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472 ObUgaUoneruecht. Ne 81. Denn nach der positiven Vorschrift des Art. 564 OR haften die Gesellschafter eben doch solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsverbindlich-
• keiten, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an. Mag auch diese Haftung dahin eingeschränkt sein, dass der Gesellschafter erst dann belangt werden kann, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist, so beschlägt dies doch einzig die Art seiner Haftung und vermag nichts daran zu ändern, dass - sofern die Kollektivgesellschaft nicht als juristische Person aner- kannt wird - keine andere vom Rechte anerkannte Person als Träger der Gesellschaftsverbindlichkeiten vor- stellbar ist als die Gesellschafter selbst. Ob die Ver- bürgung der Gesellschaftsschuld durch einen Kollektiv- gesellschafter als ein Verzicht des letzteren auf die ihm nach Art. 564 Abs. 3 zustehende Einrede der Vorausklage aufzufassen und in diesem beschränkten Sinne rechts- gültig ist, braucht für den vorliegenden Entscheid nicht erörtert zu werden. Der hier vertretenen Lösung ist übrigens auch deswegen vor derjenigen der Vorinstanz der Vorzug zu geben, weil sie im Gegensatz zu dieser mit dem Zweckgedanken in Einklang steht, welcher dem Art. 218 SchKG zu Grunde liegt. Wenn dort bestimmt wird, dass bei gleichzeitigem Konkursverfahren über die Kollektivgesellschaft und einen -Teilhaber derselben die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des letzteren nur den im GeselischaftskonkurS'e unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen geltend machen können, so will dadurch verhindert werden, dass die Gesellschaftsgläu- biger, die zu ihrer Befriedigung doch in erster Linie das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können, die auf diese Weise erzielte Deckung zum Schaden der Privat- gläubiger noch dadurch weiter sollen vermehren können, dass sie ohne Rücksicht auf die aus dem Gesellschafts- vermögen bereits erlangte teilweise Deckung im vollen Umfange ihrer Forderungen mit den Privatgläubigern in Konkurrenz treten, die ihrerseits von der Befriedigung Obllgationenrecht. Ne 82. 473 aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen sind (Art. 569 OR). Die Anerkennung der Bürgschaft der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden aber würde zur Folge haben, dass die Gesellschaftsgläubiger ihre Forde- rungen sowohl im Gesellschaftskonkurse als im Privat- konkurse der Gesellschafter im vollen Betrage geltend machen könnten. In der Tat zieht auch die französische Rechtsprechung, die die Kollektivgesellschaft als juri- stische Person anerkennt, diese Konsequenz (THALLER, Societes commerciales I Nr. 196), die aber für das schwei- zerische Recht durch Art. 218 SchKG ausdrücklich ab- gelehnt wird. Die Auffassung der Vorinstanz würde zu einer Umgehung der zwingenden Bestimmung führen, die das SchKG über die Konkurrenz der Gesellschafts- gläubiger mit den Privatgläubigern im Privatkonkurse der Kollektivgesellschafter aufstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels- gerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 1920 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
82. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. :Dezember 1920
i. S. Sclunid gegen Sohmid. Nut z nie s s u n g a n Akt i e n: Bezugsberechtigt bei Aus- gabe von G rat isa k t i e n ist der AktieneigentUmer, der Nutzniesser erwirbt nur Nutzniessungsrechte an den neuen Aktien. - A. - Am 27. Dezember 1914 starb in Luzern J. H. Schmid-Ruh. Aus seinem Nachlass erhielten die Kläger, als Intestaterben des elterlichen Stammes, u. a. 6 Aktien der Aluminium-Industrie A.-G. in Neuhausen zu Eigen- AS 46 II - 19!O 32 474 ObUgationenrecht. Na 82. turn, belastet jedoch, gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB, mit dem Nutzniessungsrecht der Beklagten, der Ehefrau des Erblassers. Im Jahre 1918 wurde das Aktienkapital der Alumi- nium-Industrie A.-G. von 35 auf 42 Millionen erhöht und zwar in der Weise, dass die Erhöhung aus den Geschäfts- erträgnissen des Jahres 1917 bestritten und den bis- herigen Aktionären auf je 5 alte Aktien eine Bonusaktie von nominell 1000 Fr. gratis zugeteilt wurde. Auf die 6 Aktien der Kläger kamen eine Gratisaktie und ein Quotalrecht, für das 637 Fr. 50 Cts. erlöst wurden. R - Beide Parteien, die Kläger als Eigentümer der 6 Aktien, die Beklagte als Nutzniesserin, beanspruchten an dieser Bonusaktie und an dem Quotalrecht das Eigentum. Eventuell verlangte die Beklagte an Bonus- aktie und Erlös aus dem· Quotalrecht die Nutzniessung. Die erste Instanz ging davon aus, die 1000 Fr., die zur Liberierung der neuen Aktie aus dem Geschäfts- erträgnis genommen worden seien, seien als Frucht der 5 Aktien zu betrachten. Sie verpflichtete daher die Kläger, der Beklagten diesen Betrag auszuzahlen. Die Aktien selbst dagegen wies sie den Klägern zu, weil das Bezugsrecht selbst sich nicht als . Nutzung, sondern als Erweiterung des Stammrechtes darstelle. Als Bezugs- recht müsse aber auch das Quotalrecht qualifiziert werden. auch es falle daher in das Eigentum der Kläger. C. - Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 7. Juli 1920 diesen Entscheid dahin abgeändert, dass sie den Klägern an Bonusaktie und Erlös aus dem Quotalrecht das Eigentum, der Beklagten an beiden aber die Nutznies- sung zusprach. Das Obergericht hat angenommen, das neu begründete Aktienrecht könne nicht als Frucht des alten Aktienrechtes betrachtet werden, sondern nur als Erweiterung des letzteren, also als Erweiterung der Substanz. Es faUe somit ins Eigentum desjenigen, der an der Substanz eigentumsberechtigt sei, dageg~n profitiere der Nutzniesser in soweit davon, als sich ObUgationenrecht. Ne 82. 475 sein Nutzungsrecht auch auf diese Vergrösserung des Stammrechtes erstrecke. Gleich zu behandeln sei der Natur der Sache nach das Quotalrecht. D. - Gegen den Entscheid des Obergerichts haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergrif- fen, mit dem Antrag, es sei der Beklagten nicht nur das Eigentumsrecht an Bonusaktie und Quotalrecht, sondern auch das Nutzungsrecht abzusprechen. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen. Sie verlangt Zusprechung nicht nur der Nutzniessung, sondern auch des Eigentums an der Bonusaktie und am Erlös aus dem Quotalrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Ob das dem Aktionär reservierte Recht auf Bezug neuer Aktien dem Aktieneigentümer oder dem Nutzniessungsberechtigten zukommt. ist in der Doktrin bestritten. Zu Gunsten des Eigentümers sprechen sich aus: DALLoz,CodecivilzuArt.586Anm. 38; FUZIER-HERMAN, Code civil zu Art. 582 Anm. 7; STAUB, § 282 N. 11; GIERKE, Privatrecht II S. 694; LEHMANN, Recht der A.-G. II S. 66; Derselbe Zschr. f. H.-R. 51 S. 403; FISCHER bei Ehrenberg HP S. 327; WIELAND zu Art. 774 N.ll; LEEMANN zu Art. 774 S. 577 N. 51. Entgegengesetzter Ansicht sind: STAUDINGER § 1082, N. 6; MEILI in Holdheims Monatschrift 1900 S. 4. Dabei wird die Entscheidung davon abhängig gemacht, ob das Bezugs- recht als zivile Frucht des Aktienrechtes zu betrachten sei, oder ob es, was die herrschende Meinung an- nimmt, eine Erweiterung des Stammrechtes bedeute. Auch für das schweizerische Recht stellt sich die Frage dem Wesen nach gleich. Allerdings kennt· es den Begriff der zivilen Frucht als allgemeinen Rechtsbegriff nicht (WIELAND. S.18 N. 2; LEEMANN, Art. 643 Anm.l). Dagegen gibt es, wo derartige durch Rechtsverhält- nisse begründete Erträgnisse von Sachen oder Kapi- talien eine Rolle spielen, jeweilen eine besondere 476 Obligationenrecht. N° 82 •.. Begriffsbestimmung. Für die Nutzniessung ist diese Begriffsbestimmung in Art. 757 enthalten. Danach fallen dem Nutzniesser ausser den natürlichen Früchten . zu: «Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen». Dabei kann als « andere pe- riodische