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46_II_473

BGE 46 II 473

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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ObUgaUoneruecht. Ne 81.

Denn nach der positiven Vorschrift des Art. 564 OR

haften die Gesellschafter eben doch solidarisch und mit

ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsverbindlich-

• keiten, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an.

Mag auch diese Haftung dahin eingeschränkt sein, dass

der Gesellschafter erst dann belangt werden kann, wenn

die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden

ist, so beschlägt dies doch einzig die Art seiner Haftung

und vermag nichts daran zu ändern, dass -

sofern die

Kollektivgesellschaft nicht als juristische Person aner-

kannt wird -

keine andere vom Rechte anerkannte

Person als Träger der Gesellschaftsverbindlichkeiten vor-

stellbar ist als die Gesellschafter selbst. Ob die Ver-

bürgung der Gesellschaftsschuld durch einen Kollektiv-

gesellschafter als ein Verzicht des letzteren auf die ihm

nach Art. 564 Abs. 3 zustehende Einrede der Vorausklage

aufzufassen und in diesem beschränkten Sinne rechts-

gültig ist, braucht für den vorliegenden Entscheid nicht

erörtert zu werden. Der hier vertretenen Lösung ist

übrigens auch deswegen vor derjenigen der Vorinstanz

der Vorzug zu geben, weil sie im Gegensatz zu dieser

mit dem Zweckgedanken in Einklang steht, welcher dem

Art. 218 SchKG zu Grunde liegt. Wenn dort bestimmt

wird, dass bei gleichzeitigem Konkursverfahren über die

Kollektivgesellschaft und einen -Teilhaber derselben die

Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des letzteren nur

den im GeselischaftskonkurS'e unbezahlt gebliebenen

Rest ihrer Forderungen geltend machen können, so will

dadurch verhindert werden, dass die Gesellschaftsgläu-

biger, die zu ihrer Befriedigung doch in erster Linie das

Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können, die

auf diese Weise erzielte Deckung zum Schaden der Privat-

gläubiger noch dadurch weiter sollen vermehren können,

dass sie ohne Rücksicht auf die aus dem Gesellschafts-

vermögen bereits erlangte teilweise Deckung im vollen

Umfange ihrer Forderungen mit den Privatgläubigern in

Konkurrenz treten, die ihrerseits von der Befriedigung

Obllgationenrecht. Ne 82.

473

aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen sind

(Art. 569 OR). Die Anerkennung der Bürgschaft der

Gesellschafter für Gesellschaftsschulden aber würde zur

Folge haben, dass die Gesellschaftsgläubiger ihre Forde-

rungen sowohl im Gesellschaftskonkurse als im Privat-

konkurse der Gesellschafter im vollen Betrage geltend

machen könnten. In der Tat zieht auch die französische

Rechtsprechung, die die Kollektivgesellschaft als juri-

stische Person anerkennt, diese Konsequenz (THALLER,

Societes commerciales I Nr. 196), die aber für das schwei-

zerische Recht durch Art. 218 SchKG ausdrücklich ab-

gelehnt wird. Die Auffassung der Vorinstanz würde zu

einer Umgehung der zwingenden Bestimmung führen,

die das SchKG über die Konkurrenz der Gesellschafts-

gläubiger mit den Privatgläubigern im Privatkonkurse

der Kollektivgesellschafter aufstellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-

gerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 1920 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

82. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. :Dezember 1920

i. S. Sclunid gegen Sohmid.

Nut z nie s s u n g a n Akt i e n: Bezugsberechtigt bei Aus-

gabe von G rat isa k t i e n ist der AktieneigentUmer, der

Nutzniesser erwirbt nur Nutzniessungsrechte an den neuen

Aktien.

-

A. -

Am 27. Dezember 1914 starb in Luzern J. H.

Schmid-Ruh. Aus seinem Nachlass erhielten die Kläger,

als Intestaterben des elterlichen Stammes, u. a. 6 Aktien

der Aluminium-Industrie A.-G. in Neuhausen zu Eigen-

AS 46 II -

19!O

32

474

ObUgationenrecht. Na 82.

turn, belastet jedoch, gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB, mit

dem Nutzniessungsrecht der Beklagten, der Ehefrau

des Erblassers.

Im Jahre 1918 wurde das Aktienkapital der Alumi-

nium-Industrie A.-G. von 35 auf 42 Millionen erhöht und

zwar in der Weise, dass die Erhöhung aus den Geschäfts-

erträgnissen des Jahres 1917 bestritten und den bis-

herigen Aktionären auf je 5 alte Aktien eine Bonusaktie

von nominell 1000 Fr. gratis zugeteilt wurde. Auf die

6 Aktien der Kläger kamen eine Gratisaktie und ein

Quotalrecht, für das 637 Fr. 50 Cts. erlöst wurden.

R -

Beide Parteien, die Kläger als Eigentümer der

6 Aktien, die Beklagte als Nutzniesserin, beanspruchten

an dieser Bonusaktie und an dem Quotalrecht das

Eigentum. Eventuell verlangte die Beklagte an Bonus-

aktie und Erlös aus dem· Quotalrecht die Nutzniessung.

Die erste Instanz ging davon aus, die 1000 Fr., die

zur Liberierung der neuen Aktie aus dem Geschäfts-

erträgnis genommen worden seien, seien als Frucht

der 5 Aktien zu betrachten. Sie verpflichtete daher die

Kläger, der Beklagten diesen Betrag auszuzahlen. Die

Aktien selbst dagegen wies sie den Klägern zu, weil das

Bezugsrecht selbst sich nicht als . Nutzung, sondern als

Erweiterung des Stammrechtes darstelle. Als Bezugs-

recht müsse aber auch das Quotalrecht qualifiziert

werden. auch es falle daher in das Eigentum der Kläger.

C. -

Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 7. Juli 1920

diesen Entscheid dahin abgeändert, dass sie den Klägern

an Bonusaktie und Erlös aus dem Quotalrecht das

Eigentum, der Beklagten an beiden aber die Nutznies-

sung zusprach. Das Obergericht hat angenommen, das

neu begründete Aktienrecht könne nicht als Frucht

des alten Aktienrechtes betrachtet werden, sondern

nur als Erweiterung des letzteren, also als Erweiterung

der Substanz. Es faUe somit ins Eigentum desjenigen,

der an der Substanz eigentumsberechtigt sei, dageg~n

profitiere der Nutzniesser in soweit davon, als sich

ObUgationenrecht. Ne 82.

475

sein Nutzungsrecht auch auf diese Vergrösserung des

Stammrechtes erstrecke. Gleich zu behandeln sei der

Natur der Sache nach das Quotalrecht.

D. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts haben

die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergrif-

fen, mit dem Antrag, es sei der Beklagten nicht nur

das Eigentumsrecht an Bonusaktie und Quotalrecht,

sondern auch das Nutzungsrecht abzusprechen.

Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen.

Sie verlangt Zusprechung nicht nur der Nutzniessung,

sondern auch des Eigentums an der Bonusaktie und

am Erlös aus dem Quotalrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Ob das dem Aktionär reservierte Recht auf

Bezug neuer Aktien dem Aktieneigentümer oder dem

Nutzniessungsberechtigten zukommt. ist in der Doktrin

bestritten. Zu Gunsten des Eigentümers sprechen sich aus:

DALLoz,CodecivilzuArt.586Anm. 38; FUZIER-HERMAN,

Code civil zu Art. 582 Anm. 7; STAUB, § 282 N. 11;

GIERKE, Privatrecht II S. 694; LEHMANN, Recht der A.-G.

II S. 66; Derselbe Zschr. f. H.-R. 51 S. 403; FISCHER bei

Ehrenberg HP S. 327; WIELAND zu Art. 774 N.ll;

LEEMANN zu Art. 774 S. 577 N. 51. Entgegengesetzter

Ansicht sind: STAUDINGER § 1082, N. 6; MEILI in

Holdheims Monatschrift 1900 S. 4. Dabei wird die

Entscheidung davon abhängig gemacht, ob das Bezugs-

recht als zivile Frucht des Aktienrechtes zu betrachten

sei, oder ob es, was die herrschende Meinung an-

nimmt, eine Erweiterung des Stammrechtes bedeute.

Auch für das schweizerische Recht stellt sich die

Frage dem Wesen nach gleich. Allerdings kennt· es den

Begriff der zivilen Frucht als allgemeinen Rechtsbegriff

nicht (WIELAND. S.18 N. 2; LEEMANN, Art. 643 Anm.l).

Dagegen gibt es, wo derartige durch Rechtsverhält-

nisse begründete Erträgnisse von Sachen oder Kapi-

talien eine Rolle spielen, jeweilen eine besondere

476

Obligationenrecht. N° 82 •..

Begriffsbestimmung. Für die Nutzniessung ist diese

Begriffsbestimmung in Art. 757 enthalten. Danach

fallen dem Nutzniesser ausser den natürlichen Früchten

. zu: «Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere

periodische Leistungen». Dabei kann als « andere pe-

riodische Leistung)) nach der Natur des Niessbrauchs-

rechtes nur in Frage kommen, was nach der wirtschaft-

lichen Zweckbestimmung als periodisches Erträgnis des

Kapitals, d. h. als ein Erträgnis sich darstellt, das zum

Verbrauch und Genuss durch den Berechtigten bestimmt

ist.

Dass das Bezugsrecht unter den Begriff des ce Zinses »

subsumiert werde'n könne, erscheint ohne weiteres als

ausgeschlossen.

Aber auch als « andere periodische Leistung)) im

Sinne von Art. 757 kann das Bezugsrecht grundsätz-

lich nicht qualifiziert werden. Einmal ist es nicht ein

per iod i s c h e s

Erzeugnis, nicht ein Erzeugnis,

auf das der Aktionär in gewissen Zeiträumen einen

Anspruch hätte. Sodann aber ist es der wirtschaft-

lichen Zweckbestimmung nach nicht E r t r ä g n i s des

Aktienrechts. Die Aktie. die es dem Berechtigten ver-

schafft, ist nicht ein biosses Summenversprechen, son-

dern Gesellschaftsanteilsrecht. Sie ist nicht zum Ver-

brauch und Genuss durch den am Kapital Berechtigten,

sondern dazu bestimmt, ihrerseits dem Aktionär selber

wieder Erträgnisse zu liefern. .

.

Das Bezugsrecht kann aber auch deswegen nicht

unter die dem Nutzniesser zukommenden Erträgnisse

gerechnet werden, weil in der Zuweisung an den Nutz-

niesser eine Beeintr'J.chtigung der Stammrechte des

Aktieneigentümers liegen würde. Das Bezugsrecht ist

regelmässig, und im vorliegenden Falle in ganz beson-

derem Masse, der Ausfluss einer günstigen Entwicklung

des Unternehmens, Dieser günstigen Entwicklung ent-

sprechend, d. h. entsprechend dem vorhandenen Ver-

mögen, stillen und offenen Reserven, stellt sich der

Obfit.'iltionelll"eCht. Ne 82.

477

effektive Wert der Anteilsrechte, die die alten Aktionäre

vor der Ausgabe der neuen Aktien besitzen. Mit diesen

alten AnteilsrechteIi treten mit der neuen Emission

neue Anteilsrechte in Konkurrenz, und zwar regelmässig

ohne dass die bei Geltendmachung des Bezugsrechtes

verlangte Einzahlung dem vorhandenen Vermögen und

den bestehenden Gewinnaussichten äquivalent ist. (Im

vorliegenden Falle wurden auf die Liberierung 1000 Fr.

pro Aktie verwendet, während die alten Aktien damals

im Kurse um ein Mehrfaches höher standen.)

Hieraus ergibt sich eine Schwächung der alten An-

teilsrechte für den L i q u i d a t ion s fall. Der Li-

quidationsanspruch der neuen Aktien erstreckt sich,

wie der der alten, auf das gesamte vorhandene Ver-

mögen, insbesondere also auch auf alle Reserven. Mit

der Neuernission vermehrt sich somit die Zahl der An-

teilsrechte, ohne dass sich das vorhandene Vermögen

im gleichen Verhältnis vermehren würde; der einzelne

Liquidationsanspruch muss daher kleiner sein, als der-

jenige, der auf die alten Aktien vor der Erhöhung des

Kapitals gefallen wäre.

Bei Einräumung eines Bezugsrechtes ohne dem Wert-

anteil der bisherigen Aktien entsprechende Einzahlung

wird aber auch das einzelne Anteilsrecht bei b e s t e-

h' end e r

Gesellschaft beeinträchtigt, die Gewinn-

chance der einzelnen Aktie vermindert, Denn während

bisher das gesamte Kapital, d. h. Gesellschaftskapital .

und Reserven für eine kleinere Zahl von Aktien arbei-

teten, muss nun der Gewinn auf eine grössere Anzahl

von Anteilsrechten verteilt werden, wiederum ohne

dass der Vermehrung der Anteilsrechte die Vermehrung

des in der Unternehmung arbeitenden Kapitals entspre-

chen würde.

Endlich ist zu berücksichtigen, dass auch hinsichtlich

der Ver wal tun g s kom pet e n zen die neuen

Aktienrechte dauernd mit den alten in Konkurrenz

treten würden,

478

Obligationenrecht. N° 82._

Bleiben die neuen Aktien dem Eigentümer der alten

Aktien, so liegt in dieser Schwächung der einzelnen

Anteilsrechte eine Benachteiligung für ihn nicht, weil,

• was vom Anteilsrecht der alten Aktien auf die neuen

übergegangen ist, ihm in den neuen Aktien wieder zu-

kommt. Werden die neuen Aktien dagegen auf den

Nutzniesser übertragen, so sind damit die Anteilsrechte

des Eigentümers der alten Aktien dauernd beeinträch-

tigt.

2. -

Ist somit das Bezugsrecht grundsätzlich nicht

als Erträgnis im Sinne von Art. 757 ZGB aufzufassen,

so frägt es sich p.un, ob hievon im vorliegenden Falle

mit Rücksicht darauf eine Ausnahme gemacht werden

soll, dass die streitige Bonusaktie aus dem G e w i n n

des Geschäftsjahres 1917 liberiert worden ist. Die Be-

klagte hat dies angenommen, weil in d~r Verwendung

des Reingewinnes zur Liberierung von Aktien nur ein

Surrogat für eine Dividendenauszahlung zu sehen sei.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.

Die Beklagte übersieht zunächst, dass sie ein Recht

verlangt, das als Gesellschaftsanteilsrecht weit über

die Erträgnisse des Jahres 1917, die sie beanspruchen

will, hinausgreift, das zurück greift auf die in Form von

Reserven im Gesellschaftsvennögen zurückbehaltenen

Erträgnisse früherer und hinausgreift auf die Erträgnisse

aller künftigen Geschäftsjahre.

Sie übersieht aber vor aliem, dass sie als an den

Akt i e n Nutzniessungsberechtigte nicht schlechthin ein

Recht auf alle Erträgnisse der Ge s e 1.1 s c h a f t hat,

sondern nur ein Recht auf das, was die Aktien an Er-

trägnissen abwerfen. Das Bezugsrecht aber kann' nach

den obenstehenden grundsätzlichen Erwägungen sei-

ner ganzen rechtlichen und wirtschaftlichen Natur

nach nicht als Erträgnis der alten Aktien betrachtet

werden. Hieran ändert die Tatsache, dass die neuen

Aktien aus dem Gewinne liberiert werden, nichts, ins-

besondere gilt trotzdem, dass die Geltendmachung des

ObUgaUonenrecht. N0 82.

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Bezugsrechtes durch den Nutzniesser die Substanz der

alten Aktienrechte angreife.n würde. .

Zweifelhafter wäre die Entscheidung allerdings dann,

wenn die Verwendung des Gewinnes zur Liberierung

von Aktien mit den Statuten in Widerspruch stehen

würde, d. h. wenn die Aktionäre ein Recht auf Aus-

schüttung dieses Gewinnes gehabt hätten. Allein die

Beklagte hat nirgends behauptet, der Generalversamm-

lungsbeschluss, der die Kapitalerhöhung veranlasste,

sei statutenwidrig. Es braucht daher hierauf nicht ein-

getreten zu werden, und es können auch die weiteren

Fragen, die sich dabei ergeben würden, dahingestellt

bleiben, ob, wenn eine derartige Statutenverletzung

vorgelegen hätte, der Niessbraucher sich nicht erst dann

darauf berufen könnte, wenn eine . Anfechtung des

Beschlusses stattgefunden hätte. sei es dass man ihn

selbst, sei es dass man den Aktionär zu dieser Anfech-

tung als legitimiert betrachten wollte. So wie die Akten

liegen, steht das Bundesgericht vor der Situation, dass

zufolge

eines

g ü I t i gen Generalversammlungsbes

schlusses an Stelle eines auf das Nutzniessungskapita-

entfallenden Gewinnbetreffnisses den Berechtigten ein

Recht zugewendet wurde, das nicht Erträgnis des Nutz-

niessungskapitals ist (vgl. WINKLER.

(I Ausgabe von

Gratisaktien » in Leipziger Zeitschrift 1913 S. 47).

Die erste Instanz hat die Kollision der Rechte des

Aktieneigentümers und des Niessbrauchers dadurch

vermeiden wollen, dass sie die Kläger anwies, den für

die Liberierung verwendeten Gewinnbetrag der Be-

klagten herauszubezahlen. Allein diese Loslösung des

Gewinnes geht nicht an. Die Aktie enthält kein Summen-

versprechen wie z. B. das Recht des Obligationärs, sie

gibt dem Inhaber. wie oben ausgeführt wurde, ein An-

tejIsrecht aber keinerlei Garantie eines künftigen Er-

trägnisses oder einer Kapitalrückzahlung. Dementspre-

chend aber kann der Aktionär auch nicht gezwungen

werden, darauf weitere Zahlungen zu entrichten: Aus

480

ObIigaUoneuecht. N0 82..

dem gleichen Grunde ist endlich die in der Literatur

vereinzelt vertretene Ansicht zurückzuweisen, wonach

der Eigentümer vor die Wahl gestellt werden soll, ent-

• w~der dem Nutzniesser das, was sich am Bezugsrecht

als « Frucht darstellt I), in bar herauszugeben, oder ihm

das Bezugsrecht zu überlassen.

Die Verhältnisse liegen vielmehr analog, wie· wenn

die 7 Millionen' durch verbindlichen Generalversamm-

lungsbeschluss in Reserve gestellt oder für Abschrei-

bungen verwendet worden wären; Wäre dies geschehen,

so stünde der Nutzniesserin kein Anspruch an dem auf

die Aktien der Kläger entfallenden Gewinnanteil zu,

obwohl dadurch' zweifelsohne eine Vermehrung des

Vermögens des Eigentümers durch Steigerung des Ver-

kehrs- oder doch des inneren Wertes der Aktien einge-

treten wäre (DALLoz zu· Art. 586 Nr. 33; VAVASSEUR,

Traite des Societl~s civiles I S. 464). Vom Standpunkt

des Eigentümers aus, in seinem Verhältnis zum Nutz-

niesser, besteht aber wirtschaftlich kein Unterschied

zwischen diesem Falle der Reservestellung und dem

Falle der Ausgabe von Bonusaktien. Im einen wie im

andern Fall werden Teile des Jahresgewinnes im Ver-

mögen der Aktiengesellschaft zurückbehalten und an

SteHe der Ausschüttung eines Gewinnes die bestehenden

Gesellschaftsanteilsrechte verstärkt.

3. -'-. Gegen die Annahme, dass die Gratisaktie als

Nutzniessungserträgnis zu behandeln sei, spricht aber

weiter auch die folgende Erwägung:

Angenommen, es zahle die Aktiengesellschaft zum

Teil liberierte Aktien aus dem Jahresgewinn für die

. Aktionäre voll ein -

was gerade bei der Aluminium-

Industrie A.-G: ein Jahr vorher geschah-. so kann dem

Nutzniesser Irgend ein Recht an der voll liberierten

Aktie nicht. zukommen, weil das in einer Aktie verur-

kundete Recht nicht teilbar ist, und weil, wie schon oben

. ausgeführt wurde, eine Barzahlung an den Nutzniesser

dem Aktionär mit Rücksicht auf die Gefahr der Ent-

ObligaUonearecht. N0 82.

481

wertung der Aktie nicht zugemutet werden darf. Ist

aber bei . der aus den Geschäftserträgnissen erfolgten

Volliberierung einer nur zum Teil einbezahlten Aktie

nur die Lösung möglich, dass das gesamte Aktienrecht

als erweitertes Stammrecht dem Eigentümer verbleibt,

so ist nicht einzusehen, warum der ganz analoge. Fan

der Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer

aus dem Gewinn liberierter Aktien anders behandelt

werden sollte.

4. -

Nach dem Gesagten fällt die Bonusaktie an die

Kläger. Ihr gleich zu behandeln ist der Natur der Sache

nach das Quotalrecht bezw. der Erlös, der aus dessen

Verkauf erzielt wurde.

5. -

Zu entscheiden bleibt dagegen noch die weitere

von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Beklagte,

wenn sie kein Eigentum an Bonusaktie und Erlös aus

dem Quotalrecht habe, nicht auch auf die Nutzniessung

daran verzichten müsse.

Dem steht entgegen, dass die Gratisaktie und das

Quotalrecht wirtschaftlich doch als eine Erweiterung

des alten Aktienrechtes erscheinen, dessen Nutznies-

sung der Beklagten zusteht. Daraus ergibt sich, dass

sich diese Nutzniessung ohne weiteres auch auf die

Erweiterung erstn~cken muss. Zuzugeben ist den Klä-·

gern allerdings, dass grundsätzlich de.r Niessbrauch

lier Witwe nur den Nachlass, so wie er beim Tode des

Ehemannes vorhanden war, umfasst. Allein dieser

Grundsatz darf nicht buchstäblich genommen werden,

d. h. nicht in dem Sinne, dass dabei die Substanz des

Nachlasses schlechthin massgebend wäre. Schon im ge-

meinen Recht war unbestritten, dass auch das durch An-

schwemmung vergrösserte Grundstück in seinem ganzen

Umfange der Nutzniessung verfangen sei (PLANIOL 12797),

und Dernburg nimmt sogar an, dass wenn mit dem

Nutzniessungsgrundstück andere Grundstücke im Grund-

buche zu einem Grundstück vereinigt werden, die Nutz-

niessung am ersteren sich mit der Vereinigung auf das

482

Obligationenrecht. N° 82.

ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p. 608).

Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben

doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung

• erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte,

der, wenn er in Form der Dividende ausgerichtet wor-

den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz an

die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie,

indem dadurch der Ertrag der Aktien gesteigert wor-

den wäre, davon profitiert, wenn die Generalversammlung

die 7 Millionen in Reserve gestellt hätte. Endlich muss

auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung

der Aktien durc!I die Aktiengesellschaft ins Auge ge-

fasst werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten

Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde,

erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber besteht

kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe

neuer Aktien anders zu behandeln.

Demnach erkennt das Bwzdesgericht:

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen

unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des

Kantons Luzern vom 7. Juli 1920.

Prozessrecl\t. N° 83.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

S3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO

i. S. Suter gegen Baug.

483

Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die

Vorinstanz zurück,so sind für·das neue Urteil der letzteren,

wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die

BerufungsvOIaussetzungen neu zu überprüfen. -

Reduktion

des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz-

lichen Minimalbetrag.

A. -

Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das

Obergericht Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage

der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen

unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug-Wieder-

kehr 16,744 Fr. verlangt hatten ..

Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes-

gericht die Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung

an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober-

gericht~ ihr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten.

B. -

Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer-

dings in der Sache geurteilt und den Beklagten wiederum

zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet.

C. -

Gegen dieses· Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit der der Beklagte Abweisung der Klage

beantragt.

Das Bwzdesgerichl zieht in Erwägung :

1. -

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche

Ansprüche ist die Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig

«wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren,