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46_II_411

BGE 46 II 411

Bundesgericht (BGE) ·II · 1920-11-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Anfangs 1919 reichte die Societe anonyme pour le Commerce de matieres prernieres beim Kantonsgericht von Nidwalden Klage auf Bezahlung von 2250 Fr. gegen Theodor FurIer ein. Gegen Ende des gleichen Jahres geriet sie in Konkurs. Im Januar 1920 wurde das Konkurs- verfahren gemäss Art. 230 SchKG eingestellt und in der Folge geschlossen. B. - Am 26. Juni hat das Obergericht von UnterwaIden nid dem Wald « die Klage mangels einer rechtsfähigen Klägerschaft als erledigt abgeschrieben)), mit der Be- gründung, die klägerische Aktiengesellschaft habe durch den Konkurs und' die dadurch bedingte Löschung der Firma im Handelsregister ihre Persönlichkeit verloren und es mangle somit an einer rechtsfähigen Klägerschaft. C. - Gegen dieses Urteil hat Fürsprech L., der am

14. Januar 1919 zur Prozessführung bevollmächtigt worden war, die Berufung erklärt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht: anzuhalten, die Streitsache materiell zu beurteilen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 und 35 Abs. 1 OR erlö- schen Auftrag und Ermächtigung zur Stellvertretung mit dem Konkurs des Auf trag- bezw. Vollmachtgebers. Die von der Klägerin dem Anwalte L.erteilte Prozessvoll- macht hat demnach seit der Konkurseröffnung über H2 Prozessrecht. N° 70, jene ihre Wirksamkeit verloren. Sie ist auch nicht etwa infolge der Einstellung des Konkursverfahrens wieder aufgelebt; denn diese Art des Schlusses des Konkurs- . verfahrens hat keineswegs die nachträgliche Aufhebung der der Konkurseröffnung innewohnenden Wirkungen zur Folge (vgl. in diesem Sinne mit Bezug auf die Anhän- gigen Betreibungen BGE 23 S. 1954 und ferner BLUMEN- STEIN, Handbuch S. 743; JAEGER N. 9 zu Art. 230). Auch greift nach Umfluss eines so langen Zeitraumes seit der Konkurseröffnung bezw. Einste]]ung des Verfahrens die Vorschrift des Art. 405 Abs. 2 OR natürlich nicht mehl· Platz, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, gegebenen- falls trotz Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers interimistisch noch zu wahren. Hat nach dem Gesagten Früsprech L. die Berufung erklärt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so kann darauf nach stän- diger Praxis nicht eingetreten werden.

E. 2 Feh1t es an der Bevollmächtigllug des die Berufung

erklärenden « Vertreters ", so ist ohne weiteres klar, dass

die Person, in deren Namen er die Berufung erklärt hat,

dadurch nicht zur Zahlung der aus der Berufungserklärung

erwachsenden Prozesskosten und -entschädigung ver-

pflichtet werden kann; denn sie ist nicht Partei im Be-

rufungsverfahren, woran die Art. 214 und 224 OG diese

Pflicht anknüpfen; vielmehr wIrd die Berufung gerade

deswegen als unwirksam angesehen, weil es an einer Be-

rufungsklagepartei gänzlich fehlt. Anderseits haben ill-

folge der Berufungserklärung das Bundesgericht not-

wendigerweise, und unter Umständen, wie hier, auch die

Gegenpartei tätig werden müssen, wofür dem Justizfiskus

eine Gebühr und der Gegenpartei eine Entschädigung zu

gewähren sich ebenso rechtfel tigt, wie wenn eine gültige

Berufung vorläge. Bei dieser Sachlage gestattet das der

Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 OR zu Grunde liegende

allgemeine Rechtsprinzip, wonach, wer ohne dazu er-

mächtigt zu sein, als Stellvertreter gehandelt hat, zum

Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet ist, den Anwalt,

Prozessrecht. N° 71.

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der trotz Mangels einer Vollmacht die Berufung erklärt

hat, in die Prozesskosten und -entschädigung zu verur-

teilen, gleichgültig, ob ihm ein Verschulden beizumessen

ist oder nicht (Abs. 1 im Gegensatz zu Abs. 2 leg. cit.).

Vgl. WACH, Zivilprozess, S.602 f.; HELLWIG, System des

deutschen Zivilprozessrechts I S.185, 193 und 204; Ent-

scheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen

66 S. 39; Rechtssprechung der deutschen Oberiands-

gerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts 9 S. 55 ff.

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die bundesgerichtlichell Kosten werden dem Advo- katen L. auferlegt. Er hat den Berufungsbeklagten für das V erfa.hr.en vor Bundesgericht mit 50 Fr. ausselTechtJich zu entschädigen.
  3. met de 1& Ire Saction eivi!e du 14 decembre 19aO dans la ca.use 'rhum contre l3liss 8G Q1e. Recours en reforme. Art. 67 al. 2 OGF. Obligation du recou- rant d'indiquer ]a valeurlitigieuse en matiere de ca]cul du change. .4. - Eu avril 1915, les parties ont passe un contrat aux termes duquel Thum & Oe achetaient ä. Bliss & Oe 76 presses de differellts modeles, pour le prix total de 172310 fr., marchandise livrable sur bateau ä. New- y ork et payable ä. Paris. Eu novembre 1915, les parties ont conclu a Paris une transaction eu vertu de laquelle le marche Hait annule moyennant dedit de 10 000 fr., payable par l'acheteur. Thum ayant refuse de s'exe- euter, Bliss & Oe l'assigllereut en octobre 1917 en resi- liation de la transaction et eu paiement de 7000 rr. de
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom 10. November 1920

i. S. Sooiete anonyme pour le Commerce de matieres premieres

gegen Furler.

SchKG. Art. 230: Die infolge Konkurseröffnung erloschene

Prozessvollmacht lebt bei Einstellung des Konkursverfahrens

mangels Aktiven nicht wieder auf.

OG 75, 214, 224: Prozesskosten und -entschädigungspflicht

des Anwalts, der ohne Vollmacht die Berufung erklärt.

A. -

Anfangs 1919 reichte die Societe anonyme pour

le Commerce de matieres prernieres beim Kantonsgericht

von Nidwalden Klage auf Bezahlung von 2250 Fr. gegen

Theodor FurIer ein. Gegen Ende des gleichen Jahres geriet

sie in Konkurs. Im Januar 1920 wurde das Konkurs-

verfahren gemäss Art. 230 SchKG eingestellt und in der

Folge geschlossen.

B. -

Am 26. Juni hat das Obergericht von UnterwaIden

nid dem Wald « die Klage mangels einer rechtsfähigen

Klägerschaft als erledigt abgeschrieben)), mit der Be-

gründung, die klägerische Aktiengesellschaft habe durch

den Konkurs und' die dadurch bedingte Löschung der

Firma im Handelsregister ihre Persönlichkeit verloren

und es mangle somit an einer rechtsfähigen Klägerschaft.

C. -

Gegen dieses Urteil hat Fürsprech L., der am

14. Januar 1919 zur Prozessführung bevollmächtigt

worden war, die Berufung erklärt mit dem Antrage, das

angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht:

anzuhalten, die Streitsache materiell zu beurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 405 Abs. 1 und 35 Abs. 1 OR erlö-

schen Auftrag und Ermächtigung zur Stellvertretung

mit dem Konkurs des Auf trag- bezw. Vollmachtgebers.

Die von der Klägerin dem Anwalte L.erteilte Prozessvoll-

macht hat demnach seit der Konkurseröffnung über

H2

Prozessrecht. N° 70,

jene ihre Wirksamkeit verloren. Sie ist auch nicht etwa

infolge der Einstellung des Konkursverfahrens wieder

aufgelebt; denn diese Art des Schlusses des Konkurs-

. verfahrens hat keineswegs die nachträgliche Aufhebung

der der Konkurseröffnung innewohnenden Wirkungen

zur Folge (vgl. in diesem Sinne mit Bezug auf die Anhän-

gigen Betreibungen BGE 23 S. 1954 und ferner BLUMEN-

STEIN, Handbuch S. 743; JAEGER N. 9 zu Art. 230). Auch

greift nach Umfluss eines so langen Zeitraumes seit der

Konkurseröffnung bezw. Einste]]ung des Verfahrens die

Vorschrift des Art. 405 Abs. 2 OR natürlich nicht mehl·

Platz, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, gegebenen-

falls trotz Erlöschen des Auftrages die Interessen des

Auftraggebers interimistisch noch zu wahren. Hat nach

dem Gesagten Früsprech L. die Berufung erklärt, ohne

dazu bevollmächtigt zu sein, so kann darauf nach stän-

diger Praxis nicht eingetreten werden.

2. -

Feh1t es an der Bevollmächtigllug des die Berufung

erklärenden « Vertreters ", so ist ohne weiteres klar, dass

die Person, in deren Namen er die Berufung erklärt hat,

dadurch nicht zur Zahlung der aus der Berufungserklärung

erwachsenden Prozesskosten und -entschädigung ver-

pflichtet werden kann; denn sie ist nicht Partei im Be-

rufungsverfahren, woran die Art. 214 und 224 OG diese

Pflicht anknüpfen; vielmehr wIrd die Berufung gerade

deswegen als unwirksam angesehen, weil es an einer Be-

rufungsklagepartei gänzlich fehlt. Anderseits haben ill-

folge der Berufungserklärung das Bundesgericht not-

wendigerweise, und unter Umständen, wie hier, auch die

Gegenpartei tätig werden müssen, wofür dem Justizfiskus

eine Gebühr und der Gegenpartei eine Entschädigung zu

gewähren sich ebenso rechtfel tigt, wie wenn eine gültige

Berufung vorläge. Bei dieser Sachlage gestattet das der

Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 OR zu Grunde liegende

allgemeine Rechtsprinzip, wonach, wer ohne dazu er-

mächtigt zu sein, als Stellvertreter gehandelt hat, zum

Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet ist, den Anwalt,

Prozessrecht. N° 71.

413

der trotz Mangels einer Vollmacht die Berufung erklärt

hat, in die Prozesskosten und -entschädigung zu verur-

teilen, gleichgültig, ob ihm ein Verschulden beizumessen

ist oder nicht (Abs. 1 im Gegensatz zu Abs. 2 leg. cit.).

Vgl. WACH, Zivilprozess, S.602 f.; HELLWIG, System des

deutschen Zivilprozessrechts I S.185, 193 und 204; Ent-

scheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen

66 S. 39; Rechtssprechung der deutschen Oberiands-

gerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts 9 S. 55 ff.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die bundesgerichtlichell Kosten werden dem Advo-

katen L. auferlegt.

Er hat den Berufungsbeklagten für das V erfa.hr.en vor

Bundesgericht mit 50 Fr. ausselTechtJich zu entschädigen.

71. met de 1& Ire Saction eivi!e du 14 decembre 19aO

dans la ca.use 'rhum contre l3liss 8G Q1e.

Recours en reforme. Art. 67 al. 2 OGF. Obligation du recou-

rant d'indiquer ]a valeurlitigieuse en matiere de ca]cul du

change.

.4. -

Eu avril 1915, les parties ont passe un contrat

aux termes duquel Thum & Oe achetaient ä. Bliss & Oe

76 presses de differellts modeles, pour le prix total de

172310 fr., marchandise livrable sur bateau ä. New-

y ork et payable ä. Paris. Eu novembre 1915, les parties

ont conclu a Paris une transaction eu vertu de laquelle

le marche Hait annule moyennant dedit de 10 000 fr.,

payable par l'acheteur. Thum ayant refuse de s'exe-

euter, Bliss & Oe l'assigllereut en octobre 1917 en resi-

liation de la transaction et eu paiement de 7000 rr. de