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46_II_483

BGE 46 II 483

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Obligationencecht. N° 82.,

ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p.608).

Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben

doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung

• erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte,

der, wenn er in Form der Dividende ausgerichtet wor-

den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz an

die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie,

indem dadurch der Ertrag der Aktien gesteigert wor-

den wäre, davon profitiert. wenn die Generalversammlung

die 7 Millionen in Reserve gestellt hätte. Endlich muss

auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung

der Aktien durch die Aktiengesellschaft ins Auge ge-

fasst werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten

Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde,

erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber besteht

kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe

neuer Aktien anders zu behandeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen

unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des

Kantons Luzern vom 7. Juli 1920.

Pr&zessrecftt. N° 83.

111. PROZESSRECHT

PROCEDURE

S3. tTrteU aer II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO

i. S. Suter gegen Baug.

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Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die

Vorinstanz zurück, so siud für'das neue Urteil der letzteren,

wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die

BerufungsvOiaussetzungen neu zu überprüfen. -

Reduktion

des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz-

lichen Miuimalbetrag.

A. -

Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das

Obergericht Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage

der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen

unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug-\Vieder-

kehr 16,744 Fr. verlangt hatten ..

Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes-

gericht die Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung

an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober-

gericht)hr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten.

B. -

Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer-

dings in der Sache geurteilt und den Beklagten wiederum

zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet.

C. -

Gegen dieses' Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit der der Beklagte Abweisung der Klage

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche

Ansprüche ist die Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig

«(wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren.

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Prozesarecht. N° 83.

wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig

waren, wenigstens 2000 Fr. beträgt». Bei Prüfung der

Kompetenzfrage ist somit jede auch noch im letzten Mo-

• ment vor der Fällung des "letztinstanzlichen kantonalen

Urteils eingetretene Modifikation der streitigen Rechts-

begehren zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz führt

im vorliegenden Falle zur Verneinung der Zuständigkeit

des Bundesgerichts. Letztinstanzliches Urteil ist das-

jenige vom 9. Juni 1920. Vor Erlass dieses Entscheides

haben die Kläger ihre Rechtsbegehren auf 1663 Fr.

reduziert, der gesetzliche Streitwert ist somit für die

neue Berufung nicht mehr gegeben.

Eine andere Lösung ergäbe sich nur dannf' wenn das

zweite Berufungsverfahren als bIosse Fortsetzung des

ersten betrachtet werden könnte. In diesem Falle würde

genügen, dass bei der E i n° I e i tun g dieses einheitlichen

Verfahrens die Kompetenzvoraussetzungen erfüllt ge-

wesen wären. Von einer derartigen Verknüpfung der

beiden Berufungsverfahren kann nun aber nicht die

Rede sein. Mit dem Rückweisungsurteil wird das betref-

fende Berufungsverfahren definitiv erledigt, die Litis-

pendenz für das Bundesgericht beendigt. (Ebenso für das

deutsche Recht: STEIN, Note VIII ~nd IX zu § 538 ZPO,

ERG 17 S. 361, Seuf!. Arch. 49 Nr.45.) Dies ergibt sich

schon daraus, dass, wenn sich die Parteien in der Folge

mit dem neuen Urteil der kantonalen Instanz zufrieden

geben, das Bundesgericht überhaupt nicht mehr in "den

Fall kommt, über die Streitsache zu urteilen. Wenn das

OG auf dem Boden der Einheitlichkeit der Berufungs-

verfahren vor und nach der Rückweisung stünde, hätte

es bestimmen müssen, dass der Prozess nach Vornahme

der Aktenergänzung ipso iure wieder dem Bundesgericht

unterbreitet werden müsse. Statt dessen sieht es eine

eigentliche Wiedereröffnung des kantonalen Verfahrens

vor, in dem über die Aktenergänzung und ihr Ergebnis

neu verhandelt werden kann, und in dem auch, wenn

das kantonale Prozessrecht das zulässt, die Rechts.-

Prozessrecht. No 83.

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begehren verändert, erweitert oder eingeschränkt werden

können. Dieses kantonale Verfahren wird wiederum

durch ein Urteil abgeschlossen und dieses Urteil gelangt

nur an das Bundesgericht, wenn eine der Parteien neuer-

dings die Berufung erklärt. Dem neuen Berufungsver-

fahren kommt somit eine durchaus selbständige Stellung

zu, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die Berufungs-

voraussetzungen dafür unabhängig vom früheren Ver-

fahren geprüft werden müssen, d. h. dass für die Frage,

der Zulässigkeit der Berufung massgebend die Streitlage

ist, wie sie sich im zweiten Verfahren vor der kantonalen

Instanz ergeben hat. Daraus erwächst allerdings ein

Nachteil. Die Parteien haben es in ihrer Hand durch

Veränderung der Rechtsbegehren dem Bundesgericht die

Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung der Vorschrift des

Art. 84 OG zu kontrollieren, wonach die Vorinstanz an

die dem Rückweisungsurteil zu Grunde liegende Rechts-

auffassung gebunden ist. Diesem Nachteil kommt jedoch

eine entscheidende Bedeutung nicht zu, weil das Gesetz

die Kontrollmöglickheit an sich nur sehr bedingt gewähr-

leistet, nur für den Fall nämlich, dass das zweite kanto-

nale Urteil überhaupt an das Bundesgericht weiterge-

zogen wird.

.

2. -

Da das Bundesgericht nicht auf die Berufung ein-

freten kann, ist es auch nicht in der Lage, die im Urteil

vom 14. Mai 1920 provisorisch erfolgte Kostenverteilung

definitiv zu regeln. Diese definitive Regelung hat ent-

sprechend dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 1920

und zwar in der Weise zu geschehen, dass die Kläger vom

Obergericht Einschliessung der ihnen vor Bundesgericht

erwachsenen Kosten in ihre Prozessentschädigung ver-

langen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.