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46_II_421

BGE 46 II 421

Bundesgericht (BGE) · 1910-07-02 · Deutsch CH
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Markenschutz. N° 72.

fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei-

chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist.

Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken,

die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat,

was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge-

gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb

der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht

auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen « Rosskopf Fils "

und « Rosskopf Freres ») nicht herleiten. Da somit auf die

Vorgeschichte der Firmen « Rosskopf Freres » und « Ross-

kopf Söhne») in Basel nichts ankommt, kann dahinge-

stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers

und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber,

dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion

beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei,

zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep-

tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch

sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im

Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer über

die Herkunft der \Vare und die Person des Fabrikanten

irrezuführen.

3. -

Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz-

lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. DenIl nach

der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt-

bestandteil als unzulässig erscheint, in vollem Umfang

als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin

rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage-

begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im

Handelsamtsblatt nicht.

4. -

Infolge der Ungültigkeit der klägerischen Marken

ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da-

mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan-

tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage

Versicherungsvertrag. N° 73.

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abgewiesen und die \Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut-

geheissen.

2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am

2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum hinterlegten Marken NI'. 27,771

« Rosskopf

Fils » und 27,772 «Rosskopf Freres» als ungültig erklärt.

Der Gebrauch dieser Marken wird dem \Viderbeklagten

verboten.

Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für

geistiges Eigentum zu streichen.

3. Das Widerklagebegehren 4 wird abgewiesen.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

73. UrteU dar II. ZivilabteUllng vom 4. November 1920

i. S. « 'Germania, » gegen Pinnall.

.\rL 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent-

sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge-

setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem

Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens-

versicherung,svertrag nicht anwendbar.

.4. -

Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen

Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als

deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem

Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen

Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä-

gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder

wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe

von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der

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Versicherungsvertrag. N° 73.

Schweiz abgeschlossen und die Prämien in Zürich be-

zahlt. Die Zahlungen der Gesellschaft werden nach § 6

der Police durch ihren schweizerischen Generalbevoll-

mächtigten an ihrem kantonalen Domizil geleistet. Als

Gerichtsstand wurde vereinbart das Domizil der Gesell-

schaft in demjenigen Kanton, in dem der Versicherungs-

nehmer wohne. Bei Verfall der Versicherungssumme am

1. November 1919 anerkannte zwar die Klägerin ihre

Schuldpflicht, verweigerte aber die Zahlung an den Ver-

sicherungsnehmer, unter Berufung darauf, dass Art. 296

des Friedensvertrages von Versailles die direkte Zah-

lungen an französische, in Frankreich wohnende Gläu-

biger verbiete .. Auch das deutsche Ausführungsgesetz

zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 untersage

eine solche Zahlung unter Androhung einer Gefängnis-

strafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis 50,000

Mark. Gestützt auf die Police wurde dem Beklagten,

nachdem er in Zürich Betreibung gegen die Klägerin ein-

geleitet hatte, gegenüber dem Rechtsvorschlage der

Klägerin provisorische Rechtsöffnung erteilt, worauf die

Betriebene mit rechtzeitig erhobener Klage die Aber-

kennung der Forderung verlangte.

B. -

Beide kantonale Intanzen wiesen die Klage

ab, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Ver-

sicherungsvertrag ausschliesslfch dem schweizerischen

Rechte unterstehe.

C. -

Gegen den Entscheid des zürcherischen Ober-

gerichts vom 5. Juni hat die Klägerin rechtzeitig die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie wiederholt

ihren Antrag auf Gutheissung der Anerkennungsklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung

festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlos-

sene Versicherungsvertrag dem schweizerischen Rechte

untersteht. Dies wird grundsätzlich auch von der Klä-

gerin nicht bestritten, und sie anerkennt auch, dass

nach diesem Rechte ihre Zahlungspflicht gegeben wäre.

Versicherungsvertrag. N° 73.

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Sie behauptet aber, das ursprüngliche Rechtsverhältnis

sei durch die angerufenen Bestimmungen des Friedens-

vertrages von Versailles und des deutschen Ausführungs-

gesetzes in einer Weise verändert worden, dass ihr die

Erfüllung dieser Pflicht in der vom Beklagten verlangten

Form nicht zugemutet werden könne. Zur Entscheidung

steht sonach einzig die Frage, ob diese Bestimmungen

auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbar

sind.

2. -

Diese Frage ist mit den Vorinstanzen zu vernei-

nen. Da die Schweiz am Friedensvertrag von Versailles

nicht als Kontrahentin beteiligt ist, haben seine Bestim-

mungen für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft. Daran

vermag für den vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts

zu ändern, dass sowohl die Klägerin, als eine in Deutsch-

land domizilierte juristische Person, wie der Beklagte,

als in Frankreich wohnender französischer Staatsange-

höriger der Staatsgewalt an dem Vertrag teilnehmender

Staaten unterstehen. Denn wenn auch die Bestimmungen

des Vertrages, soweit dadurch privatrechtliche Bezie-

hungen geregelt werden, an sich bindende Normen für

die Angehörigen der Vertragsstaaten enthalten, so bleibt

doch für die Erfüllung des vorliegenden Versicherungs-

vertrages, der von den Parteien vor Inkrafttreten des

Friedensvertrages abgeschlossen

und

unbestrittener-

massen insbesondere dadurch dem schweizerischen Recht

unterstellt wurde, dass die Klägerin sich zur Erfüllung

in der Schweiz verpflichtete und gemäss den zwingenden

Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ein schweize-

risches Rechtsdomizil verzeigte, sowohl nach dem schwei-

zerischen Gesetz, wie nach den Grundsätzen des inter-

nationalen Privatrechts ausschliesslich das schweize-

rische Recht massgebend. Die Erfüllung des Vertrages

in der Schweiz ist nicht nur durch den Zwang zur

Verzeigung des Rechtsdomizils, sondern auch dadurch

gesichert, dass der ausländische Versicheret für den Voll-

zug in der Schweiz hier Kaution leisten musste (Bundes-

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Versicherungsvertrag. N° 73.

ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behaup-

tung der Rekurrentin, es bestehe nur ein fiktiver Zusam-

menhang des Vertragsverhältnisses mit dem Gebiete der

Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem

Recht die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist

die Klage abzuweisen, ohne dass die weiteren von der

Klägerin aufgeworfenen Fragen des internationalen Pri-

vat- und Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu

prüfen wären.

3. -

Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres,

dass die Klägerin auch mit ihrer Berufung auf das deut-

sche Ausführungsgesetz nicht gehört werden kann. Da

die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung einer

Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht

beherrschten Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie

auch nicht unter das darin enthaltene Zahlungsverbot

fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die Klägerin zu-

folge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung

als unerlaubt betrachten würde, könnte dies nicht zur

Folge haben, dass der schweizerische Richter seine Ent-

scheidung in einer vom schweizerischen Rechte beherrsch-

ten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1920 be-

stätigt.

VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

Vgl. III. TeilNr. 24. -

Voir IHe partie n° 24.

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1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

74. Urteil der I. ZivilabteUung vom 9. November 1920

i. S. von Boll'sohe Eisenwerke gegen

Gebrüder 'l'üsoher & Cie.

Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln.

Keine Verletzung eines Urheberrechts. Doch unI a u t e re r

W e t t b ewe r b : Art. 48 OR und Art. 28 ZGB. Klage

aus Art. 48 OR ist, abgesehen von Schadenersatzklage, reine

Unterlassungsklage.

A. -

Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streit-

frage: ({ Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog be-

l) titelt « Gesenkschmiedeartikel » sofort aus dem Ver-

» kehr zurückzuziehen und die gesamte Auflage zu ver-

» nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum Zwecke

» der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden

» auszuhändigen, denen sie den Katalog übergeben haben,

» vorbehältlich der Geltendmachung von Schadenersatz-

» ~nsprüchen ?» erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Be-

klagten haben Bestätigung des angefochtenen Urteils

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Klägerin (Gesellschaft der von Roll'schen

Eisenwerke in Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen

AS 46 n -

19~O