Leistung)) nach der Natur des Niessbrauchs- rechtes nur in Frage kommen, was nach der wirtschaft- lichen Zweckbestimmung als periodisches Erträgnis des Kapitals, d. h. als ein Erträgnis sich darstellt, das zum Verbrauch und Genuss durch den Berechtigten bestimmt ist. Dass das Bezugsrecht unter den Begriff des ce Zinses » subsumiert werde'n könne, erscheint ohne weiteres als ausgeschlossen. Aber auch als « andere periodische Leistung)) im Sinne von Art. 757 kann das Bezugsrecht grundsätz- lich nicht qualifiziert werden. Einmal ist es nicht ein per iod i s c h e s Erzeugnis, nicht ein Erzeugnis, auf das der Aktionär in gewissen Zeiträumen einen Anspruch hätte. Sodann aber ist es der wirtschaft- lichen Zweckbestimmung nach nicht E r t r ä g n i s des Aktienrechts. Die Aktie. die es dem Berechtigten ver- schafft, ist nicht ein biosses Summenversprechen, son- dern Gesellschaftsanteilsrecht. Sie ist nicht zum Ver- brauch und Genuss durch den am Kapital Berechtigten, sondern dazu bestimmt, ihrerseits dem Aktionär selber wieder Erträgnisse zu liefern. . . Das Bezugsrecht kann aber auch deswegen nicht unter die dem Nutzniesser zukommenden Erträgnisse gerechnet werden, weil in der Zuweisung an den Nutz- niesser eine Beeintr'J.chtigung der Stammrechte des Aktieneigentümers liegen würde. Das Bezugsrecht ist regelmässig, und im vorliegenden Falle in ganz beson- derem Masse, der Ausfluss einer günstigen Entwicklung des Unternehmens, Dieser günstigen Entwicklung ent- sprechend, d. h. entsprechend dem vorhandenen Ver- mögen, stillen und offenen Reserven, stellt sich der Obfit.'iltionelll"eCht. Ne 82. 477 effektive Wert der Anteilsrechte, die die alten Aktionäre vor der Ausgabe der neuen Aktien besitzen. Mit diesen alten AnteilsrechteIi treten mit der neuen Emission neue Anteilsrechte in Konkurrenz, und zwar regelmässig ohne dass die bei Geltendmachung des Bezugsrechtes verlangte Einzahlung dem vorhandenen Vermögen und den bestehenden Gewinnaussichten äquivalent ist. (Im vorliegenden Falle wurden auf die Liberierung 1000 Fr. pro Aktie verwendet, während die alten Aktien damals im Kurse um ein Mehrfaches höher standen.) Hieraus ergibt sich eine Schwächung der alten An- teilsrechte für den L i q u i d a t ion s fall. Der Li- quidationsanspruch der neuen Aktien erstreckt sich, wie der der alten, auf das gesamte vorhandene Ver- mögen, insbesondere also auch auf alle Reserven. Mit der Neuernission vermehrt sich somit die Zahl der An- teilsrechte, ohne dass sich das vorhandene Vermögen im gleichen Verhältnis vermehren würde; der einzelne Liquidationsanspruch muss daher kleiner sein, als der- jenige, der auf die alten Aktien vor der Erhöhung des Kapitals gefallen wäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechtes ohne dem Wert- anteil der bisherigen Aktien entsprechende Einzahlung wird aber auch das einzelne Anteilsrecht bei b e s t e- h' end e r Gesellschaft beeinträchtigt, die Gewinn- chance der einzelnen Aktie vermindert, Denn während bisher das gesamte Kapital, d. h. Gesellschaftskapital . und Reserven für eine kleinere Zahl von Aktien arbei- teten, muss nun der Gewinn auf eine grössere Anzahl von Anteilsrechten verteilt werden, wiederum ohne dass der Vermehrung der Anteilsrechte die Vermehrung des in der Unternehmung arbeitenden Kapitals entspre- chen würde. Endlich ist zu berücksichtigen, dass auch hinsichtlich der Ver wal tun g s kom pet e n zen die neuen Aktienrechte dauernd mit den alten in Konkurrenz treten würden, 478 Obligationenrecht. N° 82._ Bleiben die neuen Aktien dem Eigentümer der alten Aktien, so liegt in dieser Schwächung der einzelnen Anteilsrechte eine Benachteiligung für ihn nicht, weil,
• was vom Anteilsrecht der alten Aktien auf die neuen übergegangen ist, ihm in den neuen Aktien wieder zu- kommt. Werden die neuen Aktien dagegen auf den Nutzniesser übertragen, so sind damit die Anteilsrechte des Eigentümers der alten Aktien dauernd beeinträch- tigt.
2. - Ist somit das Bezugsrecht grundsätzlich nicht als Erträgnis im Sinne von Art. 757 ZGB aufzufassen, so frägt es sich p.un, ob hievon im vorliegenden Falle mit Rücksicht darauf eine Ausnahme gemacht werden soll, dass die streitige Bonusaktie aus dem G e w i n n des Geschäftsjahres 1917 liberiert worden ist. Die Be- klagte hat dies angenommen, weil in d~r Verwendung des Reingewinnes zur Liberierung von Aktien nur ein Surrogat für eine Dividendenauszahlung zu sehen sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Beklagte übersieht zunächst, dass sie ein Recht verlangt, das als Gesellschaftsanteilsrecht weit über die Erträgnisse des Jahres 1917, die sie beanspruchen will, hinausgreift, das zurück greift auf die in Form von Reserven im Gesellschaftsvennögen zurückbehaltenen Erträgnisse früherer und hinausgreift auf die Erträgnisse aller künftigen Geschäftsjahre. Sie übersieht aber vor aliem, dass sie als an den Akt i e n Nutzniessungsberechtigte nicht schlechthin ein Recht auf alle Erträgnisse der Ge s e 1.1 s c h a f t hat, sondern nur ein Recht auf das, was die Aktien an Er- trägnissen abwerfen. Das Bezugsrecht aber kann' nach den obenstehenden grundsätzlichen Erwägungen sei- ner ganzen rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach nicht als Erträgnis der alten Aktien betrachtet werden. Hieran ändert die Tatsache, dass die neuen Aktien aus dem Gewinne liberiert werden, nichts, ins- besondere gilt trotzdem, dass die Geltendmachung des ObUgaUonenrecht. N0 82. 479 Bezugsrechtes durch den Nutzniesser die Substanz der alten Aktienrechte angreife.n würde. . Zweifelhafter wäre die Entscheidung allerdings dann, wenn die Verwendung des Gewinnes zur Liberierung von Aktien mit den Statuten in Widerspruch stehen würde, d. h. wenn die Aktionäre ein Recht auf Aus- schüttung dieses Gewinnes gehabt hätten. Allein die Beklagte hat nirgends behauptet, der Generalversamm- lungsbeschluss, der die Kapitalerhöhung veranlasste, sei statutenwidrig. Es braucht daher hierauf nicht ein- getreten zu werden, und es können auch die weiteren Fragen, die sich dabei ergeben würden, dahingestellt bleiben, ob, wenn eine derartige Statutenverletzung vorgelegen hätte, der Niessbraucher sich nicht erst dann darauf berufen könnte, wenn eine . Anfechtung des Beschlusses stattgefunden hätte. sei es dass man ihn selbst, sei es dass man den Aktionär zu dieser Anfech- tung als legitimiert betrachten wollte. So wie die Akten liegen, steht das Bundesgericht vor der Situation, dass zufolge eines g ü I t i gen Generalversammlungsbes schlusses an Stelle eines auf das Nutzniessungskapita- entfallenden Gewinnbetreffnisses den Berechtigten ein Recht zugewendet wurde, das nicht Erträgnis des Nutz- niessungskapitals ist (vgl. WINKLER. (I Ausgabe von Gratisaktien » in Leipziger Zeitschrift 1913 S. 47). Die erste Instanz hat die Kollision der Rechte des Aktieneigentümers und des Niessbrauchers dadurch vermeiden wollen, dass sie die Kläger anwies, den für die Liberierung verwendeten Gewinnbetrag der Be- klagten herauszubezahlen. Allein diese Loslösung des Gewinnes geht nicht an. Die Aktie enthält kein Summen- versprechen wie z. B. das Recht des Obligationärs, sie gibt dem Inhaber. wie oben ausgeführt wurde, ein An- tejIsrecht aber keinerlei Garantie eines künftigen Er- trägnisses oder einer Kapitalrückzahlung. Dementspre- chend aber kann der Aktionär auch nicht gezwungen werden, darauf weitere Zahlungen zu entrichten: Aus 480 ObIigaUoneuecht. N0 82.. dem gleichen Grunde ist endlich die in der Literatur vereinzelt vertretene Ansicht zurückzuweisen, wonach der Eigentümer vor die Wahl gestellt werden soll, ent-
• w~der dem Nutzniesser das, was sich am Bezugsrecht als « Frucht darstellt I), in bar herauszugeben, oder ihm das Bezugsrecht zu überlassen. Die Verhältnisse liegen vielmehr analog, wie· wenn die 7 Millionen' durch verbindlichen Generalversamm- lungsbeschluss in Reserve gestellt oder für Abschrei- bungen verwendet worden wären; Wäre dies geschehen, so stünde der Nutzniesserin kein Anspruch an dem auf die Aktien der Kläger entfallenden Gewinnanteil zu, obwohl dadurch' zweifelsohne eine Vermehrung des Vermögens des Eigentümers durch Steigerung des Ver- kehrs- oder doch des inneren Wertes der Aktien einge- treten wäre (DALLoz zu· Art. 586 Nr. 33; VAVASSEUR, Traite des Societl~s civiles I S. 464). Vom Standpunkt des Eigentümers aus, in seinem Verhältnis zum Nutz- niesser, besteht aber wirtschaftlich kein Unterschied zwischen diesem Falle der Reservestellung und dem Falle der Ausgabe von Bonusaktien. Im einen wie im andern Fall werden Teile des Jahresgewinnes im Ver- mögen der Aktiengesellschaft zurückbehalten und an SteHe der Ausschüttung eines Gewinnes die bestehenden Gesellschaftsanteilsrechte verstärkt.
3. -'-. Gegen die Annahme, dass die Gratisaktie als Nutzniessungserträgnis zu behandeln sei, spricht aber weiter auch die folgende Erwägung: Angenommen, es zahle die Aktiengesellschaft zum Teil liberierte Aktien aus dem Jahresgewinn für die . Aktionäre voll ein - was gerade bei der Aluminium- Industrie A.-G: ein Jahr vorher geschah-. so kann dem Nutzniesser Irgend ein Recht an der voll liberierten Aktie nicht. zukommen, weil das in einer Aktie verur- kundete Recht nicht teilbar ist, und weil, wie schon oben . ausgeführt wurde, eine Barzahlung an den Nutzniesser dem Aktionär mit Rücksicht auf die Gefahr der Ent- ObligaUonearecht. N0 82. 481 wertung der Aktie nicht zugemutet werden darf. Ist aber bei . der aus den Geschäftserträgnissen erfolgten Volliberierung einer nur zum Teil einbezahlten Aktie nur die Lösung möglich, dass das gesamte Aktienrecht als erweitertes Stammrecht dem Eigentümer verbleibt, so ist nicht einzusehen, warum der ganz analoge. Fan der Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer aus dem Gewinn liberierter Aktien anders behandelt werden sollte.
4. - Nach dem Gesagten fällt die Bonusaktie an die Kläger. Ihr gleich zu behandeln ist der Natur der Sache nach das Quotalrecht bezw. der Erlös, der aus dessen Verkauf erzielt wurde.
5. - Zu entscheiden bleibt dagegen noch die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Beklagte, wenn sie kein Eigentum an Bonusaktie und Erlös aus dem Quotalrecht habe, nicht auch auf die Nutzniessung daran verzichten müsse. Dem steht entgegen, dass die Gratisaktie und das Quotalrecht wirtschaftlich doch als eine Erweiterung des alten Aktienrechtes erscheinen, dessen Nutznies- sung der Beklagten zusteht. Daraus ergibt sich, dass sich diese Nutzniessung ohne weiteres auch auf die Erweiterung erstn~cken muss. Zuzugeben ist den Klä-· gern allerdings, dass grundsätzlich de.r Niessbrauch lier Witwe nur den Nachlass, so wie er beim Tode des Ehemannes vorhanden war, umfasst. Allein dieser Grundsatz darf nicht buchstäblich genommen werden,
d. h. nicht in dem Sinne, dass dabei die Substanz des Nachlasses schlechthin massgebend wäre. Schon im ge- meinen Recht war unbestritten, dass auch das durch An- schwemmung vergrösserte Grundstück in seinem ganzen Umfange der Nutzniessung verfangen sei (PLANIOL 12797), und Dernburg nimmt sogar an, dass wenn mit dem Nutzniessungsgrundstück andere Grundstücke im Grund- buche zu einem Grundstück vereinigt werden, die Nutz- niessung am ersteren sich mit der Vereinigung auf das 482 Obligationenrecht. N° 82. ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p. 608). Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung
• erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte, der, wenn er in Form der Dividende ausgerichtet wor- den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz an die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie, indem dadurch der Ertrag der Aktien gesteigert wor- den wäre, davon profitiert, wenn die Generalversammlung die 7 Millionen in Reserve gestellt hätte. Endlich muss auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung der Aktien durc!I die Aktiengesellschaft ins Auge ge- fasst werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde, erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber besteht kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe neuer Aktien anders zu behandeln. Demnach erkennt das Bwzdesgericht: Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 1920. Prozessrecl\t. N° 83. III. PROZESSRECHT PROCEDURE S3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO
i. S. Suter gegen Baug. 483 Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die Vorinstanz zurück,so sind für·das neue Urteil der letzteren, wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die BerufungsvOIaussetzungen neu zu überprüfen. - Reduktion des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz- lichen Minimalbetrag. A. - Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das Obergericht Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug-Wieder- kehr 16,744 Fr. verlangt hatten .. Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes- gericht die Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober- gericht~ ihr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten. B. - Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer- dings in der Sache geurteilt und den Beklagten wiederum zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet. C. - Gegen dieses· Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Das Bwzdesgerichl zieht in Erwägung :
1. - In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig «wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren,