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46_II_416

BGE 46 II 416

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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-U6

:ltIarkell8chutz. N° 72.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

72. 'D'rteil d.er L Zivilabteilung vom U. Oktober 19aO

i. S. Michel gegen Bussbach.

M a r k e n r e c h t".

Ungültigkeit VOll Marken, die eine,er-

Sonnene Firma» i. S. von Art. 14 Ziff. 4 MSchG (000 Fr., nebst 5% Zins seit 17. April 1913, zugesprochen,

und die Widuklage abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Wider-

kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Hauptklage

und Gutheissungder Widerklage in vollem Umfange;

zur Begründung hat er ein von Advokat Ed. von Wald-

kirch in Bern verfasstes Rechtsgutachten eingelegt.

[Jas Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In erster Linie sind die Widerklagebegehren auf

ihre Begründetheit zu prüfen, weil die Hauptklage den

Bestand der mit der Widerklage angefochtenen Marken

~r. 27,771 und 27,772 voraussetzt.

2. -

Die Vorinstanz geht nun zutreffend davon aus,

dass der Name « Rosskopf) (oder « Roskopf» nach der

französischen Schreibweise) zu einer im Gemeingut ste-

henden Sachbezeichnung für eine bestimmte Art billiger

Taschenuhren geworden ist, und daher, nach Art. 3 Abs.2

MSchG, an sich den gesetzlichen Markenschutz nicht

geniesst (vergl. AS 22 S. 1172 ff.; 38 II S. 308 f.; 39 II

S. 124 u. 126). Dagegen kann ihr nicht beigestimmt werden,

wenn sie einerseits ausführt, die in den klägerischen Mar-

ken enthaltenen Worte « Fils » und « Freres » seien eine

Phantasiebezeichnung, sodass sie deshalb ausser Betracht

fallen, und andrerseits annimmt, dass die Marken, auch

als Ganzes betrachtet, nur das System der Uhr kennzeich-

nen, also lediglich eine geneielle Bezeichnung der Ware

im Verkehr darstellen. Vielmehr deuten die Gesamt-

marken Nr. 27,771 und 27,772 augenscheinlich auf eine

den Benennungen « Rosskopf Fils » und « Rosskopf Freres)J

entsprechende Firma als Herstellerin der Uhr hin'; denn

eine auch nur oberflächliche Betr~chtung zeigt, dass die

beiden Wörter «Rosskopf » und « Fils» bezw. « Freres »

zusammengehören. Diese Annahme drängt sich auch bei

der Marke Nr. 27,771, wo das Wort « Fils » nicht unmittel-

bar auf « Rosskopf » folgt, sondern sich in der Mitte da-

Markenschutz. N° 72.

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runter befindet, auf. Alsdann aber kann darüber, dass

beide Marken die Uhren und Uhren bestandteile als· von

einer bestimmten Firma herrührend unidividualisieren

und die Beziehung zu diesem Geschäft ausdrücken, ein

ernstlicher Zweifel nicht aufkommen. Die streitigen Marken

können beim kaufenden Publikum geradezu den Glauben

erwecken, als ob ihre Inhaber die Rechtsnachfolger des

bekannten Erfinders Georg Friedrich Rosskopf wären,

oder diesem sonst nahe stünden; jedenfalls muss der

Käufer aus den Marken auf den Bestand einer Firma

" Rosskopf Fils » bezw. « Rosskopf Freres J) schliessen.

Allein abgesehen davon, dass irgend welche persönliche

Beziehung zwischen dem Kläger Russbach und Georg

Friedrich Rosskopf in Wirklichkeit nicht besteht, ist

ausschlaggebend, dass es im Zeitpunkt der Hinterlegung

der Marken (2. Juli 1910) eine Firma « Rosskopf Fils 1I

oder « Roskopf Freres» gar nicht mehr gab; auch die

Firma « Fabrique Centrale Fritz Roskopf & Cle)) hatte

sich schon seit geraumer Zeit in diejenige des Klägers

umgewandelt. Also hat dieser in seine neuen Marken

" ersonnene ») Firmen im Sinne des Art. 14 Ziff. 4 MSchG

aufgenommen, was zur Folge hat, dass die Marken vor dem

Gesetz nicht Stand halten und gar nicht hätten einge-

tragen werden solletl. Hieran ändert der Umstand nichts,

dass der Kläger bei der am 8. Januar erfolgten Ueber-

!lahme von Aktiven und Passiven der Fabrique Centrale

l'ritz Roskopf & Oe von dieser die Marken Nr. 20,224

"Roskopf Freres)J und 21,556

« Rosskopf Söhne)J er-

worben hatte. Angenommen auch, dass letztere Marken

in unveränderter Form gültig auf ihn hätten übertragen

werden können (was voraussetzen würde, dass Art. 11

.MSchG sich ohne weiteres auch auf Firmamarken be-

zöge), so wäre dieser Uebergang deshalb für den vorliegen-

den Streit ohne rechtliche Bedeutung, weil ja der Kläger

sich am 11. Juni 1910 gegenüber dem Comptoir general

de vente de la montre Roskopf S. A. Veuve Chs. Leon

Schmid & Oe förmlich dazu verpflichtet hat, die betref-

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Markenschutz. N° 72.

fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei-

chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist.

Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken.

die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat,

was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge-

gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb

der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht

auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen « Rosskopf Fils)J

und « Rosskopf Freres » nicht herleiten. Da somit auf die

Vorgeschichte der Firmen « Rosskopf Freres » und « Ross-

kopf Söhne» in Basel nichts ankommt, kann dahinge-

stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers

und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber,

dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion

beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei,

zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep-

tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch

sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im

Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer übel'

die Herkunft der 'Vare und die Person des Fabrikanten

irrezuführen.

3. -

Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz-

lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. Denn nach

der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt-

bestandteil als unzulässig erscneint, in vollem Umfang

als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin

rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage-

begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im

Handelsamtsblatt nicht.

4. -

Infolge der Ungültigkeit der klägerischell Marken

ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da-

mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan-

tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage

Versicherungsvertrag. N° 73.

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abgewiesen und die 'Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut-

geheissen.

2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am

2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum hinterlegten Marken Nr. 27,771

« Rosskopf

Fils » und 27,772 «Rosskopf Freres» als ungültig erklärt.

Der Gebrauch dieser Marken wird dem Widerbeklagten

verboten.

Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für

geistiges Eigentum zu streichen.

3. Das 'Viderklagebegehren 4 wird abgewiesen.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

73. t1rteil dar II. Zivila.bteilung vom 4. November 19aO

i. S. « -Germania. » gegen Pinnau.

.\rt 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent-

sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge-

setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem

Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens-

versicherung,svertrag nicht anwendbar.

.4. -

Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen

Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als

deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem

Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen

Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä-

gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder

wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe

von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der