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Personenrecht, N0 54.
moment et que, d'autre part, les demandeurs n'ont jamais
allegue que la commune fUt Ieur debitrice commc ayant
. recueilli la fortune de Ia personne moralc ainsi dissoute
(art. 57 CCS); Ia question de savoir quelles sont a ce point
de vue les obligations de Ia commune (art. 57 al. 2) n'a
jamai~ fait l'abjet du present proces et demeure dOß('
entierement reservee.
Par contre le fait que la fondation s'est trouvee dissouÜ'
de par Ia loi le 1 er janvier 1917 n'a naturellement pas eu
pour effet d'eteindre les obligations qui ont pris naissanct'
a sa charge anterieurement. La fondation dissoute dont
Ia liquidation a lieu (art. 58 CCS) conformement aux
regles
applicabl~s aux societes cooperatives continue,
comme ces dernieres (v. FICK, Note 2 sur art. 709 CO;
cf. § 49 al. 2 BGB), a exister pendant la periode de liquida-
tion dans la mesure qu'exige le but de la liquidation, c'est-
a-dire qu'elle reste sujet passif des obligations contractees
anterieurement et que par consequent sa fortune n'est
devolue conformement a I'art. 57 CCS qu'apres paiement
de ses dettes (v. EGGER, Note 2 ct HAFTER, Note 7 sur art.
58). Ainsi donc, pour autant que les creances constatees
en faveur des demandeurs par l'instance cantollal(~ St.~
rapportent a la periode anterieure au l er jamier 1917.
elles subsistent contre Ia fondation malgre que celle-ci
ait perdu pour l'avenir sa perSonnalite juridique, faut.e
de s'etre fait inserire, et rarret cantonal doit etre confirme
dans cette mesure.
Le Tribunallederal prononce:
Le recours est partiellement admis et l'arret attaque
est reforme dans ce sens que les droits constates par rins-
tance cantonale au profit des demandeurs et contre la
fondation Leclere ne sont reconnus qu'en ce qui concerne
les revenus ant{~rieurs au l er janvier 1917; pour le surplus
les demandeurs sont deboutes de leurs conc1usions.
Familienrecht. N° i'>il.
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II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
55. Urteil d.er II. Zivila.btellung vom a9. September 1920
i. S. Scholl und. Konsorten gegen Scholl.
ZGB Art. 521 u. 533, SchlT Art. 9 Abs. 1, bernisches EG zum
ZGB Art. 150 f. : Auch wenn die Ehegatten den Güterstand
der Gütereinheit nach dem Recht des alten Kantonsteils
von Bern sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten bei-
behalten haben, können die Nachkommen die Klage auf Un-
gültigkeit oder Herabsetzung von Verfügungen des Vaters
noch zu Lebzeiten der Mutter jederzeit anstellen, und die
Verjährungsfrist beginnt nicht erst nach deren Tode. -
Frage, ob die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kennt-
nis erhalten haben.
A. -
Am 28. Dezember 1911 verkaufte Niklaus
Scholl-Dick seinem
ältesten Sohn
Niklaus Scholl-
Amstutz, dem heutigen Beklagten, sein landwirtschaft-
liches Gewerbe um 30,000 Fr. Im folgenden Jahre· ver-
starb Vater Scholl und im Jahre 1919 auch dessen
Ehefrau, die Mutter des Beklagten. Die Ehegatten
Scholl-Dick hatten ihren bisherigen Güterstand, für
den das Recht des alten Kantonsteils von Bern (Güter-
einheit) galt, sowohl unter sich als auch gegenüber
Dritten beibehalten.
B. -
Anfangs 1920 strengten die übrigen Nach-
kommen des Vaters Scholl gegen Niklaus Scholl-Am-
stutz Herabsetzungsklage an mit der Behauptung,
durch den sub Fakt. A
erwähnten Kauf seien ihre
Pflichtteilsrechte verletzt worden.
C. -
Durch Urteil vom 26. März hat der Appellations-
hof des Kantons Bem die Klage als verjährt abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat Fürsprecher Aebi
. .\S 46 H -
1920
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Famillenrecht. Na 55.
namens der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen. es sei das· angefochtene
Urteil im Sinne der Klagebegehren abzuändern, even-
tuell die Vorinstanz anzuhalten, auf die materielle Be-
handlung der Sache einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da der Vertreter der Berufungskläger nur
Vollmachten der Kläger Johann Scholl, Fritz Scholl
und Marie Moser beigebracht hat, ist auf die von ihm
für die andern Kläger erklärte Berufung nicht einzu-
treten.
2. -
Für den' hier zutreffenden Fall, dass Ehegatten
deren Güterrechtsverhältnisse untereinander dem Recht
des alten Kantonsteils (Gütereinheit) unterstanden,
ihren bisherigen Güterstand sowohl unter sich als
auch gegenüber Dritten beibehalten haben, bestimmen
Art. 150 und 151 des bernischen EG zum ZGB, dass
der Erbanspruch nach neuem Rechte dahinfällt und
beim Ableben des Ehemannes sein Nachlass unter Vor-
behalt des Teilungsrechtes der Kinder an die Ehefrau
übergeht. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hat. kann vom Standpunkte des Bundesrechts aus gegen
diese Regelung nichts eingewendet werden (BGE 42
11 S. 198 ff.). Sie kann aber nicht. wie die Berufungs-
kläger glauben, zur Folge haben, dass die Nachkommen
eine Klage auf Herabsetzung von Verfügungen des
Vaters erst nach dem Tode der Mutter (oder ihrer
Wiederverheiratung oder einer auf ihr Begehren in einem
früheren Zeitpunkte vorgenommenen Teilung) anstellen
können. Zwar hat das Obergericht des Kantons Bern
in einem in ZbJ 52 S. 182 ff. abgedruckten Urteil
mit Bezug auf die Frage der Haftung für Erbschafts-
schulden: den Nachkommen die Eigenschaft als Erben
des Vaters abgesprochen, und zweifellos kommt ihnen
auch in verschiedenen anderen Beziehungen (z. B.
Eigentum,
Teilungsanspruc~) die Erbenstellung, wie
Familienrecht. N° 55.
sie das ZGB umschreibt, nicht zu. Anderseits aber
erwerben sie doch unmittelbar durch die Eröffnung
des Erbganges gewisse Rechte, indem der Nachlass
nur unter Vorbehalt ihres Teilungsrechtes an die Mutter
fällt, kraft dessen diese über das eheliche Vermögen
oder wesentliche Teile desselben nicht ohne Zustimmung
der Nachkommen oder ihrer Vertreter oder der Vor-
mundschaftsbehörde unter Lebenden und von Todes
wegen überhaupt nicht verfügen darf (EG zum ZGB
Art. 152 Ziff. 2 und Art. 148 Ziff. 2). Mit der den
Nachkommen dergestalt angewiesenen Rechtsstellung
erscheint es nun nicht unvereinbar, dass sie die Her-
absetzungsklage sofort nach dem Tode des Vaters, also
noch zu Lebzeiten der Mutter anstellen können. In
diesem Sinne hat sich denn auch die Vorinstanz schon
unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechts,
dessen
einschlägige Bestimmungen durch das EG
zum ZGB lediglich neu formuliert worden sind, aus-
gesprochen (ZbJ 43 S. 562 ff.). Es kann dahingestellt
bleiben, ob darin, dass das angefochtene Urteil in Ueber-
einstimmung mit dieser früheren Praxis den Nach-
kommen die Herabsetzungsklage gegen Verfügungen
des Vaters zu Lebzeiten der Mutter zugesteht, nicht
überhaupt eine für das Bundesgericht verbindliche
Anwendung kantonalen Rechts zu erblicken ist. Der
gegenteiligen Lösung dieser Frage stünde unter allen
Umständen das Bundesrecht entgegen. Da nämlich
die Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB in jedem
Falle mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Tode des
Erblassers oder der regelmässig kurz darauf erfolgenden
Eröffnung seiner letztwilligen Verfügungen verjährt,
würde sie zu dem unsinnigen Resultate führen, dass
in allen denjenigen Fällen, in welchen die Mutter ihren
Ehemann um 10 Jahre überlebt oder die allfällig noch
zu ihren Lebzeiten erfolgende Teilung erst nach Ablauf
dieser Frist stattfindet, die Klage verjähren würde,
bevor auch nur ihre Anhebung möglich wäre. Ah-
Familienrecht • .1'11" 55.
gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer
Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom
Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis-
last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen
der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch
der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl
von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal
wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt,
welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu-
rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die
Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes
wegen --- und für Ungültigkeitsklage muss natürlich
das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten -
nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver-
lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten
auch bei Geltung der- Gütereinheit nach bernischem
Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur
Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort
nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die
Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis
erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.
3. -
Im vorliegenden Falle _ haben nun die Kläger
in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister
des Beklagten seien kurz nach- Abschluss des Vertrages
darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte
in seiner Antwort behauptet, alle Kläger -
also auch
die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer
wrstorbenen Schwester des Beklagten -
haben gleich
nach
Abschluss
des
« Anfechtungsvertrages))
von
diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor-
liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten
worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger
stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver-
hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich
verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an
Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das
- !
Familienrecht. Xo,)(j.
ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene
nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht
zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des
Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben.
Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst
verjährt.
Demnach erkennt das Bllndesgericllt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März
1920 bestätigt.
56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920
i. S. lIuguenin gegen Pressnell.
Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge-
richtsstandsfragen. ~ Zur Beurteilung der Begehr~n nach
nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richter'
des 'Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.
A. -
Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918
durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge-
schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung durch
Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 stellte
Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 157
ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der
Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche-
rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug
Wohnsitz hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch.
EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Schd-
dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe
für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil.
Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das
gestellte Begehren von der Hand.