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46_II_329

BGE 46 II 329

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht, N0 54.

moment et que, d'autre part, les demandeurs n'ont jamais

allegue que la commune fUt Ieur debitrice commc ayant

. recueilli la fortune de Ia personne moralc ainsi dissoute

(art. 57 CCS); Ia question de savoir quelles sont a ce point

de vue les obligations de Ia commune (art. 57 al. 2) n'a

jamai~ fait l'abjet du present proces et demeure dOß('

entierement reservee.

Par contre le fait que la fondation s'est trouvee dissouÜ'

de par Ia loi le 1 er janvier 1917 n'a naturellement pas eu

pour effet d'eteindre les obligations qui ont pris naissanct'

a sa charge anterieurement. La fondation dissoute dont

Ia liquidation a lieu (art. 58 CCS) conformement aux

regles

applicabl~s aux societes cooperatives continue,

comme ces dernieres (v. FICK, Note 2 sur art. 709 CO;

cf. § 49 al. 2 BGB), a exister pendant la periode de liquida-

tion dans la mesure qu'exige le but de la liquidation, c'est-

a-dire qu'elle reste sujet passif des obligations contractees

anterieurement et que par consequent sa fortune n'est

devolue conformement a I'art. 57 CCS qu'apres paiement

de ses dettes (v. EGGER, Note 2 ct HAFTER, Note 7 sur art.

58). Ainsi donc, pour autant que les creances constatees

en faveur des demandeurs par l'instance cantollal(~ St.~

rapportent a la periode anterieure au l er jamier 1917.

elles subsistent contre Ia fondation malgre que celle-ci

ait perdu pour l'avenir sa perSonnalite juridique, faut.e

de s'etre fait inserire, et rarret cantonal doit etre confirme

dans cette mesure.

Le Tribunallederal prononce:

Le recours est partiellement admis et l'arret attaque

est reforme dans ce sens que les droits constates par rins-

tance cantonale au profit des demandeurs et contre la

fondation Leclere ne sont reconnus qu'en ce qui concerne

les revenus ant{~rieurs au l er janvier 1917; pour le surplus

les demandeurs sont deboutes de leurs conc1usions.

Familienrecht. N° i'>il.

329

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

55. Urteil d.er II. Zivila.btellung vom a9. September 1920

i. S. Scholl und. Konsorten gegen Scholl.

ZGB Art. 521 u. 533, SchlT Art. 9 Abs. 1, bernisches EG zum

ZGB Art. 150 f. : Auch wenn die Ehegatten den Güterstand

der Gütereinheit nach dem Recht des alten Kantonsteils

von Bern sowohl unter sich als auch gegenüber Dritten bei-

behalten haben, können die Nachkommen die Klage auf Un-

gültigkeit oder Herabsetzung von Verfügungen des Vaters

noch zu Lebzeiten der Mutter jederzeit anstellen, und die

Verjährungsfrist beginnt nicht erst nach deren Tode. -

Frage, ob die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kennt-

nis erhalten haben.

A. -

Am 28. Dezember 1911 verkaufte Niklaus

Scholl-Dick seinem

ältesten Sohn

Niklaus Scholl-

Amstutz, dem heutigen Beklagten, sein landwirtschaft-

liches Gewerbe um 30,000 Fr. Im folgenden Jahre· ver-

starb Vater Scholl und im Jahre 1919 auch dessen

Ehefrau, die Mutter des Beklagten. Die Ehegatten

Scholl-Dick hatten ihren bisherigen Güterstand, für

den das Recht des alten Kantonsteils von Bern (Güter-

einheit) galt, sowohl unter sich als auch gegenüber

Dritten beibehalten.

B. -

Anfangs 1920 strengten die übrigen Nach-

kommen des Vaters Scholl gegen Niklaus Scholl-Am-

stutz Herabsetzungsklage an mit der Behauptung,

durch den sub Fakt. A

erwähnten Kauf seien ihre

Pflichtteilsrechte verletzt worden.

C. -

Durch Urteil vom 26. März hat der Appellations-

hof des Kantons Bem die Klage als verjährt abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat Fürsprecher Aebi

. .\S 46 H -

1920

330

Famillenrecht. Na 55.

namens der Kläger die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit den Anträgen. es sei das· angefochtene

Urteil im Sinne der Klagebegehren abzuändern, even-

tuell die Vorinstanz anzuhalten, auf die materielle Be-

handlung der Sache einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da der Vertreter der Berufungskläger nur

Vollmachten der Kläger Johann Scholl, Fritz Scholl

und Marie Moser beigebracht hat, ist auf die von ihm

für die andern Kläger erklärte Berufung nicht einzu-

treten.

2. -

Für den' hier zutreffenden Fall, dass Ehegatten

deren Güterrechtsverhältnisse untereinander dem Recht

des alten Kantonsteils (Gütereinheit) unterstanden,

ihren bisherigen Güterstand sowohl unter sich als

auch gegenüber Dritten beibehalten haben, bestimmen

Art. 150 und 151 des bernischen EG zum ZGB, dass

der Erbanspruch nach neuem Rechte dahinfällt und

beim Ableben des Ehemannes sein Nachlass unter Vor-

behalt des Teilungsrechtes der Kinder an die Ehefrau

übergeht. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen

hat. kann vom Standpunkte des Bundesrechts aus gegen

diese Regelung nichts eingewendet werden (BGE 42

11 S. 198 ff.). Sie kann aber nicht. wie die Berufungs-

kläger glauben, zur Folge haben, dass die Nachkommen

eine Klage auf Herabsetzung von Verfügungen des

Vaters erst nach dem Tode der Mutter (oder ihrer

Wiederverheiratung oder einer auf ihr Begehren in einem

früheren Zeitpunkte vorgenommenen Teilung) anstellen

können. Zwar hat das Obergericht des Kantons Bern

in einem in ZbJ 52 S. 182 ff. abgedruckten Urteil

mit Bezug auf die Frage der Haftung für Erbschafts-

schulden: den Nachkommen die Eigenschaft als Erben

des Vaters abgesprochen, und zweifellos kommt ihnen

auch in verschiedenen anderen Beziehungen (z. B.

