die M ö g I ich k e i t der Vereinigung des Prozesses

über die Präjudizialfrage mit dem Entschädigungsverfahren.

Voraussetzungen für die Vereinigung. Aufhebung eines kan-

tonalen Urteils, das, von der Annahme ausgehend, es müsse

kraft eidgenössisc:;hen Rechtes im Verfahren vor den Ex-

propriationsbehörden auch über die Präjudizialpunkte ab-

gesprochen werden, eine Klage auf Feststellung des Um-

fanges der enteigneten Rechte wegen Unzuständigkeit des

Zivilrichters. von der Hand gewiesen hat.

A. -

Mit Vertrag vom 4. Dezember 1902 und 29. April

1903 veräusserte die Bürgergemeinde Grenchen der heu-

tigen Klägerin. Einwohnergemeinde Grenchen; zum

Zwecke der Anlage einer Gemeindewasserversorgung das

276

Expropriationsrecht. N° 38.

hiezu erforderliche, in der Dorfba~hquelle und in der

Limmersmattbrunnenquelle entspringende Wasser. An

• dem den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Wasser

sind die Beklagten, Finna Obrecht & Oe und Genossen

berechtigt, und zwar stehen ihnen nach den vom Ober-

gericht im angefochtenen Urteil gemachten Feststellungen

zum Teil sogenannte « Ehehafte Wasserfall rechte '" zum

Teil auf Konzessionen nach der geltenden Wasserrechts-

gesetzgebung beruhende Wasserrechte zu. Die von der

Berner Alpenbahn-Gesellschaft (BLS) im Grenchenberg-

tunnel vorgenommenen Arbeiten brachten die Dorf-

bach quelle zum Abstehen. Um die hieraus für die Be-

klagten entstehenden Schädigungen zu min~ern und die

Angelegenheit auf gütlichem Wege zu erledigen, schloss

die BLS am 6. u. 16. Juni 1913 mit den Beklagten eine

Vereinbarung ab, 'wonach sie sich verpflichtete, diesen

einstweilen für zwei Jahre die verloren gegangene elek-

trische Kraft zu vergüten. Inzwisehen sollte eine Exper-

tise vorgenommen werden zur Schätzung sämtlicher in

Betracht fallenden Wasserwerkanlagen. Die Parteien

kamen ferner dahin überein, dass es der BLS freistehen

solle, binnen Monatsfrist nach Mitteilung des Befundes

der Experten sich durch sofortige Auszahlung des von

diesen festgestellten Schadensbetrages 'von ihrer Ent-.

schädigungspflicht loszukaufen oder. aber den Ablauf der

zweijährigen Frist abzuwarten. ulld alsdann die den Be-

klagten verloren gegangene Kraft entweder in natura

zu ersetzen oder sich mit ihnen durch eine Entschädi-

gung in Geld abzufinden, über deren Höhe, vorbehältlieh

einer gütlichen Verständigung, eventuell die zuständigen

Behörden zu entscheiden hätten. Ein Jahr später, am

12. August 1914, kam auch zwischen der KIägerin und

der BLS eine Vereinbarung zu Stande, in welcher die

Kontrahenten sich über den UmfaBggewisser von ~er

BLS der Klägerin als Ersatz des aus der Wasserabgrabung

entstandenen Schadens zu machenden Leistungen einig-

ten. Ueber die von der KIägerin geltend gemachten, von

Expropriationsrecht. N° 38.

277

der BLS aber nicht anerkannten Mehranspruche dagegen

sollte im Expropriationsverfahren entschieden werden. Die

Parteien verständigten sich gleichzeitig dahin, dass dieses

Expropriationsverfahren bis zu dem Zeitpunkte sistiert

bleiben sollte, da die zuständigen ordentlichen Ge-

richte in einem von der Gemeinde gegen die Wasser-

werksbesitzer anzuhebenden Prozesse über den Umfang

des Rechtes jener auf Verwendung der abgegrabenen

Quellen für ihre Wasserversorgung entschieden haben

würden. Mit der vorliegenden. auf Grund dieser Verein-

barung gegen die Wasserrechtsberechtigten, Firma Ob-

recht & Oe und Konsorten, eingeleiteten Klage bean-

tragt nunmehr die Einwohnergemeinde Grenchen: {(Die

Beklagten als Inhaber von Wasserfallrechten am Dorf-

bach zu Grenchen haben anzuerkennen, dass die Ein-

wohnergemeinde Grenchen berechtigt war, das Wasser

der durch den Tunnelbau Münster-Grenchen abgegra-

benen und zum Versiegen gebrachten Dorfbachquelle im

Umfange ihres jeweilen Bedarfes, also wenn nötig ganz

für die Zwecke ihrer Wasserversorgung zu beanspruchen

und zu konsumieren. »

B. -

Mit Urteil vom 25. November 1919 hat das

Obergericht des' Kantons Solothurn entsprechend dem

Antrage der Beklagten die Klage wegen sachliche~ Un-

zuständigkeit der Zivilgerichte von der Hand geWiesen.

Es nahm im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtes

i. S. Herzog-Gahnder gegen SCB (AS 22 S. 1035 ff.) a~l,

dass im Expropriationsverfahren nicht nur über dIe

Höhe der vom Exproprianten dem Expropriaten zu

leistenden Entschädigung, sondern im Streitfalle auch

über Bestand und Umfang der Rechte entschieden wer-

den müsse, gestützt auf die die Entschädigungsforde-

rung geltend gemacht werde. Dies ergebe sieh aus d~n

allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts über dIe

Kompetenzattraktion, wonach der i? der Haup~~ch.e

zuständige Richter auch zur Entschel~ung der ~raJ?-di­

zialfragen berufen sei, soweit nicht elOe ausdruckllche

278

Expropriationsrecbt. N° 38 ..

Vorschrift etwas anderes bestimme. Dies treffe aber

nicht zu, und es müsse somit kraft eidgenössischen Rechts

. die Zuständigkeit der Expropriationsbehörden als gegeben

angesehen werden, was die Zuständigkeit der kanto-

nalen ordentlichen Zivilgerichte ausschliesse.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Klägerin mit dem Antrage, . die ordent-

lichen Zivilgerichte seien als zur Beurteilung der Sache

zuständig zu erklären. Die Beklagten beantragen Be-

stätigung des angefochtenen Urteils.

Das Buiidesgericht zieht in Erwägung :

Die vorliegende Khge stellt sich zweifellos !\ls eine Fest-

stellungsklage dar; es beurteilt sich daher nach der Pra-

xis des Bundesgerichts (AS 45 II S. 462) die Frage nach

ihrer Zulässigkeit an sich nach kantonalem Recht, soweit

nicht die Bundesgesetzgebung darüber Vorschriften ent-

hält. Die Vorinstanz hat nun einen solchen, und zwar die

Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage ver-

neinenden Rechtssatz aus der Expropriationsgesetz-

gebung des Bundes hergeleitet und sich gestützt hierauf

als· unzuständig erklärt. Diese Auffassung ist jedoch

rechtsirrtümlich. Allerdings ist .der Vorins: anz insofern

beizutreten, als sie davon ausgeht. dass der Streit über

Bestand und Umfang der Ersatzpflicht, die der BLS be-

züglich der durch die Arbeiten im Grenchenbergtunnel

verursachten Schäden obliegt. im eidgenössischen Ex-

propriationsverfahren auszutragen ist;' denn in diesem

sind nach feststehender Praxis alle Ersatzansprüche für

diejenigen Schäden geltend zu machen, welche sieh als

notwendige und nicht wohl vermeidliche Folge des Baues

oder Betriebes einer öffentlichen, mit dem Expropria-

tionsrechte ausgerüsteten Unternehmung darstellen'(AS 34

I S. 694 ff., 38 I S. 627, 40 11 S. 290). Und ebenso ist ~s

auch zutreffend, dass das Bundesgericht im Expropria-

tionsverfahren schon wiederholt nicht nur über Bestand

und Höhe der vom Enteigner zu leistenden Entschädi-

Expropriationsreeht. N· 38.

219

gung. sondern auch über Bestand und Umfang der Privat-

rechte bezw. privatrechtlichen Befugnisse entsch ieden

hat, die dem Enteigneten infolge der Expropriation ent-

zogen worden sind und die die Grundlage für die Bemes-

sung der Expropriationsentschädigungen bilden (vgl. z. B.

AS. 22 S. 1035ff,. 40 I S. 450 ff.). Allein dies geschah nicht

gestützt auf eine dem Bundesgericht als Rekursinstanz

im Enteignungsverfahren durch das Bundesrecht auf-

erlegte Pflicht; denn die eidgenössische Expropriations-

gesetzgebung lässt die Frage, durch wen und in welchem

Verfahren derartige, für das Verfahren vor den Expro-

pnationsbehörden (im folgenden Entschädigungsver-

fahren genannt) präjudizielle Fragen, wie die heute

streitige, entschieden werden solle, offen, was aller-

dings in einer vom Bundesgericht dem Justizdeparte-

ment am 31. Juli 1893 über die Revision des Expropria-

tionsgesetzes eingereichten Vernehmlassung als eine Lücke

des (,est:tzes bezeichnet wurde (vgl. S. 11 der Vernehm-

lassung), deren Ausfüllung als wünschbar erscheine. Viel-

mehr waren für das Bundesgericht, wenn es im Entschä-

digungsverfahren auch über die vom Expropriaten be-

. haupteten, vom Exproprianten bestrittenen Privat-

rechte entschied, lediglich Erwägungen der Zweckmäs-

sigkeit massgebend, insbesondere das Bestreben, alle in

der konkreten Expropriationssache auftauchenden Streit-

punkte in einem Verfahren zu erledigen und dadurch

unnütze Weiterungen und Umtriebe zu vermeiden. Die

Praxis des Bundesgerichtes knüpfte jedoch gestützt hier-

auf die Entscheidung des Präjudizialpunktes im Ent-

schädigungsverfahren an die Voraussetzungen, dass die

Parteien im Prozesse über den Umfang der enteigneten

Rechte bezw. Befugnisse und im Entschädigungsver-

fahren die nämlichen sind, dass die Aktenlage die Ent-

scheidung der Präjudizfrage im Entschädigungsver-

fahren gestattet und dass da.~ Bundesgericht, sei es als

einzige Instanz, sei es als Berufungsinstanz, zur Beurtei-

lung des Präjudizialpunkte!t ohnehin zuständig wäre. In

2~!I

ExproprIationsrecht. No 38.

aden andern Fällen dagegen hat das Bundesgericht die

Entscheidung über den Bestand und Umfang der Rechte

des Enteigneten ad separatum verwiesen, indem es ent-

weder das Entschädigungsverfahren bis nach rechts-

kräftiger Beurteilung der Präjudizialfrage aussetzte oder

aber ein bedingtes Urteil erliess, in dem es die Entschä-

digung als durch den Ausgang des über den Präjudizial-

punkt hängigen Prozesses bedingt festsetzte. Im vorlie-

genden Falle sind die für die Vereinigung des Präjudizial-

prozesses mit dem Entschädigungsverfahren sprechenden

Gründe nicht vorhanden. Abgesehen davon, dass in jenem

Verfahren die Klägerin und die Beklagten Partei sind, in

diesem dagegen die Klägerin und die BLS, ~so Identität

der Parteien in beiden Verfahren nicht vorliegt, so w~re

auch die Präjudizialfrage-zur Entscheidung im Entschädi-

gllngsverfahren nicht spruchreif. Wenn auch die Zustän-

digkeit des Bundesgerichts als forum prorJgatum zur

Beurteilung der Präjudizialfrage gegeben wäre, müssten

die Parteien doch, da für die streitigen Rechte nach den

Feststellungen der Vorinstanz das kantonale Recht mass-

gebend ist, im Falle des Widerspruches dem Bundesge

richt die einschlägigen kantonalen Rechtssätze nach-

weisen, während der kantonale Richter diese von Amtes

wegen anzuwenden hat, sodass die Entscheidung der

Pr-ijudiziaIfrage durch ihn auch im Interesse der Par-

teien liegt. Hat daher die Vorinstanz zu Unrecht ange-

nommen, es' bestehe ein eidgenössischer Rechtssatz, wo-

nach Streitigkeiten über den Umrang der enteigneten

Rechte im Expropriationsverfahren ausgetragen werden

müssen, so muss hierin eine Verletzung des Bundesrechtes

gesehen werden; denn eine solche liegt nicht nur dann

vor, wenn der kantonale Richterin einem nach Bundes-

recht zu beurteilenden Prozesse Bundesrecht nicht oder

nicht richtig anwendet, sondern auch dann, wenn el' -;-

wie im vorliegenden Falle -- seinem Urteile irrtümlicher;..

weise· eidgenössisches statt kantonales Recht zu Grunde

legt. Die Berufung ist naher gutznhei~sen und die Sache

Expropriationsrecht. N° ::lf;.

2Xl

an die Vorillstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage,

-ob die Feststellullgsklage statthaft sei, nach kantonalem

Recht entscheide und wenn ja die Rechtsbegehren ner

Parteien materiell beurteile.

Demnat~" erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne gntgeheissen, dass

das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

-:25. November 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwiigullgen an die Vor-

instanz zlIfiickgcwiesen wirrl.