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46_II_260

BGE 46 II 260

Bundesgericht (BGE) · 1920-07-20 · Deutsch CH
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2fil!

Obligationenrecht. N° 48 •.

4R. Urteil der I. Zivilabtailung vom 20. Juli 1920

i. S. Osterwalder gegen Brown Bosenheim,

Boss " Bosenheims.

Oertliche Rechtsanwendung. -

Zustandekommen und Erfül-

lung des Vertrages 'I Fixgeschäft 'I Aliud pro alio 'I

A. -

Die Klägerin, Firma J. Brown Rosenheim, Ross &

Rosenheims in London, verkaufte an die Beklagte, Firma

Jean Osterwalder & Oe in St. Gallen, 10,000 Kg.

Ceylonthee.

Letztere bestätigte mit Brief vom 7.

August 1918 detn Agenten der Klägerin, Paul Husi in

Zürich, diese Bestellung wie folgt: « Wir nehmen Bezug

» auf unsere heutige telephonische Unterredung und

» bestätigen Ihnen, dass wir bereit sind, trotzdem es

l) uns nicht gelungen ist, Kontingent zur Einfuhr der

» Ware pro 1918 zu erhalten, die offerierten 10,000 Kg.

» Ceylon Thee Orange Pekoe zu !!s per engl. Pfund cif.

») Marseille (Kriegsversichrrung inbegriffen) zu kaufen.

» WÜ nehmen Notiz, dass der Frachtraum für diese Ware

» auf dem Dampfer « AJabama » mit Ausfahrt Ende Au-

)j gust oder Anfang Septetnber laut Mitteilung der Herren

» .J. Brown Rosenheim, Ross &: Rosenheims, Londoll

» gesichert ist, lehnen aber, mit Bezug auf ihre Bemer-

) kung in Ihrem Schreiben vom 30. Juli a. c., jede Ver-

1) antwortung für die gecharterte Fracht bestimmt ab,

i' indem wir mit derselben nichts zu tun haben. Wir

}) haben der

« Fero» (Schweizer. Zentral stelle für die

» auswürtigen Transporte) die nötigen Angaben für die

» Verschiffung der Ware gemacht und wird dieselbe

» bezügliche Instruktionen nach Colombo telegraphisch

»,veitergeben. Die « Fero) hat uns bei dieser Gelegenheit

» mitgeteilt, dass sie bezüglich der Verfrachtungsmöglich-

lt keit der \Vare keine bestimmte Zusage machen könne.

» Wir werden infolgedessen die Krediteröffnung für den Ge-

) genwert der Ware (circa :ß2940 zahlbar gegen Aushändi-

t 1 1

,I

l

Obligationenrecht. N° 48.

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) gung der Konnossemente und Versicherungspolice) sofor:t

» nach erfolgter Verschiffung, oder definitiver Zusage

» dmch die « Fero», beim Schweiz. Bankvereill London

» veranlassen, indem wir nicht Gefahr laufen wollen, be-

l) deutende Bankspesen zu haben (Zinsverluste, Kurs-

» risiken, Kommissionen etc.) und schliesslich doch keine

» \Vare zu bekommen. Wir bitten Sie, unsern Auf tI ag

» telegraphisch nach London weiterzuleiten und sehen

» Ihrer bezüglichen Bestätigung gerne entgegen. ».

Trotzdem eine Bestätigung seitens der Klägerin unter-

blieb, bemühte sich die Beklagte selber bei der (! Fero I)

um die Sendung. Die Verschiffung konnte aher weder

im August noch im September stattfinden. Auch eine

Anzeige drs Agenten Husi vom,1. November

19~8,

wonach die VeIschiffung nun stattgefunden habe, erWIes

sich als unrichtig. Die Beklagte benutzte diesen Anlass,

um mit Schreiben vom 29. November 1918 wegen der

inzwischen eingetretenen Reduktion der Fracht und der

Versicherungsprämien eine Ermässigung derselben auch

für sich zu beanspruchen. Die Klägerin gewährte hierauf

eine Reduktion von 5 %. Die Verschiffung erfolgte dann

erst mit dem Schiff « Okara », weil das Schiff « Alabama \l

lange zurückgehalten worden war. Die Beklagte verwei-

gerte jedoch die Annahme der Ware und die Bezahlung

der Faktur vom 17. Februar 1919, weil der Vertrag gar

nicht zustande gekommen und die Ware nicht, wie aus-

bedungen, im August oder September 1918 verschifft

worden sei. Demgegenüber machte die Klägerin geltend,

sie habe alles getan, was ihr zugemutet werden kÖlln~,

um den Transport rechtzeitig vollziehen zu lru;sell. DIe

W~re lagert seither in Marseille.

.

"..

.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert dIe hJagenn

Bezahlung des Fakturabetrages von 2939 f 9 sh. 4 d ... neb~t

den Lagerspesen, die nach dff Mitteilung der Klagerm

an ihren Agenten 1846 Fr. 20 Cts. franz. Währung be-

tragen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

2ti2

Obligationenreeht. N. 48.

c. -

Dmch Urteil vom 30. Januar 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons St. Gallen erkamit:

1. Die Klage wird im Betrage von 2939 f 9 sh. 4 d. nebst

5 % 7ins ab 19. Februar 1919 und 1846 Fr. 20 Cts. franz.

Währung geschützt.

2. Für den Fall, dass die Klägerin zufolge einer Valuta-

änderung seit 19. Februar 1919 aus der Zahlungsverzö-

gerung der Beklagten einen Verlust erleiden sollte

bleibt ihr das Recht der gesönderten Geltendmachun~

desselben vorbehalten.

/). -- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bunde&gericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-

hebung, Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme der angebo-

ten~1l Beweise, weiter_ eventuell Ennässigung des Kauf-

~relses auf 2792 ~ 9 sh. 10 d. und Abweisung der kläge-

fIschen Spesenrechnung.

.

E. -- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Beklagten diese Anträge erneuert; der Vertreter der

Klägerin hat die Erklärung abgegeben, diese reduziere

die Kaufpreisforderung auf 2792 ~ 9 sh. 10 d, und im

übrigen Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zie~t in Erwägung:

1..

- Es frägt sich zunächst, ob englis~hes oder schwei-

zerisches Recht zur Anwendung komme. Hiefür ist in

erster L.illie die Meinung' der Parteien massgebend.

NUll sprIcht schon der Umstand, dass der ganze Ver-

tragsabschluss in der Schweiz zwischen einer schweizt>-

rischen Firma und dem Schweizer Vertreter eines aus-

lillldischen Hauses stattgefunden hat in Verbinduno

mit der Tatsache, dass sich beide Par;eien übereinstim~

J~end auf das schweizerische Recht berufen, dafür, dass

SIe das Rechtsverhältnis von vornherein diesem Recht

u~terwerfen wollteIl. Es kann nicht angenommen werden,

dIe Beklagte habe in ihrem Bestätigungsschreiben vom

7. August 1918 an den Agenten Husi in Zürich ausdrük-

Ohligationenrecht. Ne 48.

ken wollen, dass die Rechtswirkungell· der Bestellung

nach englischem Recht eintreten sollten; andrerseits

musste die Klägerin. die einen besonderen Vertreter in

der Schweiz hatte, welcher den Vertrag abgeschlossen

hat, damit rechnen, dass die Handlungen ihres Ver-

treters mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Be-

stimmung sich nach schweizerischem Recht beurteilen.

In Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb das

schweizerische Recht als anwendbar zu betrachten.

2. -

In der Sache selber ist sodann mit dem angefochtt.. ....

nen Urteil anzunehmen, dass ein Vertrag zustande ge-

kommen ist. Allerdings ist die von der Beklagten am

7. August 1918 verlangte Bestätigung durch die Klägerin

ausgeblieben. Allein diese Bestätigung wurde offenbar

nicht als wesentlich betrachtet, weil auf eine telephoni-

sche Unterredung Bezug genommen wurde, die voraus-

gegangen war. Andrerseits zeigt die Intervention der

Beklagten bei der « Fero» unzweideutig, dass die Be-

klagte den Verkauf trotz des Mangels der Gegenbe-

stätigung als perfekt betrachtete. Sie hat denn auch

heute diese Einrede nicht aufgenommen.

3. -

Dagegen macht die Beklagte geltend, sie habe

die angebotene Leistung als vertragswidrig zurück-

weisen dürfen, die Klägerin habe m. a. W. ihre Vertrags-

pflichten nicht erfüllt. In dieser Hinsicht ist indessen

davon auszugehen, dass die Fälligkeit der klägeIischen

Leistung erst mit der Ankunft der Ladung in Marseille

eingetreten ist. Denn die Verschiffung der Ware und der

Transport VOll Colombo nach Marseille hingen in der

betreffenden Zeit nicht vom freien Willen der Klägerin

ab, was auch der Beklagten bekannt war, sondern

ausschliesslich

von den Anordnungen der

({ Fero)),

denen sich die Parteien unterwerfen mussten. Demgemäss

beschränkte sich die Klägerin auf die Mitteilung, der

Frachtraum sei auf dem Dampfer «Alabama» mit Aus-

fahrt Ende August oder Anfang September gesi-

chert, und die Beklagte nahm hievon einfach Notiz, mit

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Obligationenreeht. N° 48ß

dem Beifügen, sie habe der « Fero » die nötigen Angaben

für die Verschiffung der Ware gemacht, von dieser aber

den Bescheid erhalten, dass mit Bezug auf die Verfrach-

tungsmöglichkeit keine bestimmte Zusage gemacht wer-

den könne. Aus alledem geht hervor, dass die Klägerin

hinsichtlich des Transportes der Ware zur See eine förm-

liche Verpflichtung, an die sie gegenüber der Beklagten

gebunden gewesen wäre, nicht übernommen hat und

nicht übernehmen konnte, sodass die von der Vorinstanz

untersuchte Frage, ob man es mit einem Fixgeschäft

oder einem Mahngeschäft zu tun habe und die Beklagte

nach Art. 107 OR gegen die Klägerin hätte vorgehen

sollen, entfällt. •

Eventuell müsste aus den von der Vorinstanz angege-

benen Gründen die Annahme eines Fixgeschäfts hier

abgelehnt werden. Entscheidend fällt hiefür wiederum

der Brief der Beklagten vom 7. August 1918 in Betracht,

aus welchem sich deutlich ergibt, dass sie selber mit der

Möglichkeit einer späteren Erfüllung rechnete. Diese

Auffassung hat sie auch in der späteren Korrespondenz

kundgegeben, indem sie, als die Verschiffung der Ware

sich verzögerte, nicht etwa erklärte, sie verlange die

Auflösung des Vertrages, sondeJ;n zu erkennen gab, sie

werde die Ware trotzdem annehmen, und eine Ermässi-

gung der Frachtansätze verlangte.

4. -

Es kann sich also nur noch fragen, ob die tat-

sächlich nach Marseille transportierte und daselbst

eingelagerte Ware empfangbar sei oder nicht, insbesondere

ob, wie die Beklagte behauptet, eine ganz andere Leh.tung,

als die vertragliche, angeboten werde. Ein aHud pro alio,

das den Käufer ohne weiteres zur Verweigerung der

Annahme berechtigen würde, läge aber nur dann vor,

wenn die Natur der Ware eine andere wäre. Im vor-

liegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die ver-

schiffte Ware ihrer ganzen Natur nach von der verkauften

wesentlich verschieden sei: es wurde Ceylonthee, wie·

abgemacht, geliefert, und der Streit dreht sich in Wirk-

,

','

,,\

Obligationenrecht. N° 4!).

265

lichkeit nur darum, ob die Lieferung rechtzeitig elfolgt

sei oder nicht. Die Beklagte kann sich endlich auch nicht

auf die inzwisc:;en auf dem Markt eingetretene Ver-

änderung berufen; sie musste mit der Möglichkeit sol-

cher Veränderungen in der Kriegszeit rechnen. und kann

daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5. -

Die subeventuell geforderte Ermässigung der

Kaufpreisforderung auf 2792 f 9 sh. 10 d. ist laut der

heute vom Vertreter der Klägerin abgegebenen Erklä-

rung, von welcher das Gericht Akt nimmt, zugestanden.

6. -

(Lagerspesen,)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar

1920, vorbehältlich der sich aus der Ermässigung der

Klageforderung ergebenden Abänderung,bestätigt.

49. Arret de 130 Ire Seotion eivile du 27 septembre 1920

dans la emse 'rhiebaud & Oie

contre Societe srusse des f30bricants de montres or.

Pretendue interdiction faite aux membres rl'une societe coo-

perative de ceder leur entreprise sans le consentement de la

societe; absence de toute disposition expresse dans ce sen<;

dans les statuts ou les conventions annexes; interpretation

extensive inadmissible en pareille matiere.

A. -

La sodete demanderesse est une sodete coope-

rative, au sens du Titre XXVII du CO, dont le but est

« de veiller aux interets generaux des fabricants de boUes

de montres en 01' de la Suisse ». Aux termes d'une COll-

vention conclue entre ses membres le 10 juin 1910 et

annexee aux statuts adoptes le meme jour, les societaires,