Eigentum,

Teilungsanspruc~) die Erbenstellung, wie

Familienrecht. N° 55.

sie das ZGB umschreibt, nicht zu. Anderseits aber

erwerben sie doch unmittelbar durch die Eröffnung

des Erbganges gewisse Rechte, indem der Nachlass

nur unter Vorbehalt ihres Teilungsrechtes an die Mutter

fällt, kraft dessen diese über das eheliche Vermögen

oder wesentliche Teile desselben nicht ohne Zustimmung

der Nachkommen oder ihrer Vertreter oder der Vor-

mundschaftsbehörde unter Lebenden und von Todes

wegen überhaupt nicht verfügen darf (EG zum ZGB

Art. 152 Ziff. 2 und Art. 148 Ziff. 2). Mit der den

Nachkommen dergestalt angewiesenen Rechtsstellung

erscheint es nun nicht unvereinbar, dass sie die Her-

absetzungsklage sofort nach dem Tode des Vaters, also

noch zu Lebzeiten der Mutter anstellen können. In

diesem Sinne hat sich denn auch die Vorinstanz schon

unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechts,

dessen

einschlägige Bestimmungen durch das EG

zum ZGB lediglich neu formuliert worden sind, aus-

gesprochen (ZbJ 43 S. 562 ff.). Es kann dahingestellt

bleiben, ob darin, dass das angefochtene Urteil in Ueber-

einstimmung mit dieser früheren Praxis den Nach-

kommen die Herabsetzungsklage gegen Verfügungen

des Vaters zu Lebzeiten der Mutter zugesteht, nicht

überhaupt eine für das Bundesgericht verbindliche

Anwendung kantonalen Rechts zu erblicken ist. Der

gegenteiligen Lösung dieser Frage stünde unter allen

Umständen das Bundesrecht entgegen. Da nämlich

die Herabsetzungsklage nach Art. 533 ZGB in jedem

Falle mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Tode des

Erblassers oder der regelmässig kurz darauf erfolgenden

Eröffnung seiner letztwilligen Verfügungen verjährt,

würde sie zu dem unsinnigen Resultate führen, dass

in allen denjenigen Fällen, in welchen die Mutter ihren

Ehemann um 10 Jahre überlebt oder die allfällig noch

zu ihren Lebzeiten erfolgende Teilung erst nach Ablauf

dieser Frist stattfindet, die Klage verjähren würde,

bevor auch nur ihre Anhebung möglich wäre. Ah-

Familienrecht • .1'11" 55.

gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer

Natur der oben vertretenen Lösung, vor allem auch vom

Standpunkte des Klägers selbst aus, weil ja die Beweis-

last zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur stehen

der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch

der Verfügung nach Ablauf einer grösseren Anzahl

von Jahren erhebliche Schwierigkeiten entgegen, zumal

wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt,

welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zu-

rückliegen, sondern es kann insbesondere auch die

Frage der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes

wegen --- und für Ungültigkeitsklage muss natürlich

das Gleiche wie' für die Herabsetzungsklage gelten -

nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden zuver-

lässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten

auch bei Geltung der- Gütereinheit nach bernischem

Uebergangsrecht den Nachkommen das Recht zur

Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort

nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige

Verjährungsfrist des Art. 533 zu laufen, sobald die

Nachkommen VOll der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis

erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.

3. -

Im vorliegenden Falle _ haben nun die Kläger

in der Klageschrift ausführen lassen, die Geschwister

des Beklagten seien kurz nach- Abschluss des Vertrages

darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte

in seiner Antwort behauptet, alle Kläger -

also auch

die Berufungsklägerin Marie Moser, Nachkomme einer

wrstorbenen Schwester des Beklagten -

haben gleich

nach

Abschluss

des

« Anfechtungsvertrages))

von

diesem Kenntnis erhalten, und es ist dies nach den vor-

liegenden Akten von den Klägern nicht bestritten

worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger

stand der Kaufpreis in einem derart starken Missver-

hältnis zum Werte der Liegenschaft, dass ihnen unmöglich

verborgen bleiben konnte, dass, was sonst noch an

Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das

- !

Familienrecht. Xo,)(j.

ihnen durch den Vertrag widerrechtlich Entzogene

nicht wettzumachen vermöge. Es kann daher nicht

zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit des Todes des

Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben.

Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst

verjährt.

Demnach erkennt das Bllndesgericllt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. März

1920 bestätigt.

56. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1920

i. S. lIuguenin gegen Pressnell.

Art. 87 OG. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen

letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Ge-

richtsstandsfragen. ~ Zur Beurteilung der Begehr~n nach

nach Art. 157 ZGB ist von Bundesrechtswegen der Richter'

des 'Vohnsitzes der beklagten Partei örtlich zuständig.

A. -

Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918

durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich gerichtlich ge-

schieden, wobei die Nebenfolgen der Scheidung durch

Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920 stellte

Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 157

ZGB das Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der

Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der zürche-

rischen Gerichte, weil beide Parteien im Kanton Zug

Wohnsitz hätten und die Bestimmung des § 12 des zürch.

EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Schd-

dungsrichter gestellt werden können, keine Geltung hahe

für Parteien, die nicht im Kanton Zürich domiziliert seieil.

Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und wies das

gestellte Begehren von der Hand.