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46_II_486

BGE 46 II 486

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 84.

84. l1rteil eiir L ZiYilabteihmg vom 13. Dezember 19aO

i. S. Labin & Xoppel gegen Gutacht.

OG Art. 56. Anwendung ausländischen Recht§:

Kauf, Erfüllung des Verkäufers.

A. -

Die in Hamburg niedergelassenen Beklagten

schlossen im August 1918, mit Gerichtsstand in Ham-

burg, einen Vertretungsvertrag mit Karl Roerich in

Zürich, wonach dieser den Vertrieb der von ihnen her-

gestellten Hartpapier-Eimer für die Schweiz übernahm.

Roerich verkaufte darauf dem Kläger, der in Zürich

wohnt, einen Wagen von 4000 Eimern zu 2 Fr. 75 Cts.

das Stück, Fracht und Zoll zu Lasten der Beklagten.

Der Kläger bezahlte am .15. August den Kaufpreis von

11,000 Fr. Die Beklagten sandten darauf, in Ausfüh-

rung einer Abänderung des Vertrages, wonach zwei

Wagen zu' 2000 Stück zu liefern waren, zunächst einen

Wagen, jedoch zu 2500 Stück und baten den Kläger,

den zweiten 'Vagen ebenfalls auf diese Anzahl zu er-

gänzen und ihr für die Mehrlieferung von 1000 Stück

zu 3 Fr. 10 Cts. noch 3100 Fr. einzusenden. Der Kläger

kam diesem Verlangen nach, mit der Erklärung, dass

er nun umgehende fracht- und . zollfreie Lieferung er-

warte.

Der erste Wagen langte am 11. Oktober in Zürich an,

jedoch mit 609 Fr. 36 Cts. Fra~ht- u. Zollspesen belastet,

die der Kläger unter Mitteilung an die Beklagten aus-

löste. Die Beklagten bestritten aufänglich, dass fracht-

und zollfreie Lieferung vereinbart sei, gaben dies dann

aber in ihrem Schreiben vom 25. Oktober zu. Inzwischen

war am 21. Oktober der zweite Wagen mit angeblich

2560 Eimern, wieder unfrankiert und unverzollt, von

Hamburg abgegangen, und die Beklagten stellten dafür

Rechnung, laut welcher der Versand auf Kosten und

Gefahr des Empfängers gehen sollte, auch wenn fracht-

freie Lieferung vereinbart sei. Der Kläger verwahrte

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sich' hiergegen, und, da sich die Parteien nicht einigen

konnten, telegraphierte er den Beklagten am 4. No-

vember, er habe nicht nur den ersten Wagen, sondern

sämtliche 5000 Eimer fracht- und zollfrei Zürich ge-

kauft; wenn die ausstehenden 2500 Stück bis Donnerstag

den 7. November nicht spesenfrei in seinen Besitz ge-

langt und ihm die Fracht- und Zollspesen des ersten

Wagens nicht vergütet seien, so trete er vom Kaufe

zurück und verlange Schadenersatz. Da der Fristanset-

zung nicht nachgekommen wurde, erklärte er mit Tele-

gramm vom 8. November den Vertrag für aufgehoben

und verlangte Schadenersatz. Als 'der zweite Wagen in

Zürich ankam, nahm der Kläger für seine Forderung

Arrest darauf und leitete die Arrestbetreibung ein. Die

Beklagten erhoben Rechtsvorschlag, und der Kläger

reichte die Arrestanerkennungsklage ein mit den Be-

gehren um Rückzahlung des für den zweiten Wagen

vorausbezahlten Kaufpreises und um Ersatz der Fracht-

und Zollspesen des ersten Wagens, sowie der Arrest-

und Betreibungskosten. Die Beklagten übernahmen

Fracht und Zoll für den ersten Wagen und für weitere

1500 Eimer, nicht aber für die 1000 Stück, die zur Ver-

vollständigung der Sendung nachbestellt wurden und

anerkannten nach' Verrechnung einzelner Gegenforde-

rungen, dem Kläger im Ganzen 295 Fr. 35 Cts. schuldig

zu sein.

B. -

Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom

25. März die Klage gutgeheissen und die Beklagten

verurteilt. dem Kläger 6985 Fr .. nebst 5 °/0 Zinsen seit

dem 8. November 1918 und 609 Fr. 35 Cts. nebst 5 °/0

Zinsen seit dem 1. November 1918 sowie die Betrei-

bungs- und Arrestkosten von 10 Fr. 90 Cts. zu bezahlen.

Mit Urteil vom 18. Juni 1920 hat das Obergericht des

Kantons Zürich dieses Urteil, gestützt auf deutsches

Recht, bestätigt, wogegen die Beklagten die Berufung

an das Bundesgericht erklärt haben, mit dem Antrag,

die Klage sei nur in dem anerkannten Betrage von

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Prozessrecbt. N° 84.

295 Fr. 30 Cts. zu schützen, im übrigen aber abzu-

weisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da die Vorinstanz den vorliegenden Fall nach deut-

schem Rechte beurteilt hat, fragt es sich in erster Linie,

ob nicht schweizerisches Recht hätte angewendet wer-

den sollen, und ob daher in dieser Nichtanwendung

eine Verletzung von Bundesrecht liege. Die Vorinstanz

hat dabei auf das Recht des Versand ortes als das dem

mutmasslichen Willen der Parteien entsprechende Recht

abgestellt, da es sich bei der zu beurteilenden Rechts-

frage um die Veipflichtungen der Verkäufer bei einem

Distanzkauf, speziell um die richtige Versendung der.

Ware hinsichtlich die Fracht- und Zollbelastung handle.

Das Bundesgericht hat nun bei der Frage der ört-

lichen Rechtsanwendung immer in erster Linie den

ausgesprochenen oder mutmasslichen Willen der Par-

teien als massgebend erklärt und dabei namentlich

dann auf Unterstellung des Rechtsgeschäftes unter

schweizerisches Recht geschlossen, wenn die Parteien

im Prozess übereinstimmend dieses- Recht angerufen,

also das Rechtsgeschäft im Proze&s dem schweizerischen

Rechte zur Beurteilung unterstellt haben. (AS 41

II S. 435; 43 11 S. 228 Erw. 2): Im vorliegenden Falle

liegt jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung oder eine

beidseitige Anrufung von schweizerischem Rechte, die

als massgebend angesehen werden könnte, nicht vor.

Erst in der Replik hat der Kläger eine Bestimmung des

schweizerischen Rechts, nämlich Art. 108 OR. ange-

rufen, und die Beklagten sind ihm hierin in der Duplik

gefolgt. Zur Annahme, die Parteien hätten -von Anfang

an ihr Rechtsgeschäft dem schweizerischen Recht un-

terstellen wollen, kann dies nicht genügen; die Beklagten

haben im Gegenteil mit ihrer Einrede der Unzuständig-

keit der zürcherischen Gerichte wohl auch die Anwend-

barkeit schweizerischen Rechts abgelehnt.

ProzeISrecht. N° 84.

Sieht man daher vom Parteiwillen, soweit er sich

im Prozesse bekundet haben mag, ab. soliesse sich für

die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts anführe~,

dass der Vertrag zwischen dem Kläger und einem in

der Schweiz wohnenden Vertreter der Beklagten in

der Schweiz abgeschlossen worden ist und diese beiden,

de~ Vertrag unmittelbar abschliessenden Personen doch

wohl an die Anwendung schweizerischen Rechts gedacht

haben werden; da aber der Vertreter nur als solcher

gehandelt hat, so kann hierauf entscheidend nichts

ankommen. Auch der vom Bundesgericht aufgestellte

Grundsatz (AS 40 II S. 481 spez. 485 Al. 2), dass

der Richter im Zweifel die lex fori anwenden soll, ist

im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil der Gerichts-

stand Zürich (und damit der der Schweiz) nur durch den

für die Rechtsanwendung zufälligen Umstand herbei-

geführt worden ist, dass der Kläger den zweiten Wagen

nicht angenommen hat und ihn verarrestieren liess;

das forum arresti aber kann nicht als natürliches forum

der Beklagten erscheinen und daher für die Rec.hts-

anwendung auch nicht von durchschlagender Bedeu-

tung sein.

Muss demnach auf die Frage des Erfüllungsortes

zurückgegriffen werden, so ist im vorliegenden Falle

dre Streitfrage die, ob die Beklagten durch Versendung

mit Belastung von Fracht und Zoll richtig erfüllt

oder durch die Zögerung, Fracht und Zoll zu ersetzen,

vertragswidrig gehandelt haben. Entscheidend ist also

die Frage der richtigen Erfüllung durch die Beklagten,

und da diese die Verkäufer sind, ist der Versandort,

der in Deutschland liegt, deren Erfüllungsort. Danach

ergibt sich zwanglos die Anwendbarkeit deutschen

Rechts, denn die Beklagten haben auch in internatio-

nalen Beziehungen einen Anspruch darauf, dass die

Frage, ob sie richtig erfüllt haben, nach ihrem natür-

lichen Gerichtsstande beurteilt werde.

Die Vorinstanz hat daher mit Recht schweizerisches

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ProzessreeIlt. N· 85.

'Recht nicht angewendet. weshalb auf die Sache selbst

nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

85. UrteD der I. ZivilabteDung vom 14. Dezember 1920

i. S. «Union» Ä.-G. gegen Laweozky.

OG Art. 56. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Für Anwen-

dung aus 1 ä n dis ehe n R e c h t s ist Partei wille nicht

massgebend, wenn nicht die Wirkungen, sondern die Vor-

a,ussetzungen. des streitigen Rechtsverhältnisses in Frage

smd und bel Stellvertretung. Für S tell ver t r e tun g

grundsätzlich das Recht des Vertretenen massgebend;

wenn Stellvertreter aber in einer F i li ale des Vertretenen

arbeitet, dann Recht der Filiale massgebend. -

Ob Filiale ge-

gründet sei, entscheidet sich nach Recht der Filiale. -

Kauf-

abschluss des Stellvertreters. -

Lex lori jedoch anwendbar

soweit Grundsätze des öffentlichen Rechts oder der Sitt:

lichkeit verletzt; wenn aber Rechtsgeschäft nach dem aus-

ländischen Recht nicht nichtig, so auch nicht nach schweize-

rischem Recht.

A. -

Durch Urteil vom 16. Juni 1920 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern erkannt : « 1. Die Klage ist

l) zugesprochen und demgemäs~ die Beklagte dem Kläger

)} gegenüber verurteilt zur Bezahlung von 8000 Fr.;

» 2. (prozesskostenbestimmung). »

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf

Aufhebung und Abweisung aller Klagebegehren unter

Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-Am 16. Juni 1919 ermächtigte die Beklagte, die.

. A.-G. Handelsgesellschaft « Union» in Bern, um «in

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Deutsch-Oesterreich ins Geschäft zu kommen }), den

G. Nachbauer in Bregenz, dort ein Bureau zu eröffnen,

das als « Bregenzer-Filiale » zu führen und in das dortige

Handelsregister einzutragen sei. Sie wies den Nachbauer

dabei an, die Telegrammadresse unter dem Stichwort

« Unico» eintragen zu lassen. Ebenso ermächtigte der

Direktor der Beklagten, Niklaus Renfer, den Nach-

bauer, ein Zirkular drucken zu lassen, mit welchem die

Beklagte anzeigte, dass sie unter dem Namen « Filiale

Bregenz der Handelsgesellschaft « Union A.-G. Bern)}

eine Zweigniederlassung gegründet habe.

Diese Bregenzer Filiale offerierte im August 1919 dem

Kläger, J. Laweczky, « Importhaus » in Wien, von Bre-

genz aus zwei 'Vagons Schokolade Tobler Castor zu 7 Fr.

60 Cts. per kg, sofort lieferbar, gegen Eröffnung eines

Akkreditivs bei den Spediteuren Schenker & Oe in

Bregenz. Der Kläger nahm die Offerte durch ein an die

genannte Filiale gerichtetes Telegramm an. Am 9. Sep-

tember telegraphierte jedoch die Beklagte dem Kläger

von Bern aus, sie könne die Schokolade Tobler « Castor »

nicht liefern, und als der Kläger auf dem Vertrage be-

harrte, erklärte sie am 26. September : ihr Angestellter

der Filiale Bregenz habe keine Kompetenz gehabt, Ver-

kaufsverträge ohne ihre Genehmigung abzuschliessen.

• 2. -

Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des

Kantons Bern angehobenen Klage machte nun der Kläger

sein Erfüllungsinteresse geltend, indem er die Verur-

teilung der Beklagten zu einer Schadenersatzsumme von

8000 Fr. verlangte.

Die Beklagte beantragte, auf die Klage nicht einzu-

treten, sie eventuell als unbegründet abzuweisen. Sie

machte geltend, Nachbauer sei nicht ermächtigt gewesen,

im Namen der Beklagten zu handeln, da sie eine Filiale

in Bregenz gar nicht errichtet habe; zur Errichtung einer

solchen wären eine Reihe von Förmlichkeiten erforder-

Uch gewesen, die alle nicht vorgenommen worden seien .

Nachhauer habe nicht etwa als Vertreter der {(Union