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Markenschutz. N° 72.
fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei-
chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist.
Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken,
die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat,
was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge-
gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb
der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht
auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen « Rosskopf Fils "
und « Rosskopf Freres ») nicht herleiten. Da somit auf die
Vorgeschichte der Firmen « Rosskopf Freres » und « Ross-
kopf Söhne») in Basel nichts ankommt, kann dahinge-
stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers
und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber,
dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion
beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei,
zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep-
tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch
sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im
Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer über
die Herkunft der \Vare und die Person des Fabrikanten
irrezuführen.
3. -
Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz-
lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. DenIl nach
der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt-
bestandteil als unzulässig erscheint, in vollem Umfang
als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin
rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage-
begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im
Handelsamtsblatt nicht.
4. -
Infolge der Ungültigkeit der klägerischen Marken
ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da-
mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage
Versicherungsvertrag. N° 73.
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abgewiesen und die \Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut-
geheissen.
2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am
2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum hinterlegten Marken NI'. 27,771
« Rosskopf
Fils » und 27,772 «Rosskopf Freres» als ungültig erklärt.
Der Gebrauch dieser Marken wird dem \Viderbeklagten
verboten.
Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für
geistiges Eigentum zu streichen.
3. Das Widerklagebegehren 4 wird abgewiesen.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
73. UrteU dar II. ZivilabteUllng vom 4. November 1920
i. S. « 'Germania, » gegen Pinnall.
.\rL 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent-
sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge-
setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem
Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens-
versicherung,svertrag nicht anwendbar.
.4. -
Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen
Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als
deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem
Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen
Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä-
gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder
wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe
von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der
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Versicherungsvertrag. N° 73.
Schweiz abgeschlossen und die Prämien in Zürich be-
zahlt. Die Zahlungen der Gesellschaft werden nach § 6
der Police durch ihren schweizerischen Generalbevoll-
mächtigten an ihrem kantonalen Domizil geleistet. Als
Gerichtsstand wurde vereinbart das Domizil der Gesell-
schaft in demjenigen Kanton, in dem der Versicherungs-
nehmer wohne. Bei Verfall der Versicherungssumme am
1. November 1919 anerkannte zwar die Klägerin ihre
Schuldpflicht, verweigerte aber die Zahlung an den Ver-
sicherungsnehmer, unter Berufung darauf, dass Art. 296
des Friedensvertrages von Versailles die direkte Zah-
lungen an französische, in Frankreich wohnende Gläu-
biger verbiete .. Auch das deutsche Ausführungsgesetz
zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 untersage
eine solche Zahlung unter Androhung einer Gefängnis-
strafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis 50,000
Mark. Gestützt auf die Police wurde dem Beklagten,
nachdem er in Zürich Betreibung gegen die Klägerin ein-
geleitet hatte, gegenüber dem Rechtsvorschlage der
Klägerin provisorische Rechtsöffnung erteilt, worauf die
Betriebene mit rechtzeitig erhobener Klage die Aber-
kennung der Forderung verlangte.
B. -
Beide kantonale Intanzen wiesen die Klage
ab, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Ver-
sicherungsvertrag ausschliesslfch dem schweizerischen
Rechte unterstehe.
C. -
Gegen den Entscheid des zürcherischen Ober-
gerichts vom 5. Juni hat die Klägerin rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie wiederholt
ihren Antrag auf Gutheissung der Anerkennungsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung
festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlos-
sene Versicherungsvertrag dem schweizerischen Rechte
untersteht. Dies wird grundsätzlich auch von der Klä-
gerin nicht bestritten, und sie anerkennt auch, dass
nach diesem Rechte ihre Zahlungspflicht gegeben wäre.
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Sie behauptet aber, das ursprüngliche Rechtsverhältnis
sei durch die angerufenen Bestimmungen des Friedens-
vertrages von Versailles und des deutschen Ausführungs-
gesetzes in einer Weise verändert worden, dass ihr die
Erfüllung dieser Pflicht in der vom Beklagten verlangten
Form nicht zugemutet werden könne. Zur Entscheidung
steht sonach einzig die Frage, ob diese Bestimmungen
auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbar
sind.
2. -
Diese Frage ist mit den Vorinstanzen zu vernei-
nen. Da die Schweiz am Friedensvertrag von Versailles
nicht als Kontrahentin beteiligt ist, haben seine Bestim-
mungen für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft. Daran
vermag für den vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts
zu ändern, dass sowohl die Klägerin, als eine in Deutsch-
land domizilierte juristische Person, wie der Beklagte,
als in Frankreich wohnender französischer Staatsange-
höriger der Staatsgewalt an dem Vertrag teilnehmender
Staaten unterstehen. Denn wenn auch die Bestimmungen
des Vertrages, soweit dadurch privatrechtliche Bezie-
hungen geregelt werden, an sich bindende Normen für
die Angehörigen der Vertragsstaaten enthalten, so bleibt
doch für die Erfüllung des vorliegenden Versicherungs-
vertrages, der von den Parteien vor Inkrafttreten des
Friedensvertrages abgeschlossen
und
unbestrittener-
massen insbesondere dadurch dem schweizerischen Recht
unterstellt wurde, dass die Klägerin sich zur Erfüllung
in der Schweiz verpflichtete und gemäss den zwingenden
Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ein schweize-
risches Rechtsdomizil verzeigte, sowohl nach dem schwei-
zerischen Gesetz, wie nach den Grundsätzen des inter-
nationalen Privatrechts ausschliesslich das schweize-
rische Recht massgebend. Die Erfüllung des Vertrages
in der Schweiz ist nicht nur durch den Zwang zur
Verzeigung des Rechtsdomizils, sondern auch dadurch
gesichert, dass der ausländische Versicheret für den Voll-
zug in der Schweiz hier Kaution leisten musste (Bundes-
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Versicherungsvertrag. N° 73.
ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behaup-
tung der Rekurrentin, es bestehe nur ein fiktiver Zusam-
menhang des Vertragsverhältnisses mit dem Gebiete der
Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem
Recht die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist
die Klage abzuweisen, ohne dass die weiteren von der
Klägerin aufgeworfenen Fragen des internationalen Pri-
vat- und Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu
prüfen wären.
3. -
Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres,
dass die Klägerin auch mit ihrer Berufung auf das deut-
sche Ausführungsgesetz nicht gehört werden kann. Da
die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung einer
Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht
beherrschten Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie
auch nicht unter das darin enthaltene Zahlungsverbot
fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die Klägerin zu-
folge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung
als unerlaubt betrachten würde, könnte dies nicht zur
Folge haben, dass der schweizerische Richter seine Ent-
scheidung in einer vom schweizerischen Rechte beherrsch-
ten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1920 be-
stätigt.
VIII. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLlTE
Vgl. III. TeilNr. 24. -
Voir IHe partie n° 24.
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1. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
74. Urteil der I. ZivilabteUung vom 9. November 1920
i. S. von Boll'sohe Eisenwerke gegen
Gebrüder 'l'üsoher & Cie.
Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln.
Keine Verletzung eines Urheberrechts. Doch unI a u t e re r
W e t t b ewe r b : Art. 48 OR und Art. 28 ZGB. Klage
aus Art. 48 OR ist, abgesehen von Schadenersatzklage, reine
Unterlassungsklage.
A. -
Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streit-
frage: ({ Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog be-
l) titelt « Gesenkschmiedeartikel » sofort aus dem Ver-
» kehr zurückzuziehen und die gesamte Auflage zu ver-
» nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum Zwecke
» der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden
» auszuhändigen, denen sie den Katalog übergeben haben,
» vorbehältlich der Geltendmachung von Schadenersatz-
» ~nsprüchen ?» erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage, eventuell auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Be-
klagten haben Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Klägerin (Gesellschaft der von Roll'schen
Eisenwerke in Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen
AS 46 n -
19~O