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46_II_490

BGE 46 II 490

Bundesgericht (BGE) · 1920-06-16 · Deutsch CH
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'490

Prozessreckt. N· 85.

'Recht nicht angewendet, weshalb auf die Sache selbst

nicht eingetreten werden kann.

. Demnach erkennf das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

85. Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Dezember leaO

i. S. « Union » A.-G. gegen Laweczky.

OG Art. 56. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Für Anwen-

dung aus I ä n dis ehe n R e c h t s ist Parteiwille nicht

massgebend, wenn nicht die Wirkungen, sondern die Vor-

a~ssetzungen. des streitigen Rechtsverhältnisses in Frage

smd und bel Stellvertretung. Für S tel I ver t re tun g

grundsätzlich das Recht des Vertretenen massgebend;

wenn Stellvertreter aber in einer F i 1-i ale des Vertretenen

arbeitet, dann Recht der Filiale massgebend. -

Ob Filiale ge-

gründet sei, entscheidet sich nach Recht der Filiale. -

Kauf-

abschluss des Stellvertreters. -

Lex lori jedoch anwendbar

soweit Grundsätze des öffentlichen Rechts oder der SiU:

lichkeit verletzt; wenn aber Rechtsgeschäft nach dem aus-

ländischen Recht nicht nichtig, so auch nicht nach schweize-

rischem Recht.

A. -

Durch Urteil vom 16. Juni 1920 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern erkannt : « 1. Die Klage ist

» zugesprochen und demgemäs~ die Beklagte detn Kläger

»gegenüber verurteilt zur Bezahlung von 8000 Fr.;

»2. (Prozesskostenbestimmung). »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf

Aufhebung und Abweisung aller Klagebegehren unter

Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I.-Am 16. Juni 1919 ermächtigte die Beklagte, die.

·A.-G. Handelsgeseilschaft{(Union» in Bern, um « in

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DEmtsch-Oesterreich ins Geschäft zu kommen », den

G. Nachhauer in Bregenz, dort ein Bureau zu eröffnen,

das als « Bregenzer-Filiale » zu führen und in das dortige

Handelsregister einzutragen sei. Sie wies den Nachbauer

dabei an, die Telegrammadresse unter dem Stichwort

t(Unico » eintragen zu lassen. Ebenso ermächtigte der

Direktor der Beklagten, Niklaus Renfer, den Nach-

bauer, ein Zirkular drucken zu lassen, mit welchem die

Beklagte anzeigte, dass sie unter dem Namen « Filiale

Bregenz der Handelsgesellschaft ({ Union A.-G. Bern)~

eine Zweigniederlassung gegründet habe.

Diese Bregenzer Filiale offerierte im August 1919 dem

Kläger, J. Laweczky, « Importhaus » in Wien, von Bre-

genz aus zwei Wagons Schokolade Tobler Castor zu 7 Fr.

60 Cts. per kg, sofort lieferbar, gegen Eröffnung eines

Akkreditivs bei den Spediteuren Schenker & Oe in

Bregenz. Der Kläger nahm die Offerte durch ein an die

genannte Filiale gerichtetes Telegramm an. Am 9. Sep-

tember telegraphierte jedoch die Beklagte dem Kläger

von Bern aus, sie könne die Schokolade TobleI' {(Castor »

nicht liefern, und als der Kläger auf dem Vertrage be-

harrte, erklärte sie am 26. September : ihr Angestellter

der Filiale Bregenz habe keine Kompetenz gehabt, Ver-

kaufsverträge ohne ihre Genehmigung abzuschliessen.

• 2. -

Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des

Kantons Bern angehobenen Klage machte nun der Kläger

sein Erfüllungsinteresse geltend, indem er die Verur-

teilung der Beklagten zu einer Schadenersatzsumme von

8000 Fr. verlangte.

Die Beklagte beantragte, auf die Klage nicht einzu-

treten, sie eventuell als unbegründet abzuweisen. Sie

machte geltend, Nachhauer sei nicht ermächtigt gewesen.

im Namen der Beklagten zu handeln, da sie eine Filiale

in Bregenz gar nicht errichtet habe; zur Errichtung einer

solchen wären eine Reihe von Förmlichkeiten erforder-

lich gewesen, die alle nicht vorgenommen worden seien.

Nachbauer habe nicht etwa als Vertreter der «Union

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Prozessrecht. N- 85.

A.-G. in Bern)) .auftreten wollen, sondern er habe sich

als Geschäftsführer der Filiale in Bregenz bezeichnet,

welche eben nicht bestanden habe. Nachbauer habe

lediglich die Kompetenz gehabt. Offerten entgegen zu

nehmen, und diese an die Direktion in Bern weiter zu

leiten.

Die Beklagte habe ein solches Geschäft auch ablehnen

müssen, « weil der Kläger auf österreichischem Gebiete

zahlen wollte, und dann Nachbauer das Geld auf irgend

eine unerlaubte Art auf Schweizergebiet hinüber zu schaf-

fen suchte »); denn bekanntlich habe damals schon ein

österreichisches Ausfuhrverbot für österreichische Valuta

bestanden.

Endlich wäre ein perfekter Kauf nicht zustande ge-

kommen, da die übereinstimmende Willenserklärung ge-

fehlt habe.

3. -

Nachdem die Parteien in der Hauptverhandlung

vom 16. Juni 1920 « übereinstimmend die Anwendbar-

keit österreichischen Rechts erklärt I) hatten, fällte das

Handelsgericht das eingangs mitgeteilte Urteil, indem

es im wesentlichen ausführte:

Die Einwendung, das streitige Geschäft sei nichtig,

weil es gegen die österreichische Gesetzgebung verstosse,

sei von vornherein unbegründet, weil die Gültigkeit des

Kaufvertrages sich nicht nach dem Rechte des Käufers,

sondern nach demjenigen des Verkäufers, hier also nach

schweizerischem Rechte beurteile, und ein Verstoss gegen

schweizerische Rechtsnormen nicht vorliege, übrigens

auch gar nicht geltend gemacht worden sei. Die Nichtig-

keit des Vertrages müsste aber auch nach österreichi-

schem Recht verneint werden, weil er von den zustän-

digen Behörden, denen er vorgelegt wurde, genehmigt

worden sei.

Aus den Akten ergebe sich sodann, dass Nachbauer

und Laweczky über alle wesentlichen Punkte einig ge-

wesen seien, ausgenommen über die Art des Akkreditivs;

es müsse jedoch angenommen werden, dass sich Nach-

I.

Prozeürecht. N° 85.

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bauer nachträglich auch in di~sem Punkte mit dem

Kläger geeinigt habe, wodurch das Geschäft zwischen

ihnen perfekt geworden sei.

.

Und was das Vertretungsverhältnis anbelange, so seI

zunächst die Frage, ob Nachbauer von der Beklagten

in der angegebenen Art und Weise für sie zu handeln,

ermächtigt worden sei, nach dem Recht des Vertreters,

also nach österreichischem Recht zu beurteilen (MEILI,

Internat. Zivil- und Handelsrecht 11 39 und Praxis VI

S: 104). Diese Frage sei zu bejahen, da die Beklagte den

Nachbauer als offiziellen Geschäftsführer einer in Bre-

genz zu errichtenden Filiale angestellt, ihm Geschäfts-

papiere übergeben und insbesondere ein Zirkular habe

verschicken lassen, in welchem sie ihn als Geschäfts-

führer dieser Filiale bezeichnet habe. In dieser Ueber-

tragung der Filialleitung habe stillschweigend dessen

Ermächtigung im Sinne des Art. 47 des österreichischen

HGB gelegen, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vor-

zunehmen, welche der Betrieb der Zweigniederlassung

Bregenz gewöhnlich mit sich bringen werde.

4. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt nach

Art. 56 OG davon ab, ob die Streitigkeit von der

Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischen Rechts

entschieden wurde, oder nach diesem Rechte zu ent-

scheiden sei. Aus der Erklärung, welche die Parteien

in der Hauptverhandlung abgegeben haben, geht hervor,

dass sie das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis

übereinstimmend dem österreichischen Recht unterstellt

\\issen wollten. Diese Stellungnahme der Parteien ist

indessen für die Frage der örtlichen Rechtsanwendung

nur insoweit· massgebend, als es sich um die dem Partei-

willen anheimgestellten Wirkungen eines obligatorischen

Rechtsverhältnisses handelt. Nun betreffen aber die hier

zu entscheidenden Fragen, ob zwischen dem Kläger

und Nachbauer ein perfekter Vertrag überhaupt zu-

stande gekommen, und ob dieser gegen Recht oder Sitte

verstosse und deshalb nichtig sei, nicht sowohl die Wir-

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Prozessrecht. Na 85.

kungen, als vielmehr die Voraussetzungen des zwischen

den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses, und auch

die Frage der Stellvertretung hängt nicht ausschliess-

• lich von der Gestaltung des konkreten Parteiwillens ab.

Es ist daher zu prüfen, ob nach den im Bundeszivilrecht

anerkannten Grundsätzen des internationalen Privat-

rechts inländisches oder ausländisches Recht anwend-

bar sei.

5. -

'Vas nun zunächst die Vertretungsbefugnis des

in Bregenz domizilierten Filialleiters Nachbauer anbe-

langt, so ist grundsätzlich die Frage, ob der Vertretene

denjenigen, der in seinem Namen gehandelt hat, als

seinen Vertreter 'bestellt habe, nach dem Recht des

Vertretenen zu beurteilen. (v. BAR, im Internat. PR II

S. 68 ff. und in EHRENBERGS Handbuch I S. 344 f.) Eine

Ausnahme greift jedoch Platz, wenn der Angestellte in

einer im Lande des Geschäftsabschlusses vom Prinzipal

errichteten Filiale dient, oder dort wohnhafter ständiger

Agent ist. « Das Publikum ist hier berechtigt, die Voll-

macht im landesüblichen und landesgesetzlichen Sinne

zu verstehen» (v. BAR, a. a. 0.). Ob nun aber eine solche

Filiale der Beklagten in Bregenz, mit Nachbauer als

bevollmächtigtem Leiter derselbe!!, begründet worden

sei, beurteilt sich, aus dem gleichen Grunde, nach dem

Recht des Ortes, wo der Angestellte oder Agent seine

diesbezügliche Geschäftstätigkeit für den Prinzipal ent-

faltet hat. Nach diesem, d. h. nach dem österreichischen

Recht, hat die Vorinstanz die Frage, ob die Beklagte in

Bregenz eine Filiale mit Nachbauer als ihren Vertreter

errichtet habe, beurteilt und bejaht, und diese Entschei-

dung entzieht sich nach dem Gesagten der UeberpfÜfung

des Bundesgerichts.

6. -

Die weitere Frage sodann, ob zwischen dem Kläger

und dem Vertreter der Beklagten ein Kaufvertrag per-

fekt geworden sei, beurteilt sicb ebenfalls nach öster-

reichischem Recht; da die auf den Abschluss gerichteten

gegenseitigen 'Villensäusserungen in Oesterreich abge-

I

I

I

I

~

Prozessrecht. N° 85.

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geben und entgegengenommen wurden und überdies die

Vertragschliessenden dort domiziliert waren.

,

7. -

Nun findet allerdings auch bei einem, an sich

dem ausländischen Recht unterstehenden Vertragsver-

hältnis auch die lex jori, also hier das schweizerische

Recht, insofern Anwendung, als es sich frägt, ob dieses

Verhältnis gegen Grundsätze des öffentlichen Rechts

oder der Sittlichkeit verstosse. Die Vorinstanz hat denn

auch in dieser Beziehung das schweizerische Recht als

massgebend bezeichnet. Allein im vorliegenden Falle

kann es sich um einen solchen Verstoss nur insoweit

handeln, als die Beklagte behauptet, der zwischen dem

Kläger und Nachbauer abgeschlossene Vertrag und dessen

Erfüllung würden gewisse Bestimmungen der österrei-

chischen wirtschaftlichen Schutzgesetze verletzen. N ach-

dem aber die Vorintanz festgestellt hat, dass der Vertrag

von den zuständigen österreichischen Behörden geneh-

migt worden sei, und darauf gestützt in für das Bundes-

gericht verbindlicher Weise entschieden hat, der Ver-

trag sei nach österreichischen Gesetzen nicht nichtig, so

ist damit auch vom Standpunkt der in Betracht kom-

menden eidgenössischen Rechtsnorm (OR Art. 20) aus

die Frage der Nichtigkeit ohne weiteres erledigt.

8. -

Erweist sieh demnach der streitige Vertrag in

aiIen Teilen vom österreichischen Recht beherrscht, so

sind nach diesem Recht auch die Folgen der Nichterfül-

lung zu beurteilen.

Demnach hat das Bundesgeritht erkannt:

Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundes-

geIichts nicht eingetreten.